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BGH · YX ZR 66/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YX ZR 66/62

Es kam zu Verhandlungen, in denen die vom Beklagten beauftragten Rechtsanwälte dem Landesversorgungsamt am 9« Juni 1959 mitteilten, der Beklagte sei an sich grundsätzlich bereit.^) den von ihm geforderten Betrag von 1.915,70 DM anzuerkennen, habe auch den zugesandten Entwurf eines Schuldanerkenntnisses bereits unterzeichnet, doch werde nochmals um Aufschlüsselung des Betrages gebeten, da der Beklagte nur dann verpflichtet sein könne, den Betrag zu erstatten, wenn er in den Zeiträumen, in denen Leistungen an seine Kinder erbracht worden seien, überhaupt in der Lage gewesen sei, den Kindern Unterhalt zu zahlen. Es hat geltend gemacht, der Beklagte habe sich seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern vorsätzlich entzogen und sei dem Lande daher nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 b StGB wie auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zur Erstattung der für die Kinder aufgewendeten Beträge verpflichtet. 1.) Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 b StGB nicht für begründet gehalten. Das Berufungsgericht hat aber nicht als erwiesen angesehen, daß sich der Beklagte dieser Unterhaltspflicht vorsätzlich entzogen und nach § 170 b StGB schuldig gemacht hat. Der Beklagte hatte vor dem Berufungsgericht erklärt, er habe die Kinder im Jahre 1944 bei seiner Mutter untergebracht, nachdem seine erste Ehe aus Alleinschuld Das Berufungsgericht hält es für pflichtwidrig, daß sich der Beklagte nach Verlassen der sowjetischen Besatzungszone nicht bemüht hat, über den Verbleib der Kinder Weiteres zu erfahren. Wie es hervorhebt, hat sich der Ijieklägte damit verteidigt, er habe wegen der Berichte seiner Mutter mit gutem Grunde geglaubt, daß sich seine geschiedene Ehefrau mit den Kindern noch in Polen befinde und ausreichend für sie sorge. Nach seiner Ansicht ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern nur infolge einer grob fahrlässigen Einstellung verletzt hat. Wenn es nicht die Überzeugung hat gewinnen können, daß dem Beklagten bedingter Vorsatz zur Last fällt, so beruht dies auf einer Würdigung des Verhandlungsergebnisses und der Persönlichkeit des Beklägxen, die dem Berufungsgericht als Tatrichter Vorbehalten war und mit Mitteln der Revision nicht angegriffen ist. 2.) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß sich das Klageverlangen auch nicht nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag rechtfertigt. Juni I960 (BGBl I 453) in Neufassung des § 52 des Bündesversorgungsgesetzes angeordnet, daß der zu Unrecht für verschollen Gehaltene zu dem Ersatz der Rentenaufwendungen, die seinen vermeintlich Hinterbliebenen gewährt worden sind, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Zeitpunkt an verpflichtet ist, von dem an er seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen ist. Gleichwohl hat das Versorgungsamt kein Geschäft für den Beklagten besorgt, als es die Waisenrenten für seine Kinder zahlte; die Gewährung der Renten hatte eine selbständige, von dem Bestehen und der Höhe eines Unterhaitsanspruchs der Kinder gegen den Beklagten gelöste Versorgungsfunktion (vgl. Juni I960 gewährten Rentenleistungen der zu Unrecht für verschollen Gehaltene von dem Zeitpunkt schuldhafter Verletzung seiner Unterhaltspflicht an nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzpflichtig sein soll, so würde, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Klageverlangen die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehen. Die Ansprüche auf Rückstände rejgclmäßig wiederkehrender Leistungen wie namentlich Renten und Unterhaltsbeiträgen verjähren nach §§197, 201 BGB in vier Jahren vom Schlüsse des Jahres an, in dem sie hätten erbracht werden müssen. Bas Neuordnungsgesotz kann nicht dahin ausgelegt werden, daß dem Unterhaltsverpflichteten über die zurückbezogene Belastung mit Ersatzansprüchen hinaus auch noch habe auferlegt werden sollen, nicht die Einrede