BGHZ: nein PresscG § 11 Auch wenn die mitgeteilten Tatsachen in einem veröffentlichten Informationsbericht einer Behörde enthalten sind, hat der Betroffene ein Recht auf Abdruck einer Gegen-darstellung. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Das Bundesinnenministerium teilte dazu mit, daß der französische Historiker bereits seit Jahren auf der Zurückweisungsliste für die Grenzpolizei stehe. Januar 1964 den verantwortlichen Redakteur der RhdHI^ P^P auf, eine in Fotokopie beigefügte Gegendarstellung des Klägers zu veröffentlichen. Januai 1964 schrieben die Anwälte des Klägers, daß sie auch mit einem Eigenbericht der RhPIP^^P P^P einverstanden seien* in dem zu dem Ausdruck komme, daß der Kläger in einer Stellungnahme gegenüber der Zeitung die Behauptung des Sprecher des Bundesinnenministeriums als unwahr zurückgewiesen und erklärt habe, er selbst sei niemals Rechtsradikaler oder Angehöriger einer internationalen Faschistengruppe gewesen. In dem nachfolgenden Schriftwechsel lehnte die Rhf^^^^^ PflP dieses Ersuchen des Klägers sowie eine später vorgeschlagene Kürzung ab, und zwar zuletzt durch Schreiben vom 1. Juni 1964 zugestellten Klage hat der Kläger auf Grund des § 11 RPG verlangt, der Beklagte solle unter der Überschrift "Französischer Historiker durfte nicht in die Bundesrepublik” in der Rhfl|^|HB P^^ folgende Gegendarstellung abdrucken: "Berichtigung In der Ausgabe vom 20.12.1963 ist unter Bezugnahme auf eine Erklärung des Sprechers des Bundesinnenministeriums über mich behauptet worden, ich sei ein berühmter Rechtsradikaler, der während des Krieges zwar in einem deutschen Konzentrationslager inhaftiert gewesen sei, hätte später aber eine eigenartige Schwenkung vollzogen. Ich habe vielmehr unter Hinweis auf deren verbrecherische-Handlungen im einzelnen aus eigenem Erleben dargelegt, daß neben der SS auch die größtenteils aus Kommunisten bestehende innere lagerführung gleichfalls erhebliche Schuld an den in den Lagern verübten Verbrechen hat. Er ist der Auffassung, die von dem Kläger verlangte Berichtigung stelle nicht auf die von der HhfliHHB behauptete Tatsache.ab, dem Kläger sei die Einreise verweigert worden, weil er nach Mitteilung des Bundesinnenministeriums ein ’’berühmter Rechtsradikaler" sei, sie richte sich vielmehr gegen die vom Bundesinnenministerium gegebene Begründung für die Verweigerung der Einreise des Klägers. Der Kläger habe sich durch seine wiederholten Berichtigungsanträge, die den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hätten, selbst die Mög- Wenn der Bericht über seine politische Haltung und Betätigung aus einer Verlautbarung des Bundesinnenministeriüms stemmte, so entfiel deshalb nicht die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Gelegenheit zu geben, in dem Presseorgan mit einer Gegendarstellung zu den über ihn mitgeteilten Tatsachen zu Wort zu kommen. Für die Anwendung des § 11 RPresseG ist maßgebend, daß die Leserschaft bei einer Mitteilung, wie sie hier veröffentlicht wurde, durchweg von der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen ausgehen und sich daraufhin eine bestimmte Vorstellung über die Person des Klägers bilden wird. Müßte sich der Kläger erst mit dem Bundesinnenministerium über die Berechtigung des ausgesprochenen Einreiseverbotes und die Richtigkeit der bekanntgegebenen Tatsachen auseinandersetzen, so würde ihm gerade der Rechtsschutz genommen, den § 11 RPresseG dem durch eine Pressemitteilung Betroffenen gewähren will. Der Kläger nimmt aus seiner Sicht lediglich zu den über ihn mitgeteilten Tatsachen Stellung, wobei in dem Verfahren nach § 11 RPresseG grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die Gegendarstellung sachlich richtig ist. Da der Presse eine weitere Auseinandersetzung mit dem angeschnittenen Komplex nicht verwehrt ist, kann sie einer einseitigen Unterrichtung der Leserschaft durchaus entgegenwirken. Die Gegendarstellung des Klägers, zu deren Abdruck der Beklagte verurteilt worden ist, hält sich in dem gesetzlichen Rahmen. IIo Ebenfalls hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend dargelegt, daß das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aufnahme der Gegendarstellung nicht durch Zeitablauf erloschen ist und daß sein Klagebegehren nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PresscG § 11 Auch wenn die mitgeteilten Tatsachen in einem veröffentlichten Informationsbericht einer Behörde enthalten sind, hat der Betroffene ein Recht auf Abdruck einer Gegen-darstellung. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1966 - VI ZR 66/65 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 66/65 URTEIL Verkündet am 6. Dezember 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Redakteurs Dr. Hans B SchÄjÄBtraße tt. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Professor Paul R S rue Be Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Diißgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25» Februar 1965 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist der verantwortliche Redakteur für Innenpolitik der in DflHHIB erscheinenden Tageszeitung Rh^HHHfc PflB. Diese brachte in ihrer Ausgabe vom 20. Dezember 1965 folgende, den Kläger betreffende Meldung: "Französischer Politiker durfte nicht in die Bundesrepublik. 19* Dezember (dpa) Der französische Historiker Professor ist von der deutschen Grenzpolizei in Saifli^HHH an der Einreise in die Bundesrepublik gehindert worden. Wie - 3 Professor in Fa^P der Presse erklärte wollte er als Beobachter an dem am Freitag in beginnenden Auschwitz-Prozeß teilnehmen war Häftling im KZ-lager Buchenwald. Das Bundesinnenministerium teilte dazu mit, daß der französische Historiker bereits seit Jahren auf der Zurückweisungsliste für die Grenzpolizei stehe. R^HPP sei ein "berühmter Rechtsradikaler", der während des Krieges zwar in einem deutschen Konzentrationslager inhaftiert gewesen sei, später aber eine eigenartige Schenkung vollzogen habe. Die Taten der SS in Auschwitz seien in einem seiner Bücher beschönigt und alle Schuld auf die Kommunisten abgewälzt worden. Seit Jahren agitiere er in rechtsradikalen Kreisen." Die Rechtsanwälte des Klägers forderten mit Schreiben vom 2. Januar 1964 den verantwortlichen Redakteur der RhdHI^ P^P auf, eine in Fotokopie beigefügte Gegendarstellung des Klägers zu veröffentlichen. Die RhPP^IP PPP lehnte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 13. Januar 1964 ab, da sie lediglich eine durch die DepPIP Pr^^p-A^ppp verbreitete Erklärung des Bundesinnenministeriwms in zu dem Teil wörtlicher Zitierung wieder gegeben habe. In ihrer Antwort vom 31. Januai 1964 schrieben die Anwälte des Klägers, daß sie auch mit einem Eigenbericht der RhPIP^^P P^P einverstanden seien* in dem zu dem Ausdruck komme, daß der Kläger in einer Stellungnahme gegenüber der Zeitung die Behauptung des Sprecher des Bundesinnenministeriums als unwahr zurückgewiesen und erklärt habe, er selbst sei niemals Rechtsradikaler oder Angehöriger einer internationalen Faschistengruppe gewesen. 