* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 66/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 66/61

, Fuhrunternehmen in Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 17* November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger für den Sachschaden an dem Triebwagen durch die Zahlung von 3 Ö00 DM hinreichend entschädigt worden sei, so daß ihm eine v/eitere Forderung nicht zustehe- Demgegenüber meint die Revision, dem Kläger müßten mindestens die vom Landgericht mit 5 986,27 DM angesetzten Reparaturkosten erstattet werden, so daß er noch 2 986,27 DM fordern könne. Bei dem beschädigten Fahrzeug handelt es sich, wie das Berufungsgericht ausführt, um einen 6 t Triebwagen des Baujahres 194o, den der Kläger im Jahre 1948 als sogenanntes Beutefahrzeug erworben hatte. Das Berufungsgericht hat unter sorgfältigem Eingehen auf die Begutachtung über Wert und Zustand des Wagens seine Ansicht begründet, daß ein verständiger Eigentümer, der die Kosten selbst hätte tragen müssen, die hohen Aufwendungen für die Reparatur nicht gemacht hatte. Dabei fiel natürlich besonders ins Gewicht, daß sowohl der Sachverständige VflP wie der Werkstättenleiter der Reparaturfirma die Reparatur nach Untersuchung des Wagens als nicht mehr lohnend bezeichnet hatten, Entgegen der Ansicht der Revision war für die Beurteilung, ob die Beklagten von der Befugnis des § 251 Abs. 2 BGB Gebrauch machen konnten, der damalige Zeitpunkt maßgebend, als von ihnen nach sachverständiger Prüfung und Erörterung die Wahl der Entschädigungsart getroffen wurde. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob sich der Lastwagen nach der gegen den Willen der Beklagten durchgeführten kostspieligen Reparatur tatsächlich noch längere Zeit bewährt hat, zu demal die Möglichkeit besteht, daß die längere Lebensdauer und Bewährung wesentlich durch die Ausbesserungsarbeiten bedingt war. Zutreffend hat das Berufungsgericht in der Begründung in erster Linie auf das objektive Mißverhältnis abgestellt, das zwischen dem Wert des Wagens und den von den Beklagten geforderten Reparaturkosten bestand, die mehr als das Doppelte über dem Sachwert lagen (vgl. Bei Würdigung der Interessenlage des Klägers fällt besonders ins Gewicht, daß nach den Feststellungen über den Zustand des Wagens vor dem Unfall dessen Auswechslung ohnehin in einem niclV^ fernliegenden Zeitpunkt fällig war. Unter diesen Umständen durfte der Kläger den nach der Feststellung des Berufungsgerichts in Kürze möglichen Erwerb eines für seine Zwecke geeigneten Gebrauchtswagens nicht von vornherein deshalb ablehnen, weil ihm das hiermit verbundene Risikp schlechthin nicht zugemutet werden könne (vgl. Kläger auch einen neuen Wagen anschaffen, wenn er das als vorteilhafter für sein Unternehmen ansah, er mußte aber dann die für die Anschaffung eines solchen Wagens erforderlichen höheren Kosten selbst aufbringen (BGHZ 30, 29)« Dagegen durfte er nicht zu Lasten der Beklagten Maßnahmen veranlassen, . Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem-Kläger nicht etwas zugemutety/ was von ihm billigerweise nicht verlangt werden konnte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen genügend erkennen, daß dieses dem Gebrauchswert des Wagens für den Kläger bei seiner Einschätzung Rechnung getragen hat. Hätte der Kläger, wie er vorträgt, für die Beschaffung eines gebrauchten Wagens mehr als den zugebilligten Betrag aufwenden müssen, so wäre er Wife' auch in den Besitz eines Wagens von höherem Wert gekommen. Pen Hutzungsschaden, der dem Kläger durch Ausfall des Wagens entstanden ist, hat das Berufungsgericht mit 2 800 DM berücksichtigt, während der Kläger den vom Landge-^ rieht angesetzteri Betrag von 5 641 BM zugesprochen haben will. Wird gemäß den Ausführungen zu 1) der grundsätzliche Standpunkt des Berufungsgerichts zur Ermittlung des Schadens gebilligt, so fehlt der Rechtsgrund für die Forderung des Klägers auf Ersatz eines höheren Verdienstausfalls« Per weitere Verdienstausfall wäre vermieden worden, wenn der Kläger sich zu dem Erwerb eines E'rsatzfahrzeugs entschlossen hätte, was ihm zuzu demuten gewesen wäre. Ebenso ist die Forderung auf Ersatz der Aufwendungen für die Prämien einer Kaskoversicherung in Höhe von 1000 DM mit Recht aberkannt worden« Die Notwendigkeit, eine Kaskoversicherung abzuschließen, hatte sich erst durch die kostspielige Reparatur des Wagens ergeben.