der Verjährung erheben zu dürfen, die ihm bei der vom Gesetz als maßgeblich zugrunde gelegten früheren Sachlage zugestanden haben würde- (BGH Urteil vom 8. Da die Rentenzahlungen durch das Versorgungsamt bis zu dem Juni 1955 gedauert haben und dann eingestellt worden sind, war die Verjährung, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hinsichtlich sämtlicher Einzelbeträge spätestens mit Ablauf des Jahres 1959 eingetreten. Juni 1959 an das Landesversorgungsamt sei nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen, weil zur damaligen Zeit Rückforderungsansprüche gegen wieder aufgetauchte Verschollene auf Grund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bestanden hätten; auf die noch gar nicht bestehenden Ansprüche nach der Novelle zu dem Bundesver-sorgungsgesetz habe sich das Schreiben nicht beziehentkönnen. Denn wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, haben die Anwälte des Beklagten in dem Schreiben eim>Anerkenntnis nicht schon abgegeben, sondern nur für die Zukunft erst in Aussicht gestellt. Die Klage ist aber erst Ende Februar 1961 erhoben worden, länger als ein Jahr nach dem Abbruch der Verhandlungen und erst 8 Monate auch nach dem Erlaß des Neuordnungsgesetzes vom 27. Das war auch dann verspätet, wenn man berücksichtigt, daß die Bearbeitung der Angelegenheit im behördlichen Arbeitsgang eine gewisse Zeit erforderteo Die Klage ist daher mit Recht abgewiesen wordene Nach § 97 ZPOixvt das klagende Land die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 52 BVG § 203 BGB
KindBerufungsgerichtAnspruchLandRevision

Volltext der Entscheidung

YX ZR 66/62
V
Verkündet am	2204	056
19o März 1963
Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge-schäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtssti'eit
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertretendurch das Landesveraorgungsamt Schleswig-Holstein in
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Brozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Br«	-
gegen
 den Melkermeister Otto Kreis 31
Gemeinde
 Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem klagenden Lande auferlegt.
Von Rechts wegen
■Tatbestand:
Bas klagende Land hat seit dem 1. Februar 1948 über das Versorgungsaalt Heide für die beiden minderjährigen Kinder des Beklagten aus erster Ehe Anna und Helga WflHPin	BHIWaisen-
renten gezahlt, weil der Beklagte, der früher in Denzin Kreis Hamburg in Pommern gewohnt hatte, im April 1945 nach Rußland verschleppt worden war und seitdem als verschollen galt. Aus russischer Gefangenschaft war der Beklagte jedoch bereits im Oktober 1947 in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands entlassen worden; er hatte sich nach LUHHH^HV^ei Leipzig begeben, wo er bei einer Baufirma arbeitete. Im November 1949 kam er nach Westdeutschland. Bern Versorgungsamt wurde im Juni 1955 bekannt, daß der Beklagte noch lebte;und in AJ^ Gemeinde wohnte. Die Zahlung der Waisenrenten wurde darauf eingestellte Inzwischen hatte der Beklagte im April 1951 eine zweite Ehe geschlossen, nachdem aus der Verbindung mit seiner jetzigen Ehefrau bereits ein Sohn hervorgegangen war.
Das Versorgungsamt forderte den Beklagten im Mai 1957 auf, die gezählten Waisenrenten dem Versorgungsamt zu erstatten. Es kam zu Verhandlungen, in denen die vom Beklagten beauftragten Rechtsanwälte dem Landesversorgungsamt am 9« Juni 1959 mitteilten, der Beklagte sei an sich grundsätzlich bereit.^) den von ihm geforderten Betrag von 1.915,70 DM anzuerkennen, habe auch den zugesandten Entwurf eines Schuldanerkenntnisses bereits unterzeichnet, doch werde nochmals um Aufschlüsselung des Betrages gebeten, da der Beklagte nur dann verpflichtet sein könne, den Betrag zu erstatten, wenn er in den Zeiträumen, in denen Leistungen an seine Kinder erbracht worden seien, überhaupt in der Lage gewesen sei, den Kindern Unterhalt zu zahlen. Die Verhandlungen endeten damit, daß der Beklagte am 1. Februar I960 gegenüber dem Landesversorgungsamt in Neumünster die Rückerstattungsansprüche endgültig ablehnte.
