gegen den berufslosen Friedrich ßHHHR GMHBstraße 9, gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, Rechtsanwalt und Notar Franz BflB| TMMBstraße^P, HBM Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann am 18. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Hier aber geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß die Behandlung nur mit Psychopharmaka eine echte Alternative darstellte, über die die Mutter des Klägers nicht aufgeklärt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF ss- vi zr 65/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Notars Dr. Harald PflHHM» als Nachlaßverwalter des am 29. Januar 1976 verstorbenen Professors Dr. Hans August BMBHP-PflHi» BHHVstraße^, -Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. - gegen den berufslosen Friedrich ßHHHR GMHBstraße 9, gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, Rechtsanwalt und Notar Franz BflB| TMMBstraße^P, HBM - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Dr ^5" Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann am 18. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 23*.Januar 1978 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 251.832 DM Gründe: Die Ausführungen des Berufungsgerichts mögen insofern Bedenken erregen, als ein gesetzlicher Vertreter nicht im gleichen Umfange wie ein handlungsfähiger Patient die Möglichkeit haben dürfte, sich auch für eine objektiv verfehlte Behandlungsmethode zu entscheiden und diese durchzusetzen. Hier aber geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß die Behandlung nur mit Psychopharmaka eine echte Alternative darstellte, über die die Mutter des Klägers nicht aufgeklärt worden ist. Schon deshalb hat die Entscheidung im Ergebnis Bestand. Es kann daher dahinstehen, ob das Berufungsgericht in einer eher beiläufigen Bemerkung (Urteil S. 28) zurecht davon ausgehen will, daß die Mutter über das spezifische Risiko der Insulinbehandlung (protrahiertes Koma mit oft schwerster Hirnschädigung) angemessen aufgeklärt worden sei, eine Meinung, die im Akteninhalt kaum eine Stütze findet. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann