- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI»Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom $5» Hai 1956 unter Hitwirkung der Bundesrichter Br.Klein^wefers, Dr.Gelhaar, Br.Meyer, Hanebeok und Br.Hauß Mit |schreiben vom 3.März 1953 ver-langte der Beklagte zur Vorbereitung der von der Mitgliederversammlung zu treffenden ^Entscheidung über den Antrag, die Klägerin solle für ihre Hauptniederlassung und ihre sämtlichen Zweigniederlassungen versichern, daß gegen ihr Unternehmen seit 1945 kein Verfahren wegen irgendeiner unzulässigen oder unlauteren Handlung von irgendeiner Behörde, Staatsanwaltschaft oder Gericht oder Finanzamt des Bundesgebietes eingeleitet sei oder': noch schwebe und daß ihr in Fachkreisen auch in Zivilprozessen ein unlauteres Geschäftsgebaren nicht zur Last gelegt, werden könne. Aber auch wegen der Verbindung mit deutschen Wirtschaftsbehörden und der durch den Verband gegebenen Informationsmöglichkeiten sei sie auf die Mitgliedschaft angewiesen. Das Verlangen nach Abgabe der geforderten Erklärung sei durch die Satzung nicht gerechtfertigt und stelle, sich als Schikane dar» Von keiner Die Klägerin hat hierzu entgegnet, der 6(001 Verband sei eine Spitzenorganisation von örtlichen oder länderfachverbänden» Er nehme nicht die Interessen der Darmimporteure wahr, sondern vertrete die Interessen der Mitglieder der ihm angesohloBsenen Verbände auf dem Gebiet des Groß-und Export-Auasanhandeis. Ferner hat die Klägerin beantragt, den Beklagten gemäß § 717 Abs 2 ZPO zur Zahlung von 643,41 DM zu verurteilen. Diesen Betrag hatte die Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts geleistet, Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß dem Hauptantrag zur Aufnahme disr Klägerin in seinen Verein und zur Zahlung von 643,41 DM' nebst Zinsen verurteilt. Ser Rechtsweg vor dem Zivilgericht ist zulässiges es sich um eine dem bürgerlichen Recht angehörende Streitigkeit zwischen Privatpersonen handelt; denn die Klägerin verlangt aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Einräumung der Kitgliedsstellung in einem bUrgerlichrechtlichen Verein» Ent'* gegen der Ansicht der Revision bedarf es nicht des näheren Eingehens darauf, ob und inwieweit der Beklagte als Wirtschaftsverband der Aufsicht der staatlichen Wirtschaftsverwaltung unterworfen ist« Die Revision selbst will aus einer solchen Aufsicht nicht die Befugnis der staatlichen Aufsichtsbehörde ableiten, die Aufnahme der Klägerin in den beklagten Verband zu erzwingen* Jedenfalls ist aus den gesetzlichen Vorschriften über Wirtschaftsverbände - der Techni cal Instruction Nr 12 der;Control Commission Uber die Errichtung von Wirtschafteverbänden und über ihre Aufgaben vom 2?« August 1946 und der Verordnung des Zentralamtes für Wirtschaft in der Britisohen Zone Uber Wirtschaftsverbände vom 28« November 1946 +) - nicht zu entnehmen, daß für einen Streit zwischen einem Unternehmen und einem Wirt- 1« Der Beklagte ist nach dem ln seiner Satzung umschrie' benen Vereinszweck ein Wirtschaftsverband im Sinne der Technical Instruction Nr 12 vom 23«August 194-6, nämlich eine auf freiwilliger Grundlage geschlossene Vereinigung von Firmen eines Handelszweiges zu dem Schutze und zur Förderung ihrer ge» meinsehaftlichen Interessen (Nr 3 der Instruction)« Wenn der Beklagte erstmalig in der Revisionsinstanz - Übrigens im Wi-derspruch zu den Vereinsregisterakten - vortragen läßt, er habe bei seiner Gründung nicht um die Eintragung in das beim damaligen Zentralamt für Wirtschaft geführte Verbandsregi-ster (§1 der VO vom 28.November 1946) nachgesuoht, so ist darauf hinzuweisen, daß dieser Eintragung keine konst'ituti-ve Kraft zukommt. Diese Vorschrift legt den Wirtschaftsverbänden unter Beschränkung ihrer Vereinsautonomie eine Aufnahmeverpflichtung auf.Entsprechend dieser Vorschrift