 
Mit dor am 27» Februar 1961 bei Gericht eingereichten und tags darauf zugestellten Klage hat das Land den Beklagten auf Zahlung von 1 779,20 M nebst Prozeßzinsen in Anbruch genommen. Es hat geltend gemacht, der Beklagte habe sich seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern vorsätzlich entzogen und sei dem Lande daher nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 b StGB wie auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zur Erstattung der für die Kinder aufgewendeten Beträge verpflichtet.
Der Beklagte ist dem Klageverlangen entgegengetreten.
Er hat bestritten, sich einer Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gemacht zu haben, und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Land hat entgegnet, die Verjährung sei durch das Schreiben vom 9. Juni 1959 unterbrochen worden, das ein Anerkenntnis enthalte; die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße auch gegen Treu und Glauben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des klagenden Landes ist zurückgewiesen worden.
Mit dei vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt das Land sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
1.) Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 b StGB nicht für begründet gehalten. Zv/ar könne, so hat 33 erwogen, davon ausgegangen werden, daß der Lebensbedarf der beiden
 minderjährigen Kinder des Beklagten ohne die Leistungen des Versorgungsamtes gefährdet gewesen wäre, zu demal die Mutter der Kinder infolge Krankheit selbst aus öffentlichen Mitteln habe unterstützt werden müssen. Nachdem sich der Beklagte wieder eine Existenzgrundlage geschaffen habe, sei er vom 1. Juli 1950 an in der Lage gewesen, den Kindern jedenfalls in Höhe der vom Versorgungsamt gezahlten Renten Unterhalt zu gewähren. Daher habe auch eine entsprechende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinen Kindern bestanden. Das Berufungsgericht hat aber nicht als erwiesen angesehen, daß sich der Beklagte dieser Unterhaltspflicht vorsätzlich entzogen und nach § 170 b StGB schuldig gemacht hat. Der Beklagte hatte vor dem Berufungsgericht erklärt, er habe die Kinder im Jahre 1944 bei seiner
 Mutter untergebracht, nachdem seine erste Ehe aus Alleinschuld
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seiner Ehefrau geschieden und ihm das Sorgerecht für die Kinder übertragen worden sei. Nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft habe er auf Suchanzeigen nach seinen Eltern und Brüdern
1948	die Mitteilung erhalten* daß seine Mutter in Groß-Schönau in der sowjetischen Besatzungszone lebe, er habe sie dort Anfang
1949	besucht und von ihr erfahren, daß seine geschiedene Ehefrau nach Kriegsende die Kinder mit Hilfe der Russen abgeholt und zu sich genommen habe. Das Berufungsgericht hält es für pflichtwidrig, daß sich der Beklagte nach Verlassen der sowjetischen Besatzungszone nicht bemüht hat, über den Verbleib
 der Kinder Weiteres zu erfahren. Wie es hervorhebt, hat sich der Ijieklägte damit verteidigt, er habe wegen der Berichte seiner Mutter mit gutem Grunde geglaubt, daß sich seine geschiedene Ehefrau mit den Kindern noch in Polen befinde und ausreichend für sie sorge. Das Berufungsgericht hegt Zweifel, ob dem Beklagten bei dieser Sachlage nicht mindestens eine bedingt vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen § 170 b StGB zu Last fällt.
Doch hat es sich hiervon nicht überzeugen können. Nach seiner Ansicht ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern nur infolge einer grob fahrlässigen Einstellung verletzt hat.
Diese Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« Das Berufungsgericht ist sich bewußt gewesen, daß auch bedingt vorsätzliches Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 170 b StGB genügt. Es spricht nichts dafür, daß es sich über das Wesen dieser Schuldform nicht klar gewesen und mit irrtümlichen Maßstäben an die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten herangetreten sei. Wenn es nicht die Überzeugung hat gewinnen können, daß dem Beklagten bedingter Vorsatz zur Last fällt, so beruht dies auf einer Würdigung des Verhandlungsergebnisses und der Persönlichkeit des Beklägxen, die dem Berufungsgericht als Tatrichter Vorbehalten war und mit Mitteln der Revision nicht angegriffen ist.