Zitierte Normen: § 251 BGB § 287 ZPO
KostenReparaturZeitWagenBerufungsgerichtBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 251	2201	073
Zur Frage, wann der Schädiger die Tragung der Reparaturkosten eines schon ei’heblich abgenutzten Kraftwagens wegen unverhältnismäßiger. Höhe der Aufwendungen ablehnen kann.
OLG Nürnberg
BGH, Urt. vom 17. November 196t - VI ZR 66/61 - LG Nürnberg-Fürth
VI ZR 66/61
Verkündet am 17.November 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Transportunternehmers Bernhard	in	R(
Gfl^^str.
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	den Kraftfahrer Kurt St( Straße
 in NI
2.	die Firma Kilian und Kurt St<
fetraße v.
, Fuhrunternehmen in
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 17* November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck,
 Br. Hauß und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des
3.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24* November I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 27. September 1954 wurde der Lastzug des Klägers von einem Lastzug der Zweitbeklagten, der vom Erstbeklagten gelenkt wurde, angefahren und beschädigt. Es ist unstreitig, daß die Beklagten dem Kläger für den angerichteten Schaden aufzu-kommen haben. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat dem Kläger 6 155 DM zur Deckung seiner Schäden gezahlt. Hier-von entfallen 3 OOO DM auf den beschädigten Triebwagen 775 DM auf die Reparatur des Anhängers, 110 DM auf die Überführungskosten des Triebswagens und 2 268 DM auf Verdienstausfall.
Der Kläger macht geltend, mit dieser Zahlung sei nur ein Teil seines Schadens abgegolten. Er hat mit der Klage Zahlung v/eiterer 11 607.29 DM gefordert. Die Beklagten haben um Ab-v/ei sung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat die Beklagten unter Klageabweisüng im übrigen zur Zahlung von 7 668,69 DM verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf die Berufung der Beklagten auf Zahlung von 841>42 DM beschränkt.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger für den Sachschaden an dem Triebwagen durch die Zahlung von 3 Ö00 DM hinreichend entschädigt worden sei, so daß ihm
 
eine v/eitere Forderung nicht zustehe- Demgegenüber meint die Revision, dem Kläger müßten mindestens die vom Landgericht mit 5 986,27 DM angesetzten Reparaturkosten erstattet werden, so daß er noch 2 986,27 DM fordern könne.
Bei dem beschädigten Fahrzeug handelt es sich, wie das Berufungsgericht ausführt, um einen 6 t Triebwagen des Baujahres 194o, den der Kläger im Jahre 1948 als sogenanntes Beutefahrzeug erworben hatte. Der Wagen, dessen Typ kaum noch im Verkehr war, hatte zur Zeit des Unfalls bereits 700 000 km gefahren. Br wäre auf dem Gebrauchtwagenmarkt schwer lieh noch absetzbar gewesen. Das Berufungsgericht schätzt auf Grund sachverständiger Beratung den Zeitwert des Triebwagens vor dem Unfall (ausschließlich der Bereifung) auf 2 500 DM. Unter Berücksichtigung dieses Wertes des Wagens ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß es keine wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme gewesen sei, an diesem Wagen für einen Kostenaufwand von über 6 000 DM Reparaturen durchführen zu lassen. Dem Kläger sei damals auch sowohl von dem Sachverständigen der Haftpflichtversicherung wie von dem Werkstättenleiter der örtlichen Mercedes-Benz-Werkstätte zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Reparatur nicht lohne. Wie eine spätere Begutachtung des Wagens ergebe, hättensich die Investitionen auch nur in ganz geringfügigem Maße wertsteigernd ausgewirkt. Unter diesen Umständen könne der Kläger nicht die unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Instandsetzung, sondern nur eine angemessene Geldentschädigung für den durch den Zusammenstoß fahruntüchtig gewordenen Wagen verlangen. Dem Kläger wäre es damals ohne weiteres möglich gewesen, innerhalb kurzer Zeit einen guten und für die Zwecke seines Gewer-
 
