Die Beklagte ist ein Unternehmen, das durch Bohr- und Meßtrupps geophysikalische Untersuchungen des Untergrundes durchführt* hierbei löst ihr Reflexionstrupp in Bohrlöchern Sprengungen aus, um durch Messen der sich im Boden fortsetzenden Druckwellen die Beschaffenheit der Bodenverhältnisse zu erforschen, insbesondere dessen Elastizität. In diesem Gebiet besaß die Gewerkschaft Erdölwerke in eine Erdölkonzession sowie Srdöl-Altverträge, Sie hatte 3ich mit der und zwei anderen Ölgesellschaften zu einem Konsortium zusammengeschlossen, das in jenem Gebiet Erdöl fördern wollte. Demgemäß reichte diese dem Bergamt G0KB den Betriebsplan ein, in dem sie als die ausführende Firma für die Bohr-, Spreng- und Meßorbeitcn die Beklagte benannte und zwar deren Reflexionstrupp R4P)‘ Nachdem das Bergamt den Betriebsplan zugelas3en hatte, begann der Trupp mit seinen Arbeiten. Mitte Februar 1963 führte er Sprengungen und Messungen auf der "Fro^HHI^ CP" aus, die, wie in dem vom Bergamt zugelassenen Plan eingezeichnet war, nahe an KnflBHBi vorbeiführte. Ein im Uause des Klägers wohnender Mieter meldete der Beklagten sogleich den Schaden, die diese Schadensanzeige der Gewerkschaft El^H^^ zur Regulierung Der Kläger ist, nachdem er die Schäden im Inneren des Hauses für angeblich 13*316,29 DM hat beseitigen lassen, zur Leistungsklage übergegangen und hat zuletzt beantragt: Da das Rocht der ErdÖl-Gewinnung kein "Bergwerkseigentum" im Sinne der §§ 50 ff PrBergG kennt, ist hier die Haftung nicht an den Eigentümer oder Besitzer des "Bergwerks", d.h. den Inhaber des Abbau- und Gewinnungsrechts (Erdöl-Konzession des Staate odor die alten Abbau-Verträge mit den Grundeigentümern) geknüpft, sondern an den Betrieb, an das Unternehmen zur Aufsuchung und Gewinnung des Erdöls. Das ist die Beklagte nicht Sie ist weder Inhaber der Ölkonzession noch Inhaber des Betriebes zur Aufsuchung und Gewinnung des Erdöls. Das Berufungsgericht stützt sich vor allem darauf, daß nach Nr. 6 des § 2 Abs. 2 ErdölG derjenige zur Entschädigung verpflichtet ist, "für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird". Sie sollte lediglich besagen, daß es bei der Haftung für durch Erdöl-Betriebe verursachte Bergschäden nicht unbedingt darauf ankommen sollte, wer Eigentümer des Betriebes war, wie dies das Reichsgericht angenommen hatte (RGZ 71, 152; vgl. In Betracht könnte daher allenfalls ihre Haftung aufgrund der Vorschrift des § 152 PrBergG 'kommen, die in Nr. 6 des § 2 Abs. 2 ErdölG ebenfalls für entsprechend anwendbar erklärt ist und nach der auf Bergschäden, die auf von Schürfern und Mutern ausgeführte Arbeiten zurUckzufUhren sind, § 148 PrBergG Anwendung findet. Nr. Es handelte sich also nicht darum, daß hier nach öl gesucht wurde, um dann, wenn sich das Gebiet bei den Bohrungen als erdölhöffig erwiesen hätte, um eine Konzession einzukommen und anschließend einen Ölgewinnungs-Betrieb zu eröffnen. Feststellungen des Berufungsgerichts au Gunsten der Revision ausgegangen werden mag - das Konsortium noch keinen "Bergwerksbetrieb", d.h. ölgewinnungs-Betrieb eröffnet und geführt hatte, sondern erst einmal durch die Beklagte die hierzu ihr notwendig und zweckmäßig erscheinenden bergmännischen Vorbereitungen ausführen ließ. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier aber schon deshalb nicht erfüllt, weil die von der Beklagten vorgenommenen Bodenuntersuchungen nicht von dem Begriff "Schürfen" in § 152 PrBergG umfaßt werden. Das besagt aber nur, daß ein solcher geophysikalischer "Schürfer", wenn er zu dem Schürfen ermächtigt ist und das Oberbergamt seinen Betriebsplan zugelassen hat, die in den §§ 4 ff PrBergG bestimmten Rechte hat, andererseits zu Absatz 2 des § 3 PrBergG besagt aber nicht, daß auch der geophysikalische ’'Schürfer" ohne Rücksicht auf Verschulden wie der in § 152 PrBergG genannte Schürfer des Absatzes 1 in § 3 PrBergG haftet (so Ebel/Weller, aaO § 152 An. 2). Die Vorschrift des § 152 PrBergG ist nicht angezogen (Ebel/Weller § 3 An. 4), Die Tätigkeit der Beklagten war daher noch kein Schürfen i.S. des § 152 PrBergG. Es liegt auf der Hand, daß ihre Bohrungen, die nur bis zu einer Teufe von 12 m gingen, nicht bezwecken sollten, auf das in weit größerer Tiefe befindliche öl zu stoßen. bb) Aber selbst dann, wenn hier die von der Beklagten ausgeführten Bohrungen und Sprengungen \als Schürfen anzusehen wären, träfe sie nicht die in §§ 152, 148 PrBergG bestimmte Haftung. Denn sie war, wie dargelegt, nicht jemand, der nach Öl suchte, um es dann zu gewinnen, sondern eine Firma, die im Aufträge des Konsortiums tätig geworden war: dieses und nur dieses suchte nach Öl, um es zu gewinnen. Im Rechtssinne ist "Schürfer" und damit der gegebenenfalls nach den §§ 148, 152 PrBergG Haftpflichtige nicht der ausführende Arbeiter des Nicht die Beklagte hatte den Betriebsplan aufgestellt und dem Bergamt zur Zulassung eingeroicht, wie dies nach §§ 3, 3a Abs. 2 PrBergG (anwendbar gemäß Nr. 1 des § 2 Abs. 2 ErdölG) in Verbindung mit der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes CldHBKZflHIHB vom 27. Nach § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ist der Betriebsplan von demjenigen einzureichen, der die Arbeiten "für eigene Rechnung ausführt oder einen anderen damit beauftragt". Mit Recht verweist das Berufungsgericht auch auf den Vertrag, den die Beklagte mit der Preussag geschlossen hatte. All das zeigt, daß die Beklagte nur unselbständige Hilfsperson eines "Bergwerkbesitzers" war, daher nur dieser und nicht sie selbst aus § 148 PrBergG in Anspruch genommen werden kann. Hach § 5 des Allgemeinen Berggesetzes und § 2 des Lagerstättengesetzes haben die Grundbesitzer im allgemeinen auf Grund dieser Anmeldung das Betreten von Grundstücken und Wegen aller Art zu gestatten, soweit dies zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. kommt auf § 780 BGB nicht mehr zurück« Sie meint indes, das Berufungsgericht habe die "Benachrichtigung11 auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Garantie prüfen müssen. Denn diese habe von der darin angesprochenen ländlichen Bevölkerung nur dahin verstanden werden können, daß sie, sollten wider Erwarten Schäden entstehen, entschädigt werden würde, und zwar, um schwierige Nachforschungen nach dem im Ergebnis Haftpflichtigen zu ersparen, von ihr, der Beklagten. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß die Beklagte im letzten Satz ihrer Bekanntmachung nicht geschrieben hatte, daß sie entschädigen würde, sondern: "damit Sie entschädigt werden können." Das Berufungsgericht faßt daher die Bekanntmachung dahin auf, die Beklagte habe die Bevölkerung lediglich darüber informieren wollen, daß sie gegebenenfalls entschädigt werden würde und zwar, wie dies in dem zwischen ihr und der ge- Die Beklagte hafte aber auch nicht nach $ 851 SG3 für den Schaden, den die Leute ihres Reflexionstrupps dein Kläger zugefügt hätten; denn sie habe den ihr obliegenden Entlastungsbev/eis geführt. 1. Da die Beklagte, als eine juristische Person (GmbH), nicht selbst die Sprengung ausgeführt hat, sondern durch ihren Heflexions- und Sprengtrupp hat vornehmen lassen, würde es bei Anwendung des $ 85t BGB auf die Kernfrage des Rechtsstreits, ob die Schäden am Hause des Klägers auf ein Verschulden bei der Sprengung zurückzuführen sind, nicht unbedingt ankommen. Zwar würde die Beklagte für die, wie an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers angenommen werden mag, vorschriftswidrige und jedenfalls recht-widrige Schädigung zunächst haftbar sein. 2. Entscheidend ist somit, ob auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB verneint hat, der rechtlichen Nachprüfung standhält. a) Bie Revision versucht vergeblich darzutun, daß die Beklagte überhaupt nicht berechtigt gewesen sei, mittels geophysikalischer Verfahren den Boden zu untersuchen und dabei Sprengungen durchzuführen. nur die §§ 55 ff PrBergG für Erdölunternehmen ent-sprechend anwendbar erklärt hat, nicht also auch die Vorschrift des § 54 PrBergG, die dem Bergwerkseigen-tüner das Hecht gewährt, in seinem Felde nach den ihm verliehenen Bodenschätzen zu suchen. 2 des § 2 Abs. 2 des Erdölgesetzes von 1954, auf die sich die Revision beruft, war schon in dem Erdölgesetz vom 6. Hierbei mußte die Anwendung des § 54 PrBergG von vornherein ausscheiden: dem Grundeigentümer brauchte nicht das Recht verliehen zu werden, auf seinem Grundstück nach Erdöl zu suchen und es zu gewinnen. Das wurde nicht anders, als das Erdölgesetz von 1954 die rj Erdölunternehmer, gleich ob sic Grundeigentümer waren oder vom Grundeigentümer aufgrund eines Abbau-Vortrages ("Altvertragu) dazu berechtigte Unternehmer, auch hinsichtlich weiterer Bestimmungen den Vorschriften des Berggesetzes unterwarf.Einer Verleihung des Hechts, unter Ausschluß anderer auf einem bestimmten Gebiet nach Erdöl zu suchen und es zu gewinnen (so § 54 PrBergG für bergrechtliche Mineralien), bedurfte es aber auch dann nicht, als die Erdölverordnung (Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl vom 15. Das zeigt, daß der Staat oder der Unternehmer, dem der Staat sein Hecht zur Ausübung übertragen hat (§2 ErdölVO), damit nicht "die ausschließliche Befugnis" hat oder ausübt, das "in der Verleihungsurkunde benannte Mineral aufzusuchen und zu gewinnen", wie dies § 54 PrBergG für die bergrechtlichen Mineralien bestimmen mußte. Es ist daher an sich richtig, daß die Beklagte sich für ihr Hecht, in dem Gebiet um Xn^HUntersuchungen durchzuführen, nicht auf § 54 PrBergG.berufen kann. Ihr Recht folgt jedoch ohne weiteres aus dem Recht des Inhabers der Erdöl-Konzesoion, in dessen Auftrag sie tätig war. b) Kann somit keine Rede davon sein, daß die Beklagte bei ihren Sprengungen von vornherein rechtswidrig gehandelt hätte, so kommt es darauf an, ob dabei unsachgemäß und schuldhaft verfahren worden ist. bb) Das Landgericht hat, gestützt auf dieses Gutachten, gemeint, der Schaden könne nur damit erklärt v/erden, daß die Beklagte nicht so gesprengt habe, v/ic dies ihre Unterlagen'i an sich zeigten. Das aber hat das Berufungsgericht verneint, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die ihr obliegenden überwachungs- und Aufsichtspflichten erfüllt habe. Demi der Kläger Konnte sich bei der Sachlage, wie sie hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegt ist, ohnehin nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß dieser Grundsatz einem Kläger dann zur Hilfe kommen kann, wenn sich nach'der allgemeinen Anschauung und Erfahrung im Verkehrsleben sein Schaden ihrder? Im übrigen hat der vom Haftpflichtversichorer der zugezogene Bausachverständige in seinem Gutachten darauf hingewie3en, daß das Haus des Klägers noch nicht ein Jahr stand und daß sein Architekt den von der Baufirma angebrachten Außenputz beanstandet hatte, so daß diese ihn etwa zu der Zeit, in der durch die Sprengung Risse auftraten, erneuern wollte. Er hat darauf aufmerksam gemacht, daß das Haus durch Umbau einer früheren Wagenromiso in ein Wohnhaus entstanden war, so daß, wie er meint, infolge der verschiedenartigen Baumaterialien Spannungen in den Bauteilen entstanden sein könnten, die dann schon durch eine ganz geringfügige Erschütterung zu Rissen führten. Allerdings kann es Sache des Betriebsinhabers sein, nachzuweisen, daß ihn hinsichtlich des Fehlers, der in seinem Betrieb unterlaufen ist und der den Schaden verursacht hat, kein Verschulden trifft. Der Kläger ist nicht durch ein Produkt geschädigt, das der Hersteller unter Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in den Vorkehr gebracht hat. Zwar wollen Miesbach/Engolhardt (Bergrecht, 1962, An. 2 zu Art. 201 BayBergG) § 152 PrBergG entsprechend anwenden, wenn ein Schürfer (oder Muter) deshalb nicht nach den §§ 823 ff BGB hafte, weil ihm kein Verschulden zur last falle (ebenso Ebel/Weller aaO An. 2 zu § 152 PrBergG).