bestimmt §‘ 3 der Satzung des Beklagten, daß die Mitgliedschaft jeder rechtlich selbständigen, ins Handelsregister eingetragenen Firma offen steht, die an dem Import von Därmen und Ijnnereien beteiligt ist, wobei Agenten und Mäkler dieses'; Geschäftszweiges einbegriffen sind. eingeräumt waren (vgl § 3 des Gesetzes Uber den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom ^«September 1933 - RGBl S 626 - und § 7 der VO Uber die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 27« August 1939 - RGBl S 1521).’Die neu gegründeten freiwilligen Verbände zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Wirtschaftsinteressen auf privatrechtlicher Grundlage wurden durch das Reichsnährstands-Auflösungs^esetz nicht berührt. b) Daher ist es auch unzutreffend, wenn die Revision ausführt, die Verordnung vom 28.November 1946 sei nur für die staatlich gelenkte Wirtschaft bestimmt gewesen und habe mit dem Übergang zur Marktwirtschaft ihren Sinn verloren« tung von Wirtschaftsverbänden erging, ist in engem.Zusammenhang mit den gleichfalls noch geltenden (vgl BGHZ 19, 72 ßg) Dekartellisierungsvorschriften, der Militärregierungen Gesetz Nr 56 (für die Amerikanische Zone) und Verordnung Nr 78 (fUr die Britische Zone) zu verstehen (vgl auch die Bestimmungen der Militärregierung der Amerikanischen Zone über private Wirtschaftsorganisationen MGR 15 - 120 Nr c und d - abgedruckt in Rechtsund Wirtschaftspraxis Band 3 Wirtschaftsrecht T Vereinigungen ~ und Bico / Memorandum (4-8)/l5 aaO). Angesichts der wesentlichen Bedeutung, die die Mitgliedschaft zu einer WirtSchafts- oder Berufsver-einigung hat, sollte Vorsorge getroffen werden, daß Wirtschafts verbände nicht ciurch diskriminierende Einschränkung der Mitgliedschaft Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Tä" tigkett behinderten und damit den freien Wettbewerb beein— der Aufnahme in eine Wirtschafts- oder Berufevereinigung durch die Kartellbehörde vorsieht, soweit die Verweigerung das Recht auf grundsätzliche Gleichbehandlung ohne berechtigten Grund beeinträchtigt und die Betätigung des Unternehmens innerhalb der Wirtschaftskreise, denen es nach Art und Gegenstand .angehört, unbillig erschwert« Ob der Beklagte eine Aufnahme ablehnen könnte, wenn die Klägerin das Importgeschäft nur mehr beiläufig Setzungen nicht vorliegen* Das Importgeschäft stellt einen wesentlichen Bestandteil der Wirtschaftstätigkeit der Klägerin dar« Daher ist der Standpunkt der Klägerin verständlich, daß sie ihre wirtschaftlichen Interessen als Importfirma durch den Wirtschaftsverband vertreten lassen will, der nach seiner eigenen Zielsetzung die Wahrung der. (den sogenannten Verband) angeht, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Satzung dieses Vereine festgestellt, daß dieser nur "anerkannte Fachverbände", aber nicht Einzelfirmen als Mitglieder umfaßt» Im übrigen konnte das Berufungsgericht aus der Werbung, wie sie in Fachzeitschriften für den beklagten Verband erfolgt ist, den Schluß ziehen, die maßgebenden Personen des Beklagten seien gelbst der Ansicht gewesen, daß durch den Beklagten und nicht durch den B0| Verband die Interessen gerade der Darmimporteure wahrgenommen würden. DaB der Beklagte die Aufnahme der Klägerin nicht von der Abgabe der nur von ihr geforderten und in der Satzung nicht vorgesehenen Erklärung abhängig machen durfte, hat das Berufungsgericht zutreffend aus-gefUhrt. Da die Ablehnung der Aufnahme trotz Hinweis auf die Rechtslage aufrecht erhalten ist, muB dem Beklagten ein schuldhafter VerstoB gegen die Vorschrift des § 3 der Verordnung vom 28« November 194-6 zur lest gelegt werden« Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten mit beachtlichen Bränden aus dem Gesichtspunkt der mißbräuchlichen Ausnutzung einer Monopolstellung (§ 826 BGB) hergeleitet. Denn dieselbe Folge ergibt sich