* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Im Bereich der Unfanstelle verläuft die Bundesstraße weithin gerade, so daß der Fahrer des Opel-Kapitän die Lichter des von hinten herankommenden Alfa Romeo sehen konnte, als er aus dem Stand auf die Straße fuhr. Das Berufungsgericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen, der vor allem aus der Art des Zusammen-stosses, dem Zustand der aufeinander gefahrenen Fahrzeuge und den Unfallspuren darauf geschlossen hat, daß der Erblasser der Beklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/st gefahren sei. Bas Berufungsgericht hält ferner, gestutzt auf die Berechnungen des Sachverständigen, für erwiesen, daß es nicht zu dem Zusammenstoß gekommen sein wärde, wenn der Alfa Romeo die erlaubte Geschwindigkeit von 6Q km/st eingehalten , hätte; denn dann hätte der Opel-Kapitän, der die Fahrbahn fast senkrecht zu Überqueren versucht habe, diese bereits geräumt gehabt, bevor der Alfa Romeo herangekommen gewesen wäre. Bie Revision verkennt nicht, daß grundsätzlich die Abwägung nach § 17 StVG Sache des Eatrichters ist, Bas Revisionsgericht.kann sie nur beanstanden, wenn das Berufungsgericht seiner Abwägung Feststellungen zugrunde gelegt hat, die auf Verletzung von Verfahrens Vorschriften beruhen, oder wenn es aus sachlich-rechtlÄhem Irrtum einen Verursachungs- oder Schuldbeitrag eines Beteiligten außer acht gelassen oder ihm zu Unrecht an- Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte seiner Abwägung allein einen Hergang zugrunäelegen dürfen, naoh welchem der Fahrer des Opel Kapitän gegen § 17 StVO verstoßen habe. Ihr kann zugegeben werden, daß es für die Verteilung der Verantwortung von Bedeutung sein konnte, ob der Fahrer des Opel Kapitän nach einem Halt oder Parken vor der Gastwirtschaft, also nicht von der Straße, sondern von einem Grundstück, nämlich dem privaten Parkplatz der Gastwirtschaft, aus angefahren war und daher sogar gegen § Es hält nur für nachgewiesen, daß der Fahrer des Opel-Kapitän entweder auf der Bundesstraße hatte wenden, also wieder nach Bürstadt zurückfahren, oder in die Straße nach Lampertheim hatte einbiegen wollen, Eine Festet ellung dagegen, von welcher Stelle aus der Opel Kapitän, nach seinem Halt wieder angefahren und über die Straße gefahren war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 2. Bas Berufungsgericht hat somitr seiner Abwägung recht sfehl er frei nur zugrundegelegt, daß dem Fahrer des Opel-Kapitän vorzuwerfen ist, unachtsam vom Seiten-Streifen der Straße aus auf diese gefahren zu sein und zudem versucht zu haben, sie zu überqueren ( § 1 StVO). Vater der Kläger den sich nähernden Kraftwagen des Erblassers der Beklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können und daß er sich, zu demal er fast senkrecht zur Fahrbahn einbiegen wollte, unmittelbar vor diesem Vater der Kläger in Anbetracht der herrschenden* Dunkelheit nicht erkannt babe und habe erkennen können, daß der sich nähernde Wagen gar mit einer Geschwindigkeit von 120 km/st herankam« Dieser Standpunkt des latrichters ist indes frei von Rechte-fehlorn. Daß der Eahrer des Opel-Kapitän immerhin hätte erkennen können, ihm nähere sich ein Sportwagen (Alfa Romeo), ist nicht fcstgestollt. Ebensowenig ist festgestellt, daß er an dem hohen Motorgeräusoh des herankommenden Wagens hätte erkennen können,dieser nähere sich sehr schnell* Auch der Opel-Kapitän machte möglicherweise, als er anfuhr, ein erhebliches Geräusch. b) Zu Unrecht meint die Revision, der Erblasser der Beklagten habe, als er sich dem anfahrenden Opel-Kapitän näherte, darauf vertrauen dürfen, daß dieser ihn vorbei fahren lassen werde. Der Erblasser der Beklagten war, als der Opel-Kapitän herausfuhr, noch so weit von ihm entfernt, daß es, hätte er die vorgesehriebene Höchstgeschwindigkeit eingehalten, nicht zu einer Gefährdung kommen mußte. c) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe dem Fahrer des Alfa Romeo den Verstoß gegen § 9 StVO doppelt zur Last gelegt.