2.) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß sich das Klageverlangen auch nicht nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag rechtfertigt.
Allerdings hat das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni I960 (BGBl I 453) in Neufassung des § 52 des Bündesversorgungsgesetzes angeordnet, daß der zu Unrecht für verschollen Gehaltene zu dem Ersatz der Rentenaufwendungen, die seinen vermeintlich Hinterbliebenen gewährt worden sind, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Zeitpunkt an verpflichtet ist, von dem an er seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen ist. Diese neue Bestimmung soll nach den Übergangs- und Schlußvorschriften des Reuordnungsgesetzes auch insoweit gelten, als Leistungen vor dem 1. Juni I960 gewährt worden sind. Gleichwohl hat das Versorgungsamt kein Geschäft für den Beklagten besorgt, als es die Waisenrenten für seine Kinder zahlte; die Gewährung der Renten hatte eine selbständige, von dem Bestehen und der Höhe eines Unterhaitsanspruchs der Kinder gegen den Beklagten gelöste Versorgungsfunktion (vgl.
BGhZ 30, 162, 167; BGH Urteil vom 13. Juni I960 - VII ZR 114/59 -
 
LM Nr. 11 zu § 683 BGB). Daran ändert es nichts, daß man bei der gesetzlichen Neuordnung des Kriegsopferrechts vom Jahre I960 nach dem Bericht des zuständigen Bundestagsausschusses (BT-Drucksache 1825 S. 9) den vorerwähnten Bestimmungen nur "deklaratorischen Charakter11 beigemessen hat. In Wirklichkeit hat die Änderung, die hier vorgenommen worden ist, nicht rechtsbestätigende, sondern rechtsbegründende Y/irkung gehabt (BGH Urteil vom 13. Juni I960 aaO; vom 8. März 1962 - VII ZR 225/60 -LM Nr. 3 zu § 52 BVG - PamRZ 1962, 250 = MDR 1962, 472). Soweit sie den, der als verschollen galt, ohne schon für tot erklärt worden zu sein, wegen der den Angehörigen gewährten Renten rückwirkend mit Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag belastet, ist ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit zweifelhaft (vgl. BGH Urteil vom 8. März 1962 aaO und die dort angezogene Entscheidung BVerfGE 13, 261 = NJVY 1962, 291, 730). Doch kann dies hier dahingestellt bleiben, wie auch das Berufungsgericht die Präge offengelassen hat. Denn für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob die rückwirkende Regelung rechtlichen Bestand hat oder nicht.
Wäre es nicht der Pall, so fehlte es für das Klageverlangen an der Anspruchsgrundlage. Hätte es aber Wirksamkeit, daß auch hinsichtlich der vor dem 1. Juni I960 gewährten Rentenleistungen der zu Unrecht für verschollen Gehaltene von dem Zeitpunkt schuldhafter Verletzung seiner Unterhaltspflicht an nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzpflichtig sein soll, so würde, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Klageverlangen die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehen.
Die Ansprüche auf Rückstände rejgclmäßig wiederkehrender Leistungen wie namentlich Renten und Unterhaltsbeiträgen verjähren nach §§197, 201 BGB in vier Jahren vom Schlüsse des Jahres an, in dem sie hätten erbracht werden müssen. Das gilt auch für die Ansprüche dessen, der anstelle des Unterhaltsverpflichteten durch regelmäßig wiederkehrende Leistungen
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für den Unterhaltsberechtigten gesorgt hat und als Geschäftsführer ohne Auftrag von dem Verpflichteten seine Aufwendungen erstattet verlangen kann (RGZ 170, 252, 253; BGHZ 31 > 329» 334). Das Reuordnungsgesetz von I960 will die Dinge so angesehen wissen, als sei der neugefaßte § 52 BVG von Anfang an' im Bundesversorgungsgesetz enthalten gewesen und als sei daher die Ersatzverpflichtung des Schuldners in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Voraussetzungen des § 52 BVG eintraten. Mit dem Schlüsse des betreffenden Jahres muß dann aber auch die Verjährung des Ersatzanspruches in Lauf gekommen sein. Bas Neuordnungsgesotz kann nicht dahin ausgelegt werden, daß dem Unterhaltsverpflichteten über die zurückbezogene Belastung mit Ersatzansprüchen hinaus auch noch habe auferlegt werden sollen, nicht die Einrede der Verjährung erheben zu dürfen, die ihm bei der vom Gesetz als maßgeblich zugrunde gelegten früheren Sachlage zugestanden haben würde- (BGH Urteil vom 8. März 1962 aaO).