4 Mit Schreiben vom 6. Februar 1964 erklärte die Rh| P^P die vom-Kläger verlangte "Berichtigung” gehe über das, was die Zeitung tatsächlich veröffentlicht habe, erheblich hinaus. Die Anwälte des Klägers überreichten nunmehr mit Schreiben vom 3. März 1964 eine Erklärung des Klägers vom 15. Februar 1964 mit der Aufforderung diese abzudrucken. In dem nachfolgenden Schriftwechsel lehnte die Rhf^^^^^ PflP dieses Ersuchen des Klägers sowie eine später vorgeschlagene Kürzung ab, und zwar zuletzt durch Schreiben vom 1. April 1964. Mit der am 3. Juni 1964 zugestellten Klage hat der Kläger auf Grund des § 11 RPG verlangt, der Beklagte solle unter der Überschrift "Französischer Historiker durfte nicht in die Bundesrepublik” in der Rhfl|^|HB P^^ folgende Gegendarstellung abdrucken: "Berichtigung In der Ausgabe vom 20.12.1963 ist unter Bezugnahme auf eine Erklärung des Sprechers des Bundesinnenministeriums über mich behauptet worden, ich sei ein berühmter Rechtsradikaler, der während des Krieges zwar in einem deutschen Konzentrationslager inhaftiert gewesen sei, hätte später aber eine eigenartige Schwenkung vollzogen. Die Taten der SS in Auschwitz seien in einem meiner Bücher beschönigt und alle Schuld auf die Kommunisten abgewälzt worden. Seit Jahren agitierte ich in rechtsradikalen Kreisen. Diese Behauptungen sind unwahr. Ich bin auch heute noch Sozialist und Pazifist und habe auch niemals eine eigenartige Schwenkung vollzogen. In meinen 5 Büchern habe ich die Taten der SS nicht beschönigt. Ich habe vielmehr unter Hinweis auf deren verbrecherische-Handlungen im einzelnen aus eigenem Erleben dargelegt, daß neben der SS auch die größtenteils aus Kommunisten bestehende innere lagerführung gleichfalls erhebliche Schuld an den in den Lagern verübten Verbrechen hat. Es ist auch unwahr, daß ich seit Jahren in rechtsradikalen Kreisen agitiere. Ich halte Vorträge und habe lange Zeit in Deutschland Vorträge vor Menschen ohne Ansehen der Person und der Partei gehalten. Paul Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er ist der Auffassung, die von dem Kläger verlangte Berichtigung stelle nicht auf die von der HhfliHHB behauptete Tatsache.ab, dem Kläger sei die Einreise verweigert worden, weil er nach Mitteilung des Bundesinnenministeriums ein ’’berühmter Rechtsradikaler" sei, sie richte sich vielmehr gegen die vom Bundesinnenministerium gegebene Begründung für die Verweigerung der Einreise des Klägers. Der Kläger habe aber keinen Anspruch darauf, mit einer Stellungnahme zu einer amtlichen Verfügung in der Zeitung zu Wort zu kommen. Im übrigen sei die Kennzeichnung "berühmter Rechtsradikaler" keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Wertung. Schließlich entbehre der jetzt gestellte dritte Berichtigungsanspruch des Rechtsschutzinteresses. Die Angelegenheit sei inzwischen nicht mehr aktuell und bei den Lesern in Vergessenheit geraten. Der Kläger habe sich durch seine wiederholten Berichtigungsanträge, die den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hätten, selbst die Mög- 6 lichkeit einer sofortigen Gegendarstellung genommen. Der Redaktion könne nicht zugemutet werden, sich zu demselben Tatbestand mit immer neuen Berichtigungsansprüchen zu befassen. Entspreche die verlangte Gegendarstellung nicht in ihrem vollen Umfang den gesetzlichen Erfordernissen, so sei die Redaktion zur Ablehnung des Abdrucks berechtigt. Sie brauche sich nicht selbst um die richtige Passung der Gegendarstellung zu bemühen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision bittet der Beklagte um die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 11 RPresseG vorliegen. Die RhtfH^^ P^P hatte sich in der Ausgabe vom 20. Dezember 1963 mit der Person des Klägers befaßt. Wenn der Bericht über seine politische Haltung und Betätigung aus einer Verlautbarung des Bundesinnenministeriüms stemmte, so entfiel deshalb nicht