IIIo Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger zu 1») bis 3°) insoweit aufgehoben,als es zu dem Nachteil dieser Beschwerdeführer erkannt und über die Kosten entschieden hat» In diesem Umfang wird die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Er» V/ in Hamburg, wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der P Airlines, mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustande kam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchstsummen dos Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts,am 12» Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl 1933 II 1039) erhielten»Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Er» W knapp 1,5 Millionen DM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die P Airlines verzichtete» Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden» Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art» 17 des Warschauer Abkommens /WA/)o Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reisotoilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA)» Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art» 25 WA vor» Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die P Airlines für den Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen,der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird» Außerdem verlangen die Kläger au h) und 2») Rückerstattung der restlichen Reisekosten, nämlich Zahlung von 1«100 DM nebst Zinsen0 Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast lolOO DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt;den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet« lines bereits gedeckt seien» Die Voraussetzungen dos Art» 25 Y/A seien nicht zu beweisen« Ebensowenig greife die Sanktion des Art» 3 Abs» 2 Satz 2 Y/A ein;denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen« Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art» 3 Y/A an einen Flugschein stelle» 1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Roioeteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten von Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe,die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern., Auf die Höchst-summen des Art« 22 WA könne sie sich nicht berufene Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten,läßt das Berufungsgericht, offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß sie gegen Art. 5 WA verstoßen habe„Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden«. Ob die P: Airlines Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. F vor dem Abflug in Düsseldorf Br„ 11 habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe» Den Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung dos Flugpreises hat das Berufungsgericht abgewiesen,weil die Zahlung des Versicherers der P- Airlines auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei» 1« Daß die EeststellungsklagOj soweit , ihr das Berufungsgericht otattgegeben hat, gemäß § 256 ZPO süb-l lässig war, unterliegt keinem Zweifel« Die Kläger konnten wegen des Unterhalts,der ihnen durch den Tod ihres Ernährers künftig entgangen sein kann,nur eine Pcststcl-lungsklage und keine leistungsklage erheben., 2o Allerdings konnte die Peststellungsklage nur Erfolg haben3 wenn die Kläger eine gev/isse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatten, daß der Verunglückte ihnen künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können<> Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt« Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt., die Möglichkeit sei nicht auszuschließen9daß die Kläger auf eine Unterhaltsleistung des Verunglückten angewiesen sein könnten« Die dazu vom Berufungsgericht eingestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4» 155, 155; Senatsurteil vom 21« Oktober 1955 - VI ZR 520/52 - IM § 844 Abs« 2 BGB Nr« 9)» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hoho Wahrscheinlichkeit dafür fcstzustollonj daß der Pall einer Unterhaltspflicht dos Verunglückten eintreten könnte« Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch feotgosto3.lt, Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin:; gewesen ist und nach, den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet, 1„ Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche luftbeförderung im Sinne des Art, 1 handelt (vgl, § 51 LuftVG1), bei der die Beklagte als Luftfrachtfiihrerln im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftf?üirtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die P: "Das große Interesse, das praktische Bandwirte, Wissenschaftier und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisterung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, ira Herbst dieses Jahres eine zv/eite Studienreise nach den USA zu . Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen 'Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BGB), Ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze» Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung.mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen» Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren. Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen. Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise'ausdrücken müssen* aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eingewandt ;hat-, mit der eines Reisebüros_ verglichen v;erden* 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957» 358; Georgiades RFDA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFDA 1956, 217)» Nichts anderes gilt, wenn mehrere Plug-reisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Saramelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten; dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter.--nehmen (vgl* Schleieher/Reymann/Abraham Art* 1 WA An. 26 a.E*; Bodenschatz aaO 360; Riese 2LR 1958» 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330)* Mit diesen Fällen laßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen* Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte» Baß dies hier der Ball hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint» Die Beklagte hat nichts dafür vorgetrageninwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für Sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen, Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Pluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Pluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, So 359 ff)o Es kann aber schon zweifeihaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten. ec) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Schweickhardt ZIM 1964, 23; Kiese 2LW 1962, 8; Rudolf ZL¥ I960, 146) und auch im gegebenen Pall in Betracht gezogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Präge schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär’ oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umständen des Palles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleieher/Reyraann/Abraham Art» 1 "WA An. 28 a.E»; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S. 50/51)» Ob es sieh dabei um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Präge handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben» Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat» Beim. Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat» Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Sie hatte den Preis von 1.900 BM festgesetzt» Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern” hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben» Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber'nicht' auf das Verhältnis Beklagte -Pluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis". Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilite Civile en Cas df Affretcmont et de Location d{ Aferonef, keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen' dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art» 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art» Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten» Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab» Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte» Das aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht. kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen .und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet« Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit M in die USA, um dort eine Rundreise zu unternehmen« Sie nahmen vielmehr an einer "R -Reise" teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Yeik aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen« Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten« Das stand Jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. ee) Schließlich lassen auch dieidibrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre. 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dein Luftwege.durchzuführen Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die' Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- tragschließenden Luftfrachtführer-als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichsjustizministeriuas 1934, Sonderveröffentlichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Hr. 1 zu Art. 1 WA). Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am 10. b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. 'warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs» 2, Art. 4 Abs.3 und Art, 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beforderungsvertrag. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes nicht an, Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke' nicht, sondern begnügt sich mit den in Art V 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen» Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt, dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in.Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszu-'steilen.■Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine .Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschlieißende Luftfrachtführer Die Revision he-, denkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach, anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des.Warschauer Abkommens ge-, standen hat (vgl. November 1967 (VI ZR 216/65 = LM LuftVG Nr. 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. c) Mit diesen Reehtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang, Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und' erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts, bezahlt hat, .einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusamraenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur au Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestelle11 oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden. klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die ins Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70»000 DM verkauft hatte« Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat»i Hierbei'konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, 'in-ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, .ihm auf Grund einer rechtlich vei’bindliehen Verpflichtung aus dem Vermögen des Pluggastes zufließt. Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die P: Airlines (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein Yinzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Bas Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei fest gestellt „ Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-sumrae des Art. 22 WA berufen könne, weil den Ileise-teilnehmern kein Flugschein ausgestellt v/or den sei (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Hach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt' oder in Verlust geraten ist. Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, v£Le die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23° August. Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielte Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23. Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der lo9Q0 DM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise» Das ist bei dem Schreiben vom 23. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Ss mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese ’’Bestätigung’' übersandte, damit nicht den in Art» 3 WA vorgesehenen ’'Flugschein" hat ausstellen wollene Auf die subjektive Willensrichtung,des Ausstellers'■ und des Fluggastes stellt, es die Sanktion: ' des Art, 3 WA jedoch nicht abo Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art« 3 VIA aufgestellten Regeln zu veranlassen» Baß dadurch die. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich, hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldfmonn Art» 3 Rdn, 17; vgl» auch Riese, S» 432)» lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei» Bas ist unrichtig« Nachdem festcteht, daß die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art« 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art« 24 WA)« Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem latrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Fest st ellungs ohtrag geht, zur anderweiten- Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Io Mit Grund wenden sich die Kläger zu 1.) bis 3») dagegen, daß das Berufungsgericht schon jetzt ihr Feststellungobegehren insoweit abgewiesen hat, als sie Ersatz des ihnen bisher entstandenen Untorhaltsschadens verlangt haben» In der Tat ist die Zäsur,die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26e September 1966, vorge-nommen hat, nicht haltbar» Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964? 52 - XIi: § 844 Ab So 2 BGB Nr» 9 = VersR 1953, 481; anders noch BGHZ 4, 133, 135)» Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, das die Peststellungsklage mangels gewisser Wahrscheinlichkeit des Anspruchs ab-weist, einer späteren Leistangsklage entgegenstehen, selbst wenn-der Kläger hier den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt» Die Tcilabwcisung dos Peststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn cs sich davon überzeugt hätte, daß bisher den Hinterbliebenen ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist» Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen 2, Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Kläger insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Peststcllungsklage hat abweisen wollen, Boi der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Prozeßabwoisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Eeststellungsbcgehren aus dem sachlichen Recht ergaben. Die Anschlußrevision rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war, Y/ie ausgeführt, hatten die Kläger mit Grund nicht Doistungs-, sondern Peststcllungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zu-rückzustcllen, bis über den ’'Grund” der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatten sie ganz allgemein beantragt, die Ersatzpflicht für die bisher erwachsenen und künftigen Schäden fe3tzustcllen, Auch sie haben nicht verkannt, daß ein Teil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war. als es sich um den Stichtag des 26 <> September 1966 handelto Eine solche Zäsur v/ar hier aber Y/cnig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken? meint aber, die Zahlung dos Haftpflichtvorsichcrors dor p- Airlines müsse auch auf diesen Anspruch angerechnet werden« Bas hält die Revision für verfehlt;, weil der Haftpflichtversicherer nur die Schadensorsatsansprüchc der Hinterbliebenen aus Art» 17 und 18 WA habe decken v/ollen? Eie Abweisung des Zahlungsanspruchs ist nämlich schon deshalb richtig,weil sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat« Auch im vorliegenden Pall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufene Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs, 1 und Abs, 2 BGB (so RG JW 1908, 196 /für einen Eisenbahnunfall7; vgl, Staudinger/Riedcl, BGB 11, Aufl. beide zu § 460), Dementsprechend ist auch in § 24 Abs, 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen mußoDies muß er auch im Falle des § 23 Abs, 2b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl, Schlegclberger/Geßler aaO Anm, 9 und Finger,EVO 3, Aufl, § 23 Anm, 2), Diese Regelung der EVO entspricht dem Recht auf Wandlung, das § 634 BGB dem Besteller eines Werkes einräumt (so zutreffend Staks DR 1941, 1387 sowie Goltermann,BVO 2, Aufl, "§.23 Anm, 3 und Finger aaO Anm, 12), Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Luftbeförderung ebenso (vgl, auch Art, 11 Abs, 3 der IA.TA-Beförderungsbedingungen für Passagiere in Schleicher/ Reymann/Abraham aaO S, 431), Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein, 2, Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch deß § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen,daß sie außerdem Schadensersatz verlangen. IIIo Auch die Anschlußrevision der Klägerinnen^zu^A^,) RGÖ-Sils der Stieftöchter des Verunglückten, muß ohne Erfolg bleiben» Ihnen ist durch dessen Tod kein Recht auf Unterhalt entzogen worden, mag er sie auch, solange sie auf den von ihm bewirtschafteten Höfen lebten, tatsächlich unterhalten und zuletzt auch ihr Studium bezahlt haben» 1» Ersatzbercchtigt sind bei Tötung eines Plug-roisenden gemäß Art» 24 Abs» 2 WA in Verbindung mit § 1 des Durchführimgsgesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15» Dezember 1933 (RGBl I 1079) nach § 35 Abs» 2 LuftVG nur Personen, denen der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte» Diese Vorschrift entspricht § 844 Ab3» 2 BGB (ebenso § 3 Abs» 2 RHG; § 10 Abs» 2 StVG; § 28 AtomG)» Es kommt daher darauf an, ob der VcrunglücJcte auch den Stieftöchtern nach familienrechtlichen Vorschriften unterhaltspflichtig gewesen war (RGZ 92, 57, 58)» Hat er Ihnen lediglich freiwillig Unterhalt gewährt, so würde ihnen durch seinen Tod kein Recht auf Unterhalt entzogen sein (RG JW 1931, 1804)» So aber liegt die Sache hier» ITach geltendem Recht haben Stiefkinder keinen auf Gesetz beruhenden Unterhaltsanspruch gegen ihren Stiefvater» der im zweiten Regierungsentwurf zu dem Gleichberechtigungsgesetz enthaltene § 1360 c BGB (BT-Brucks» Nr» 224 vom 29o Januar 1954 und Nr» 3409 vom 25» April 1957 So 38) ist nicht Gesetz geworden (vgl« dazu Böhmer, EamRZ 1955, 125; Sehwarzhaupt, EamRZ 1957p 34)° Zwar haftete nach dem früheren § 1386 Abo» 1 Satz 2 BGB auch der das oingebrachtc Gut seiner Ehefrau ver-Y/altondo und nutzende