Zitierte Normen: § 9 StVO § 17 StVG § 17 StVO
Opel-KapitänAlfaFahrerStraßeBerufungsgerichtStVOGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
056
ZR 65/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. November 1970
K r i e g 1 Jus ti zhaup tsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
Bekl agte und Revi s i onskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
IV
2.
3o
4.
5*
Kläger und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	3
 
/'/y
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Fehle und der Bundesrichter Dr. Weber, Sonnabend, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main -13. Zivilsenat in Darmstadt - vom 27. November 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last«
Von Rechts wegen Tatbestand:
In der Nacht vom 12./13. September 1964 führ der Erblasser der Beklagten gegen 0.30 Uhr mit seinem zweisitzigen Sportwagen Alfa Romeo auf der Bundesstraße 47 von Bürstadt kommend nach Westen in Richtung Worms.
Als er sich - mit hoher Geschwindigkeit und Abblendlicht - der links abzweigenden Straße naoh Lampertheim näherte, fuhr der Textilhändler Karl	Ehe-
mann der Erstklägerin und Vater der übrigen Kläger, mit seinem Opel-Kapitän, den er nördlich der Fahrbahn der B 47 in der Nähe einer dort befindlichen Gastwirtschaft abgestellt hatte, mit einer scharfen Links Wendung auf und über die Straße; entweder wollte er wenden oder in die gegenüberliegende Abzweigung einbiegen. Der Alfa Romeo, dessen Fahrer lediglich ein Hupzeichen gegeben hatte, prallte fast frontal gegen die linke
 
Seite des Opel-Kapitän und schob ihn noch 27 m weiter auf der Straße vor sich her. Der Fahrer des Alfa Romeo (der Erblasser der Beklagten) und sein Mitfahrer waren sofort tot. Auch der Fahrer des Opel-Kapitän (der Ehemann bzw. Vater der Kläger) kam ums Leben. Seine drei Insassen erlitten schwere Verletzungen; einer von ihnen starb einige Zeit später an den Folgen des Unfalls.
Der Unfall ereignete sich im Gebiet der Ortschaft Rosenthal, indes außerhalb der "geschlossenen Ortschaft" (§9 Abs. 4 Nr. 2 StVO); jedoch war hier die Geschwindigkeit auf 60 km/st beschränkt. Im Bereich der Unfanstelle verläuft die Bundesstraße weithin gerade, so daß der Fahrer des Opel-Kapitän die Lichter des von hinten herankommenden Alfa Romeo sehen konnte, als er aus dem Stand auf die Straße fuhr.
Dio Kläger nehmen mit der Behauptung, der Erb-* lasser der Beklagten sei mit einer Geschwindigkeit von mehr als 12Ö km/st herangekommen, diese auf Ersatz von drei Vierteln ihrer Schäden in Anspruch.
Das Landgericht hat die so beschränkten Klagean-spriiehe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurtickgewie sen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage in voliem Umfang abzuweisen, weiter.
 
/
Ent schei dungsgründ e:
I. Das Berufungsgericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen, der vor allem aus der Art des Zusammen-stosses, dem Zustand der aufeinander gefahrenen Fahrzeuge und den Unfallspuren darauf geschlossen hat, daß der Erblasser der Beklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/st gefahren sei. Bas Berufungsgericht hält ferner, gestutzt auf die Berechnungen des Sachverständigen, für erwiesen, daß es nicht zu dem Zusammenstoß gekommen sein wärde, wenn der Alfa Romeo die erlaubte Geschwindigkeit von 6Q km/st eingehalten , hätte; denn dann hätte der Opel-Kapitän, der die Fahrbahn fast senkrecht zu Überqueren versucht habe, diese bereits geräumt gehabt, bevor der Alfa Romeo herangekommen gewesen wäre. Baher hält das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten aus §§ 823, 844, BGB für gegeben.
