August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die Durchführung einer Restitutionsklage gegen das Senatsurteil vom 31. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Erfolgsaussicht, da der Senat in seinem Urteil vom 31. Januar 2006 das mit der Revision des Klägers angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 66/05 BESCHLUSS vom 18. August 2008 in dem Rechtsstreit Gottfried B , E*weg • > Kläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Klinikum der J Direktor, TI Universität, vertreten durch den Ärztlichen Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt < 0LC\ F. ^ of - SV 4Lo/ 04^ ' -I0 V OH — UH 0 aifjj i Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die Durchführung einer Restitutionsklage gegen das Senatsurteil vom 31. Januar 2006 - VI ZR 66/05 - wird zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Erfolgsaussicht, da der Senat in seinem Urteil vom 31. Januar 2006 das mit der Revision des Klägers angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Dort hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2007 die Klage zurückgenommen. Da der Prozess mithin nicht durch ein rechtskräftiges Urteil geschlossen wurde, ist für eine Restitutionsklage kein Raum (vgl. § 578 Abs. 1 ZPO). Müller Wellner Diederichsen Gründe: Stöhr Zoll Sühnn^f'-'V sngoW