Ehemann neben dieser (§ 1388 BGB) für die sie treffenden Unterhaltspflichten» Aber auch damit war den Stiefkindern noch nicht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen ihren Stiefvater ge-währt, vor allem kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch io So des § 844 Abs» 2 BGBo Ohne Erfolg weist die Anschlußrevision auf die neue Bestimmung des § 1371 Abs»■ 4 BGB hin» Biese Vorschrift kann ihr schon deshalb nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil die Klägerinnen zu 4°) und 5°) nicht Abkömmlinge dos Ehegatten sind, der verstorben und daher vom überlebenden Ehegatten einschließlich Zugewinnausgleich beerbt v/orden ist» Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß ihnen durch den Tod des Verunglückten das in § 1371 Abs» 4 BGB gewährte Recht auf Weiterzahlung der A.usbildungskosten entzogen v/orden wäre» b) Lie Anschlußrevision verweist darauf, oft sei zwischen dem Stiefvater und der Mutter ausdrücklich oder doch stillschweigend vereinbart, daß die ihr aus § 1601 BGB obliegende Unterhaltspflicht von ihm erfüllt worden solle (vgl» dazu aber auch OLG Nürnberg aaOj RGRKomm, BGB 11, Aufl, Anim 3 und Soergel/Siebort, BGB 9° Aufl, Anm, 7? Las Berufungsgericht ist auf diese Präge oingegangen, hat aber erklärt, hier sei nichts für eine solche Untorhaltsübernahme ersichtlich,Vergeblich rügt die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerinnen in ihren Schriftsätzen vom 5. Im übrigen würde es sich auch dann, wenn der Verunglückte die seiner Ehefrau obliegende Unterhaltspflicht übernommen hätte, nur um ein Versprechen gegenüber seiner Prau handeln, das den Klägerinnen al~ lenfallo einen auf Vertrag beruhenden Anspruch gegen den Verunglückten gegeben hätte» An einem kraft Gesetzes bestehenden Unterhaltsanspruch, wie es § 35 Abs» 2 LuftVG verlangt, würde, es auch dann fehlen (vgl» BVerwGE 10, 145 j 147 = NJW 1961, 1267; RGRKomm» aaO Anm, 8 und Erman/I)ree3, BGB 4»Aufl« Anm» 4 a, beide zu § 844)»
Nachschlagewerks Ja BGHZ s nein
LuftVG § 35 Abs0 2; BGB § 844 Abs„ 2
Stiefkinder haben weder unmittelbar (§ 1601 BGB) noch mittelbar (§ 1360 a BGB) einen gesetzlichen Unterhalts anspruch gegen ihren Stiefvater0
BGH, Urto Vo 24o Juni 1969 - VI ZR 66/67 - OLG^
LG)
Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
¥I_25J>§Z§Z URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
24° Juni 1969 , Justiz haupt s ekr e tär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma M - 1 ,
Gesellschaft mit beschrankter Haftung, in Düsseldorf-Gerresheim, vertreten durch ihre Geschäftsführer L und Li: , D 1 -G , I B: ,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschluß revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollinächtigtes Rechtsanwälte
und gegen
10 die Witwe E L , verwo M ,
2o ihren minderjährigen, durch sie H L , vertretenen Sohn
3° die Witwe W. L P
4° die Ehefrau H W geb= M ,
5° die Studentin R M 0
wohnhaft in IC u V: (Hannover),
die Klägerin zu 4°) S straßo , jetzt in II ■ (Nienberge),
Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
la-
Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6= Hai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Weber, ProfoDr» Uüßgens, Sonnabend und Duns
für Recht erkannt?
Io Die Anschlußrevioion der Klägerinnen zu 4«) und 5o) gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15° Dezember 1966 wird zurückgewiesen»
IIo Zurückgewiesen wird auch die Anschlußrevision der Kläger zu 1.) und 2°), soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Zahlungsanspruchs richtete
IIIo Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger zu 1») bis 3°) insoweit aufgehoben,als es zu dem Nachteil dieser Beschwerdeführer erkannt und über die Kosten entschieden hat» In diesem Umfang wird die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Beklagte vertrieb die von der Birma A.O. S International S.A. in M (USA) hergesteilten Harvestore-
Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa« Um für den Kauf der Anlage zu. werben, hatte sie bereits im Sommer, i960, eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser■Anlagen auf amerikanischen Barmen organisiert, zu der sie vor allem hand- . wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte« Im September 1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise , zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte« Für -diesen-Flug hatte sie bei.der amerikanischen Fluggesellschaft P 11 In B' .(Califofnien) eine Maschine gechartert« Den von, ihr
zu;zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr., L , den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilüng,
und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
Am 9» September 1961 flogen die 76 Teilnehmer von Düsseldorf mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft "P: Airlines" (H /Calif örnien), der die Flug-
gesellschaft P M wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach der USA ab; die Maschine war von Cpt. F über Shannon-
(Irland) nach Düsseldorf-Lohausen gebracht worden. Nach einer Zwischenlandung in Shannon übernahm. Cpt. T das Flugzeug
und startete am 10. September gegen 3°00 Uhr früh zu dem Weiter- -flug über den Atlantik. Wenige Minuten spater stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben«
Einer der Rciseteilnehraer v;ar der damals 36jähri-ge Bauer H La » Er hinterließ seine Frau
und einen Sohn sov/ie seine Mutter, ferner zwei Töchter aus der ersten Ehe seiner Erau« Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Ansprüche
Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück Shannon" zusammen, darunter auch die Kläger»
Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Er» V/ in Hamburg, wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der P Airlines, mit dem schließlich Ende
August 1963 ein Vergleich zustande kam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchstsummen dos Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts,am 12» Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl 1933 II 1039) erhielten»Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Er» W knapp 1,5 Millionen DM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die P Airlines
verzichtete»
Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden» Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art» 17 des Warschauer Abkommens /WA/)o Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reisotoilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA)» Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art» 25 WA vor» Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die P Airlines für den
Plug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt» Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Pluggesellschaft gemacht werden;, insbesondere dem Piloten Cpto T ,wie
sich vor allem aus dem amtlichen Plugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht haben, ergebe o
Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen,der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird» Außerdem verlangen die Kläger au h) und 2») Rückerstattung der restlichen Reisekosten, nämlich Zahlung von 1«100 DM nebst Zinsen0 Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast lolOO DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt;den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet«
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein« Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beforderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln»
Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur last» Allenfalls konnten die Hinterbliebenen die Höchstbe-träge des Art» 22 Y/A beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der P Air-
lines bereits gedeckt seien» Die Voraussetzungen dos Art» 25 Y/A seien nicht zu beweisen« Ebensowenig greife die Sanktion des Art» 3 Abs» 2 Satz 2 Y/A ein;denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen« Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art» 3 Y/A an einen Flugschein stelle»
Außerdem habe Cpt„ F Flugscheine der P:
Airlines mitgebracht und sie-, als er in Düsseldorf gelandet sei, Dr» L übergeben, der sie als der Rei-
seleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen-habe 0
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln»
Zwar habe sic es verabsäumt, über die P: Airli-
nes Erkundigungen oinzuziehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Plug mit einer Maschine dieser Gesellschaft abzusagen»
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu L), 2») und 3») den ihnen etwa künftig entstehenden Unter-haltsschadon zu ersetzen» Soweit es um die Ersatzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschaden dieser Kläger geht, hat es die Klage abgewiooen, ebenso den Anspruch der Kläger zu 1») und 2») auf Zahlung von 1»100 DM (Erstattung der Flugkosten) und die Klage der Klägerinnen zu 4°) und 5o)»
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Kläger haben Anschlußrevision eingelegt und gebeten, ihren Klageanträgen in vollem Umfang stattzugeben»
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1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Roioeteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten von Juli/August 1961 (Anl.