die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Gelegenheit zu geben, in dem Presseorgan mit einer Gegendarstellung zu den über ihn mitgeteilten Tatsachen zu Wort zu kommen. Die behördliche Information genießt in diesem Bereich nicht die Privilegierung, die ihr die Revision beilegen möchte. Für die Anwendung des § 11 RPresseG ist maßgebend, daß die Leserschaft bei einer Mitteilung, wie sie hier veröffentlicht wurde, durchweg von der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen ausgehen und sich daraufhin eine bestimmte Vorstellung über die Person des Klägers bilden wird. Die Leser werden nicht nur über die Gründe einer behördlichen Maßnahme, sondern auch über die Person des Klägers informiert. Müßte sich der Kläger erst mit dem Bundesinnenministerium über die Berechtigung des ausgesprochenen Einreiseverbotes und die Richtigkeit der bekanntgegebenen Tatsachen auseinandersetzen, so würde ihm gerade der Rechtsschutz genommen, den § 11 RPresseG dem durch eine Pressemitteilung Betroffenen gewähren will. Dieser soll zu seinem Schutze, aber auch im Interesse der öffentlichen Information und Meinungsbildung das Recht der alsbaldigen Stellungnahme in dem Presseorgan haben, das über seine Person und seine Angelegenheiten berichtet hat. Der Standpunkt des Beklagten, durch die Veröffentlichung der Gegendarstellung des Klägers werde die Leserschaft getäuscht, ist unbegründet. Es wird keinesfalls in Zweifel gezogen, daß für das Bundesinnenministerium die mitgeteilten Erwägungen maßgebend waren, den Kläger an der Einreise in die Bundesrepublik zu hindern. Der Kläger nimmt aus seiner Sicht lediglich zu den über ihn mitgeteilten Tatsachen Stellung, wobei in dem Verfahren nach § 11 RPresseG grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die Gegendarstellung sachlich richtig ist. Der besondere Pall der gerichtskundigen Unrichtigkeit der Gegendarstellung ist nicht gegeben. Da der Presse eine weitere Auseinandersetzung mit dem angeschnittenen Komplex nicht verwehrt ist, kann sie einer einseitigen Unterrichtung der Leserschaft durchaus entgegenwirken. Die Gegendarstellung des Klägers, zu deren Abdruck der Beklagte verurteilt worden ist, hält sich in dem gesetzlichen Rahmen. 8 IIo Ebenfalls hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend dargelegt, daß das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aufnahme der Gegendarstellung nicht durch Zeitablauf erloschen ist und daß sein Klagebegehren nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Hat der Kläger seine Gegendarstellung zunächst etwas zu weit gefaßt und dann darüber verhandelt, ob seinen Interessen nicht besser durch Aufnahme eines Eigenberichtes der RhflHH^B gedient werden könne, so läßt sich hieraus nicht ableiten, daß der Kläger nach Scheitern der Verhandlungen den Anspruch aus § 11 RPresseG nicht mehr geltend machen kann, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Das gilt umsomehr, als es im Kern von Anfang an klar v/ar, worum es dem Kläger in der Sache ging. Von einer Verwirkung des Anspruchs kann ernstlich keine Rede sein. Es gibt insbesondere keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Mitteilung, wie sie hier veröffentlicht wurde, nach ganz kurzer Zeit in Vergessenheit gerät. Der im Anschluß an die Meldung der Rhfl^HlB geführte Schriftwechsel der Parteien ist vom Berufungsgericht ausreichend gewürdigt worden, so daß die Rüge aus § 286 ZPO unbegründet ist. III. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts in allem einer rechtlichen Prüfung Stand halten, war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuwei Engels Dr. Hauß Meyer Dr. Pfretzschner Dr. Hüßgens