Bachachlagey/erk: ja
BGHZ *. nein
PrBergG §§ 152, 148, 3 Abs. 2
Zur Haftung für Schäden, die durch Sprengungen1hei geophysikalischen Bodenuntersuchungen verursacht werden.
BGH, Urt. v. 25. November 1969 - TI ZR 65/68 - OLG Gelle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YX ZR 65/68 URTEIL Verkündet «n>
25. Ubvember 1969 Kriegl JustizhauptSekretär >1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Landwirts Ludwig H«
K r
über
- Prozeßbevollmächtigter
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt
gegen
die Firma S * Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, HdM) WiH^^-BflD-Straße 0,
Beklagte, Berufungslclägorin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
- 2 ~
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr, Bode, Dr. Weber,
Professor Dr. Uüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 16. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Straße Qf in (Kreis - HHÜ). Die
Beklagte ist ein Unternehmen, das durch Bohr- und Meßtrupps geophysikalische Untersuchungen des Untergrundes durchführt* hierbei löst ihr Reflexionstrupp in Bohrlöchern Sprengungen aus, um durch Messen der sich im Boden fortsetzenden Druckwellen die Beschaffenheit der Bodenverhältnisse zu erforschen, insbesondere dessen Elastizität. Sie war aufgrund eines Vertrages vom 22. Juli/8. August 1957 für die PrtfHB Bergwerks- und AG (PdH^)tätig. Von ihr erhielt
sie Anfang 1962 den Auftrag, im Erdölkonzessions-Gebiot V^H^-Kn^d^P die Bodenverhältnisse zu untersuchen.
In diesem Gebiet besaß die Gewerkschaft Erdölwerke in eine Erdölkonzession sowie
Srdöl-Altverträge, Sie hatte 3ich mit der und
zwei anderen Ölgesellschaften zu einem Konsortium zusammengeschlossen, das in jenem Gebiet Erdöl fördern wollte. Zum Eepräsöntanten dieses Konsortiums hatten sie die bestellt, federführend war jedoch die
Gewerkschaft El^H^. Demgemäß reichte diese dem Bergamt G0KB den Betriebsplan ein, in dem sie als die ausführende Firma für die Bohr-, Spreng- und Meßorbeitcn die Beklagte benannte und zwar deren Reflexionstrupp R4P)‘ Nachdem das Bergamt den Betriebsplan zugelas3en hatte, begann der Trupp mit seinen Arbeiten. Mitte Februar 1963 führte er Sprengungen und Messungen auf der "Fro^HHI^ CP" aus, die, wie in dem vom Bergamt zugelassenen Plan eingezeichnet war, nahe an KnflBHBi vorbeiführte. Um 16.30 Uhr löste ihr Sprengmeister RyCP im Schußpunkt 9, etwa 320 m vom Hause des Klägers entfernt, einen Simultan-Schuß aus, bei dem in 7 nebeneinander auf 12 m Tiefe niedergebraclrwn Bohrlöchern gleichzeitig eine Ladung von je 3 kg, insgesamt also 21 kg, gezündet wurden. Die hierdurch ausgelöste Erschütterung des Bodens bewirkte, daß am Lauerwerk, vor allem am Putz des dem Kläger gehörenden Uauses sowohl im Innern wie auße:i Schäden, insbesondere Risse entstanden.
Ein im Uause des Klägers wohnender Mieter meldete der Beklagten sogleich den Schaden, die diese Schadensanzeige der Gewerkschaft El^H^^ zur Regulierung
weitergab. Diese übersandte sie der die sie
für die Regulierung von Bergschäden für zuständig hielt, und unterrichtete hiervon den Kläger. Demnächst kam es zu einer Besprechung zwischen dem vom Kläger beauftragten Architekten mit einem Bevollmächtigten der !|H^. Hierbei erklärte diese sich bereit, die Schäden zu ersetzen, und bat um Kostenanschläge, die der Architekt ihr alsbald einreichte. Daraufhin fand im November 1963 eine Besichtigung des Hauses statt, an der der von der zugezogene Bausachverständige teilnahm. Er erstattete
schließlich im Juni 1964 sein Gutachten, in dem er die Schäden mit 4.637 DM bewertete. Diesen Betrag hat der Haftpflichtverband der Deutschen Industrie im September 1964 für die dem Kläger überwiesen.
Schon vorher indesoon, nämlich im Mai 1964, hatte der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er beantragt,
1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Schaden zu beseitigen, den sie
an seinem Hause verursacht habe,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.000 DM als Minderwert nebst Zinsen zu zahlen - abzüglich der gezahlten 4.637 DM.
Die Beklagte hat bestritten, daß bei der Sprengung irgendein Fehler unterlaufen sei. Infolgedessen könne der Kläger Ersatz nur nach den §§ 148, 152 des FrflBIHP Allgemeinen Berggesetzes von dem Serg-werksbeBitzer, hier also dem Inhaber der Erdölkonzession erhalten, nämlich von der Wenn der Kläger
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mit der Summe, den diese ihm durch ihren Haftpflichtversicherer gezahlt habe, nicht zufrieden sei, müsse er die P^^^gg verklagen.
Das Landgericht hat, gestützt auf § 823 Abs. 1 BGB, dem Peststellungsantrag durch Teilurteil stattgegeben.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Der Kläger ist, nachdem er die Schäden im Inneren des Hauses für angeblich 13*316,29 DM hat beseitigen lassen, zur Leistungsklage übergegangen und hat zuletzt beantragt:
1. die Beklagte zur Zahlung von 13.316,29 DM nebst Zinsen zu verurteilen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an seinem Hause näher von ihm bezeichnete Außen-Arbeiten vorzunehmen, hilfsweise ihre Pflicht festzustellen, diese Schäden zu beseitigen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewieson.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgrunde;
I.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aufgrund der §§ 148, 152 PrBergG, also ohne Nachweis eines Verschuldens verneint. Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch.
1. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Erdölgesetzes (Preußisches Gesetz vom 12. Mai 1934 - GS S. 257 - in der Passung des Änderungsgosetzes vom 24. September 1937 GS S. 93) sind die Vorschriften der §§ 148 ff Pr3orgG auf durch Erdöl-Unternehmen verursachte Bergschäden entsprechend anzuwenden. Da das Rocht der ErdÖl-Gewinnung kein "Bergwerkseigentum" im Sinne der §§ 50 ff PrBergG kennt, ist hier die Haftung nicht an den Eigentümer oder Besitzer des "Bergwerks", d.h. den Inhaber des Abbau- und Gewinnungsrechts (Erdöl-Konzession des Staate odor die alten Abbau-Verträge mit den Grundeigentümern) geknüpft, sondern an den Betrieb, an das Unternehmen zur Aufsuchung und Gewinnung des Erdöls. Daher ist in jedem einzelnen Palle festzustollen, wer im Erdölrecht hinsichtlich der Haftung aus § 148 PrBergG an die Stolle des Bergv/erksbesitzers tritt. Das ist die Beklagte nicht Sie ist weder Inhaber der Ölkonzession noch Inhaber des Betriebes zur Aufsuchung und Gewinnung des Erdöls.
Das Berufungsgericht stützt sich vor allem darauf, daß nach Nr. 6 des § 2 Abs. 2 ErdölG derjenige
zur Entschädigung verpflichtet ist, "für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird". Indessen dürfte diese Formulierung des Gesetzes für die hier zur Entscheidung stehende Frage keine Bedeutung haben.
Sie sollte lediglich besagen, daß es bei der Haftung für durch Erdöl-Betriebe verursachte Bergschäden nicht unbedingt darauf ankommen sollte, wer Eigentümer des Betriebes war, wie dies das Reichsgericht angenommen hatte (RGZ 71, 152; vgl. BGHZ 27,
149, 151)* Vielmehr sollte hier auch die Haftung eines Pächters, Nießbrauchers oder sonstigen Nutzungsberechtigten in Betracht kommen (so die amtliche Begründung zu dem ErdölG in ZBergR 75/1934/ 89/90).
Im vorliegenden Fall steht aber diese Frage -inzwischen übrigens vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1969 (BGHZ 52, 259) entgegen der Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden -nicht zur Entscheidung: Die Beklagte ist weder die Eigentümerin des Ölgewinnungs-Betriebes noch dessen Pächterin oder sonstige Nutzungsberechtigte. Sie hat vielmehr nur für den (oder die) Inhaber des Ölunternehmens geophysikalische Bodenuntersuchungen ausgeführt.
2. In Betracht könnte daher allenfalls ihre Haftung aufgrund der Vorschrift des § 152 PrBergG 'kommen, die in Nr. 6 des § 2 Abs. 2 ErdölG ebenfalls für entsprechend anwendbar erklärt ist und nach der auf Bergschäden, die auf von Schürfern und Mutern ausgeführte Arbeiten zurUckzufUhren sind, § 148 PrBergG Anwendung findet. Diesen Standpunkt vertritt die Revision.
Er ist jedoch nicht richtig.
a) Nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt war das Konsortium, in deren Auftrag die Beklagte nach öl 11 gesucht11 hat, bereits
im Besitz einer Ölkonzession für das “Erdölkonzessions-Gebiet Vpp^-B. Nr. Es handelte sich
also nicht darum, daß hier nach öl gesucht wurde, um dann, wenn sich das Gebiet bei den Bohrungen als erdölhöffig erwiesen hätte, um eine Konzession einzukommen und anschließend einen Ölgewinnungs-Betrieb zu eröffnen. Vielmehr stand das in jenem Gebiet gefundene öl ohnehin dem Konsortium zu. Dieses “schürfte“ nicht, sondern prüfte nur, ob das Gebiet an einer weiteren Stelle aufgeschlossen werden sollte. Die bei solcher Tätigkeit verursachten Schäden ge-hören aber ohne weiteres zu den Schäden, die "durch den Betrieb (des Bergwerks5" dem Grundeigentum zugefügt werden, fallen also unmittelbar unter die Gefährdungshaftung des § 149 PrBergG, die den Bergwerksbesitzer trifft. Der von § 152 PrBergG erfaßte Ilaftungsfall liegt daher nicht vor (vgl. RG Urteil vom 12.2.1910 in ZBergR 1910, 628; Ebel/Weller, ABG 2. Aufl. § 152 Anm. 2; Arndt, Allgemeines Berggesetz 19H, Anm. zu § 3 ABG; Heinemann, Bergschäden, 1954 2. Aufl. S. 37 Bern. 16). Hier träfe also die bergrechtliche Gefährdungshaftung allein den oder die Inhaber der Erdöl-Konzession, die die Aufsuchung und Gewinnung des Öls betrieben haben. Offenbar deshalb hatte die Beklagte die Schadensmeldung sofort der Gewerkschaft EltfHBB weitergegeben, die sie an die BpB^^^gab.
b) Das würde aber auch dann der Ball sein wenn, - wovon angesichts der nicht ganz eindeutigen
Feststellungen des Berufungsgerichts au Gunsten der Revision ausgegangen werden mag - das Konsortium noch keinen "Bergwerksbetrieb", d.h. ölgewinnungs-Betrieb eröffnet und geführt hatte, sondern erst einmal durch die Beklagte die hierzu ihr notwendig und zweckmäßig erscheinenden bergmännischen Vorbereitungen ausführen ließ.
aa) Zwar haftet nach § 152 PrBergG, wie ausgeführt, auch der "Schürfer", wenn er Bergschäden verursacht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier aber schon deshalb nicht erfüllt, weil die von der Beklagten vorgenommenen Bodenuntersuchungen nicht von dem Begriff "Schürfen" in § 152 PrBergG umfaßt werden. Allerdings ähneln geophysikalische Untersuchungen zur Aufsuchung von Mineralien usw. in vielen Beziehungen den Arbeiten eines Schürfers, der bohrt und Gräben, Schächte, Stollen usw. aufreißt.