3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe,die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern., Da sie als luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei,es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art» 1 WA), hafte sie nach Art» 17 WA. Auf die Höchst-summen des Art« 22 WA könne sie sich nicht berufene Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten,läßt das Berufungsgericht, offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß sie gegen Art. 5 WA verstoßen habe„Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden«. Ob die P: Airlines Flugscheine ausgestellt und durch Cpt.
F vor dem Abflug in Düsseldorf Br„ 11 habe
übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe»
Den Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung dos Flugpreises hat das Berufungsgericht abgewiesen,weil die Zahlung des Versicherers der P- Airlines auch auf
diesen Anspruch anzurechnen sei»
2» Das ■Berufungsurtoil unterliegt insoweit,als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten festgestellt (Art. 3 Abo. 2 Satz 2 WA), andererseits die Peststel-lungsklago der Kläger zu 1.) bis 3=) teilweise abgewiesen hat, durchgreifenden rechtliclien Bedenken. Der Anspruch auf volle Erstattung der Flugkosten ist gemäß § 638 BGB verjährt»
Zur Revision der Beklagten
A o
Die Revision meint5das Berufungsgericht hätte dem Eestotcllungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen«Ihre Bedenken sind unbegründet«
1« Daß die EeststellungsklagOj soweit , ihr das Berufungsgericht otattgegeben hat, gemäß § 256 ZPO süb-l lässig war, unterliegt keinem Zweifel« Die Kläger konnten wegen des Unterhalts,der ihnen durch den Tod ihres Ernährers künftig entgangen sein kann,nur eine Pcststcl-lungsklage und keine leistungsklage erheben., Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGKZ 59 514 geht fehle
2o Allerdings konnte die Peststellungsklage nur Erfolg haben3 wenn die Kläger eine gev/isse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatten, daß der Verunglückte ihnen künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können<> Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt« Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt., die Möglichkeit sei nicht auszuschließen9daß die Kläger auf eine Unterhaltsleistung des Verunglückten angewiesen sein könnten« Die dazu vom Berufungsgericht eingestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4» 155, 155; Senatsurteil vom 21« Oktober 1955 - VI ZR 520/52 - IM § 844 Abs« 2 BGB Nr« 9)» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hoho Wahrscheinlichkeit dafür fcstzustollonj daß der Pall einer Unterhaltspflicht dos Verunglückten eintreten könnte« Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch feotgosto3.lt, .daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse«
B.
In der Sache selbst haben die .Angriffe der Revision, zu dem Teil Erfolg»
Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin:; gewesen ist und nach, den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet,
1„ Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche luftbeförderung im Sinne des Art, 1 handelt (vgl, § 51 LuftVG1), bei der die Beklagte als Luftfrachtfiihrerln im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftf?üirtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die P:
Airlines, der ihnen allein haftende Luftfracht-führer wäre,
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am. Juli 1961 a.n zahlreiche Landwirte, landv/irtschaftliche Berater usw-o , die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertrieDenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es.u,a,s
"Das große Interesse, das praktische Bandwirte, Wissenschaftier und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisterung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, ira Herbst dieses Jahres eine zv/eite Studienreise nach den USA zu . organisieren, zu der wir- Sie herzlich einladen»
Wir vollen voraussichtlich am 8«9» 1961 von Düsseldorf »««. starten und nach Chikago fliegen-Der Rückflug erfolgt am 30,901961 ah New York,
Die Kosten einschlo der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1,900 3M» Es sollen insgesamt 76 Personen tei Inehmen,»««„
. Die Reise wird In Deutschland durch uns vorbereitet undin den USA durch die Firma 0,A„ S 1 organisiert,.«»"
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem. Vertragsabschluß, sondern erst eine■Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahmean der Reise zu beantragen» Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1»900 DH
* • überwiesen habe» Diesen Antrag habe die Beklagte durch
ihr Schreiben vom 23« August 1961 angenommen, das lautet?
"Betro} 2.HARVESTORE-Studienreise_nach^USA
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Name )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1»900 und teilen Ihnen hierdurch mit', daß wir für Sie für die zv/eite HAR.VESTORE-Studienrej.se nach USA einen Platz fest gebucht haben« Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit"weiteren'Instruktionen für diese Fährt«"
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur
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so verstehen., daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung duiechzuführen, v/enn auch durch Heranziehung eines Luf t.fah-r tunt erne hmens.
(§278 BGB)„ Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer seihst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen» Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen» Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Plugzeug verfügte» Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft- . beförderungen mit Plugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten.
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände. Das läßt sich aber nicht feststellen»
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen 'Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BGB), Ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze» Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung.mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen» Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
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Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen. Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise'ausdrücken müssen*
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eingewandt ;hat-, mit der eines Reisebüros_ verglichen v;erden*
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln* Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reyraann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3* Aufl., Art* 1 WA Änra* 28 S. 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957» 358; Georgiades RFDA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFDA 1956, 217)» Nichts anderes gilt, wenn mehrere Plug-reisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Saramelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten; dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter.--nehmen (vgl* Schleieher/Reymann/Abraham Art* 1 WA Anm. 26 a.E*; Bodenschatz aaO 360; Riese 2LR 1958» 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330)* Mit diesen Fällen laßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen* Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
CM) ^ 2 ***
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Plugreise zugetraut werden konnte, und um. eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente»
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte» Baß dies hier der Ball hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint»
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetrageninwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für Sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen, Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Pluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern-nie bekannt gegeben hatte, mit v/elcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab s c hließen .wollen» Lediglich in dem für die Konsulate b
oor
u
immten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle
mit der Charter-Pluggesellschaft P . 11 Air Service, California zurückgeflogen werden» Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige V/iederausreise sichergestellt sei»
Auch aus der "agent-clause” in Art» 17. des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Pluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen
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der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all-persons carried in the aircraft" (vgl. hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, So 359 ff)o Es kann aber schon zweifeihaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the -..Varsaw Convention 1956 S. 115 Fn. 4; Schweickha^dt ZIV 1964, 13)= Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
ec) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu hefördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnde^Spediteur (vgl. § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 VA Rdn. 8;
Schweickhardt ZIM 1964, 23; Kiese 2LW 1962, 8; Rudolf ZL¥ I960, 146) und auch im gegebenen Pall in Betracht gezogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Präge schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär’ oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umständen des Palles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleieher/Reyraann/Abraham Art» 1 "WA Anm. 28 a.E»; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S. 50/51)» Ob es sieh dabei um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Präge handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben» Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat» Beim. Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat» Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Sie hatte den Preis von 1.900 BM festgesetzt» Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern” hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben»
Die Revision meint, hier habe es sieh "nur" um einen. Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt. Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei. Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesellschaft :.(Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) -abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehener "group" abgeschlossen .war (so Art. 8 des Contracts), v;ie dies derartige Charterverträgen häufig vorsehen (vgl. Prion, Limitation of Liabilities in International- Air Law,
1954 Nr. 120 Pn. 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber'nicht' auf das Verhältnis Beklagte -Pluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis". Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilite Civile en Cas df Affretcmont et de Location d{ Aferonef,
1963 So 40). Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anra. 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO. S. 360; Goidhuis, Rational Airlegislations and the Warsaw Convention 1937, S. 134; Shawcross/Beaumont, On Air Low, 2. Aufl.
