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BGH · VI ZR 65/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 65/84

BGB § 249 Ca, Cb, § 842 Erhält ein Geschädigter aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt, so ist diese Steuervergünstigung im Wege der Vorteilsausgleichung bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen. 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. a) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 1.7.1982 bis 31.12.2003 eine monatliche, am Ersten eines jeden Monats fällige Rente in Höhe der jeweiligen Nettobezüge eines ledigen Landesbeamten von Baden-Württemberg der Besoldungsgruppe A 11 - berechnet auf der Grundlage eines Besoldungsdienstalters vom 1.1.1965 mit Ortszuschlag eines ledigen Beamten der Klasse Ic - jeweils abzüglich der der Klägerin monatlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin sowie der caisse priraaire, 3 Bd. Riquet, 31093 Toulouse Cedex, Frankreich, für den Schadensfall vom 4.12.1969 gezahlten Renten zuzüglich des Nettobetrages des jährlichen Urlaubsgeldes, der jährlichen Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld) sowie etwaiger weiterer zukünftiger Sonderoder Einmalzahlungen und der von der Klägerin auf die Schadensersatzleistung und die Sozialversicherungsrenten jeweils zu entrichtenden Einkommen- und Kirchensteuer zu zahlen. b) Es wird weiter festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 1.1.2004 eine lebtägliche monatliche, am Ersten eines jeden Monats fällige Schadensersatzrente in Höhe der jeweiligen Nettobeträge der Ruhestandsbezüge eines ledigen Landesbeamten von Baden-Württemberg der Besoldungsgruppe A 11 - berechnet auf der Grundlage eines Besoldungsdienstalters vom 1.1.1965 mit Ortszuschlag eines ledigen Landesbeamten der Klasse Ic - jeweils abzüglich der der Klägerin monatlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin sowie der caisse primaire, 3 Bd. Riquet, 31093 Toulouse Cedex, Frankreich, für den Schadensfall vom 4.12.1969 gezahlten Renten zuzüglich des Nettobetrages des jährlichen Urlaubsgeldes, der jährlichen Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld) Im Umfang der Aufhebung des Kostenausspruches und des Urteilsausspruchs zu I 1) und 2) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über die von seinem Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlungen hinaus allen weiteren Schaden aus diesem Narkosezwischenfall zu ersetzen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat der Klägerin nur eine Schadensersatzrente in Höhe des Gehalts eines Landesbeamten des gehobenen Dienstes in Baden-Württemberg der Besoldungsgruppe A 11 bis 31.12.2003 und ab 1.1.2004 in Höhe der Ruhestandsbezüge dieser Besoldunsgruppe abzüglich der von den Sozialversicherungsträgern gezahlten Rentenbeträge zugebilligt. Der Senat hat die Revision jedoch nicht angenommen, soweit das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen und für die Zeit vom 1. Die Berechnung des Verdienstausfalles hat das Berufungsgericht nach den Bezügen eines Landesbeamten des gehobenen Dienstes in Baden-Württemberg der Besoldungsgruppe A 11 auf der Basis einer aktiven Dienstzeit bis zu dem 31.12.2003 vorgenommen, da es davon ausgeht, die Klägerin hätte eine Stelle im gehobenen Dienst erreichen können. Die Revision führt, soweit der Senat sie angenommen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils. die Revision allerdings, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den Ursachen-zusämmenhang zwischen dem NarkosezwisohenFal. 1 und der jetzigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bejaht hat, und daß es davon ausgegangen ist, die Klägerin wäre als Beamtin im gehobenen Dienst eingestellt worden. Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht der Klägerin den Ersatz der Bruttobezüge zugesprochen hat, die ihr entsprechend der angenommenen Laufbahnentwicklung entgangen sind (abzüglich der Leistungen der a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß der Erwerbsschaden des Geschädigten - wie vom Bundesgerichtshof seit langem anerkannt ist - grundsätzlich nach dem entgangenen Bruttoverdienst berechnet werden kann (vgl. Es weist auch mit Recht,darauf hin, 'daß gewisse Steuervorteile nicht, zu einer Verkürzung des Schadensersatzanspruches führen, etwa solche, die dem Geschädigten nur deshalb zustehen, weil er eine Körper-Schädigung erlitten hat, z.B. der Pauschbetrag für Körperbehinderte gemäß § 33 b EStG, (Senatsurteil vom 30. Auf1., § 252 Rdn. 35), weil die Steuerschuld verjährt ist (BGHZ 53, 132, 137) oder weil die Schadensersatzleistung verspätet gezahlt worden ist und inzwischen der Steuertarif ermäßigt wurde (Senatsurteil vom 3. In derartigen Fällen muß der dem Geschädigten durch die Steuerersparnis