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BGH

Gericht: BGH

kung' des Senatspräsiüenten Glanzmann und der Eundesricf ■ Dr. Heimanh-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr-, Vogl für Recht erkannt Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1 . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung5 auch über die Kosten der Revision, an das Berufurgs-ße ric ht zurüc kve rwi e sen- Jedenfalls verstoße aber die Beklagte gegen Treu und Glauben, wenn sie aus den Irrtum des Architekten der Bauherrin, der lediglich auf Schreibfehlern beruhe, Vorteile ziehen wolle; beide Vertragsparteien seien . Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die fehler selbst erst nach Erstellung der Bauten erkannt und erkennen können. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage voll abgewiesen. der Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird nit Revision, auch nicht angegriffen. die Klägerin auch nicht darauf berufen könne, die Vertragsparteien seien von einer unrichtigen Geschäftsgrundlage ausgegangen. Das Berufungsgericht 'entnimmt dem Wesen den Pauschal-vertrage und der Vertragsklausel, daß Nachberechnungen des Unternehmers ausgeschlossen sein sollen, daß dieser damit nach den Willen der Vertragsparteien das Risiko etwaiger Fehlberechhungen im Leistungsverzeichnis, wie sie bei Aufträgen dieses Umfangs mit ihren vielen Einzelpositionen unvermeidlich seien, übernehmen solle. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die's, wenn es auch nicht ausdrücklich im Vertrag bestimmt sei, im umgekehrten Pall, Ö.h. wenn sich ..Pehlberechnungen zu dem Nachteil der Bauherrin ergeben sollten, •nach Treu und Glauben auch für die Bauherrin gelten solle. Das Berufungsgericht glaubt nun allerdings, daß dieses Risiko sowohl rechnerisch wie 'auch auf Grund einer Gesamt-betrachtung des Vertrages nur insoweit begrenzt sein solle, als etwaige Fehlberechnungen zu einem Ergebnis führen würden, das eine unerträgliche Ungerechtigkeit bedeuten und der benachteiligten Vertragspartei schlechterdings nicht mehr zu demutbar sei. Das Berufungsgericht hat jedenfalls verkannt, "daß auch die Berufung auf das Behlen der Geschäftsgrundlage unter den Oberbegriff der unzulässigen Rechtsausübung einzuordnen ist, die im Einzelfalle auch dann angenommen werden kann, wenn das Festhalten am Vertrage wegen der besonderen Umstände des Falles, auch ohne daß ein grobes Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen vorzuliegen braucht, mit Treu und Glauben nicht mehr vereinbar ist" (BGH Urteil vom 12» April I960 - VIII ZK 137/59 - in LM Nr. 8 zu § 119 BGB)» Der Vertrag kann daher nach Treu und Glauben nicht anders ausgelegt werden, als daß die Vertragsparteien hei dem vereinbarten Ausschluß späterer Nachberechnungen nur die bei solchen Bauvorhaben erfahrungsgemäß üblichen und unvermeidbaren Abweichungen der wirklichen Leistungen von den im leistungsverzeichnis vorgesehenen Leistungen im Auge hatten. Nach der Auffassung des Senats sind diese Grenzen weit überschritten, wenn durch einen beiderseitigen Irrtum der Vertragsparteien diese Abweichungen das Zehnfache (wie in Pos. 13) oder auch nur das Doppelte (wie in den Pos. 18 und 19) betragen. So gesehen würde es can: aber gegen Treu und Ob:1 Torn er-s1:oßen,; wenn die beklagte unter Berufung auf den vereinbarten Ausschluß von Nachberechnungen 900 bzwu 100 A mehr vor.... langt, als es ihrer tatsächlichen Leistung entspricht» hin dahingehender Anspruch kann ihr daher nicht zugebilligt werden und zwar, wie oben ausgeführt, auch dann nicht, wenn die dadurch entstandene Gesamtbelastung der Bauherrin möglicherweise noch im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren liegen sollte» .PasrBerufungsgericht hat die sich aus § 212 BG.3 3=) Das Urtel1 kann daher mit der von dem Berufungsgericht .gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden und ist infolgedessen aufzuheben'. Dieses wird den Vortrag der Klägerin, ebenso aber auch die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich des Umfangs de:; von ihr geleisteten Arbeiten nach den aufgezeigten Gesichtspurkton neu zu prüfen und sich gegebenenfalls auch mit den Gegenansprüchen der Beklagten zu befassen haben.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 212 BG
VertragsparteienvertragenBerufungsgerichtBauherrinNachberechnungPositionKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII 'ER 66/63
URTEIL
Verkündet am
17« Mai 1965 Pohl ,
J u 01 i z 0 b e r s e k r e t 0 r als Urk undsbeamf ej der Geschäftsstelle
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 vertreten durch seinen Vorstand, Br. Ludwig Ia|
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und Br, Alfred Hi
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beide in Hai
 Klägerin, Berufungsbelclägte und Revisionsklägeri Pr0zeßbev011 rnächtigteri Rechtsanvrait Br.