1951 Anm. 513 D = 3. Aufl. 1966 S. 603). Auch bei dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages
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keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen' dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art» 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art»
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben (’'undisclosed principal" -.vgl» Sundberg S» 360; Shawcross/Beaumont Nr. 351 = 3o Auf1» S» 480; Prion Hr„120; Rudolf ZLW I960, 146; Dutoit, La Collaboration entre Compagnies Aferiennes 1957 S„ 101)» Die "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten DSeförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten» Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab» Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte» Das aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
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Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Be- .
' förderuhg'.;uhernoTrjrnen habe« In der lat ist nicht zu. ver-. kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen .und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet« Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit M in die USA, um dort
eine Rundreise zu unternehmen« Sie nahmen vielmehr an einer "R -Reise" teil, die ihr Interesse am Kauf
der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Yeik aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen«
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer: von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu:gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern«
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten« Das stand Jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
ee) Schließlich lassen auch dieidibrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre.
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
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berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages" gemäß § 664 3GB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
a) Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art-; 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art'.. 17 ff WA zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag" zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrächtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Das Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dein Luftwege.durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die' Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
fraehtftihrer regeln wollen. Haftungsgrundlagen erklärt, Hecht, das Schadensersätzen!
fieses- nebeneinander zweier warum im anglo-amerikanischen spräche vorzugsweise auf Delikt
("tort”) stützt, als Luftfrachtführer der angesehen wird, der den. Plug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleicher/ Reymann/Abrähani Art. 1 WA Anm. 26). Andererseits leuchten die Gründe ein. warum die deutsche Auffassung den ver-
tragschließenden Luftfrachtführer-als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichsjustizministeriuas 1934, Sonderveröffentlichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Hr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche-
Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29-a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des
Luftfahrzeugs” belassen hatte, besagt nichts; denn si
Vint
ü na ir
den Unterabschnitt: mit "Haftung aus dem Beforderungsvertrag' überschrieben .(vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, 1955 S. 23, 69 = ZHK 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958, 273).
Im vorliegenden Pall geht es - indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die'Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG).. Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffassungen im an gl ö-amerikanischen, und im kontinental-europäischen Rechtskreis
auseinanderwie in der Denkschrift der.Bundesregierung zu dem Gesetz vom 21. August 1963 : (BGBl. II 1159) be-
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treffend■das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-
führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in Bl'-Drucks. 17/1254} naher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl
die Bekl
;e als vertragliche Luftfrachtführerin wie
die P‘ Airlines als ausführenda Luftfrachtführerin
haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am 10. September 1961 ereignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungs-
erheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Dem Ist zusustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/Reymann/Abraham Art,1 Anm. 26, 28; Kiese, Luftrecht 5. 408 und ZLR 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Varsovie, 1933 S, 95 und in National Airlegislations S. 134; Shawcross/Beaumont Nr. 362.Anm. a).und 513 C; Drion Nr. 118 ff; Grönfors 3. 38, 81; Beliebet S. 158; Sundberg 8. 286 ff;/Guldimann, Art. 1 WA Anm. 10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig,, zu demal auch zwei französische Autoren
dieser Ansicht waren (Coquoz, Ld Droit Prive International Aerien, 1938, S. 92; Juglart, l'raite Elementaire de Droit Aerien, 1952 Nr. .276; ebenso Litvine, Precis Die-mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953? Nr. 180), Die von dieser Mind'ermelnung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das. 'warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs» 2, Art. 4 Abs. 3 und Art, 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beforderungsvertrag. Auch ist im Art, 1 Abs, 2 und Art, 30 die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes nicht an, Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke' nicht, sondern begnügt sich mit den in Art V 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen» Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt, dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in.Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszu-'steilen.■Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine .Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschlieißende Luftfrachtführer
-'22 -
(der Charterer) genötigt wäre, sich v/egen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, hei dem ein Nicht-Luftfahrtuhternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukornmen. Die Revision he-, denkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach, anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des.Warschauer Abkommens ge-, standen hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957, 330).
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 \7A, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden
Prachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die
*
Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Pelichet S. 149). Hierhandelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Nr. 180).
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs, 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
das Urteil den Angriffen der Revision stand.
a) Y/as als Entgelt bzw. als unentgeltlich
im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst, nicht. mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich um die Auslegung eines vöEserr echt liehen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG;- § 1 PBefG; vgl. auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Urion Er. 56; ,vglo Riese, luftrecht S. 68/69). Auch ein.Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft-. Uieses,. spricht zwar in den §§ 20, 4-9 von . Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne.weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 = LM LuftVG Nr. 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Uer Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963, 153, 160).
b) Bie Auffassungen darüber, was als "remuneration" (Art. 1 Y/A) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S. 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art.' 1 Anm. 10; Riese S. 410; ArchLR 1933, 301). In diesemSinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art..1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie, S. 86 und National Airlegislations
Traite de Droit Aericn
ioquoz So 89; Lemoine,
1947 Hr. 577; Schvveickhardt, Schweizerisches hilft transportrecht, 1954, So 15). Damit ist aber nur der Grund-
satz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen is
o Kt
Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Pall Gewinn erzielt hat. Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art!, 17
ff WA unterworfen, wenn er in.gewinnbringender A gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem flug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem geltlich.en macht, weil es dann des Latzes 2 im A
bsicht ob der Gratis-ent-rt. 1
Abs. 1 WA kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist "compensation", seiner
darauf, ob es dem Beförderer nur Auslagen oder nicht (auch) um
"profit" ging (so treffend Pittard, Droit Aerien 1931, 169 ff, angeführt bei Goedhuis'S. 126 b,zv/. S. '86). Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des
gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratult") Beförderung eines Pluggastes
freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Plug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Plüge so überwiegend im Interesse des'Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Plug in aller Regel schon dann nicht mehr.:, als unentgeltlich im Ginne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Urion Nr. 56; Litvine Hr. 176; Schweickhard aaO S. 15).
