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BGH · VI ZR 66/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 66/59

Br war in das Gebäude gegangen, um einen Lieferschein unterschreiben zu lassen« Sein 19-jähriger Beifahrer, der' landwirtschaftliche Arbeiter der keine Fahrerlaubnis besaß, wartete beim Wagen« Der Gex’üstbauer Fritz der vor dem Oberfinanzpräsidium am J^^^platz eintraf, bat KflB-FflBHMHfc, den Lastwagen einige Meter vorzuziehen, da er an dieser Stelle Gerüstbretter aufladen wolle setzte sich ans Steuer und ließ mit dem von steckengelassenen Zündschlüssel den Motor an« Hierbei übersah er, daß der Huckwartsgang eingeschaltet war; der Last wagen bewegte sich daher rückwärts« Der hinter dem Wagen stehende wurde erfaßt und gegen eine Mauer gedrückt, er starb ah den erlittenen Verletzungen« Seine Witwe und seine drei Kinder bezogen und beziehen von der Klägerin und der Beruf sgenossenschaft Sozialrenten, Die Klägerin hat von Krf|^^ und Ersatz der den Hinterbliebenen d urch den Unfall entgangenen Unterhaltsansprüche im Kahmen des sozialrechtlichen Forde-rungsübergangs verlangt. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen*, daß der Fahrer eines Kraftfahrzeugs die erforderlichen Maßnahmen treffen muß, um eine Benutzung durch Unbefugte und damit eine Gefährdung Dritter zu vermeiden* Bs kommt dabei nicht dar auf an, ob das Kraftfahrzeug auf einem öffentlichen Weg oder Platz abgestellt war* Das Berufungsgericht konnte daher offen lassen, ob die Stelle, an der das Fahrzeug stand, ein öffent-licher Weg oder Platz im Sinne des § 2 StVG ist und daher das Fahrzeug an dieser Stelle nur von dem Inhaber einer Fahr-* I erlaubnis geführt werden darf* Auch wenn dies nicht der Fall 1 gewesen sein sollte, mußte der Beklagte als Führer des Fahr- I zeugs alles tun, um seine unbefugte Benutzung und die damit I verbundene Gefährdung dritter Personen zu verhindern. Hier handelt es sich nun nicht darum, daß betriebsfremde Personen den Wagen in Betrieb setzten, sondern der offensicht lieh zur Bewachung des Kraftfahrzeugs zurückgelassene Beifahrer hat den Wagen unbefugt benutzt» jgs kommt also darauf an, ob der Beklagte diesem Beifahrer einen fahrbereiten Wagen an-vertrauen durfte, oder ob er nicht wenigstens den Zündschlüssel hätte mitnehmen müssen, als er sich von dem Wagen entfernte* Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Betrieb eines Kraftfahrzeugs durch eine des Führens nicht kundige Person besonders gefahrvoll ist* Der Beklagte hätte daher mindestens den Zündschlüssel abziehen und mitnehmen Es ist eine Erfahrungstatsache, daß ein fahrbereites Kraftfahrzeug von einem Unberechtigten eher, als ein - sei es auch nur durch Wegnahme des Zünd- Der Fahrer muß deshalb alles tun, was im Bereich des Möglichen liegt und ihm zuzu demuten ist, um eine Auswirkung dieser Gefahr zu unterbinden. Der Beklagte als berechtigter Fahrer kann sich demgegenüber nicht darauf bera-^ fen, er habe seinen Beifahrer für einen zuverlässigen Arbei- | Bewegung zu setzen oder einem Dritten zu gestatten, den Wagen zu bewegen« Die darin liegende Gefahr muß dadurch vermindert werden, daß der berechtigte Fahrer alles ihm Zumutbare tut, um die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch unbefugte Personen, auch durch solche, die er an sich für zuverlässig halten darf, zu verhindern. Zu dieser geringfügigen Forderung an den berechtigten Fahrer besteht umsomehr Veranlassung, als ein unberechtigt den V/agen benutzender Dritter meist keinen Versicherungsschutz genießt und weder der berechtigte Fahrer, noch der Halter zu dem Schadensersatz herangezogen werden könnte,

Zitierte Normen: § 2 StVG
FahrerWagenBeifahrerKraftfahrzeugPersonBrGefahrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2218 029
VI ZR 66/59
Verkündet am 120 April i960 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
des Kraftfahrers Karl El B^^str,
 Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in H(
Krs
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 vertreten
den Gescna^sfUhrer^wüBlHHB, AHRstraße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5, April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten J)r. Bügels und der Bundesrichter Br, Klsine-wefors, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten	gegen	das	Urteil
 des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5o Februar 1959 wird zurückgewiesen,
 Bie Kosten der Revision werden dem-IBeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte	stand am 9. HÜB 1955 vormittags
 zwischen 9 und 10 Uhr mit dem von ihm gesteuerten Lastwagen des Landwirts Werner KrfHB vor dem Oberfinanzpräsidium in DüflHBD. Br war in das Gebäude gegangen, um einen Lieferschein unterschreiben zu lassen« Sein 19-jähriger Beifahrer, der' landwirtschaftliche Arbeiter	der	keine
 Fahrerlaubnis besaß, wartete beim Wagen« Der Gex’üstbauer Fritz	der	vor dem Oberfinanzpräsidium am J^^^platz
 eintraf, bat KflB-FflBHMHfc, den Lastwagen einige Meter vorzuziehen, da er an dieser Stelle Gerüstbretter aufladen wolle
 setzte sich ans Steuer und ließ mit dem von steckengelassenen Zündschlüssel den Motor an« Hierbei übersah er, daß der Huckwartsgang eingeschaltet war; der Last wagen bewegte sich daher rückwärts« Der hinter dem Wagen stehende	wurde	erfaßt	und gegen eine Mauer gedrückt, er
 starb ah den erlittenen Verletzungen« Seine Witwe und seine drei Kinder bezogen und beziehen von der Klägerin und der Beruf sgenossenschaft Sozialrenten,
 Die Klägerin hat von	Krf|^^ und
 Ersatz der den Hinterbliebenen d urch den Unfall entgangenen Unterhaltsansprüche im Kahmen des sozialrechtlichen Forde-rungsübergangs verlangt. Gegen	ist	Versäum-
nisurteil ergangen« Die Klage gegen Kr#[^^ ist abgewiesen wor den,	wurde antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung
 hatte keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme seiner uneingeschränkten Haftung wandte, Sur Entscheidung über die Höhe der ziffernmässig bestimmten Klageansprüche ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.