bes geeigneten Gebrauchtwagen zu erwerben. Hierzu hätten ihm auch die Mittel zur Verfügung gestanden, da ihm die Haftpflichtversicherung die ihm zustehende Schadenssumme alsbald ausbezahlt haben würde.
Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts sind unbegründet. Es ist im wesentlichen eine Präge tatrichterlicher Würdigung, ob die zur Herstellung einer beschädigten Sache gemachten Aufwendungen im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB unverhältnismäßig hoch sind (fegl.Palaridt/ Danckelmann, BGB Komm. 18.Auf 1. § 251 Anm. 2). Das Berufungsgericht hat unter sorgfältigem Eingehen auf die Begutachtung über Wert und Zustand des Wagens seine Ansicht begründet, daß ein verständiger Eigentümer, der die Kosten selbst hätte tragen müssen, die hohen Aufwendungen für die Reparatur nicht gemacht hatte. Dabei fiel natürlich besonders ins Gewicht, daß sowohl der Sachverständige VflP wie der Werkstättenleiter der Reparaturfirma die Reparatur nach Untersuchung des Wagens als nicht mehr lohnend bezeichnet hatten, Entgegen der Ansicht der Revision war für die Beurteilung, ob die Beklagten von der Befugnis des § 251 Abs. 2 BGB Gebrauch machen konnten, der damalige Zeitpunkt maßgebend, als von ihnen nach sachverständiger Prüfung und Erörterung die Wahl der Entschädigungsart getroffen wurde. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob sich der Lastwagen nach der gegen den Willen der Beklagten durchgeführten kostspieligen Reparatur tatsächlich noch längere Zeit bewährt hat, zu demal die Möglichkeit besteht, daß die längere Lebensdauer und Bewährung wesentlich durch die Ausbesserungsarbeiten bedingt war. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung der Interessenlage des
 
Klägers zu wenig Beachtung geschenkt, kann nicht als "berechtigt anerkannt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht in der Begründung in erster Linie auf das objektive Mißverhältnis abgestellt, das zwischen dem Wert des Wagens und den von den Beklagten geforderten Reparaturkosten bestand, die mehr als das Doppelte über dem Sachwert lagen (vgl.
 RGZ 71, 212). Die Belastung für die Beklagten wurde dadurch noch größer, daß diesen für die lange Zeit der Reparaturdauer hohe Kosten für Wutzungsausfall (Erwerbsschaden) in Rechnunggesteilt wurden. Diese Kosten waren wesentlich höher als die Kosten, die für die Zeit bis zur Anschaffung eines anderen Wagens aufgewändt werden mußten. Es entspricht dem Sinn des § 251 Abs. 2 BGB, daß der Schädiger zur Aufbringung eines solch unverhältnismäßigen Opfers in der Regel nicht gezwungen werden kann. Bei Würdigung der Interessenlage des Klägers fällt besonders ins Gewicht, daß nach den Feststellungen über den Zustand des Wagens vor dem Unfall dessen Auswechslung ohnehin in einem niclV^ fernliegenden Zeitpunkt fällig war. Der Unfall hat diesen Zeitpunkt nur etwas vorverlegt. Nach kaufmännischen Grundsätzen ist aber in einem gewerblichen Unternehmen mit zunehmender Abnutzung des Wagens die Rücklagenbildung für die Anschaffung eines anderen .-Wa-» gens geboten. Der Hinweis des Klägers darauf, er habe mit diesem Wagen besonders gute Erfahrungen gemacht, ändert nichts daran, daß mit einer längeren Nützung des Wagens über den Kilometerstand 700 000 hinaus das Risiko immer größer wurde, daß der Wagen ausfiel oder jedenfalls den zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügte. Unter diesen Umständen durfte der Kläger den nach der Feststellung des Berufungsgerichts
 in Kürze möglichen Erwerb eines für seine Zwecke geeigneten Gebrauchtswagens nicht von vornherein deshalb ablehnen, weil ihm das hiermit verbundene Risikp schlechthin nicht zugemutet werden könne (vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 1955, 157;
OLG Oldenburg, VersR 1961, 956). Natürlich konnte sich d ei?
Kläger auch einen neuen Wagen anschaffen, wenn er das als vorteilhafter für sein Unternehmen ansah, er mußte aber dann die für die Anschaffung eines solchen Wagens erforderlichen höheren Kosten selbst aufbringen (BGHZ 30, 29)« Dagegen durfte er nicht zu Lasten der Beklagten Maßnahmen veranlassen, . deren Durchführung Kosten entstehen ließ, die ausser Verhältnis zu dem Wert des beschädigten Wagens standen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem-Kläger nicht etwas zugemutety/ was von ihm billigerweise nicht verlangt werden konnte. Im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Schadensfestsetzung gemäß § 287 ZPO bedurfte es nicht eines Eingehens auf alle Einzelheiten des Parteivortrags. Die wesentlichen für die Errechnung des Schadens rechtlich maßgebenden Gesichtspunkte sind vom Berufungsgericht angeführt und berücksichtigt worden. Die Ausführungen des Berufungsurteils tragen die Ablehnung der vom Kläger erhobenen Forderung auf Erstattung der Reparäturkosten.
Die Festsetzung der Höhe des Wertersatzes stand in Pflicht-mässigem Ermessen des Tatrichters (§ 287 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen genügend erkennen, daß dieses dem Gebrauchswert des Wagens für den Kläger bei seiner Einschätzung Rechnung getragen hat. Es ist über die von den maßgeblichen Gutachtern angenommenen Schätzungswerte noch
 