zufließende vorteil entweder dadurch ausgeglichen werden, daß ihm von vornherein nur ein Anspruch auf das fiktive Nettogehalt (abzüglich der Sozialrenten) zuzüg- Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann der erkennende Senat nicht beurteilen, in welchem Umfange die der Klägerin zufließenden Erwerbsunfähigkeitsrenten der Sozialversicherungsträger und die von dem Beklagten zu erbringenden Schadensersatzleistungen niedriger besteuert werden, als das fiktive Gehalt besteuert worden wäre. Soweit nach überschlägiger Rechnung eine Vorteilsausgleichung wegen Steuerersparnis nicht in Betracht kommt, hat der Senat die Revision des Beklagten bereits nicht angenommen. Die Sache mußte daher, soweit die Revision gegen den im Berufungsurteil enthaltenen Zahlungsanspruch angenommen wurde, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 842 BGB § 24 EStG
BerufungsgerichtZahlungKlägerinGeschädigteRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 249 Ca, Cb, § 842
Erhält ein Geschädigter aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt, so ist diese Steuervergünstigung im Wege der Vorteilsausgleichung bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen.
BGH, ürt. v. 24. September 1985 - VI ZR 65/84 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 65/84
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
24. September 1985 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Chefarztes Dr. med. Hans Ml
i, W4HBlstraße
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Frau Ursula von	EVBgfering	QM	ßtHt-Dl
 vertreten durch den Gebrechlichkeitspfleger Hans Eberhard von GMBHHHfc, Ef^HPring Mb, BfHb-DMHHI
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der VI. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr; Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt
I.	Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7.. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 1984 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als darin
1.	der Beklagte verurteilt worden ist,
a)	im Urteilsausspruch zu I 1 zur Zahlung von mehr als 40.000 DM nebst Zinsen,
b)	im Urteilsausspruch zu I 2a) und e) zur Zahlung von monatlich mehr als 1.500 DM nebst Zinsen,
c)	im Urteilsausspruch zu T 2 b) bis e) zur Zahlung unterschiedlicher Beträge nebst Zinsen,
2.	im Urteilsausspruch zu 3 und 4 die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten ausgesprochen wurde.
II.	Hinsichtlich der Feststellungsansprüche wird abschließend wie folgt erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Juni 1979 teilweise abgeändert:
a)	Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 1.7.1982 bis 31.12.2003 eine monatliche, am Ersten eines jeden Monats fällige
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Rente in Höhe der jeweiligen Nettobezüge eines ledigen Landesbeamten von Baden-Württemberg der Besoldungsgruppe A 11 - berechnet auf der Grundlage eines Besoldungsdienstalters vom 1.1.1965 mit Ortszuschlag eines ledigen Beamten der Klasse Ic - jeweils abzüglich der der Klägerin monatlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin sowie der caisse priraaire, 3 Bd. Riquet, 31093 Toulouse Cedex, Frankreich, für den Schadensfall vom 4.12.1969 gezahlten Renten zuzüglich des Nettobetrages des jährlichen Urlaubsgeldes, der jährlichen Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld) sowie etwaiger weiterer zukünftiger Sonderoder Einmalzahlungen und der von der Klägerin auf die Schadensersatzleistung und die Sozialversicherungsrenten jeweils zu entrichtenden Einkommen- und Kirchensteuer zu zahlen.
b)	Es wird weiter festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 1.1.2004 eine lebtägliche monatliche, am Ersten eines jeden Monats fällige Schadensersatzrente in Höhe der jeweiligen Nettobeträge der Ruhestandsbezüge eines ledigen Landesbeamten von Baden-Württemberg der Besoldungsgruppe A 11 - berechnet auf der Grundlage eines Besoldungsdienstalters vom 1.1.1965 mit Ortszuschlag eines ledigen Landesbeamten der Klasse Ic - jeweils abzüglich der der Klägerin monatlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin sowie der caisse primaire, 3 Bd. Riquet, 31093 Toulouse Cedex, Frankreich, für den Schadensfall vom 4.12.1969 gezahlten Renten zuzüglich des Nettobetrages des jährlichen Urlaubsgeldes, der jährlichen Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld)
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sowie etwaiger weiterer künftiger Sonderund EinmalZahlungen und der von der Klägerin auf die Schadensersatzleistung und die Sozialversicherungsrenten jeweils’ zu entrichtenden Einkommen- und Kirchensteuer zu zahlen,
c)	Wegen der weitergehenden Feststellungsansprüche werden die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