XI. Biese Begründung ist rechtlich einwandfrei.
Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Ihre Rügen richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Schuldbeiträge der Auffassung ist, den Erblasser der Beklagten treffe die weitaus überwiegende Haftungsquote (3/4 der Schäden).
Bie Revision verkennt nicht, daß grundsätzlich die Abwägung nach § 17 StVG Sache des Eatrichters ist, Bas Revisionsgericht.kann sie nur beanstanden, wenn das Berufungsgericht seiner Abwägung Feststellungen zugrunde gelegt hat, die auf Verletzung von Verfahrens Vorschriften beruhen, oder wenn es aus sachlich-rechtlÄhem Irrtum einen Verursachungs- oder Schuldbeitrag eines Beteiligten außer acht gelassen oder ihm zu Unrecht an-
gelastet hat. Vergeblich versucht die Revision darzutun, das Berufungsgericht habe einerseits das Verschulden des Alfa Romeo-Fahrers zu schwer bewertet und andererseits Umfang und Bedeutung der Fehler, die dem Fahrer des Opel-Kapitän zur Last fielen, verkannt.
1. Bas Berufungsgericht sieht das verkehrswidrige Verhalten des Ehemanns bzw. Voters der Kläger darin, daß dieser, ohne auf den herankommenden . Alfa-Romeo zu achten, aus dem Halten "am Rande der Straße oder von außerhalb der Straße" angefahren und auf die Fahxv-bahn eingebogen sei. Falls er dabei gar von einem Grundstück außerhalb der Straße gekommen sei, habe er, wie das Berufungsgericht ausführt, gegen § 17 StVO verstoßen er habe aber auch dann verkehrswidrig gehandelt, nämlich gegen § 1 StVO verstoßen, wenn er am Rande der Straße gehalten und erst von dort aus angefahren sei.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte seiner Abwägung allein einen Hergang zugrunäelegen dürfen, naoh welchem der Fahrer des Opel Kapitän gegen § 17 StVO verstoßen habe. Ihr kann zugegeben werden, daß es für die Verteilung der Verantwortung von Bedeutung sein konnte, ob der Fahrer des Opel Kapitän nach einem Halt oder Parken vor der Gastwirtschaft, also nicht von der Straße, sondern von einem Grundstück, nämlich dem privaten Parkplatz der Gastwirtschaft, aus angefahren war und daher sogar gegen §
17 StVO verstoßen hatte. Bas Berufungsgericht hat jedoch mit Recht betont, daß es seiner Abwägung nur bewiesene Umstände zugrundelegen dürfe. Es hält nur für nachgewiesen, daß der Fahrer des Opel-Kapitän entweder auf der Bundesstraße hatte wenden, also wieder nach Bürstadt zurückfahren, oder in die Straße
 nach Lampertheim hatte einbiegen wollen, Eine Festet ellung dagegen, von welcher Stelle aus der Opel Kapitän, nach seinem Halt wieder angefahren und über die Straße gefahren war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das ergibt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils erklärt, der Opel-Kapitän sei "nördlich der Fahrbahn in der Bähe der Gastwirtschaft abgestellt" gewesen. Bas besagt noch nicht, ob der Wagen am (nördlichen) Rande der Fahrbahn (auf dem Seitenstreifen) oder auf dem Platz vor der (nördlich der Straße) gelegenen Gastwirtschaft gestanden hatte,
2. Bas Berufungsgericht hat somitr seiner Abwägung recht sfehl er frei nur zugrundegelegt, daß dem Fahrer des Opel-Kapitän vorzuwerfen ist, unachtsam vom Seiten-Streifen der Straße aus auf diese gefahren zu sein und zudem versucht zu haben, sie zu überqueren ( § 1 StVO). Baß die Kläger deshalb einen Teil des von ihnen geltend gemachten Schadens selbst tragen müssen, wird von ihnen nicht geleugnet.
Bas Berufungsgericht hat diesen Haftungsanteil nur mit 1/4 bemessen. Auch insoweit läßt sich entgegen der Ansicht der Revision ein Rechtsfehler nicht feststellen.
