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BGH · VI ZR 66/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 66/56

Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben* der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Ab-etand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Hegel gegenüber den Benutzern des Gehweges seine Pflichten aus § 1 StVO erfüllt. Der Kläger hat vorgetragent Er sei auf dem Gehweg gegangen und vor dem Lichtmast nach links ausgewichen, um seine Frau nicht zu behindern, während sie an dem Mast vorbeiging» Bei diesem Ausweichen sei er mit dem FuB auf den Teerrand der Straßendecke getreten. Der Beklagte hat erwidert: Er sei mit der üblichen Fahrradgeschwindigkeit und mit eingeschalteter Beleuchtung auf der rechten Straßenseite gefahren und habe vom rechten Rand der befestigten Fahrbahn einen Abstand von etwa 1 m ein-gehalten« Der Klüger sei plötzlich, ohne sich umzusehen, vom Gehweg auf die Fahrbahn getreten, als er, der Beklagte, nur noch 2 bis 3 m hinter ihm gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Leistungsansprüche des Klägers (Zahlung von 30-0C0 DM und Rente) zu einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, auch die weiteren Schäden des Klägers zu einem Drittel zu ersetzen. Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB .bejaht und angenommen, der Beklagte habe einen zu geringen Seitenabstand von dem Gehweg eingehalten und dadurch fahrlässig gegen die Grundregel des § 1 StVO verstoßen. Dieser Beurteilung hat es das eigene Vorbringen des Beklagten .zugrunde gelegt, daß sein Abstand zu dem rechten Band der befestigten Fahrbahn 1 m betragen habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Ausdrucksweise nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Fahrspur zu beziehen, so daß sich der wirkliche Abstand um den rechten Teil der Lenkstange, also um 20 bis 25 cm verringere. Hierzu ist im Berufungsurteil* ausgeführt: Der Beklagte sei kurze Zeit vor dem Unfall dem Kläger und seiner Ehefrau, die ihm als seine Hachbarn bekannt gewesen seien, in der HflBBBstraße begegnet, er habe sie auch gegrüßt. Aus all diesen Gründen habe der Beklagte mit Fußgängern auf dem Gehweg rechnen müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, daß sie auf dem Gehweg bleiben würden. Will' ein Fußgänger den für ihn vorgesehenen Gehweg verlassen und die Fahrbahn betreten, so ist er verpflichtet, auf den Fahrzeugverkehr zu achten und in seinem Verhalten auf ihn Rück-sioht zu nehmen, vor allem darauf zu achten, daß er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Sie werden daher ohne weiteres auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein Fußgänger, ohne sich vorher nach herankommenden Fahrzeugen umzusehen, plötzlich auf die befestigte Fahrbahn tritt (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 8. Vor allem kann die Tatsache, daß ein Lichtmast den 1,30 m breiten Gehweg um 30 cm verengte, nicht als Umstand gewertet werden, der Anlaß hätte bieten müssen, mit dem verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers zu rechnen. Können auf einem Gehweg vorübergehend keine zwei Personen nebeneinander gehen, so wird ein verständiger Fußgänger sich für einige Schritte vor oder hinter seinen Begleiter begeben oder, wenn er schon auf die Fahrbahn tritt, das mit Vorsicht tun. Wollte man vpn einem Radfahrer verlangen, daß er auf jede Verengung des Gehweges achtet'und sich darauf einstellt, dort werde möglicherweise ein Fußgänger plötzlich und ohne Beachtung des übrigen Verkehrs soweit auf die Fahrbahn ausweichen, wie es der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts getan haben muß, so würde das eine Überspannung der Anforderungen bedeuten, die an einen Radfahrer billigerweise gestellt werden können. Auch der weitere Grund, den das Berufungsgericht anführt, kann nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Beklagte mit dem plötzlichen Auftauchen eines Fußgängers habe rechnen müssen. Hat der Beklagte einen Abstand von 75 bis 80 om zu dem Gehweg eingehalten, so kann ihm nach alledem entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht vorgeworfen werden, daß er seine Pflichten.im Verkehr fahrlässig vernachlässigt habe. Daß sein Abstand zu dem Gehweg geringer als 75 bis 60 cm gewesen sei, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Nach seiner nicht zu beanstandenden Ansicht ist auch das Vorbringen des Beklagten nicht widerlegt, daß der Kläger plötzlich und so kurz vor ihm auf die Fahrbahn getreten sei, daß er nicht mehr habe ausweichen können. Des weiteren ist auch dafür, daß der Beklagte zu schnell oder mit vorschriftswidriger Beleuchtung gefahren sei und dadurch den Unfall mitverursacht habe, kein Beweis erbracht. Schließlich kann der Bevision auch nicht zuge~ geben werden, daß der Beklagte wegen des oben (unter I) erwähnten Warnzeichens, das 250 m südlich der Unfallstelle ange~ bracht war, besondere Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger gehabt habe. Dieses Warnzeichen weiBt nur auf die mit dem Steilgefälle verbundenen Gefahren hin, begründet aber für den ebenen Teil der Straße keine über § l StVO hinausgehende besondere Pflichten des Radfahrers« Fehlt es aber nach alledem an dem Beweis für eine schuldhafte Verkehrswidrigkeit des Beklagten, so kann die Klage keinen Erfolg haben* Daher war das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts, das mit Recht die Klage abgewiesen hat, wiederherzustellen«

Zitierte Normen: § 1 StVO § 823 BGB § 1 StVO § 561 ZPO
GehwegFahrbahnmabstehenFußgängerStVOKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:
Hechtssatz
 Aktenzeichen: Urteil des BGH
StVO § 1 •
Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben* der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Ab-etand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Hegel gegenüber den Benutzern des Gehweges seine Pflichten aus § 1 StVO erfüllt.
VI ZR 66/56 vom 26. April 1957
OI»G München
VI ZB 66/56
Verkündet
 am 26. April 1957 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Karl von HflHHBetraße
 Architekt in
 Klägers, Berufungsklägers, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 gegen
den Andreas durch seine
, Oberschüler, gesetzlich vertreten Eheleute Br. Ludwig HflHHfcin traßeA
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf. die mündliche Verhandlung vom 26. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br.K.E. Meyer, Martin, Hanebeck und Br. Bode
 für Recht erkannt:
I. Die Anschlußrevision des Klägers gegen
 das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20* Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
-1a-
II» Auf die Revision des Beklagten wird das unter I genannte Urteil aufgehoben*
III. Die Berufung des Klägers gegen das am 2%
Dezember 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 9« Zivilkammer des Landgerichts 4 MUnohen I wird zurückgewiesen«
IV. Die Kosten der Rechtsmittelverfähren werden dem Kläger auferlegt«
Von Hechts wegen
2 ^
Tatbestand:
Am 12* November 1951 ging der Kläger kurz nach 19 Uhr mit seiner Ehefrau durch die HMHV8trafie in XflM SflB in nördlicher Richtung« Vor seinem Grundstück HHN ^^StraBe 9 wurde er von dem damals 15 Jahre alten Beklagten von rückwärts mit dem Fahrrad angefahren und zu Boden geworfen» Bei dem Sturz erlitt der Kläger einen Schenkelhalsbruch»
Die Fahrbahn der Straße ist an der Unfallstelle 4,50 m breito An ihrer östlichen Seite verläuft ein etwa 1,30 m breiter, mit Kies bestreuter Gehweg. Fahrbahn und Gehweg sind nicht durch Randsteine, sondern durch ein vom Gehweg aus leicht abfallendes schmales Schnittgerinne gegeneinander abgegrenzt. An der Unfallstelle ist der Gehweg durch einen hölzernen Lichtmast um etwa 30 cm verengt»
Der Kläger hat vorgetragent Er sei auf dem Gehweg gegangen und vor dem Lichtmast nach links ausgewichen, um seine Frau nicht zu behindern, während sie an dem Mast vorbeiging» Bei diesem Ausweichen sei er mit dem FuB auf den Teerrand der Straßendecke getreten. In diesem Augenblick habe der Beklagte ihn angefahren. Per Beklagte sei zu nahe am Straßenrand, zu schnell und mit schlechter Beleuchtung gefahren: er habe dort auch gar nicht fahren dürfen, denn das sei durch ein amtliches Verkehrszeichen verboten gewesen.
Auf den bisherigen Schaden, den der Kläger mit 70*220 PH angegeben hat, sind 9»000 PM gezahlt worden. Von dem restlichen Schaden hat der Kläger mit der Klage einen Teil-
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betrag von 30.000 DH geltend gemacht. Ferner hat er eine monatliche Bente von 1.000 DH verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Zukunftsschaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat erwidert:	Er	sei mit der üblichen
 Fahrradgeschwindigkeit und mit eingeschalteter Beleuchtung auf der rechten Straßenseite gefahren und habe vom rechten Rand der befestigten Fahrbahn einen Abstand von etwa 1 m ein-gehalten« Der Klüger sei plötzlich, ohne sich umzusehen, vom Gehweg auf die Fahrbahn getreten, als er, der Beklagte, nur noch 2 bis 3 m hinter ihm gewesen sei. Er habe nicht mehr ausweichen und nicht verhindern können, daß er den Kläger mit dem rechten Teil seiner Lenkstange angefahren habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Leistungsansprüche des Klägers (Zahlung von 30-0C0 DM und Rente) zu einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, auch die weiteren Schäden des Klägers zu einem Drittel zu ersetzen.
Hit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen. Er verfolgt mit seinem Rechtsmittel seine ursprünglichen Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Hit Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten keinen Verstoß gegen § 3 Abs 1 StVO zur Last gelegt, der
 
dem Verkehrsteilnehmer vorschreibt, daß er die durch amtliche Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen zu befolgen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war zur Zeit des Unfalls etwa 250 m südlich der Unfallstelle am Straßenrand ein Warnzeichen mit der Bedeutung Allgemeine GefahrensteIle" (Bild 1 der Anlage 1 zur StVO) und darunter ein rechteckiges Schild angebracht mit der Aufschrift "Starkes Gefälle, Badfahrer absteigen11. An der Unfallstelle verläuft die Straße nahezu eben. Bas Gefälle beginnt erst etwa 250 m nördlich davon. Bort befindet sich ein rundes, mit rotem Band versehenes Gebotsschild mit der Aufschrift "Badfahrer absteigen" (Bild 11 der Anlage 1 zur StVO)*
Wie beide Vordergerichte ohne Bechteverstoß angenommen haben, bedeuten die zuerst genannten Verkehrszeichen nur eine Vorwarnung, die den Bedfahrer auf das später beginnende Steilgefälle hinweist. Erst das Verkehrszeichen unmittelbar vor der Gefällstrecke macht dem Badfahrer das Absteigen zur Pflicht. B8her kann dem Beklagten entgegen der Meinung der Bevisicn kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht schon in dem ebenen Teil der HMBHBstraße vom Bade gestiegen ist.
II. Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB .bejaht und angenommen, der Beklagte habe einen zu geringen Seitenabstand von dem Gehweg eingehalten und dadurch fahrlässig gegen die Grundregel des § 1 StVO verstoßen. Dieser Beurteilung hat es das eigene Vorbringen des Beklagten .zugrunde gelegt, daß sein Abstand zu dem rechten Band der befestigten Fahrbahn 1 m betragen habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Ausdrucksweise nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Fahrspur zu beziehen, so daß sich der wirkliche Abstand um den rechten Teil der Lenkstange, also um 20 bis 25 cm verringere. Bie hiernach verbleibenden 75 bis 80 cm
 
seienv so meint das Berufungsgericht, wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Balles ein zu geringer Seitenabstand zu dem Gehweg. Hierzu ist im Berufungsurteil* ausgeführt:	Der	Beklagte	sei kurze Zeit vor dem Unfall dem
 Kläger und seiner Ehefrau, die ihm als seine Hachbarn bekannt gewesen seien, in der HflBBBstraße begegnet, er habe sie auch gegrüßt. Der Beklagte habe also gewußt, daß diese beiden Fußgänger auf dem Gehweg gewesen seien und daß er sie auf dem BÜckweg überholen werde. Da ihm die HflB-■■pstraße seit seiner Kindheit bekannt gewesen sei, habe er auch gewußt, daß der Gehweg an der Unfallstelle durch einen hölzernen Mast um etwa 30 cm verengt werde. Daher habe der Beklagte sich bei gehöriger Aufmerksamkeit vorstellen müssen, daß der linke von zwei dort gehenden Fußgängern möglicherweise auf die Fahrbahn ausweichen werde. Er habe weiter in Erwägung ziehen müssen, daß ein nasser Kiesweg di9 Fußgänger bei Hacht dazu verleite, den Gehweg zu verlassen und auf der glatten Fahrbahn zu gehen. Aus all diesen Gründen habe der Beklagte mit Fußgängern auf dem Gehweg rechnen müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, daß sie auf dem Gehweg bleiben würden. Um eine mögliche Gefährdung auszuschließen, habe er daher schon vor dem Oberholen des Klägers mehr als 75 bis 80 cm Abstand zu dem Gehweg einhalten müssen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu halten.
Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen die an einen Badfahrer zu stellenden Anforderungen Überspannt und weiterhin den allgemein anerkannten Vertrauensgrundsatz nicht genügend beachtet. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß ein Badfahrer von einem Gehweg, der unmittelbar neben der Fahrbahn verläuft, einen angemessenen Abstand einhalten muß. Hierzu ist er verpflichtet, obwohl $ 8 Abs II Satz 2 StVO von ihm als langsamem Verkehrsteilnehmer fordert, daß er
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auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn fährt. Heben der Rücksichtnahme auf den Fahrbahnverkehr, die $ 8 StVO mit dieser Regelung der Fahrbahnbenutzung im Auge hat, muß der Radfahrer auch den Anforderungen genügen, die er nach § 1 StVO gegenüber den Fußgängern auf dem Gehweg zu erfüllen hat. Sein Abstand zu dem Gehweg muß daher so groß sein, daß er keinen Benutzer des Gehweges gefährdet, schädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt. Hierzu wird ein Seitenabstand von 75 bis 80 cm im allgemeinen ausreichen. Bas hat ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen. Aicht stichhaltig sind aber die Gründe, aus denen es in dem zu entscheidenden Fall diesen Abstand nicht für genügend erachtet. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Abstand von 75 bis 80' cm ausreichte, kann es keine entscheidende Rolle spielen, daß der Beklagte mit dem Vorhandensein von Fußgängern hätte rechnen müssen. Sie mußten nach § 37 Abs 1 StVO den Gehweg benutzen. Ber Fahrdamm dient in erster Linie dem Fahrzeugverkehr. Will' ein Fußgänger den für ihn vorgesehenen Gehweg verlassen und die Fahrbahn betreten, so ist er verpflichtet, auf den Fahrzeugverkehr zu achten und in seinem Verhalten auf ihn Rück-sioht zu nehmen, vor allem darauf zu achten, daß er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Bezember 1953 - VI ZR 87^52 - BAR 1954, 58 Hr 33 * VRS 6, 87 Nr 40 = VersR 1954, 96). Bas gilt besonders, wenn wie hier bereits Bunkelheit herrscht. Die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn dürfen im allgemeinen darauf vertrauen, daß ein Fußgänger diese seine Pflichten ihnen gegenüber erfüllen wird. Sie werden daher ohne weiteres auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein Fußgänger, ohne sich vorher nach herankommenden Fahrzeugen umzusehen, plötzlich auf die befestigte Fahrbahn tritt (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1952 - 1 StR 195/52 - VRS 4, S 447 und vom 13. April 1953 - 71 ZR 75/52 -
 
DAR 1953, 113 Hr 6». Das ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz, der das Verkehrsrecht beherrscht und daher auch für das Verhältnis zwischen Radfahrer und Fußgänger gilt.
Daß ein Fußgänger sich verkehrswidrig oder unbedacht verhält, darauf muß sich ein Radfahrer nur gefaßt machen, wenn hiermit zu rechnen bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26-,
März 1956 - VI ZR 242/54 - HJW 1956, 1030 = VRS 11, 1 = VersR 1956, 409). Solche Umstände sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht gegeben. Vor allem kann die Tatsache, daß ein Lichtmast den 1,30 m breiten Gehweg um 30 cm verengte, nicht als Umstand gewertet werden, der Anlaß hätte bieten müssen, mit dem verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers zu rechnen. Können auf einem Gehweg vorübergehend keine zwei Personen nebeneinander gehen, so wird ein verständiger Fußgänger sich für einige Schritte vor oder hinter seinen Begleiter begeben oder, wenn er schon auf die Fahrbahn tritt, das mit Vorsicht tun. Wollte man vpn einem Radfahrer verlangen, daß er auf jede Verengung des Gehweges achtet'und sich darauf einstellt, dort werde möglicherweise ein Fußgänger plötzlich und ohne Beachtung des übrigen Verkehrs soweit auf die Fahrbahn ausweichen, wie es der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts getan haben muß, so würde das eine Überspannung der Anforderungen bedeuten, die an einen Radfahrer billigerweise gestellt werden können. Auch der weitere Grund, den das Berufungsgericht anführt, kann nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Beklagte mit dem plötzlichen Auftauchen eines Fußgängers habe rechnen müssen. War der als Gehweg dienende Kiesweg naß, so gab das allein dem Fußgänger noch nicht das Recht, die Fahrbahn zu benutzen« Der Fußgänger darf andere Teile der Straße nur benutzen, wenn sich das aus zwingenden Gründen nioht vermeiden läßt, so z.B. wenn der Fußweg nicht begehbar ist. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1953 -
 
VI ZB 68/52 -) Daß der Kiesweg in der HflUfestraße wegen Bässe nicht habe begangen werden können, hat selbst der Kläger nicht behauptet. Sein gesamtes Vorbringen baut vielmehr auf der Annahme auf, daß er die Pflicht gehabt habe, den Kiesvreg zu benutzen. Zwar mag das Vorhandensein großer Wasserlachen die Annahme nahelegen, ein Fußgänger werde sie umgehen und dabei die Fahrbahn betreten (vgl das oben ange-führte-Urteil des Senats vom 16. Dezember 1955 aaO). Die Nässe eines Kieswegs allein ist aber kein Grund, der einen Badfahrer zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen, vor allem dazu veranlassen müßte, einen größeren als den sonst erforderlichen Abstand zu dem Gehweg einzuhalten*
Hat der Beklagte einen Abstand von 75 bis 80 om zu dem Gehweg eingehalten, so kann ihm nach alledem entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht vorgeworfen werden, daß er seine Pflichten.im Verkehr fahrlässig vernachlässigt habe. Daß sein Abstand zu dem Gehweg geringer als 75 bis 60 cm gewesen sei, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Nach seiner nicht zu beanstandenden Ansicht ist auch das Vorbringen des Beklagten nicht widerlegt, daß der Kläger plötzlich und so kurz vor ihm auf die Fahrbahn getreten sei, daß er nicht mehr habe ausweichen können. Des weiteren ist auch dafür, daß der Beklagte zu schnell oder mit vorschriftswidriger Beleuchtung gefahren sei und dadurch den Unfall mitverursacht habe, kein Beweis erbracht. An diese Feststel-lung des#Berufungsgerichts ist der Senat gebunden (§ 561 Abs 2 ZPO). Schließlich kann der Bevision auch nicht zuge~ geben werden, daß der Beklagte wegen des oben (unter I) erwähnten Warnzeichens, das 250 m südlich der Unfallstelle ange~ bracht war, besondere Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger gehabt habe. Dieses Warnzeichen weiBt nur auf die mit dem Steilgefälle verbundenen Gefahren hin, begründet aber
 für den ebenen Teil der Straße keine über § l StVO hinausgehende besondere Pflichten des Radfahrers«
Fehlt es aber nach alledem an dem Beweis für eine schuldhafte Verkehrswidrigkeit des Beklagten, so kann die Klage keinen Erfolg haben* Daher war das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts, das mit Recht die Klage abgewiesen hat, wiederherzustellen«
III» Aus diesen Ausführungen zur Revision des Beklagten ergibt sich weiter, daß die Anschlußrevision des Klägers nicht begründet ist, denn ihm stehen hiernach auch die mit der Anschlußrevision erstrebten weiteren Sohadens-ersatzansprüche nicht zu«
IV. Die KostenentScheidung beruht auf §§ 91» 97 ZPO.
Dr- Kleinewefers	Dr.K.E.	Meyer	Mhrtin
 Hanebeok
Dr« Bode