bereits aus § 823 Abs 2 BGB, da die Vorschrift des § 3 der Verordnung vom 28. Nach ihrem aas dem Zusammenhang mit den Dekartellisierungsvorsohriften zu verstehenden Sinn will die.Vorschrift verhüten, daß Verband smacht ausgenutzt wird i um Einzelunternehmen zu benachteiligen, deren wirtschaftliche Betätigung dem Verband nicht genehm ist (vgl Dörinkel, WuW 1955, 396; ferner auch Huber aaO § 32 III 3 b, aa und $ 35 III 3). aie ergibt sich sowohl daraus, daß die Klägerin an den Vorteilen - z.Bo Beratung und|Information - nicht teilnehmen kann, die der Beklagte als Interessenverband seinen Mitgliedern bietet, im Übrigen auch aus der Rufechädigung, die die Aufnahmeweigerung naturgemäß zur Folge hat« Der im Wege der Naturalrestitution zu leistende Schadensersatz besteht darinf daß der Beklagte die Klägerin als Mitglied aufzuneh-men hat (vgl auch Dörinkel und Huber aaO)« Diese Verpflichtung ist vom Berufungsgericht mit Hecht ausgesprochen wor^ • den. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dem Beklagten noch Gelegenheit zu geben, von sich aus Uber einen Aufnahmeantrag' der Klägerin erneut zu entscheiden, nachdem der Beklagte seine ablehnende ( Stellungnahme bis zu dem SchluS der mündlichen Verhandlung auf-.recht erhalten hatte, obwohl alle Voraussetzungen der Aufnahme gegeben waren» wird das Urteil vom 25« Kai 1956 gemäß § 519 ZPO dahin berichtigt, daß in den Entscheidungsgründen auf Seite 8 Zeile 4 zwischen die Worte "der Revision" und "zugegeben" das Wort "n i c h t" eingesetzt wird* .
Für das Nachschlagewerk! für die Amtliche Sammlung!
2351 003
Gesetz*
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Rechtssatzs
die Aufnahme gen werden«.
Aktenzeichnes VI*ZR 66/55 Urteil des BGH vom 25«Mai
Verordnung des\Zentralamtes für Wirtschaft in der Britischen Zone über Wirtschaftsverbände vom 28« November 1946 § 3;
BGB §§ 58, 825 Abs 2
V-.
Ein Wirtschaftsverband,. der nach seiner Satzung / V\L die Berufsinteressen der Unternehmen eines bestimm— ten Gewerbeoder Handelszweiges vertritt, darf den Aufnahmeantrag eines Unternehmens, das die ‘^ftf satzungsgemässen Voraussetzungen der Mitglied- ‘-*V! schaft erfüllt,; nicht ohne triftigen Grund ableh' nen. Beharrt der Verband auf seiner Weigerung, kann durch Klage beim Zivilgerieht erswun- ^
1956
OLG Hamburg
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71 ZB 66/55
Verkündet am 25.Kal 1956 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts^ stelle«
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Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, ~ Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
hat der VI»Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom $5» Hai 1956 unter Hitwirkung der Bundesrichter Br.Klein^wefers, Dr.Gelhaar, Br.Meyer, Hanebeok und Br.Hauß
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für Recht erkannt*
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Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. Januar 1955 wird zurttekgewiesen«
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Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Die Klägerin, eine offene Handelsgesellschaft mit dem Hauptsitz in £(■■■■ und einer selbständigen in das Handels register eingetragenen Zweigniederlassung in sowie
weiteren nicht selbständigen Zweigniederlassungen in der Bun desrepublik, betreibt den Import und Großhandel mit Bärmen« In dem beklagten Verband haben-aioh die in der Bundesrepublik ansässigen Barm- und Innereien-Importeuere sowie Makler und Agenten dieser Branche zusammengesohlossen« Ber beklagte Verband bezweckt,die Einfuhr zu fördern, die Behörden bei der Einfuhr zu beraten und zu unterstützen und die beruflichen Belange der Mitglieder wahrzunehmen«