-25-
c) Mit diesen Reehtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang,
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und' erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt des Reiseleiters l)r. 1 und eines
seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts, bezahlt hat, .einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusamraenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt 'des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA,
verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine "V'erbereise" wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur au Personen versandt, von denen sie hoffen konnte,
daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestelle11 oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsabteilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be-
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die ins Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70»000 DM verkauft hatte« Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat»i Hierbei'konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, 'in-ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teilnahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen» Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, .ihm auf Grund einer rechtlich vei’bindliehen Verpflichtung aus dem Vermögen des Pluggastes zufließt.
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ITot wendig ist nur, daß er .ihm aus deren Vermögen aufließen soll und zv/ar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung. Das ab.er hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis-gut reff end bejaht.
4. Zu -Unrecht behauptet die Revision, die
Beklagte habe. Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die P: Airlines und deren Leute ein Ver-
schulden an.'dem Unglück getroffen habe (Art. 20 WA)».'.' Ihr Schriftsatz vom 18. August. 1966 setzt sich zwar :. auch mit dem auseinander1, was in dem amtlichen Unfellbericht über.die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeigne sein könnten, die Verschuldensvermutung des Art» 20 WA auözuräuraen. Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.
5. Hilfsweise macht die Revision geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen. Das trifft nicht zu.
a) Die Revision meint, durch den von der Inter-essengemeinschaft mit dem Versicherer der P:
Airlines•abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftun entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen, habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 429 BGB), keine Anhaitspunkte vorhanden. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt Dr» W- hatte in der mündlichen Verhandlung unter. Vorlegung von
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder v/eitere Fragen gestellt hätte»
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die P: Airlines (und deren Versicherer) als
ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein Yinzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der
wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die P Airlines, also deren
Versi cherer5 deai Schaden regulieren mußte. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanisehen Stand-
punkt, Luftfrachtführer sei die P: Airlines ge-
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
II. Bas Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei fest gestellt „ Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-sumrae des Art. 22 WA berufen könne, weil den Ileise-teilnehmern kein Flugschein ausgestellt v/or den sei (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23» August 1961 nicht als • Flugschein angesehen werden.
- 29
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Hecht von.der Revision'angegriffen»
ä) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art. 3 .Abs. IVA mehrere Erfordernisse auf,.denen er entsprechen sollj aber nicht muß. Hach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt' oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß-er nur die Punktion' eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrück-, lieh Satz-1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit der über schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Plug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gevs.hr-1eisten. ■
Hach. Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Plugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch dos Pehlen dieses Hinweises einem Plugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Reymann/Abraham Art. 3 Anm. 6; Riese aaO S. 432; Abraham S. 33 Pn. 68 und in Z1R 1953, 79). Erst die Heufassung des Art. 3 im Haager' Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 29"l) hat bestimmt, daß das Pehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanlction des Art. 3 Abs. 2 WA. auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Hr. 148). Pür Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Court d'appel Paris ZLW 1967j 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Arte 3 Abs» 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen -zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1964 (lb ZR 226/62 NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG
1. d.P. des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Den Haag angeführt. Ob damit aber eine. Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl= die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA' im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senat.s ohne Bedeutung war.
Das Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Plugscheins sehr geringe■Anforderungen; es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem. Plug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S. 110;
"De la xaqon qu’il veut"; ebenso in Air Legislations So 157; "any kind of ticket"; Shawcross/Beauraont,
2. Auflo Nr. 406 Anm. b = 3»Aufl. 1966 S0 439; "some sort of ticket"; Drion Nr. 251; "a slip of paper"). Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air Legislations S, 155; Beaumont, Journal of Air Lav; 19*19? 398; Juglart
Nr. 293; Schweickhardt aaO S. 30). Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Nichtausstellung eines Plugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
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Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder v/enn der Beförderte gerade Infolge, der Nicht-ausStellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Lawll9^-7v '34) o Bgi bloßen Ordnupgs verstoßen und . Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl. Döring, ArchfLR 1935? 10; Goedhuis, Airlegis-lations S, 157; Drion Nr» 223)? Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denkschrift des Reichs justizministeriums 1934 aaO S. 32; Riese ArchfLR. 1934? 47)- Auch bei der Neufassung des Art„ 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf .
.Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15)o Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 4; Riese S„ 432; Coquoz 8. 106/107).. Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Es muß jedoch genügen, v/enn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art. 3 Anm. IV-a.E.; Drion Nr. 251; Guldimann Art. 3 Rdn. 17).
b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, v£Le die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23° August.
1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises" zu sein.
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Ur. 251). Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben*
Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielte Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23. August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreibeno Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das mäit "Lieber Amerikafahrer!" (also ohne Heniiung des Hamens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der DM lo900". Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der lo9Q0 DM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise» Das ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte aber:für einen Flugschein. Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränk' sein werde.