gegen
 Üio Pirna	& Sohn, Koch-, Tief- und Stahlbetonbau.,
~Pr EBMBWBI - PuMT, traue <1-
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraachtigter: Rechtsanwalt	-
57
Der TU". Zivilsenat des Bundeogerichtsliofs hat auf
 die mündliche Verhandlung vorn 17
i-iai
1965 unter Mitwir-
kung' des Senatspräsiüenten Glanzmann und der Eundesricf ■ Dr. Heimanh-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr-, Vogl
 für Recht erkannt
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1 . Zivilsenats des Schleswig-Holsteinisehen Ober-landesgerichts in Schleswig von 5- Rebruar 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung5 auch über die Kosten der Revision, an das Berufurgs-ße ric ht zurüc kve rwi e sen-
V 0 n R e c h t s w e g e n
Tatbestand;
Der Architekt Rflfc hatte für die Gemeinnützige Sied-'
s e li r e i b u 11 g s un t e r 1 a g e n f ü r ein aus drei g 1 e i c bärtige n Vf c hr. -blocks bestehendes Bauprojekt ausgearbeitet. Er hatte ein .Leistungsverzeiehnis aufgestellt und eine 'Ausschreibung veranstaltet 0 Das Beistimgsverzeichnis sah unter
 Position 1 3	185	qm	Installationcv;ünde,
 Position 18	1	.880	qm	V/andputz im Erd- und Obergeschoß und
 Position 19	280	qm	Wandputz im Dachgeschoß
 Vor.
' Tie Beklagte gab am 8. Mai 1953 ilir Angebot ab und erhielt den Zuschlag» Zwischen den Parteien wurde die Endsumme des Angebots vom 8. Mai 1953 als "Festpreis'' vereinbart. Tn den Vertragsbedingungen heißt es» der 'Festpreis enthalte sämtliche Xeistungen, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich seien; Nachberechnungen, die nicht auf einer Erweiterung oder Veränderung des Auftrags beruhen, seien ausgeschlossen. Die Schlußrechnung der Beklagten belief sich auf etwa 118.000 EM.
Nach der Fertigstellung der Gebäude stellte sich heraus, daß die Massenberechnungen der Ausschreibung bed ■den obenerwähnten Positionen 13, 13 und 19 Fehler enthielten. Die Fläche der Installationswände war mit 185 statt 18,5 qm, die Posten 18 und 19 waren mit etwa der doppelten Menge eingesetzt wie in den Ausschreibungsunterlagen, Eie Bauherrin errechnete daraus, daß die Angebotspreise für die drei Wohnblocks um insgesamt 12.511,80 DH höher geworden seien .als bei Zugrundelegung der in den Ausschreibungsunterlagen berechneten Massen. Sie hat den Architekten Five in einem Vorprozeß für diesen Schaden verantwortlich gemach Five ist rechtskräftig zur Zahlung von 12.000 DM Schadens-ersatz verurteilt worden. »
: ...Die Klägerin, hat als' Haftpflichtversichert?! Rives an die Bauherrin 9.600 DM bezahlt. Diese hat in derselben
 Höhe ihre Ansprüche gegen .die Beklagte an Hive und dieser sie an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin macht mit der Klage hiervon einen Teilbetrag von 6.100 DH nebst. Zinsen geltend.
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Sie hat dazu vorgetragen, die Beklagte habe schon bei Ve r t rags Schluß die von der Bauherrin später festgestellten .Fehler erkannt und arglistig verschwiegen; zu demindest habe sie grobfahrlässig 'gehandelt. Jedenfalls verstoße aber die Beklagte gegen Treu und Glauben, wenn sie aus den Irrtum des Architekten der Bauherrin, der lediglich auf Schreibfehlern beruhe, Vorteile ziehen wolle; beide Vertragsparteien seien . auch von den fehlerhaften Zahlen als Geschäftsgrundlage aus -gegangen»	;
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die fehler selbst erst nach Erstellung der Bauten erkannt und erkennen können. Im übrigen seien der Bauherrin nach dem Vertrag etwaige Bachberechnungen ausdrücklich verwehrt. Vorsorglich macht sie Gegenansprüche geltend, die sie zuletzt mit 6-793,96 DII beziffert hat (Schriftsatz vom 13- Juni 1962 S. 9 und 11).
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.338,50 DH (6.100 abzügl. 3-761,50 DM Gegenforderungen) stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage voll abgewiesen. Ile Anochlußberufung der Klägerin hat es zurückgewienen.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihren. Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision,
 Ent s c he i düngs gründej.
1.) Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden der Pck bei Vertragsochluß und ebenso ein arglistiges Verhalten
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;en
 der
Beklagten (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) als verneint daher einen Schadensersatzansp
 nicht erwiesen an ruch der Bauherrin
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damit der Klägerin.
der
 Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird nit Revision, auch nicht angegriffen.