Bie Klägerin hatte sich jschon im Jahre 1992 vergeblich um Aufnahme in den Verband bemüht. Durch ihre Bm Zweigniederlassung stellte sie am 28« Januar 1953 einen erneuten Aufnahmeantrag. Mit |schreiben vom 3.März 1953 ver-langte der Beklagte zur Vorbereitung der von der Mitgliederversammlung zu treffenden ^Entscheidung über den Antrag, die Klägerin solle für ihre Hauptniederlassung und ihre sämtlichen Zweigniederlassungen versichern, daß gegen ihr Unternehmen seit 1945 kein Verfahren wegen irgendeiner unzulässigen oder unlauteren Handlung von irgendeiner Behörde, Staatsanwaltschaft oder Gericht oder Finanzamt des Bundesgebietes eingeleitet sei oder': noch schwebe und daß ihr in Fachkreisen auch in Zivilprozessen ein unlauteres Geschäftsgebaren nicht zur Last gelegt, werden könne. Bie Klägerin lehnte es ab,diese Erklärung abzugeben und war bereit, wie in § 3 Ziff 2 der Satzung desjBeklagten vorgesehen,zu
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erklären, daß ihre Inhaber nicht wegen Wirtschaftsvergehens und anderer unehrenhafter Delikte bestraft worden seien»
Mit Schreiben vom 23« März 1953 teilte der Beklagte der
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Klägerin ohne Angabe von Gründen mit, die Mitgliederversammlung vom 21»März 1953 habe das Aufnahmegesuch abgelehnt o I
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie als Mitglied aufZunahmen»
Zur Begründung hat sie vorgetrageng
Sie gehöre als Importeurin von Därmen zu dem Kreis von Unternehmen, dem die Mitgliedschaft bei dem Beklagten nach dessen Satzung offenstejhe. An der Aufnahme habe sie ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse, da der Beklagte die anerkannte Interessenvertretung der Darmimporteure darstelle und auf diesem Gebiet eine Monopolstellung einnehmec Die führenden Ablader bestimmter Länder, insbesondere au? Däne mark,erkennten nur solche Firmen als Importeure an, die Mitglieder des Beklagten seien. Aber auch wegen der Verbindung mit deutschen Wirtschaftsbehörden und der durch den Verband gegebenen Informationsmöglichkeiten sei sie auf die Mitgliedschaft angewiesen. Das Verlangen nach Abgabe der geforderten Erklärung sei durch die Satzung nicht gerechtfertigt und stelle, sich als Schikane dar» Von keiner
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anderen Firma habe der Vorstand des Beklagten eine solche Erklärung gefordert. Dije Ablehnung der Aufnahme habe für sie in ihrem Berufskrefse eine diffamierende Wirkung gehabt. Die Klägerin wirft dem Beklagten ferner vor, daß sich der
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aatzungsgemässe Aufnahmeauäschuß nicht mit dem Aufnahmege-such befaßt und die GrUnde .der ablehnenden Entscheidung nicht bekannt gemacht habe. j
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Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, es liege in seinem Ermessen, ob er einen Bewerber in seinen Verband aufnehme» Dieser habe keine Monopolstellung. Die Klägerin werde auch durch die ablehnende Entscheidung Uber ihr Aof-nahmegesuoh nicht geschädigt. Insbesondere werde sie in
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ihren Importmöglichkeiten nicht behindert. Die Ablehnung der Aufnahme sei schon deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin Aussenseiterin sei, da der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Betätigung auf dem Großhandel ruhe. PUr solche "Auch-Importeure« sei der ijdHBB 3(0K uad
PfHBHHHHHBI-Groß- und; Aussenhandel e.V» die gegebene Interessenvertretung. Es shehe der Klägerin frei, sich diesem sogenannten BflHfc Verband anzuschließen»
Die Klägerin hat hierzu entgegnet, der 6(001 Verband sei eine Spitzenorganisation von örtlichen oder länderfachverbänden» Er nehme nicht die Interessen der Darmimporteure wahr, sondern vertrete die Interessen der Mitglieder der ihm angesohloBsenen Verbände auf dem Gebiet des Groß-und Export-Auasanhandeis.
Das Landgericht hat diis Klage abgewiesen.
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Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin neben dem ursprünglichen Klageantrag folgende Hilfsanträge gestellt$
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1b festzustellen, daß der Beschluß der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 21.März 1953 über die Versagung der Aufnahme den Satzungen des Beklagten widerspreche und daher zu Unrecht erlassen sei, und daß der Beklagte verpflichtet sei, der^Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Ablehnung des Aufnahmegesuche^i entstanden sei;
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2« den Beklagten zii verurteilen, der Klägerin die Gründe
mitzuteilen, au^ denen heraus die Ablehnung des Aufnahmegesuches erfolgt sei»
Ferner hat die Klägerin beantragt, den Beklagten gemäß § 717 Abs 2 ZPO zur Zahlung von 643,41 DM zu verurteilen. Diesen Betrag hatte die Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts geleistet,
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Der Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß dem Hauptantrag zur Aufnahme disr Klägerin in seinen Verein und zur Zahlung von 643,41 DM' nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision^ um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der geklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.
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Ser Rechtsweg vor dem Zivilgericht ist zulässiges es sich um eine dem bürgerlichen Recht angehörende Streitigkeit zwischen Privatpersonen handelt; denn die Klägerin verlangt aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Einräumung der Kitgliedsstellung in einem bUrgerlichrechtlichen Verein» Ent'* gegen der Ansicht der Revision bedarf es nicht des näheren Eingehens darauf, ob und inwieweit der Beklagte als Wirtschaftsverband der Aufsicht der staatlichen Wirtschaftsverwaltung unterworfen ist« Die Revision selbst will aus einer solchen Aufsicht nicht die Befugnis der staatlichen Aufsichtsbehörde ableiten, die Aufnahme der Klägerin in den beklagten Verband zu erzwingen* Jedenfalls ist aus den gesetzlichen Vorschriften über Wirtschaftsverbände - der Techni cal Instruction Nr 12 der;Control Commission Uber die Errichtung von Wirtschafteverbänden und über ihre Aufgaben vom 2?« August 1946 und der Verordnung des Zentralamtes für Wirtschaft in der Britisohen Zone Uber Wirtschaftsverbände vom 28« November 1946 +) - nicht zu entnehmen, daß für einen Streit zwischen einem Unternehmen und einem Wirt-
schaftsverband Uber die Pflicht zur Aufnahme in den Verband
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der Rechtsweg vor dem Zivilgericht eingeschränkt.sein sollte (in gleichem Sinnet Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht,
2« Aufl § 32 Anm 43; Dörinkel, Der Aufnahmezwang bei Wirtschaftsverbänden,. WuW 1953, 16 Dörinkel, WUW 1955,
395; aA LG Detmold, BB 19$0, 247).
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) Anmerkung? Abgedruckt in "Rechtsund Wirtsehaftspraxis"
Band 8 Wirtechaftarecht, I (Wirtaohafts)Verbänd
1« Der Beklagte ist nach dem ln seiner Satzung umschrie' benen Vereinszweck ein Wirtschaftsverband im Sinne der Technical Instruction Nr 12 vom 23«August 194-6, nämlich eine auf freiwilliger Grundlage geschlossene Vereinigung von Firmen eines Handelszweiges zu dem Schutze und zur Förderung ihrer ge» meinsehaftlichen Interessen (Nr 3 der Instruction)« Wenn der Beklagte erstmalig in der Revisionsinstanz - Übrigens im Wi-derspruch zu den Vereinsregisterakten - vortragen läßt, er habe bei seiner Gründung nicht um die Eintragung in das beim damaligen Zentralamt für Wirtschaft geführte Verbandsregi-ster (§1 der VO vom 28.November 1946) nachgesuoht, so ist darauf hinzuweisen, daß dieser Eintragung keine konst'ituti-ve Kraft zukommt. Wäre der Beklagte seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, die Eintragung im Verbandsregister nachzv suchen, so würde er keineswegs deshalb von einer gesetzlichen Bindung freigestellt sein, d^e für Wirteohaftsverbän-de gilt. Nach § 3 der Verordnung des Zentralamtes für Wirtschaft in der Britischen Zone vom 28.November 1946 steht der Beitritt zu einem1 solchen Wirtschaftsverband jedem Unternehmen des durch den Wirtschaftsverband vertretenen Gewerbeoder Handelszweiges offen. Diese Vorschrift legt den Wirtschaftsverbänden unter Beschränkung ihrer Vereinsautonomie eine Aufnahmeverpflichtung auf. Entsprechend dieser Vorschrift bestimmt §‘ 3 der Satzung des Beklagten, daß die Mitgliedschaft jeder rechtlich selbständigen, ins Handelsregister eingetragenen Firma offen steht, die an dem Import von Därmen und Ijnnereien beteiligt ist, wobei Agenten und Mäkler dieses'; Geschäftszweiges einbegriffen sind.
2« Die Revision bestreitet zu'Unrecht, daß äie Verordnung des Zentralamtes für Wirtschaft in der Britischen Zone vom 28. November 1946 noch wirksam ist.
a) Zunächst kann der Revision zugegeben werden, es ergebe sich aus § 8 Satz 2 des Gesetzes über* die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21• Januar 1948 (GVB1 des Wirtschaftsrates 1948, 21), daß die Verordnung vom 28. November 1946 nur bis zu dem 30.Juni 1948 Geltung gehabt-habe. Bei den in $ 8 des Reichsnährstands-Auflösungsgesetzes genannten Wirtschaftsverbänderi handelt es sich, wie aus dem Zusammenhang hervorgeht, um jene Untergliederungen und Hilfsorganisationen des Reichsnährstandes, denen öffentlich-rechtliche 'Zwangsbefugnisse, insbesondere solche auf dem Gebiete der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse? eingeräumt waren (vgl § 3 des Gesetzes Uber den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom ^«September 1933 - RGBl S 626 - und § 7 der VO Uber die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 27« August 1939 - RGBl S 1521).’Die neu gegründeten freiwilligen Verbände zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Wirtschaftsinteressen auf privatrechtlicher Grundlage wurden durch das Reichsnährstands-Auflösungs^esetz nicht berührt. Ihre Gründung sollte vielmehr nach Auflösung der öffentlich-rechtlichen Zwangsorganisationen gefördert werden (vgl Bico / Memorandum (48)/13. - Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft 1948, 242 - und Bico. / Memorandum (48)/76 - Recht
der Landwirtschaft 1949, 7 )•
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b) Daher ist es auch unzutreffend, wenn die Revision ausführt, die Verordnung vom 28.November 1946 sei nur für
die staatlich gelenkte Wirtschaft bestimmt gewesen und habe mit dem Übergang zur Marktwirtschaft ihren Sinn verloren«
Das Gegenteil ist richtig. Gerade in der Wettbewerbswirtschaft kommt einer Vorschrift besondere Bedeutung zu, die den Wirtschaftsverbänden die Pflicht zur Aufnahme von Firmen eines bestimmten Handels- oder Gewerbezweiges auferlegt. Die Regelung der Verordnung vom 28. November 194-6, die auf Anweisung der Militärregierung in Ergänzung der Technical
Instruction Nr 12 der Control Commission Uber die Errich-
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tung von Wirtschaftsverbänden erging, ist in engem.Zusammenhang mit den gleichfalls noch geltenden (vgl BGHZ 19, 72 ßg) Dekartellisierungsvorschriften, der Militärregierungen Gesetz Nr 56 (für die Amerikanische Zone) und Verordnung Nr 78 (fUr die Britische Zone) zu verstehen (vgl auch die Bestimmungen der Militärregierung der Amerikanischen Zone über private Wirtschaftsorganisationen MGR 15 - 120 Nr c und d - abgedruckt in Rechtsund Wirtschaftspraxis Band 3 Wirtschaftsrecht T Vereinigungen ~ und Bico / Memorandum (4-8)/l5 aaO). Angesichts der wesentlichen Bedeutung, die die Mitgliedschaft zu einer WirtSchafts- oder Berufsver-einigung hat, sollte Vorsorge getroffen werden, daß Wirtschafts verbände nicht ciurch diskriminierende Einschränkung der Mitgliedschaft Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Tä" tigkett behinderten und damit den freien Wettbewerb beein—
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trächtigten. Dem Gesetzgeber erschien die Gefahr mißbräuchlicher Ausnutzung der Verbandsmacht so groß, daß er zu ihrer Bekämpfung eine Einschränkung der sonst geltenden Vereinsautonomie fUr notwendig hielt. Von der gleichen Zielsetzung geht im Übrigen der Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 22. Januar 1955 (Bundestagsärucksache Nr 1158) in seinem § 26 aus, der die Erzwingung