Da die Rentenzahlungen durch das Versorgungsamt bis zu dem Juni 1955 gedauert haben und dann eingestellt worden sind, war die Verjährung, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hinsichtlich sämtlicher Einzelbeträge spätestens mit Ablauf des Jahres 1959 eingetreten.
Die Revision hält es für unbefriedigend, daß die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sein soll, bevor die erst am 1. Juni I960 ins Leben gerufenen Ansprüche überhaupt erhoben werden konnten. Dies liegt aber darin begründet, daß die Ansprüche, soweit bei früherer Entstehung die Verjährungsfrist verstrichen gewesen wäre, nur einredebehaftet ins Leben gerufen worden 3ind. Die vorsorgliche Revisionsrüge einer Verletzung des § 203 BGB geht fehl.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Schreiben der
 Anwälte des Beklagten vom 9. Juni 1959 an das Landesversorgungsamt sei nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen, weil zur damaligen Zeit Rückforderungsansprüche gegen wieder aufgetauchte Verschollene auf Grund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bestanden hätten; auf die noch gar nicht bestehenden Ansprüche nach der Novelle zu dem Bundesver-sorgungsgesetz habe sich das Schreiben nicht beziehentkönnen.
Auf die Angriffe, mit denen die Revision dieser Auffassung entgegentritt, braucht nicht eingegangen zu werden«. Denn wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, haben die Anwälte des Beklagten in dem Schreiben eim>Anerkenntnis nicht schon abgegeben, sondern nur für die Zukunft erst in Aussicht gestellt. Sie haben gebeten, ihnen die Möglichkeit zur Nachprüfung zu geben, ob überhaupt eine Zahlungspflicht des Beklagten bestanden hat. Las ist etwas anderes als der Ausdruck eines Bewußtseins von dem Vorhandensein bestehender Schuld.
Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung greift gegenüber der Verjährungseinrede nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 9» Juni 1959 die Erwartung rechtfertigte, daß der Beklagte die Erstattungsansprüche befriedigen oder ihnen höchstens mit sachlichen Hinwendungen, nicht aber mit der Einrede der Verjährung entgegentreten werde. Denn nachdem der Beklagte die Ansprüche am 1. Februar i960 endgültig abgelehnt hatte, konnte sich das klagende Land einer derartigen Erwartung nicht länger hingeben. Solchenfalls muß ein Gläubiger aber seine Ansprüche alsbald gerichtlich geltend machen, wenn er der Verjährungseinrede des Schuldners den Einwand unzulässiger Rechtsaueübung soll entgegenhalten können. Nur für eine kurze Übergängsfrist steht ihm der Sinwand unzulässiger Rechtsausübung dann noch zur Verfügung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - VersR 1963» 145 und die dort angeführten Entscheidungen). Die Klage ist aber
 erst Ende Februar 1961 erhoben worden, länger als ein Jahr nach dem Abbruch der Verhandlungen und erst 8 Monate auch nach dem Erlaß des Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni I960. Das war auch dann verspätet, wenn man berücksichtigt, daß die Bearbeitung der Angelegenheit im behördlichen Arbeitsgang eine gewisse Zeit erforderteo
 Die Klage ist daher mit Recht abgewiesen wordene
 Nach § 97 ZPOixvt das klagende Land die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Engels	Dr.	Kleinewefers	Hanebeck
 Heinrich Meyer
 Dr. Bode