Das hätte Grund sein können, auch ihn der Gefährdungshaftung der §§ 152, 148 PrBergG zu unterwerfen (so Dünger ZBergR 75/1.9527, 206). Soweit ist jedoch der Gesetzgeber nicht gegangen. Zwar hat er durch die Neufassung des Abs. 2 des $ 5 im Änderungsgesetz vom 24. September 1957 clargestollt, daß die Vorschriften über das Schürfen, das Aufsuchen des Minerals (hier: des Öls) an seinen natürlichen Lagerstätten, auch für die damals vermehrt angewandten geophysikalischen Untersuchungen- des Untergrundos gelten sollen. Das besagt aber nur, daß ein solcher geophysikalischer "Schürfer", wenn er zu dem Schürfen ermächtigt ist und das Oberbergamt seinen Betriebsplan zugelassen hat, die in den §§ 4 ff PrBergG bestimmten Rechte hat, andererseits zu
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den in § 6 PrBergG näher bestimmten Entschädigungen für Nutzungsausfall und Wertminderung verpflichtet ist. Absatz 2 des § 3 PrBergG besagt aber nicht, daß auch der geophysikalische ’'Schürfer" ohne Rücksicht auf Verschulden wie der in § 152 PrBergG genannte Schürfer des Absatzes 1 in § 3 PrBergG haftet (so Ebel/Weller, aaO § 152 Anm. 2). Im § 3 Abs. 2 PrBergG sind die Bestimmungen erschöpfend aufgezählt, hinsichtlich deren geophysikalische Untersuchungen dem Schürfen gleichgestellt werden.
Die Vorschrift des § 152 PrBergG ist nicht angezogen (Ebel/Weller § 3 Anm. 4), Die Tätigkeit der Beklagten war daher noch kein Schürfen i.S. des § 152 PrBergG. Es liegt auf der Hand, daß ihre Bohrungen, die nur bis zu einer Teufe von 12 m gingen, nicht bezwecken sollten, auf das in weit größerer Tiefe befindliche öl zu stoßen.
bb) Aber selbst dann, wenn hier die von der Beklagten ausgeführten Bohrungen und Sprengungen \als Schürfen anzusehen wären, träfe sie nicht die in §§ 152, 148 PrBergG bestimmte Haftung. Denn sie war, wie dargelegt, nicht jemand, der nach Öl suchte, um es dann zu gewinnen, sondern eine Firma, die im Aufträge des Konsortiums tätig geworden war: dieses und nur dieses suchte nach Öl, um es zu gewinnen.
Zu diesem Zweck hatte das Konsortium die Trupps der Beklagten, wie sie es einmal zutreffend beschrieben hat, lediglich "gemietet". Im Rechtssinne ist "Schürfer" und damit der gegebenenfalls nach den §§ 148, 152 PrBergG Haftpflichtige nicht der ausführende Arbeiter des
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Bohr- oder Sprengtrupps, auch nicht der Betrieb, für den er arbeitet. Vielmehr ist Schürfer allein der "Geschäftsherr", der diese Arbeiten für sieh und in seinem Interesse ausführen läßt.
Im vorliegenden Pall war der Reflexions-trupp der Beklagten nach den Weisungen seines Auftraggebers tätig. Nicht die Beklagte hatte den Betriebsplan aufgestellt und dem Bergamt zur Zulassung eingeroicht, wie dies nach §§ 3, 3a Abs. 2 PrBergG (anwendbar gemäß Nr. 1 des § 2 Abs. 2 ErdölG) in Verbindung mit der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes CldHBKZflHIHB vom 27. Juli 1962 (ZBergE 104, 10) erforderlich war. Nach § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ist der Betriebsplan von demjenigen einzureichen, der die Arbeiten "für eigene Rechnung ausführt oder einen anderen damit beauftragt". Dementsprechend hatte die Gewerkschaft ElflHHP den Plan aufgestellt und eingerG&cht, in v/elchem sie die Beklagte und deren Trupps als "ausführende Pirma" be-zeichnete. Mit Recht verweist das Berufungsgericht auch auf den Vertrag, den die Beklagte mit der Preussag geschlossen hatte. Danach hatte sie ihr regelmäßig Uber ihre Arbeiten zu berichten und ihre geophysikalischen Auswertungen an sie weiterzuleiten. Monatlich rechnete sie die von ihr aufgewandten Kosten mit der ab. All das zeigt, daß die Beklagte nur unselbständige Hilfsperson eines "Bergwerkbesitzers" war, daher nur dieser und nicht sie selbst aus § 148 PrBergG in Anspruch genommen werden kann.
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II.
Die Beklagte hatte vor Beginn ihrer Arbeiten in eine ‘'Benachrichtigung" verbreitet, die
wie folgt lautete:
"Wir bitten Sie, davon Kenntnis zu nehmen, daß in nächster Zeit von einem seismischen Meßtrupp Flachbohrungen und Sprengungen zur Erforschung des Untergrundes in dieser Gemeinde durchgeführt werden. Hach § 5 des Allgemeinen Berggesetzes und § 2 des Lagerstättengesetzes haben die Grundbesitzer im allgemeinen auf Grund dieser Anmeldung das Betreten von Grundstücken und Wegen aller Art zu gestatten, soweit dies zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist.
Sollten Sprengarbeiten an den meist durch Papierfahnen und Hummern gekennzeichneten Bohrstellen irgendwelche Sondereinrichtungon (Gas-, Wasser-, Kabelleitungen, Rohre, Kanalisationen, 3runnen usw.) gefährden können, so erbitten v/ir sofortige Verständigung,
Wir sind bemüht, Schäden aller Art zu vermeiden bzw. sofort instandzusetzen. Wo dies nicht erfolgt sein sollte, bitten wir Sie,
Ihr zuständiges Gemeindeamt und unser Trupp-büro zu informieren, damit Sie in angemessener Weise entschädigt werden können."
Vergeblich versucht die Revision, die Haftung der
Beklagten schon aus dieser "Benachrichtigung" herzuloiten.