2.) a) Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß
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i. L
die Klägerin auch nicht darauf berufen könne, die Vertragsparteien seien von einer unrichtigen Geschäftsgrundlage ausgegangen. Die dadurch für sie entstandene Mehrbelastung sei
 nicht so unerträglich, daß sie nach § 242 BGB eine entsprechende Yertragvsanpassimg verlangen könne.
b) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin sind begründet.
Das Berufungsgericht 'entnimmt dem Wesen den Pauschal-vertrage und der Vertragsklausel, daß Nachberechnungen des Unternehmers ausgeschlossen sein sollen, daß dieser damit nach den Willen der Vertragsparteien das Risiko etwaiger Fehlberechhungen im Leistungsverzeichnis, wie sie bei Aufträgen dieses Umfangs mit ihren vielen Einzelpositionen unvermeidlich seien, übernehmen solle. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die's, wenn es auch nicht ausdrücklich im Vertrag bestimmt sei, im umgekehrten Pall, Ö.h. wenn sich ..Pehlberechnungen zu dem Nachteil der Bauherrin ergeben sollten, •nach Treu und Glauben auch für die Bauherrin gelten solle. Insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Berufungsgericht glaubt nun allerdings, daß dieses Risiko sowohl rechnerisch wie 'auch auf Grund einer Gesamt-betrachtung des Vertrages nur insoweit begrenzt sein solle, als etwaige Fehlberechnungen zu einem Ergebnis führen würden, das eine unerträgliche Ungerechtigkeit bedeuten und der benachteiligten Vertragspartei schlechterdings nicht mehr zu demutbar sei. Dies könne im gegebenen Palle bei einer Mehrte-
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(&-1
la stung der Bauherrin in Höhe von etwa 10 c?>. der' Cessmtbnu-sumihe noch nicht angenommen werden.
Oh letzteres zutrifft, mag dahingestellt bleiben.
Das Berufungsgericht hat jedenfalls verkannt, "daß auch die Berufung auf das Behlen der Geschäftsgrundlage unter
 den Oberbegriff der unzulässigen Rechtsausübung einzuordnen ist, die im Einzelfalle auch dann angenommen werden kann, wenn das Festhalten am Vertrage wegen der besonderen Umstände des Falles, auch ohne daß ein grobes Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen vorzuliegen braucht, mit Treu und Glauben nicht mehr vereinbar ist" (BGH Urteil vom 12» April I960 - VIII ZK 137/59 - in LM Nr. 8 zu § 119 BGB)»
So liegt aber der Fall, ’wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht., daß in der Pos» 13 das Zehnfache, in den Positionen 18 und 19 das hoppelte der wirklichen
 Flachen berechnet worden ist.
Die Breite des Risikoberoiehe
(Toleranz) kann, auch soweit es sich nur um Binzeiposten brr/e?f nicht unbegrenzt sein. Der Vertrag kann daher nach Treu und Glauben nicht anders ausgelegt werden, als daß die Vertragsparteien hei dem vereinbarten Ausschluß späterer Nachberechnungen nur die bei solchen Bauvorhaben erfahrungsgemäß üblichen und unvermeidbaren Abweichungen der wirklichen Leistungen von den im leistungsverzeichnis vorgesehenen Leistungen im Auge hatten. Damit sind dann aber auch die Grenzen für die Breite des beiderseitigen Risikos gezogen.
Nach der Auffassung des Senats sind diese Grenzen weit überschritten, wenn durch einen beiderseitigen Irrtum der Vertragsparteien diese Abweichungen das Zehnfache (wie in Pos. 13) oder auch nur das Doppelte (wie in den Pos. 18 und 19) betragen. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Vertragsparteien den Vertrag so nicht abgeschlossen hätten.
So gesehen würde es can: aber gegen Treu und Ob:1 Torn er-s1:oßen,; wenn die beklagte unter Berufung auf den vereinbarten Ausschluß von Nachberechnungen 900 bzwu 100 A mehr vor....
langt, als es ihrer tatsächlichen Leistung entspricht» hin dahingehender Anspruch kann ihr daher nicht zugebilligt werden und zwar, wie oben ausgeführt, auch dann nicht, wenn die dadurch entstandene Gesamtbelastung der Bauherrin möglicherweise noch im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren liegen sollte» .PasrBerufungsgericht hat die sich aus § 212 BG.3 ergebenden Anforderungen überspannt •
3=) Das Urtel1 kann daher mit der von dem Berufungsgericht .gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden und ist infolgedessen aufzuheben'. .Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surüekvferviesen. Dieses wird den Vortrag der Klägerin, ebenso aber auch die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich des Umfangs de:; von ihr geleisteten Arbeiten nach den aufgezeigten Gesichtspurkton neu zu prüfen und sich gegebenenfalls auch mit den Gegenansprüchen der Beklagten zu befassen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Eevisiohsverfo 1;r;• s ist dem Berufungsgericht vothubehalten»
Gl an zb!ann	He im arm-Tr o sien,	D i e t s ehe 1.
Meyer	Vogt