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BGH · VI ZK 66/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 66/60

Ütoex eine unzulässige Revision ist9 wenn im Verhandlungstermin nur der Revisionsbeklagte erscheint, in der Segel nicht durch echtes VerSäumnisurteil, sondern durch kontradiktorisches Urteil zu entscheiden (abweichend von der Kochtspreehung des Reichsgerichts)* Bie Bevision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 6„ Januar I960 wird als unzulässig verworfen« ist die Beklagte durch das Berufungsurteil daher nur für den Pall beschwert, daß sie aus dem Zustand der Liquidation heraustreten und eine werbende Tätigkeit wieder aufnehmen sollte» Diese Möglichkeit kann nicht so hoch veranschlagt werden* aaß sich der Wert des Beschwer de ge gen Standes auf über 6 000 DM stellte» Der Senat hat es für angemessen gehalten* den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Bevisionsverfahren durch den Beschluß vom 20» Dezember 196Q*auf 2 000 DM festzusetzen » Hiervon abzugehen besteht kein Anlaß» Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärtp daß er nicht auftrete» Die Klägerin hat beantragt* die Revision als unzulässig zu verwerfen» Dem Antrag mußte durch kontradiktorisches Urteil entsprochen werden» Das Reichsgericht hat früher zwar die Auffassung vertreten* daß in solchen Fällen ein echtes Versäumnisurteil zu ergehen habe (BGZ 50* 584? § 557 Aram» 2 a)* Dieser Ansicht kann aber nicht beige-stimmt werden» Denn die Verwerfung der unzulässigen Revision erfolgt nicht auf Grund der Säumnis des im Verhandlungstermin unvertreten gebliebenen Revisionsklägers, sondern ohne Rücksicht auf die Säumnis und trotz der Säumnis auf Grund der nach § 554 a ZPO von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung; sie kann daher auch kein Ausspruch über Versäumnisfolgen sein* der einen weiteren Fortgang des unzulässigen Rechtsmittelver-fahröns zuließe, muß vielmehr das Revisionsverfahren als unzulässig zu dem endgültigen Abschluß bringen, wie es dies auch ein Beschluß nach § 554 a Abs* 2 ZPO getan haben würde, der ohne mündliche Verhandlung hätte erlassen werden können» Das Urteil, durch das auf mündliche Verhandlung die Revision als unzulässig verworfen wird, kann daher auch bei Säumnis des Bevisionsklägers nur als kontradiktorisches Urteil, unechtes Versäumnisurteil, ergehen (so OGBJ&jSl, 554 mit Anmerkung von Pohle hierzu in MDR 1949, 418; Stein/Jonas/SchÖnke, ZPO 18» Auflo VorbeiTU III, 5 vor § 330, § 566 Erl» III, 1 a; Yt'ieczorek, ZPO § 330 Anm» B IV a 1; nicht grundsätzlich anders auch BGH Urteil vom 9» Oktober 1957 V ZR 45/57 IM Nr» 1 zu § 330 ZPO « NJW 1957, 1840)»