1. Der Kläger hatte in dieser Erklärung der Beklagten ein abstraktes Schuldversprechen (§ 7ö0 BGB) erblicken wollen. Das hat das Berufungsgericht jedoch abgelehnt. Die dafür von ihm gegebene Begründung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision
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kommt auf § 780 BGB nicht mehr zurück« Sie meint indes, das Berufungsgericht habe die "Benachrichtigung11 auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Garantie prüfen müssen. Denn diese habe von der darin angesprochenen ländlichen Bevölkerung nur dahin verstanden werden können, daß sie, sollten wider Erwarten Schäden entstehen, entschädigt werden würde, und zwar, um schwierige Nachforschungen nach dem im Ergebnis Haftpflichtigen zu ersparen, von ihr, der Beklagten.
2. Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß die Beklagte im letzten Satz ihrer Bekanntmachung nicht geschrieben hatte, daß sie entschädigen würde, sondern: "damit Sie entschädigt werden können." Das Berufungsgericht faßt daher die Bekanntmachung dahin auf, die Beklagte habe die Bevölkerung lediglich darüber informieren wollen, daß sie gegebenenfalls entschädigt werden würde und zwar, wie dies in dem zwischen ihr und der ge-
schlossenen Vertrag vorgesehen war, durch ihren Auftraggeber. Diese Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt keinen Bedenken. Dann aber kann nicht davon gesprochen werden, daß jene "Benachrichtigung" eine Garantieerklärung der Beklagten enthalten hätte.
III.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob der Kläger die Beklagte aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) in Anspruch nehmen kann. Dios
hat das Berufungsgericht verneint. Hierbei geht es zutreffend davon aus, daß die in den §§ 148 bis 15? PrBergG enthaltene Regelung den Geschädigten nicht auf diese Ansprüche beschränkt, es ihm daher offen steht, seinen Schadensersatzanspruch (allein oder auch) auf die §§ 823 ff BGB zu stützen (vgl. Westhoff, Bergbau und Grundbesitz, Bd. I S. 192). Bach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich jedoch eine unerlaubte Handlung der Beklagten nicht feststellen.
Dafür, daß sie, d.h. ihre Geschäftsführer, schuldhaft gehandelt hätten, habe der Kläger nichts vorgetragen. Die Beklagte hafte aber auch nicht nach $ 851 SG3 für den Schaden, den die Leute ihres Reflexionstrupps dein Kläger zugefügt hätten; denn sie habe den ihr obliegenden Entlastungsbev/eis geführt.
Auch insoweit hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Da die Beklagte, als eine juristische Person (GmbH), nicht selbst die Sprengung ausgeführt hat, sondern durch ihren Heflexions- und Sprengtrupp hat vornehmen lassen, würde es bei Anwendung des $ 85t BGB auf die Kernfrage des Rechtsstreits, ob die Schäden am Hause des Klägers auf ein Verschulden bei der Sprengung zurückzuführen sind, nicht unbedingt ankommen. Zwar würde die Beklagte für die, wie an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers angenommen werden mag, vorschriftswidrige und jedenfalls recht-widrige Schädigung zunächst haftbar sein. Indes hat sie den in § 851 BGB zugelassenen Entlastungsbeweis angetreten. Dazu hat das Berufungsgericht Auskünfte der Bergämter
eingeholt und sodann in Anwesenheit des Oberbergrats vom Berganit als Zeugen und Sachver-
ständigen den Leiter des licilexionstrupps, den Studienassessor R^P, den zu diesem Trupp gehörenden Eeldleiter EuH|^, den Registrierer des Meßtrupps B^^B sowie den die Trupps der Beklagten überwachenden Superrevisor und den Geschäftsführer der
Beklagten Br. KiQ^ vernommen. Ben Sprengmeister R.yflH konnte das Berufungsgericht nicht mehr vernehmen; er war verstorben. Als Ergebnis dieser Beweisaufnahme stellt das Berufungsgericht fest, daß die Beklagte den Beweis in vollem Umfange geführt habe.
Bio Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es hat nicht verkannt, daß an den Entlastungsbeweis eines Oeschäfts-herrn, der Sprengungen durchführen läßt, strenge Anforderungen gestellt werden müssen. In dieser Richtung erhebt auch die Revision keine Beanstandungen.
2. Entscheidend ist somit, ob auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB verneint hat, der rechtlichen Nachprüfung standhält. Bas ist entgegen den Angriffen der Revision der Ball.
a) Bie Revision versucht vergeblich darzutun, daß die Beklagte überhaupt nicht berechtigt gewesen sei, mittels geophysikalischer Verfahren den Boden zu untersuchen und dabei Sprengungen durchzuführen. Sie will dies daraus herleiten, daß.Nr. 2 des § 2 Abs. 2 ErdölG
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nur die §§ 55 ff PrBergG für Erdölunternehmen ent-sprechend anwendbar erklärt hat, nicht also auch die Vorschrift des § 54 PrBergG, die dem Bergwerkseigen-tüner das Hecht gewährt, in seinem Felde nach den ihm verliehenen Bodenschätzen zu suchen.
Bei dieser Überlegung übersieht die Bevision, daß nur bei den sog. bergrechtlichen Mineralien -seien es bergbaufreie (§ 1 PrBergG-)» seien es die dem Staate vorbehaltenen (§2 PrBergG) - das Hecht, nach dem in der Verleihungsurkunde benannten Mineral (so § 54 PrBergG) zu suchen und es zu gewinnen, erst durch eine Verleihung - sei cs an den Unternehmer (§50 PrBergG),sei es an den Staat (§ 58 b PrBergG) -geschaffen wird. Erdöl war indes in Preußen nicht bergbaufrei, sondern unterlag anfangs - von bestimmten Ausnahmen abgesehen (vgl. das Gesetz über einen erweiterten Staatsvorbehalt zur Aufsuchung und Gewinnung von Steinkohle und Erdöl vom 22. Juli 1929 - GS S. 87) -dem Gewinnungsrecht des Grundeigentümers (von Collani ZHB 1951, 416). Die Passung der ilr. 2 des § 2 Abs. 2 des Erdölgesetzes von 1954, auf die sich die Revision beruft, war schon in dem Erdölgesetz vom 6. Juni 1904 (GS S. 105) enthalten, das einige Bestimmungen des preußischen Allgemeinen Berggesetzes, vor allem hinsichtlich der Führung des Betriebes und der staatlichen Aufsicht, auf die privaten Unternehmen der Erdölgewinnung ausdehnte. Hierbei mußte die Anwendung des § 54 PrBergG von vornherein ausscheiden: dem Grundeigentümer brauchte nicht das Recht verliehen zu werden, auf seinem Grundstück nach Erdöl zu suchen und es zu gewinnen. Das wurde nicht anders, als das Erdölgesetz von 1954 die
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Erdölunternehmer, gleich ob sic Grundeigentümer waren oder vom Grundeigentümer aufgrund eines Abbau-Vortrages ("Altvertragu) dazu berechtigte Unternehmer, auch hinsichtlich weiterer Bestimmungen den Vorschriften des Berggesetzes unterwarf. Einer Verleihung des Hechts, unter Ausschluß anderer auf einem bestimmten Gebiet nach Erdöl zu suchen und es zu gewinnen (so § 54 PrBergG für bergrechtliche Mineralien), bedurfte es aber auch dann nicht, als die Erdölverordnung (Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl vom 15. Dezember 1954 - GS S. 465) den Grundeigentümern das Aufsuchungs- und Gewinnungsrecht entzog« Bach § 1 ErdölVO stand das Hecht zur Aufsuchung und Gewinnung des Erdöls sogleich kraft Gesetzes dem Staat zu (vgl.