ä) Bas Berufungsgericht, hat ausdrücklich hervorgehoben, daß der Ehemann bzw. Vater der Kläger den sich nähernden Kraftwagen des Erblassers der Beklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können und daß er sich, zu demal er fast senkrecht zur Fahrbahn einbiegen wollte, unmittelbar vor diesem
 
Einbiegen nochmals hätte überzeugen müssen, ob er dies noch gefahrlos tun konnte. Er habe auch damit rechnen müssen, daß der mit seinen Lichtern sichtbar gewordene Wagen mit wesentlich höherer Geschwindigkeit herankam, als sie im Unfallbereich zugolassen war* Deshalb hätte er, wie das Berufungsgericht erklärt, den herankommenden Wagen zuerst passieren lassen müssen«
Diese Ausführungen lassen keinen Hechts fehler zu dem Wachtel! der Revision erkennen« Sie meint zwar, zu Unrecht halte es das Berufungsgericht für möglich, daß der Ehemann bzw. Vater der Kläger in Anbetracht der herrschenden* Dunkelheit nicht erkannt babe und habe erkennen können, daß der sich nähernde Wagen gar mit einer Geschwindigkeit von 120 km/st herankam« Dieser Standpunkt des latrichters ist indes frei von Rechte-fehlorn. Entgegen der Meinung der Revision besteht kein Erfahrungssatz dahin, man könne auch bei Dunkelheit schätzen, daß ein auf etwa 60 m herangekommener Wagen nicht nur mit 60 kra/st oder, wie zu erwarten, auch einiges mehr, sondern gar mit 120 km/st oder, wie zugunsten der Kläger in Betracht gezogen werden muß, sogar mit noch höherer Geschwindigkeit fahre. Daß der Eahrer des Opel-Kapitän immerhin hätte erkennen können, ihm nähere sich ein Sportwagen (Alfa Romeo), ist nicht fcstgestollt. Ebensowenig ist festgestellt, daß er an dem hohen Motorgeräusoh des herankommenden Wagens hätte erkennen können,dieser nähere sich sehr schnell* Auch der Opel-Kapitän machte möglicherweise, als er anfuhr, ein erhebliches Geräusch. Auf die Bekundung eines im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen, dem das hohe Tourengeräusch des Alfa Romeo aufgefallen war, kann sich die Revision nicht mit
 Erfolg berufen« Dieser Zeuge stand am Hände der Straße, an ihm fuhr der Alfa Romeo vorbei, so daß der Zeuge die hohe Drehzahl des Motors leicht wahr-nehmen konnte. All dies gilt aber nicht fUr den Fahrer des Opel-Kapitän.
b)	Zu Unrecht meint die Revision, der Erblasser der Beklagten habe, als er sich dem anfahrenden Opel-Kapitän näherte, darauf vertrauen dürfen, daß dieser ihn vorbei fahren lassen werde. Der Vertrauensgrundsatz kommt jedoch dem nicht zugute, der sich selbst Uber die Verkehrsregeln binwegsetzt (Senatsurteil vom 15* November 1966 - VI ZR 57/65 - VersR 1967* 157/158). Der Erblasser der Beklagten war, als der Opel-Kapitän herausfuhr, noch so weit von ihm entfernt, daß es, hätte er die vorgesehriebene Höchstgeschwindigkeit eingehalten, nicht zu einer Gefährdung kommen mußte. Er konnte nicht davon ausgehen, der Fahrer des Opel-Kapitän werde die hier festgestellte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit erkennen.
c)	Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe dem Fahrer des Alfa Romeo den Verstoß gegen § 9 StVO doppelt zur Last gelegt. Das läßt sich den Ausführungen des angefochtenen Urteils jedoch nicht entnehmen.
Nach alledem kann es nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht den Haftungsanteil des Alfa Romeo-Fahrers erheblich höher bemessen hat als den dem Fahrer des Opel-Xapitän zur Last zu legenden Anteil. Hierbei mußte ins Gev/icht fallen, daß der Alfa Romeo-Fahrer bewußt gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung
 
verstoßen und dadurch leichtfertig den Zusammenstoß verursacht hat, während dem Fahrer des Opel-Kapitän nur ein Versehen nachgewiesen ist, mag er dabei auch rächt unvorsichtig gehandelt haben.
Pehle	Dr.	Weber
 Sonnabend
Bunz	Scheffen
f