er
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Ss mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese ’’Bestätigung’' übersandte, damit nicht den in Art» 3 WA vorgesehenen ’'Flugschein" hat ausstellen wollene Auf die subjektive Willensrichtung,des Ausstellers'■ und des Fluggastes stellt, es die Sanktion: ' des Art, 3 WA jedoch nicht abo Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art« 3 VIA aufgestellten Regeln zu veranlassen» Baß dadurch die. Passagiere usw» ohne Rücksicht darauf, begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlenefer Papiere beruht,'ist .lediglich eine Rebenwirkung, deinetwegen die Sanktion nicht angeordnet ist» Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt»
• Auch kömmt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach, der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre»
Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich, hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldfmonn Art» 3 Rdn, 17; vgl» auch Riese, S» 432)»
III» Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art. 22 Y/A bestimmten Höchstsummen haftet. Ba jedoch der Versicherer der P: Airlines diese Höchst-
summen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an,.ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
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lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei» Bas ist unrichtig« Nachdem festcteht, daß die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art« 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art« 24 WA)«
2, Der unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher nur begründet' sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen
zutrifft, der Beklagten oder der P:
Airlines und
deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art, 25 WA). Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem latrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Fest st ellungs ohtrag geht, zur anderweiten- Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Io
Mit Grund wenden sich die Kläger zu 1.) bis 3») dagegen, daß das Berufungsgericht schon jetzt ihr Feststellungobegehren insoweit abgewiesen hat, als sie Ersatz des ihnen bisher entstandenen Untorhaltsschadens verlangt haben» In der Tat ist die Zäsur,die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26e September 1966, vorge-nommen hat, nicht haltbar» Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964? 927 (III ZR 140/63 vom 23» April 1964)? nach dem es, wenn ein Ersatzanspruch durch Feststellungsklage geltend gemacht wird? darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan ist»
1» Eine solche gewisse Yfehrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, v/enn der Richter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so v/ie er bei einer Leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen v/ürde» Eie Sache liegt aber anders, v/enn er bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dom Ergebnis kommt, für den Schaden:sei eine gev/isse Wahrscheinlichkeit dargetan» In diesem Fall lassen sich die für den Erlaß eines Grund- oder eines FestatcllungS' Urteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig sind, nicht zu seinen Lasten auf den Feststcllungspro-zeß übertrageii» Bann tritt der Unterschied zwischen einer Feststellungsklage, bei der es (in der Regel) von vornherein nicht um den Betrag geht, und einer Lei-stungsklage, bei der es sowohl um den Grund v/ie um den Betrag geht, hervor» Ergibt bei einer Leistungsklage
36 -
die summarische Prüfung nicht, daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr maß er vom Erlaß des Grundurtcils absehen and schon im anhängigen Verfahren aber den Schaden Beweis erheben» Anders bei der Peststellungsklages da es hier ausschließlich am den ’'Grand" des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl» Der Richter kann hier die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grand bloßer summarischer Prüfung - oder sie abwoisen» Im letzteren Eall darf er das nicht auf Grund summarischer Prüfung tan» Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen.Verneinung des Rechtsschutzintor-esses erfolgen» Vielmehr würde es sich am eine Sachab-weisung handeln, weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Pcststellungs-begehrens beruht (so ira Anschluß an Rosenberg ERZ 1950, 567,BGH Urteile vom 7. April 1952 - III ZR 194/51 - IM § 256 ZPO Nr» 7 und vom 21» Oktober 1953 - VI ZR 320/
52 - XIi: § 844 Ab So 2 BGB Nr» 9 = VersR 1953, 481; anders noch BGHZ 4, 133, 135)» Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, das die Peststellungsklage mangels gewisser Wahrscheinlichkeit des Anspruchs ab-weist, einer späteren Leistangsklage entgegenstehen, selbst wenn-der Kläger hier den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt»
Die Tcilabwcisung dos Peststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn cs sich davon überzeugt hätte, daß bisher den Hinterbliebenen ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist» Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen
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Urteil nicht zu entnehmen, Jedenfalls lassen seine knappen Erwägungen nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine ün-torhaltseinbußo eingetroten war. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der läge, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht die Kläger teilweise ab-gewiesen hat»
2, Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Kläger insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Peststcllungsklage hat abweisen wollen, Boi der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Prozeßabwoisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Eeststellungsbcgehren aus dem sachlichen Recht ergaben.
Die Anschlußrevision rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war, Y/ie ausgeführt, hatten die Kläger mit Grund nicht Doistungs-, sondern Peststcllungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zu-rückzustcllen, bis über den ’'Grund” der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatten sie ganz allgemein beantragt, die Ersatzpflicht für die bisher erwachsenen und künftigen Schäden fe3tzustcllen, Auch sie haben nicht verkannt, daß ein Teil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war. Es mag auch sein, daß
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im gegebenen Pall fast der gesamte? Y-zahrscheinlich sogar der gesamte bis zu dem 26« September 1966 aufgelau-fene Unterhaltsverlust5 soweit er überhaupt entstanden v;ar, gedeckt v/ar„ Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber den Klägern nun doch an? mindestens insov/eit Berechnungen anzustellen? als es sich um den Stichtag des 26 <> September 1966 handelto Eine solche Zäsur v/ar hier aber Y/cnig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken? Y-zeil das Berufungsgericht die Kläger nicht befragt hatte? wie sie ihren Pcotstollungsantrag? dessen Passung es selbst angeregt hatte? in seinem zeitlichen Umfang verstanden Y/isson v/ollteiio Sie konnten sich daher durch die Teilabv/eisung ihres Begehrens? deretY/egen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat? überrascht fühlen«
II.
Keinen Erfolg hat jedoch-'die. Anschlußrevision der Kläger zu 1.) und 2«)? soY/eit sie sich gegen die Ab-Weisung des Anspruchs auf Bä2k9fSi§i^ung_der_Plugko-sten Y/endet«
Bas Berufungsgericht geht davon aus? daß den Klägern an sich dieser Erstattungsanspruch nach den §§
325p 323p 818 BGB zusteho? meint aber, die Zahlung dos Haftpflichtvorsichcrors dor p- Airlines müsse
auch auf diesen Anspruch angerechnet werden« Bas hält die Revision für verfehlt;, weil der Haftpflichtversicherer nur die Schadensorsatsansprüchc der Hinterbliebenen aus Art» 17 und 18 WA habe decken v/ollen? nicht aber den Srstattungsanspruch? der den Erben des Verunglückten zusteho«
Es mag sein;, daß diese Rüge berechtigt ist, doch braticht dem nicht weiter nachgegangen zu werden., Eie Abweisung des Zahlungsanspruchs ist nämlich schon deshalb richtig,weil sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat«
1. Eas Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige' Fragen des Luftbeförderungsvertrages; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher/Reymann/Abraham. Anm. 13 vor Art» 1 WA, So 254)o Wach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag (§631 BGB)» Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat,grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sondervorschriften der §§633 ff BGBo Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen,indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§634 Abs» 3 mit § 467 BGB)» Bieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch; vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff BGB0 Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Eenecke in RGRKomm. BGB 11«, Auf 1. § 638 Anm„ 2 a«Eo), Nur dann, wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werks, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, ob die regelmäßige 30jährige Frist gilt, nicht aber wenn er Rückzahlung des Werklohns begehrt (BGHZ 46, 238).