BGHZ 19» 209» 226), also ohne das in den §§ 50 ff PrBergG vorgesehene Verleihungsverfahren (vgl. Ebel/Weller aaO Anm. 1 zu § 1 ErdölVO S. 466). Das zeigt, daß der Staat oder der Unternehmer, dem der Staat sein Hecht zur Ausübung übertragen hat (§2 ErdölVO), damit nicht "die ausschließliche Befugnis" hat oder ausübt, das "in der Verleihungsurkunde benannte Mineral aufzusuchen und zu gewinnen", wie dies § 54 PrBergG für die bergrechtlichen Mineralien bestimmen mußte.
Es ist daher an sich richtig, daß die Beklagte sich für ihr Hecht, in dem Gebiet um Xn^HUntersuchungen durchzuführen, nicht auf § 54 PrBergG.berufen kann. Ihr Recht folgt jedoch ohne weiteres aus dem Recht des Inhabers der Erdöl-Konzesoion, in dessen Auftrag sie tätig war. Dieser war berechtigt, in dem ihm überlassenen Erdölkonzessionsgebiet, nach Erdöl zu suchen.
Daß dieses Hecht auch die Befugnis zu geophysikalischen
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Untersuchungen und damit auch zu Sprengungen umfaßte, folgt aus § 3.Abs. 2 PrBergG, der gemäß Hr. 1 des § 2 Abs. 2 SrdölG auch hier anwendbar ist (vgl. übel/ Weller aaO Anm. 2 zu § 2 BrdölVO).
b) Kann somit keine Rede davon sein, daß die Beklagte bei ihren Sprengungen von vornherein rechtswidrig gehandelt hätte, so kommt es darauf an, ob dabei unsachgemäß und schuldhaft verfahren worden ist. Die Revision meint, das Verschulden der Beklagten ergebe sich schon daraus, daß sie in der Nähe von KnfHI^ habe sprengen lassen, obschon sie, wie sich aus ihrer "Benachrichtigung" der Einwohner XntfHHHB ergebe, damit gerechnet habe, daß es dabei zu Schäden kommen könne.
Damit allein kann der Kläger keine Fahrlässigkeit oder gar, wie die Revision meint, bedingten Vorsatz der Beklagten dartun. So wie die Tatsache de3 Bergwerkbetriebes allein in Kenntnis seiner gefahrdrohenden Wirkung nicht genügt, um den Bergwerksbesitzer auch aus § 823 3GB haften zu lassen (RGZ 72,
303, 308; 161, 203, 208; vgl. SchlÜter/Hense, Berggesetz, 3. Aufl. § 148 Bern. XX), so haftet auch der "Schürfer" nicht schon deshalb deliktisch, weil er voraussehen konnte, daß er Schäden verursachen könne (vgl. Westhoff aaO Bd. I S. 394).
2s wäre also Sache des Klägers gewesen, dorzutun, daß die Sprengungen unsachgemäß waren. Schon das läßt sich nicht feststellen.
aa) Die Sprengungen hielten sich im Rahmen dec Betriebsplanes, den die Gewerkschaft als
(Mit- ) Inhaberin der Erdöl-Abbauberechtigung dem Bergamt eingereicht hatte. Das Bergamt hatte
die Bohr- und Sprengarbeiten zugelassen, dabei auch den Sprengstoff, die Zündmittel und die Sprengladesiche-rungen, die verwandt werden sollten. Weiter hatte es bestimmt, daß der Sprengstoff mindestens 6 m unter Gelände liegen müsse und bei einer Bohrlochtiefe von 6 bis 15 m höchstens 10 kg betragen dürfe. Als die Beklagte in ihrem Verlängerungsantrag darauf aufmerksam machte, daß einige Schußpunkte in unmittelbarer Bähe von lägen, und bat, den Mindestabstand
auf 70 m herabzusotzen, wies das Bergamt in seiner Genehmigung darauf hin, daß SprengBchüsse von Bauwerkon so weit entfernt anzusetzen seien, daß diese nicht beschädigt werden können; “entsprechend 3ind für Gebäude Höchstlademongen und Mindestentfernungen so Ginzuhalten, daß mit Sicherheit ein Schwingungsstärkeraaß von 30 vibra nicht überschritten wird".
Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zeigen, daß alle diese Vorschriften eingehalten worden sind. Jedenfalls hat das Berufungsgericht Verstöße nicht feststellen können. In dem vom Landgericht eingo-holten Gutachten eines Sprengingenieurs heißt es, nach den Unterlagen seien die vom Bergamt gemachten Auflagen beachtet, abgesehen von einigen Unstimmigkeiten, die aber nicht schadensursächlich waren. Eine Sprengladung in 500 m Entfernung vom Hause dos Klägers mit einer Ladung von zusammen 21 kg sei weit unter der zugelassoncn
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Höchststufe von 30 vibra geblieben. Daher habe an sich kein Schaden entstehen dürfen. Wenn es dennoch dazu gekommen sei, so müßten sich, so. meinte der Sachverständige, unter den Aufzeichnungen der Beklagten in den Sprengtagebüchern usw. Fehler eingeschlichen haben. Allerdings habe er solche trotz genauer Prüfung nicht finden können. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, aus den ihm vorliegenden Akten feste Anhaltspunkte zu finden oder gar feste Schlüsse zu ziehen.