2. Die insoweit weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurückgewiesen.
III.	Im Umfang der Aufhebung des Kostenausspruches und des Urteilsausspruchs zu I 1) und 2) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde am 4. Dezember 1969 von dem beklagten Arzt operiert. Infolge eines Narkosezwischenfalls erlitt sie eine schwere Hirnschädigung. In einem inzwischen rechtskräftigen Urteil hat das Landgericht H. festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über die von seinem Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlungen hinaus allen weiteren Schaden aus diesem Narkosezwischenfall zu ersetzen.
Die Klägerin erhält inzwischen Erwerbsunfähigkeitsrenten von der Bundesversicherungsanstalt in Berlin und der caisse primaire in Toulouse.
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Ira jetzigen Verfahren verlangt die Klägerin Ersatz ihres darüber hinaus bestehenden Verdienstausfalles seit dem 1. Januar 1977 auf der Basis einer Beschäftigung als Bearatin im höheren Bibliotheksdienst nach der Besoldungsgruppe A 13 ohne zeitliche Begrenzung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat der Klägerin nur eine Schadensersatzrente in Höhe des Gehalts eines Landesbeamten des gehobenen Dienstes in Baden-Württemberg der Besoldungsgruppe A 11 bis 31.12.2003 und ab 1.1.2004 in Höhe der Ruhestandsbezüge dieser Besoldunsgruppe abzüglich der von den Sozialversicherungsträgern gezahlten Rentenbeträge zugebilligt. Mit. seiner Revision hat der Beklagte zunächst seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfange weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision jedoch nicht angenommen, soweit das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen und für die Zeit vom 1. März 1979 bis 30. Juni 1982 zur Zahlung von jeweils am Ersten eines Monats fälligen Schadensersatzrenten von je 1.500 DM nebst Zinsen verurteilt hat.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist aufgrund des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt, Ursache der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin sei allein der Narkosezwischenfall, so daß der Beklagte der Klägerin ihren Verdienstausfall vol.1 zu ersetzen habe. Die Berechnung des Verdienstausfalles hat das Berufungsgericht
 nach den Bezügen eines Landesbeamten des gehobenen Dienstes in Baden-Württemberg der Besoldungsgruppe A 11 auf der Basis einer aktiven Dienstzeit bis zu dem 31.12.2003 vorgenommen, da es davon ausgeht, die Klägerin hätte eine Stelle im gehobenen Dienst erreichen können. Dabei hat es die jeweiligen Bruttogehälter seiner Berechnung zugrundegelegt. Auf die Feststellung der steuerlichen Auswirkungen der Schadensersatzleistungen hat es verzichtet.
II.
Die Revision führt, soweit der Senat sie angenommen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils.
1.	Unbegründet ist. die Revision allerdings, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den Ursachen-zusämmenhang zwischen dem NarkosezwisohenFal. 1 und der jetzigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bejaht hat, und daß es davon ausgegangen ist, die Klägerin wäre als Beamtin im gehobenen Dienst eingestellt worden.
Der erkennende Senat hat die hiergegen gerichteten Ver-fabrensrügen bereits im Annahmeverfahren geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß S 565 a ZPO abgesehen.
2.	Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht der Klägerin den Ersatz der Bruttobezüge zugesprochen hat, die ihr entsprechend der angenommenen Laufbahnentwicklung entgangen sind (abzüglich der Leistungen der
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Sozialversicherungsträger), ohne auch Ersparnisse an Steuern abzuziehen.
a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß der Erwerbsschaden des Geschädigten - wie vom Bundesgerichtshof seit langem anerkannt ist - grundsätzlich nach dem entgangenen Bruttoverdienst berechnet werden kann (vgl. zuletzt Senatsutteil vom 19. Oktober 1982 - VI ZR 56/81 -VersR 1983, 149; Wussow, WI 1985, 131), weil auch eine Schadensersatzrente wegen Erwerbsschadens (§ 842 BGB) gemäß § 24 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - VersR 1980, 529; Hpfmann, VersR 1980, 807). Es weist auch mit Recht,darauf hin, 'daß gewisse Steuervorteile nicht, zu einer Verkürzung des Schadensersatzanspruches führen, etwa solche, die dem Geschädigten nur deshalb zustehen, weil er eine Körper-Schädigung erlitten hat, z.B. der Pauschbetrag für Körperbehinderte gemäß § 33 b EStG, (Senatsurteil vom 30. Mai 1958 - VI ZR 90/57 - VersR 1958, 528, 529), weil eine einmalige und außergewöhnliche Zusammenballung von Ersatzleistungen in einem Veranlagungszeitraum erfolgte, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (BGHZ 74, 103, 116; Senatsurteil vom 26. Februar 1980 -VI ZR 2/79 - a.a.O.; vgl. auch Staudinger/Medicus, BGB,
12. Auf1., § 252 Rdn. 35), weil die Steuerschuld verjährt ist (BGHZ 53, 132, 137) oder weil die Schadensersatzleistung verspätet gezahlt worden ist und inzwischen der Steuertarif ermäßigt wurde (Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/76 - WM 1970, 633, 637).
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b) Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - zwar mit unterschiedlicher Berechnungsmethode, aber im Ergebnis übereinstimmend -dem Schädiger schadensbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten immer dann gutgebracht hat, wenn nicht gerade der Zweck der Steuervergünstigung solcher Entlastung entgegenstand (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - a.a.O. m.w.N.). Zu diesen Steuervergünstigungen, die im Wege der Vorteilsausgleichung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sind, gehören nicht nur Steuervorteile, die dem Geschädigten dadurch entstehen, daß ein Teil seines Erwerbsschadens durch Leistungen eines Krankenversicherers oder der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Arbeitslosenversicherung gedeckt wird, die gemäß § 3 Nr. 1 a oder Nr. 2 EStG steuerfrei sind (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 -a.a.O.); sondern auch Steuervorteile aus § 22 Nr. 1 a EStG, wie sie der Klägerin zugute kommen, die dadurch entstehen, daß Leibrenten, wozu auch Erwerbsunfähigkeitsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl. Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, § 33 EStG Anm. 10, Stichwort: Versicherungsrenten Rdn. 3), nur mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1982 - VI ZR 56/81 - a.a.O.; vgl. auch Hofmann a.a.O., S. 809).
In derartigen Fällen muß der dem Geschädigten durch die Steuerersparnis zufließende vorteil entweder dadurch ausgeglichen werden, daß ihm von vornherein nur ein Anspruch auf das fiktive Nettogehalt (abzüglich der Sozialrenten) zuzüg-
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lieh der darauf von ihm zu entrichtenden Steuern zuerkannt wird (das ist die von dem Senat bisher bevorzugte modifizierte Nettolohnberechnung) oder daß von dem fiktiven Bruttogehalt der Differenzbetrag abgezogen wird, der sich aus dem Vergleich zwischen den fiktiven Steuern, die auf den Bruttolohn entfallen wären, und der tatsächlichen Steuer, die für die Ersatzleistung zu entrichten ist, ergibt (vgl. Wussow/ Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 3. Aufl., Rdn. 86).
III.
Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann der erkennende Senat nicht beurteilen, in welchem Umfange die der Klägerin zufließenden Erwerbsunfähigkeitsrenten der Sozialversicherungsträger und die von dem Beklagten zu erbringenden Schadensersatzleistungen niedriger besteuert werden, als das fiktive Gehalt besteuert worden wäre. Er ist daher nicht in der Lage, abschließend über den Leistungsantrag zu befinden. Soweit nach überschlägiger Rechnung eine Vorteilsausgleichung wegen Steuerersparnis nicht in Betracht kommt, hat der Senat die Revision des Beklagten bereits nicht angenommen. Zur genauen Ermittlung der Steuerersparnis sind jedoch noch weitere Feststellungen erforderlich. Die Sache mußte daher, soweit die Revision gegen den im Berufungsurteil enthaltenen Zahlungsanspruch angenommen wurde, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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Hinsichtlich des Feststellungsanspruches ist dagegen schon jetzt eine abschließende Entscheidung möglich. Insoweit konnte der Beklagte für verpflichtet erklärt werden, die Schadensersatzrente in Höhe der jeweiligen Nettobezüge einschließlich Urlaubsund Weihnachtsgeld (abzüglich der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der caisse primaire in Toulouse gezahlten Renten) und der von der Klägerin auf die Schadensersatzleistung sowie die Sozialversicherungsrenten jeweils zu zahlenden Steuerbeträge zu leisten. Die diesbezüglich weitergehende Klage mußte abgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten mußten zurückgewiesen werden.
Dr. Steffen	Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Lepa	Bischoff
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