Mit der Revision erstrebt	Klageabweisung«	Die
 Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen*, daß der Fahrer eines Kraftfahrzeugs die erforderlichen Maßnahmen treffen muß, um eine Benutzung durch Unbefugte und damit eine Gefährdung Dritter zu vermeiden* Bs kommt dabei nicht dar auf an, ob das Kraftfahrzeug auf einem öffentlichen Weg oder Platz abgestellt war* Das Berufungsgericht konnte daher offen lassen, ob die Stelle, an der das Fahrzeug stand, ein öffent-licher Weg oder Platz im Sinne des § 2 StVG ist und daher das Fahrzeug an dieser Stelle nur von dem Inhaber einer Fahr-* I erlaubnis geführt werden darf* Auch wenn dies nicht der Fall 1 gewesen sein sollte, mußte der Beklagte als Führer des Fahr- I zeugs alles tun, um seine unbefugte Benutzung und die damit I verbundene Gefährdung dritter Personen zu verhindern.	I
Hier handelt es sich nun nicht darum, daß betriebsfremde Personen den Wagen in Betrieb setzten, sondern der offensicht lieh zur Bewachung des Kraftfahrzeugs zurückgelassene Beifahrer hat den Wagen unbefugt benutzt» jgs kommt also darauf an, ob der Beklagte diesem Beifahrer einen fahrbereiten Wagen an-vertrauen durfte, oder ob er nicht wenigstens den Zündschlüssel hätte mitnehmen müssen, als er sich von dem Wagen entfernte*
Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Betrieb eines Kraftfahrzeugs durch eine des Führens nicht kundige Person besonders gefahrvoll ist* Der Beklagte hätte daher mindestens den Zündschlüssel abziehen und mitnehmen
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müssen, wenn er eine unbefugte Benutzung und damit eine Ge-	f
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fährdung Dritter zu befürchten hatte« Dies, so meint das Be-	\
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rufungsgericht, sei schon deshalb anzunehmen, weil dem ju-	J
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gendlichen Beifahrer nicht verboten worden sei, den Zünd-	|
schliissel zu benutzen«	j
Die von der Revision gegen diese Erwägungen erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß ein fahrbereites Kraftfahrzeug von einem Unberechtigten
 eher, als ein - sei es auch nur durch Wegnahme des Zünd-
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Schlüssels - gesichertes Fahrzeug,.benutzt werden kann. Durch die Fahrbereitschaft wird stets eine potentielle Gefahr der unbefugten Benutzung begründet. Diese Gefahr verlangt eine besondere Sicherung. Der Fahrer muß deshalb alles tun, was im Bereich des Möglichen liegt und ihm zuzu demuten ist, um eine Auswirkung dieser Gefahr zu unterbinden. Der Beklagte als berechtigter Fahrer kann sich demgegenüber nicht darauf bera-^ fen, er habe seinen Beifahrer für einen zuverlässigen Arbei-	|
ter halten dürfen. Dieser hatte	keinen Führerschein, was	jj
 dem Beklagten bekannt war. Auch	zuverlässige Personen können	I
aus Entgegenkommen bereit sein,	einen fahrbereiten Wagen in	j
Bewegung zu setzen oder einem Dritten zu gestatten, den Wagen zu bewegen« Die darin liegende Gefahr muß dadurch vermindert werden, daß der berechtigte Fahrer alles ihm Zumutbare tut, um die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch unbefugte Personen, auch durch solche, die er an sich für zuverlässig halten darf, zu verhindern. Hierzu gehört mindestens die jederzeit leicht mögliche Wegnahme des Zündschlüssels, wenn der Fahrer den .Vagen verläßt. Zu dieser geringfügigen Forderung an den berechtigten Fahrer besteht umsomehr Veranlassung, als ein unberechtigt den V/agen benutzender Dritter meist keinen Versicherungsschutz genießt und weder der berechtigte Fahrer, noch der Halter zu dem Schadensersatz herangezogen werden könnte,
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wenn insoweit keine besonders strengen Anforderungen an die Sicherungspflicht gestellt würden„ Der Geschädigte wurde dann nämlich oft einem Schädiger gegenüberstehen, der mangels
 liehen Ersatz zu leisten* Dabei braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, unter welchen Voraussetzungen ein Wagen mit Zündschlüssel - etwa einer Heparaturnerkstät te - überge- I ben werden darf*	I
Da das Urteil auch im Übrigen keinen zu dem Nachteil des Be-| klagten wirkenden Rechtsirrtum	erkennen läßt,	war die Revislöfll
 zurückzuweisen,	I
Die Kostenentscheidung	beruht	auf § 9?	ZPO,	I
Engels	Dr. Kieinewefers	Dr. Bode I
Versicherungsschutzes nicht in der Lage wäre, den erf order-
Dr. Hauß
 Heinrich Meyer