Daß etwa infolge der um KnflBHP vorhandenen Bodenformationen der Schaden als unvorhersehbares Ereignis eingetreten sei, hat der Sachverständige verneint.
bb) Das Landgericht hat, gestützt auf dieses Gutachten, gemeint, der Schaden könne nur damit erklärt v/erden, daß die Beklagte nicht so gesprengt habe, v/ic dies ihre Unterlagen'i an sich zeigten. .Nach der Lebenserfahrung spreche ein hohes Maß von Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei jener Sprengung unsachgemäß verfahren v/orden sei; nach den Hegeln vom Anscheinsbeweis sei daher von einem Verschulden auszugehen.
Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Es läßt die Frage offen, ob bei der Sprengung wirklich nicht sachgemäß verfahren worden ist (Fd 3. 31)» Mit Hecht stellt es nämlich darauf ab, ob hier die Lebenserfahrung auch dafür spreche, daß die Beklagte selbst, also ihre Organe oder verfassungsmäßige Vertreter (vgl. § 31 BGB), ein Verschulden treffe. Das aber hat das Berufungsgericht verneint, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die ihr obliegenden überwachungs- und Aufsichtspflichten erfüllt habe. Auf
die hiergegen gerichteten Rügen der Revision braucht nicht eingegangen zu v/erden. Demi der Kläger Konnte sich bei der Sachlage, wie sie hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegt ist, ohnehin nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß dieser Grundsatz einem Kläger dann zur Hilfe kommen kann, wenn sich nach'der allgemeinen Anschauung und Erfahrung im Verkehrsleben sein Schaden ihrder? Regel kaum anders als dadurch erklären läßt, daß es in dem Betrieb der Beklagten an der nötigen Ordnung oder Aufsicht oder an Einrichtungen und Anordnungen gefehlt haben muß, durch die derartigen Vorgängen vorgebeugt wird (Senatsurteil vom 1. April 1953 - VI ZR 77/52 - VersR 1953, 242: vergiftetes Speiseöl; Senateprteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 12/53 -VersR 1954, 100: typhuoverseuchte Milch). Je nach Lago des Palles kann auf Grund der Lebenserfahrung auf oinc-n fahl-lässigen Mangel im Organisetionobereich der Ge-schäftsloitung eines Betriebes geschlossen werden (Senatourteil vom 17. Oktober 1967 - VI ZR 70/66 -VersR 1967, 119? Schubstrebe). Indessen lassen sich diese Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Pall nicht übertragen. Hier steht nicht wie in jenen Pallen fest, daß pin; (und«;welcher.). Fehler unterlaufen war,: Vielmehr hat die Beklagte dargetan, daß sie die eingehenden Bestimmungen des dafür zuständigen Bergamte eingehalton hat. Auch der vom Berufungsgericht vernommene Oborborgrat hat keinen Grund gefunden, das Verfahren bei der Sprengung zu beanstanden. Es entspricht aber nicht dem typischen Geschehensablauf, daß eine Sprengung,bei der die Sicherheitsvorschriften sämtlich eingehalten wurden, schuldhaft unsachgemäß durchgeführt worden wäre.
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Im übrigen hat der vom Haftpflichtversichorer der zugezogene Bausachverständige
in seinem Gutachten darauf hingewie3en, daß das Haus des Klägers noch nicht ein Jahr stand und daß sein Architekt den von der Baufirma angebrachten Außenputz beanstandet hatte, so daß diese ihn etwa zu der Zeit, in der durch die Sprengung Risse auftraten, erneuern wollte. Er hat darauf aufmerksam gemacht, daß das Haus durch Umbau einer früheren Wagenromiso in ein Wohnhaus entstanden war, so daß, wie er meint, infolge der verschiedenartigen Baumaterialien Spannungen in den Bauteilen entstanden sein könnten, die dann schon durch eine ganz geringfügige Erschütterung zu Rissen führten.
Ob wirklich diese Umstände die möglicherweise alles erklärende Mit-Ursache für die Sprengschäden gewesen sind (dazu auch SGZ 130, 161), ist hier nicht zu prüfen. Immerhin zeigen sie, daß die Ansicht der Revision,- die Schäden am Hause deuteten zwingend auf schuldhaft unsachgemäße Sprengung hin, konkreten Zweifeln unterliegt.
c) Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht sei von einer unrichtigen Verteilung der Be-v/cislast ausgegangon. Hier könne es nicht Sache des Klägers sein, hcrauszufinden, wo der Fehler der Sprengung gelegen habe.' Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Allerdings kann es Sache des Betriebsinhabers sein, nachzuweisen, daß ihn hinsichtlich des Fehlers, der in seinem Betrieb unterlaufen ist und der den Schaden verursacht hat, kein Verschulden trifft. Das hat der
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Senat für den Pall ausgesprochen, wenn bei bestimmungs-gemäßer Verwendung eines Industrieerzeugnisses dadurch Schaden entsteht, daß das Produkt fehlerhaft hergestcllt war (BGHZ 51, 91). Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich jedoch nicht auf den hier vorliegenden Pall übertragen. Der Kläger ist nicht durch ein Produkt geschädigt, das der Hersteller unter Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in den Vorkehr gebracht hat. Ihm ist zudem schon nicht der Nachweis geglückt, daß der Schaden durch einen objektiven Mongol oder Zustand der Verkehrswidrigkeit im Betriebe der Beklagten ausgelöst worden ist (vgl. BGHZ 51, 105).
3. läßt sich somit nicht nachweisen, daß bei der fraglichen Sprengung unsachgemäß verfahren wurde, so scheidet eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung aus. Zwar wollen Miesbach/Engolhardt (Bergrecht, 1962, Anm. 2 zu Art. 201 BayBergG) § 152 PrBergG entsprechend anwenden, wenn ein Schürfer (oder Muter) deshalb nicht nach den §§ 823 ff BGB hafte, weil ihm kein Verschulden zur last falle (ebenso Ebel/Weller aaO Anm. 2 zu § 152 PrBergG). Ob dem zu folgen ist, kann offen bleibon. Auch diese Schriftsteller wollen die Gefährdungshaftung nur dann analog anwenden, wenn der Schürfer (oder Muter) schuldlos geglaubt hat, sich im
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Rahmen der ihm nach den §§ 3 ff PrBergG- zustehenden Rechte zu halten. Um einen solchen Pall geht C3 hier aber nicht.
Engels Br. Bode Dr. Weber
Hüßgens Sonnabend