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der Aufnahme in eine Wirtschafts- oder Berufevereinigung durch die Kartellbehörde vorsieht, soweit die Verweigerung das Recht auf grundsätzliche Gleichbehandlung ohne berechtigten Grund beeinträchtigt und die Betätigung des Unternehmens innerhalb der Wirtschaftskreise, denen es nach Art und Gegenstand .angehört, unbillig erschwert«
c) Baß wenigstens in diesen Grenzen ein Aufnshmezwang für Wirtsohaftsverbände besteht,wird auch im Schrifttum übereinstimmend anerkannt (vgl Gleiß, BB 1950, 494$ derselbe Rechtsund Wirtschaftspraxis aaO, B EinÄelfragen 2; derselbe MBR 1952, 398; Spengler, Rechtsund Wirtschaftspraxis aaO Einzelfragen 1; Köhler, BB 1952$ 149$ Gladosch, BB 1953, 153; Börinkel, WuW 1953, 16; 1955, 396; Huber aaO § 32 III 3)« Baß die gesetzliche Vorschrift Uber den Aufnahmezwang bei Wirtschaft8verbänden mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, insoweit hat auch die Revision keine Bedenken geltend gemacht«
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3c Es bedarf hier nicht der PrUfung, aus welchen besonderen Gründen eine Weigerung der Aufnahme gerechtfertigt sein könnte. Benn jedenfalls sind von dem Beklagten keine Gründe dargetan, die seinen Standpunkt rechtfertigen könnten, er brauche die Klägerin nicht als Mitglied aufzunehmen. 'Bie Klägerin betreibt die Einfuhr von Bärmen und erfüllt alle Voraussetzungen, die die Satzung des Beklagten für eine Aufnahme von Mitgliedsfirmen stellt« Bie Satzung.enthält
. keine Einschränkung dahin,;daß Importfirmen, die auch Groß-
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handelsgeschäfte betreiben, von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind. Ob der Beklagte eine Aufnahme ablehnen könnte, wenn die Klägerin das Importgeschäft nur mehr beiläufig
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betreiben oder die Aufnahme aus sachfremden Erwägungen betreiben würde, kann dahingestellt bleiben, da diese Voraus- . Setzungen nicht vorliegen* Das Importgeschäft stellt einen wesentlichen Bestandteil der Wirtschaftstätigkeit der Klägerin dar« Daher ist der Standpunkt der Klägerin verständlich, daß sie ihre wirtschaftlichen Interessen als Importfirma durch den Wirtschaftsverband vertreten lassen will, der nach seiner eigenen Zielsetzung die Wahrung der. Belange der Darm-Importfirmen zur Aufgabe hat» Wenn der Beklagte die Auffassung vertreten hat, es bestehe ein anderer Wirtschaftsver-band, der in gleichartiger Weise die Wirtsohafts- und Beruf sinteressen der Darm-Importfirmen wahrnehme, so hat das Berufungsgericht diesen Einwand als unrichtig zurückgewiesen,, ohne daß hierbei ein Rechtsfehler ersichtlich ist. Was insbesondere den I(Hh und
- Groß- und Aussenhandel e.V. (den sogenannten Verband) angeht, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Satzung dieses Vereine festgestellt, daß dieser nur "anerkannte Fachverbände", aber nicht Einzelfirmen als Mitglieder umfaßt» Im übrigen konnte das Berufungsgericht aus der Werbung, wie sie in Fachzeitschriften für den beklagten Verband erfolgt ist, den Schluß ziehen, die maßgebenden Personen des Beklagten seien gelbst der Ansicht gewesen, daß durch den Beklagten und nicht durch den B0| Verband die Interessen gerade der Darmimporteure wahrgenommen würden. Mit dem Hinweis des Beklagten auf die Eigenverantwortung des Redakteurs dieser Zeitschriften wurde der Beweiswert dieser Werbung noch nicht in Frage gestellt, da sie vom Beklagten zu dem mindesten geduldet worden ist. Es ist auch aus $er Auseinandersetzung, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit zusammenhängt, kein Grund
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zur Aufnahmeverweigerung zu sehen. DaB der Beklagte die Aufnahme der Klägerin nicht von der Abgabe der nur von ihr geforderten und in der Satzung nicht vorgesehenen Erklärung abhängig machen durfte, hat das Berufungsgericht zutreffend aus-gefUhrt. Auf eine derartige Zumutung, diekeiner anderen Firma gestellt ist, brauchte sich die Klägerin nicht einzulassen. Da die Ablehnung der Aufnahme trotz Hinweis auf die Rechtslage aufrecht erhalten ist, muB dem Beklagten ein schuldhafter VerstoB gegen die Vorschrift des § 3 der Verordnung vom 28« November 194-6 zur lest gelegt werden«
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4. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten mit beachtlichen Bränden aus dem Gesichtspunkt der mißbräuchlichen Ausnutzung einer Monopolstellung (§ 826 BGB) hergeleitet. Ob dem zu folgen ist, mag dahingestellt bleiben. Denn dieselbe Folge ergibt sich bereits aus § 823 Abs 2 BGB, da die Vorschrift des § 3 der Verordnung vom 28. November i946 Schutzgesetzcharakter hat. Nach ihrem aas dem Zusammenhang mit den Dekartellisierungsvorsohriften zu verstehenden Sinn will die.Vorschrift verhüten, daß Verband smacht ausgenutzt wird i um Einzelunternehmen zu benachteiligen, deren wirtschaftliche Betätigung dem Verband nicht genehm ist (vgl Dörinkel, WuW 1955, 396; ferner auch Huber aaO § 32 III 3 b, aa und $ 35 III 3). DaB eine schädigende Beeinträchtigung der Klägerin auch tatsächlich'eingetreten ist, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgefährt? aie ergibt sich sowohl daraus, daß die Klägerin an den Vorteilen - z.Bo Beratung und|Information - nicht teilnehmen kann, die der Beklagte als Interessenverband seinen Mitgliedern bietet, im Übrigen auch aus der Rufechädigung, die
die Aufnahmeweigerung naturgemäß zur Folge hat« Der im Wege der Naturalrestitution zu leistende Schadensersatz besteht darinf daß der Beklagte die Klägerin als Mitglied aufzuneh-men hat (vgl auch Dörinkel und Huber aaO)« Diese Verpflichtung ist vom Berufungsgericht mit Hecht ausgesprochen wor^ • den. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dem Beklagten noch Gelegenheit zu geben, von sich aus Uber einen Aufnahmeantrag' der Klägerin erneut zu entscheiden, nachdem der Beklagte seine ablehnende ( Stellungnahme bis zu dem SchluS der mündlichen Verhandlung auf-.recht erhalten hatte, obwohl alle Voraussetzungen der Aufnahme gegeben waren»
Die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Betrages, der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil gezahlt war, rechtfertigt sich aus der Vorschrift deß § 717 Abs 2 ZPO«
Die Revision des Beklagten mußte daher mit der Kosten-folge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
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Dr.KLeinewefers
Dr«Gelhaar
Hanebeek
Dr«Hauß
YI ZR 66/55
Bes e’h 1 u ß
In Sachen
des der BBP- und
vertreten durchBeinen Vorstand in
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers.
- Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Br« IHHHHI"
gegen
die Firma ft BSHHHIB in ^HAstraße
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*i
wird das Urteil vom 25« Kai 1956 gemäß § 519 ZPO dahin berichtigt, daß in den Entscheidungsgründen auf Seite 8 Zeile 4 zwischen die Worte "der Revision" und "zugegeben" das Wort "n i c h t" eingesetzt wird* .
Der erste Satz im Abschnitt II 2 a der Urteilsgründe beginnt also: >
"Zunächst kann der Revision nicht zugegeben werden"
Karlsruhe, den 2, Juli 1956 Bundesgericht shof - Vfc* Zivilsenat -
Br« Kleinewefers i
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