Zitierte Normen: § 546 ZPO
ZPOBrGeschäftsführerunzulässigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2205 072
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 554 a, 557? 330
Ütoex eine unzulässige Revision ist9 wenn im Verhandlungstermin nur der Revisionsbeklagte erscheint, in der Segel nicht durch echtes VerSäumnisurteil, sondern durch kontradiktorisches Urteil zu entscheiden (abweichend von der Kochtspreehung des Reichsgerichts)*
BGH, Uxto Vo IO. Januar 1961 - VI ZK 66/60 - OLG Hamburg
LG Hamburg
VI ZB 66/60 Verkündet
 am 10o Januar 1961 Kriegl, Jus tizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der
Geschäftsführer
 GmbHj^ vertreten durch ihren Hi
 Beklagten und Bevisionsklägerin*
- Prozeßbevollmächtigter: Bechtsamvalt Br
 gegen
das Gemeinnützige Wohnungsunternehmen MN GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Xlägerin und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Beehtsanwalt
 hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«. Kleinewefers«, Hanebeck, Br« Hauß, Heinrich Meyer und Br* Pfretzschner
 für Hecht erkannt:
Bie Bevision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 6„ Januar I960 wird als unzulässig verworfen«
Bie Kosten der Bevision werden der Beklagten auferlegt *
Von Bechts wegen
2
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das im Stadtgebiet von HflUB Wohnhäuser errichten läßt und vermietet» Die Beklagte hat einen Handel mit Sicherheitsschlössern betrieben und durch ihren Geschäftsführer sowie durch Vertreter solche Schlösser insbesondere an Neubaumieter verkauft und durch Anschläger auch sogleich an den Türen anbringen lasseno
 Die Klägerin hat behauptet, die Geschäftstätigkeit, der die Beklagte auch in ihren Bauten nachgegangen sei, habe zu Unzuträglichkeiten und namentlich zu Beschädigungen des Türholzes ihrer Häuser geführt; sie sei infolgedessen dazu übergegangen, zu dem Einbau von Sicherheitsschlössern in ihren Häusern nur noch die jeweiligen Bautischler zuzulassen, und habe ihren Mietern entsprechende Bindungen auferlegt; gleichwohl hätten der Geschäftsführer und die Vertreter und Anschläger der Beklagten ihre Geschäfte in den Häusern der Klägerin weiterbetrieben und den Mietern vorgetäuscht, sie kämen als deren Beauftragteo Um dies zu unterbinden, hat die Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung geklagt *
Das Landgericht hat den Klageanträgen nur zu dem Teil entsprochen, das Oberlandesgericht in vollem Umfang»
Mit der Bevision hat die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt»
~ 3 -
Das Hechtsmittel ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Bevisionssumme nicht erreicht , die Revision vom Berufungsgericht auch nicht zugelassen worden ist (§ 546 ZPO)»
Unstreitig hat die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb seit geraumer Zeit eingestellt; sie ist in Liquidation gegangen» Von den Prozeßkosten abgesehen* die bei der Berechnung des Beschwerdewertes ausscheiden (§ 4 ZPO) ? ist die Beklagte durch das Berufungsurteil daher nur für den Pall beschwert, daß sie aus dem Zustand der Liquidation heraustreten und eine werbende Tätigkeit wieder aufnehmen sollte» Diese Möglichkeit kann nicht so hoch veranschlagt werden* aaß sich der Wert des Beschwer de ge gen Standes auf über 6 000 DM stellte» Der Senat hat es für angemessen gehalten* den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Bevisionsverfahren durch den Beschluß vom 20» Dezember 196Q*auf 2 000 DM festzusetzen » Hiervon abzugehen besteht kein Anlaß»
Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärtp daß er nicht auftrete» Die Klägerin hat beantragt* die Revision als unzulässig zu verwerfen» Dem Antrag mußte durch kontradiktorisches Urteil entsprochen werden» Das Reichsgericht hat früher zwar die Auffassung vertreten* daß in solchen Fällen ein echtes Versäumnisurteil zu ergehen habe (BGZ 50* 584? 386; 140, 77? 78; so auch BAG 14? 16* 19; Bosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8» Aufl» S» 693? 718; Baumbach/Lauter-bach? ZPO 25» Aufl» Übersicht 3 A vor § 330? § 542 Anm» 1 B
§ 557 Aram» 2 a)* Dieser Ansicht kann aber nicht beige-stimmt werden» Denn die Verwerfung der unzulässigen Revision erfolgt nicht auf Grund der Säumnis des im Verhandlungstermin unvertreten gebliebenen Revisionsklägers, sondern ohne Rücksicht auf die Säumnis und trotz der Säumnis auf Grund der nach § 554 a ZPO von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung; sie kann daher auch kein Ausspruch über Versäumnisfolgen sein* der einen weiteren Fortgang des unzulässigen Rechtsmittelver-fahröns zuließe, muß vielmehr das Revisionsverfahren als unzulässig zu dem endgültigen Abschluß bringen, wie es dies auch ein Beschluß nach § 554 a Abs* 2 ZPO getan haben würde, der ohne mündliche Verhandlung hätte erlassen werden können» Das Urteil, durch das auf mündliche Verhandlung die Revision als unzulässig verworfen wird, kann daher auch bei Säumnis des Bevisionsklägers nur als kontradiktorisches Urteil, unechtes Versäumnisurteil, ergehen (so OGBJ&jSl, 554 mit Anmerkung von Pohle hierzu in MDR 1949, 418; Stein/Jonas/SchÖnke, ZPO 18» Auflo VorbeiTU III, 5 vor § 330, § 566 Erl» III, 1 a; Yt'ieczorek, ZPO § 330 Anm» B IV a 1; nicht grundsätzlich anders auch BGH Urteil vom 9» Oktober 1957 V ZR 45/57 IM Nr» 1 zu § 330 ZPO « NJW 1957, 1840)»
 
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu trageno
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