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BGH · VI ZR 66/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 66/05

August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die Durchführung einer Restitutionsklage gegen das Senatsurteil vom 31. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Erfolgsaussicht, da der Senat in seinem Urteil vom 31. Januar 2006 das mit der Revision des Klägers angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.

Zitierte Normen: § 578 ZPO
WellnerMüller18DiederichsenRestitutionsklageKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 66/05
BESCHLUSS
vom 18. August 2008 in dem Rechtsstreit
 Gottfried B
, E*weg •
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Kläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Klinikum der J Direktor, TI
Universität, vertreten durch den Ärztlichen
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt <
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die Durchführung einer Restitutionsklage gegen das Senatsurteil vom 31. Januar 2006 - VI ZR 66/05 - wird zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Erfolgsaussicht, da der Senat in seinem Urteil vom 31. Januar 2006 das mit der Revision des Klägers angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Dort hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2007 die Klage zurückgenommen.
Da der Prozess mithin nicht durch ein rechtskräftiges Urteil geschlossen wurde, ist für eine Restitutionsklage kein Raum (vgl. § 578 Abs. 1 ZPO).
Müller	Wellner	Diederichsen
 Gründe:
Stöhr
 Zoll
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