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Auch im vorliegenden Pall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufene Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs, 1 und Abs, 2 BGB (so RG JW 1908, 196 /für einen Eisenbahnunfall7; vgl, Staudinger/Riedcl, BGB 11, Aufl. § 638 Rdn, 4 sowie Rats RGRKomm, HGB 2, Auflc Anm, 14, 22 und Schlegelberger/Goßler, HGB 3c Auflo Annio 9? beide zu § 460), Dementsprechend ist auch in § 24 Abs, 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen mußoDies muß er auch im Falle des § 23 Abs, 2b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl, Schlegclberger/Geßler aaO Anm, 9 und Finger,EVO 3, Aufl, § 23 Anm, 2), Diese Regelung der EVO entspricht dem Recht auf Wandlung, das § 634 BGB dem Besteller eines Werkes einräumt (so zutreffend Staks DR 1941, 1387 sowie Goltermann,BVO 2, Aufl, "§.23 Anm, 3 und Finger aaO Anm, 12), Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Luftbeförderung ebenso (vgl, auch Art, 11 Abs, 3 der IA.TA-Beförderungsbedingungen für Passagiere in Schleicher/ Reymann/Abraham aaO S, 431), Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein,
2, Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch deß § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen,daß sie außerdem Schadensersatz verlangen. Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungon des Warschauer Abkommens gestützt. Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den An-
spruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte»
IIIo
Auch die Anschlußrevision der Klägerinnen^zu^A^,) RGÖ-Sils der Stieftöchter des Verunglückten, muß ohne Erfolg bleiben» Ihnen ist durch dessen Tod kein Recht auf Unterhalt entzogen worden, mag er sie auch, solange sie auf den von ihm bewirtschafteten Höfen lebten, tatsächlich unterhalten und zuletzt auch ihr Studium bezahlt haben»
1» Ersatzbercchtigt sind bei Tötung eines Plug-roisenden gemäß Art» 24 Abs» 2 WA in Verbindung mit § 1 des Durchführimgsgesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15» Dezember 1933 (RGBl I 1079) nach § 35 Abs» 2 LuftVG nur Personen, denen der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte» Diese Vorschrift entspricht § 844 Ab3» 2 BGB (ebenso § 3 Abs» 2 RHG; § 10 Abs» 2 StVG; § 28 AtomG)» Es kommt daher darauf an, ob der VcrunglücJcte auch den Stieftöchtern nach familienrechtlichen Vorschriften unterhaltspflichtig gewesen war (RGZ 92, 57, 58)» Hat er Ihnen lediglich freiwillig Unterhalt gewährt, so würde ihnen durch seinen Tod kein Recht auf Unterhalt entzogen sein (RG JW 1931, 1804)» So aber liegt die Sache hier» ITach geltendem Recht haben Stiefkinder keinen auf Gesetz beruhenden Unterhaltsanspruch gegen ihren Stiefvater»
Ein dahin gehender Antrag wurde schon bei den Beratungen des BGB abgelehnt (Motive IV 678, 690; vgl» Staudinger, BGB 10»/ll'. Auf!» § 1601 Rdn» 13)» Auch
der im zweiten Regierungsentwurf zu dem Gleichberechtigungsgesetz enthaltene § 1360 c BGB (BT-Brucks» Nr»
224 vom 29o Januar 1954 und Nr» 3409 vom 25» April 1957 So 38) ist nicht Gesetz geworden (vgl« dazu Böhmer, EamRZ 1955, 125; Sehwarzhaupt, EamRZ 1957p 34)° Zwar haftete nach dem früheren § 1386 Abo» 1 Satz 2 BGB auch der das oingebrachtc Gut seiner Ehefrau ver-Y/altondo und nutzende Ehemann neben dieser (§ 1388 BGB) für die sie treffenden Unterhaltspflichten» Aber auch damit war den Stiefkindern noch nicht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen ihren Stiefvater ge-währt, vor allem kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch io So des § 844 Abs» 2 BGBo
Ohne Erfolg weist die Anschlußrevision auf die neue Bestimmung des § 1371 Abs»■ 4 BGB hin» Biese Vorschrift kann ihr schon deshalb nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil die Klägerinnen zu 4°) und 5°) nicht Abkömmlinge dos Ehegatten sind, der verstorben und daher vom überlebenden Ehegatten einschließlich Zugewinnausgleich beerbt v/orden ist» Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß ihnen durch den Tod des Verunglückten das in § 1371 Abs» 4 BGB gewährte Recht auf Weiterzahlung der A.usbildungskosten entzogen v/orden wäre»
20 Aber auch' aus § 1360 a BGB können die Klägerinnen hier nichts hcrleiten»
a) Nach den §§ 1360, 1360 a BGB konnte zwar die Ehefrau, hier die Hutter der Klägerinnen, von ihrem Ehemann, hier dom Verunglückten, verlangen, daß er den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder befriedige» Stiefkinder sind aber nicht die Kin-
der, die § 1360 a BG-B meint (Schrade, PamRZ 1957, 343/ 344; OLG Nürnberg PamRZ 1965, 217).
b) Lie Anschlußrevision verweist darauf, oft sei zwischen dem Stiefvater und der Mutter ausdrücklich oder doch stillschweigend vereinbart, daß die ihr aus § 1601 BGB obliegende Unterhaltspflicht von ihm erfüllt worden solle (vgl» dazu aber auch OLG Nürnberg aaOj RGRKomm, BGB 11, Aufl, Anim 3 und Soergel/Siebort, BGB 9° Aufl, Anm, 7? beide zu § 1360 a). Las Berufungsgericht ist auf diese Präge oingegangen, hat aber erklärt, hier sei nichts für eine solche Untorhaltsübernahme ersichtlich,Vergeblich rügt die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerinnen in ihren Schriftsätzen vom 5. Mai und vom 18, August 1966 übersehen. Las läßt sich nicht feststellen. Las von der Anschlußrevision in Bezug genommene Vorbringen iii jenen Schriftsätzen enthielt keine konkreten Angaben zu der jetzt von ihr aufgcstollten Behauptung, der Verunglückte habe mit der Mutter der Klägerinnen stillschweigend vereinbart, deren Unterhaltspflicht zu übernehmen. Es muß daher auch im vorliegenden Pall bei dem Grundsatz verbleiben, daß Stiefkinder weder unmittelbar (§1601 BGB), noch ’'mittelbar1'
(§ 1360 a BGB) einen:Unterhaltsanspruch gegen ihren Stiefvater haben (so RGRKomm» BGB aaO Anm, 2 und Staudinger BGB aaO Rdn, 15 ff, beide zu § 1601; Brühl, Unterhaltsrecht 2, Aufl, S, 45/46) .
Im übrigen würde es sich auch dann, wenn der Verunglückte die seiner Ehefrau obliegende Unterhaltspflicht übernommen hätte, nur um ein Versprechen gegenüber seiner Prau handeln, das den Klägerinnen al~
lenfallo einen auf Vertrag beruhenden Anspruch gegen den Verunglückten gegeben hätte» An einem kraft Gesetzes bestehenden Unterhaltsanspruch, wie es § 35 Abs» 2 LuftVG verlangt, würde, es auch dann fehlen (vgl» BVerwGE 10, 145 j 147 = NJW 1961, 1267; RGRKomm» aaO Anm, 8 und Erman/I)ree3, BGB 4»Aufl« Anm» 4 a, beide zu § 844)»
3° Laß die Berufsgenossenschaft nach den §§ 1267, 1262 Abs» 2 Ur» 1 RVO auch den klagenden Stiefkindern, weil sie in den Haushalt des Verunglückten aufgenommen waren, eine Waisenrente zahlen muß, ist für die hier zu entscheidende Präge ohne Bedeutung,,
Senatspräsident Lr» Engels Dr. Weber Hüßgens
ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben»
L.r» Weber
Sonnabend > Lunz