hinausgegangen. Ausserdem blieb dem Kläger der Restwert des beschädigten Wagens. Hätte der Kläger, wie er vorträgt, für die Beschaffung eines gebrauchten Wagens mehr als den zugebilligten Betrag aufwenden müssen, so wäre er Wife' auch in den Besitz eines Wagens von höherem Wert gekommen. Der Kläger läßt bei der Schadensberechnung, die er selbst vorschlägt, ausser acht, daß die Schadensersatzleistung nicht zu einer Bereicherung des Betroffenen führen darf.
2. Pen Hutzungsschaden, der dem Kläger durch Ausfall des Wagens entstanden ist, hat das Berufungsgericht mit 2 800 DM berücksichtigt, während der Kläger den vom Landge-^ rieht angesetzteri Betrag von 5 641 BM zugesprochen haben will. Die unterschiedliche Bemessung beruht darauf, daß das Landgericht deiv Berechnung die Zeit der Reparaturdauer zugrunde legte, während das Berufungsgericht gemäß seinem Standpunkt die Ausfallforderung nur bis zu dem Zeitpunkt als berechtigt anerkannt hat, bis zu dem die Beschaffung eines geeigneten Eraatzfahrzeugs möglich gewesen wäre. Hach der Schätzung des Berufungsgerichts ist dieser Zeitraum mit einem Monat anzunehmen, so daß 25 ausgefallene Arbeitstage zu berücksichtigen waren. Wird gemäß den Ausführungen zu 1) der grundsätzliche Standpunkt des Berufungsgerichts zur Ermittlung des Schadens gebilligt, so fehlt der Rechtsgrund für die Forderung des Klägers auf Ersatz eines höheren Verdienstausfalls« Per weitere Verdienstausfall wäre vermieden worden, wenn der Kläger sich zu dem Erwerb eines E'rsatzfahrzeugs entschlossen hätte, was ihm zuzu demuten gewesen wäre. Damit hätte er auch den Anforderungen Rechnung getragen, die § 254 Abs. 2 BOB im Verhältnis zu dem Schädiger stellt
 
Ebenso ist die Forderung auf Ersatz der Aufwendungen für die Prämien einer Kaskoversicherung in Höhe von 1000 DM mit Recht aberkannt worden« Die Notwendigkeit, eine Kaskoversicherung abzuschließen, hatte sich erst durch die kostspielige Reparatur des Wagens ergeben. Auch hier entfällt mit der Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der Reparatur-kosten der Rechtsgrund für die geltend gemachte Forderung.
3. Da sich die Revision insgesamt als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Kleinewefers	Dr.K.E.Meyer	Hanebeck
 Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner