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BGH · VI ZR 65/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 65/64

Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Hauß, Heinrich Meyer, Br0 Pfretzschner und Br« Nüßgens für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8« Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10« Mai 1963 abgeändert« "Unser Mandant, Herr Herrschaft, ist außerordent-lich aufgebracht und recht strafantragssüchtig gegen Sie, weil Sie ihn in einem Schriftsatz an das Gericht als wiederholt der Ostspionage verdächtig plakatieren, was schon deshalb eine verleumderische Fehlzündung bedeutet, weil er lediglich einmal im Verdacht strafbarer Ostkontakte Stande Beides unterscheidet sich begrifflich sehr wesentlich» Seine Stimmung ist daher prozeßbeflissener denn je und nicht sehr vergleichsbereit„ 3„ In dem Zivilprozeß wegen 1 elegramrnfälschimg würden wir uns mit einem Widerruf des geäußerten und veröffentlichten Verdachts der Urkundenfälschung, die durch eine Irreführung Ihres Mandanten auf Grund einer falschen Information dos Loosen aus-gelöst wurde, begnügen«, nDas Aufgebrachtsein Ihres Herrn Mandanten H| ist mir allenfalls insoweit verständlich, als seine sämtlichen Strafanträge und Strafanzeigen in die Binsen gingen,, Ob er nach seinen bei den bisherigen Verfahren gewonnenen Erfahrungen prozeßbeflissener ist als vorher, scheint mir zweifelhaft« Ich. nehme vielmehr an, daß er nunmehr ohne Prozeß das erreichen Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18, März 1963 Klage erhoben und mit dieser um die Feststellung gebeten, daß dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Entschädigung für erlittenen wirtschaftlichen Schaden sue; t ehe „ B e w e i s: Die boigefügton Ablichtungen, Anscheinend verärgert über den zur Klärung unterbreiteten Vorschlag auf Durchführung eines Zivil-rcchtsstreites veranlagte der Beklagte seinen Anwalt, die in Ablichtung beigefügten "Enthüllungen” in die Öffentlichkeit zu bringen und dort (auf S, 2) zu behaupten, daß er ein Zahlungsangebot des Klägers abgelehnt habe. Ein Versuch des Klägers, die Verbreitung der "Enthüllungen" durch „Einstweilige Verfügung zu verhindern scheiterte, da dem Beklagten und seinen Anwälten die Wahrnehmung berechtigten Interesses zugebilligt wurde, Bas vorliegende Verfahren soll dem Beklagten die Möglichkeit geben, in dem von der Rechtsordnung hierfür vorgesehenen Weg zu beweisen, sprächeo zu dem Gegenstand einer Erörterung gemacht Sonst habe sieh der Beklagte nicht berühmt, dagegen den ..Kläger suständen, worden, ihm Forderung en Der Kläger hat mit der Berufung den Klageantrag weiter verfolgte Zur Begründung hat er geltend gemacht, aus dem Schreiben der gegnerischen Anwälte vom 15» Januar 1963 ergebe sich eindeutig, daß sich der Beklagte berühme, ihm ständen mehr zu „ Schadensersatzansprüche in Höhe von 20»000 DH und Sollte der Beklagte seinen Standpunkt geändert haben, so habe er dies nach Treu und Glauben auf das ehreiben dos Rechtsanwalts Dr» vom 23 » Januar 1963 Statt dessen habe der Beklagte das Pamphlet und ein weiteres Rundschreiben vom 31° Mai erklären müssen, vom 2o März 1963 1963 an die Presse geben lassen, um ihn, den Kläger, in der öffentlichen Meinung horabzusetzen und auf ihn einen Bruck auszuüben, doch noch eine Entschädigung zu bezahlen» Als über die gegen das MSchmutzpamphlet" beantragte einstweilige Verfügung verhandelt worden sei, habe der Beklagte vor dom Landgericht München erklärt, der Kläger habe durch Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen seine Existenz schwer getroffen, wenn nicht vernichtet«, Der Beklagte habe auch nach Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erkennen lassen, daß er von seiner Berühnung abgehe„ In dem Schriftsatz vom 2» Mai 1963 behaupte er ausdrücklich, er sei vom Kläger schwer geschädigt worden» :~^v; Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung ausgeführt, das Landgericht habe aus zutreffenden Gründen ein Peststellungsinteresse des Klägers verneint» Nach Ansicht des Beklagten ist ein solche Interesse auch durch die Ausführungen der Berufungsschrift nicht dargetan, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für den Kläger bestehe an der erhobenen Klage kein Rechtsschutzinteresse ioSo des § 2*56 ZPOo Dem vermag der Senat nicht zu folgen, Kach feststehender Rechtsprechung (vgl» Wieczorok ZPO Kommentar G V b zu § 256) hat derjenige, demgegenüber sich jemand eines Anspruchs ernstlich berühmtv in aller Regel ein rechtlich beachtliches Interesse daran, daß durch ein Urteil Klarheit geschaffen wird, ob der gegen ihn angekündigte Anspruch besteht oder nicht. der negativen Peststellungsklage„ Im vorliegenden Palle hatte der Beklagte dem Kläger gegenüber geltend gemacht, dessen Veröffentlichungen hätten sich in katastrophaler Weise geschäftsschädigend für ihn ausgewirkt0 Der Beklagte ließ erkennen, daß er den Kläger hierfür zur Verantwortung ziehen werde, und stellte durch seinen Anwalt die Zahlung einer Entschädigung von 20 000 DM zur Diskusion, Dabei wies er darauf hin, daß der wirkliche Schaden höher sei. War auch die Ankündigung des Schadensersatzanspruches nur im Rahnen von Vergleichsverhandlungen erfolgt, so wies doch nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen nichts darauf hin, daß es dem Beklagten mit seiner Absicht nicht ernst war, den Kläger zu dem Schadensersatz heranzuziehen» In dem Schreiben der Rechtsanwälte des Beklagten vom 15» Januar 1963 liegt die Berühmung des Beklagten, daß ihn Ansprüche zustande?* In dem Schriftsatz vom 2, Mai 1963 machte der Beklagte sehr konkrete Angaben über den angeblich durch Verschulden des Klägers erlittenen Schaden, Die vom Beklagten veranlaßten Presseveröffentlichungen zeigten, daß er alles andere als friedfertig gegenüber dem Kläger gesonnen war. Für den Kläger lag daher die Annahme keineswegs fern, daß die Schadensersatzansprüche Uber kurz oder lang auf ihn zukommen wurden0 Angesichts der bestehenden Ungewissheit hatte der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, daß alsbald geklärt wurde, ob er sich aus den Veröffentlichungen in "aktuell51 und in der "Passauer Heuen Presse" dem Beklagten gegenüber schadenscrsatzpflichtig gemacht hatte. Der Beklagte hätte zu dem mindesten nach Ankündigung oder Erhebung cler vorliegenden Klage klarst eilen müssen, daß er nicht die Absicht habe, vom Kläger Schadensersatz zu fordern, und daß daher die Befürchtung des Klägers unbegründet sei-.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 538 ELKB_2011_0160
MandantAnwaltAnspruchLandgerichtSchreibenKlägerSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF^! 067
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 65/64
URTEIL
Verkündet am
13o Juli 1965 Krieg!, Justi: obersekretär
 in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Zeitungsverlegers Dr» Hans Straße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Preihcrr
von
 gegen
den Kaufmann Hans straße^^fe
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionobeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br0
2
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Hauß, Heinrich Meyer,
 Br0 Pfretzschner und Br« Nüßgens
 für Recht erkannt:
,..........Aufjäie Revision des Klägers-wird das/Jr;|?ci.l.:.des
' 1 r'*{  Zivü’iföQnat^n^eß'''‘O^berland'esgerichts München vom
30o Oktober 1963 aufgehoben«
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8« Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10« Mai 1963 abgeändert«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen«
Lern Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren übertragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Klager hatte sich in dem. von. ihm hgraysgegobenen vhrichtenmgazii\=^aktuellmit der Rollo des Beklagten in der sogenannten "F^^-Affäre" befaßt« Hieraus entstanden gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien«
Nach einer Erörterung der Anwälte der Parteien über die Möglichkeit einer vergleichsweisen Bereinigung schrieben
 
i e Rechts anwä 11 g	un d	B'
n Rechtsanwalt Dr.Dr. G
rn 15« Januar 1963 folgendes Schreiben
 Anwälte der3 den Anwalt
 Beklagten,
des Klügere
"Unser Mandant, Herr Herrschaft, ist außerordent-lich aufgebracht und recht strafantragssüchtig gegen Sie, weil Sie ihn in einem Schriftsatz an das Gericht als wiederholt der Ostspionage verdächtig plakatieren, was schon deshalb eine verleumderische Fehlzündung bedeutet, weil er lediglich einmal im Verdacht strafbarer Ostkontakte Stande Beides unterscheidet sich begrifflich sehr wesentlich» Seine Stimmung ist daher prozeßbeflissener denn je und nicht sehr vergleichsbereit„
Dennoch darf ich Sie ersuchen, mir ihre Vorschläge
 zur Bereinigung des Gesamtkomplexes
 bokanntsugeben *
/ °
Nachfolgend teile ich lediglich unsere Vorstellung von den Punkten mit, die unter allen Umständen berücksichtigt werden müssen»
1o Auf Grund des unbestreitbaren Anspruchs unseres Mandanten und der Fairneß, die wir wohl erwarten dürfen, eine Presseberichtigung der in den verschiedenen Privatklagen schon erschöpfend darge-legton unwahren und ehrverletzenden Behauptungen in Aktuell und Passauer Neue Presse, die unseren Mandanten schließlich viele Monate hindurch gefährlich infamierten und sich in katastrophaler Weise ruf- und geschäftsschädigond auswirkten.
 
2o Eine angemessene Entschädigung für den daraus entstandenen wirtschaftlichen Schaden, der auch durch Unterlagen belegt werden kann und den wir für den Pall einer außergerichtlichen Erledigung trotz der weit darüber hinaus gehenden Höhe vorläufig auf DM 20o000?— veranschlagen„
3„ In dem Zivilprozeß wegen 1 elegramrnfälschimg würden wir uns mit einem Widerruf des geäußerten und veröffentlichten Verdachts der Urkundenfälschung, die durch eine Irreführung Ihres Mandanten auf Grund einer falschen Information dos Loosen aus-gelöst wurde, begnügen«,
4o Übernahme sämtlicher Kosten -und Auslagen der Privatklageverfahren und des Zivilprozesses einschließlich des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Sache felegramrnfälschung durch Ihren Herrn Mandanten 0
Für einen baldigen Bescheid wären wir Ihnen sehr verbunden „ M
Rechtsanwalt Dr0	antwortete	am	23*	Januar	1963	wie
 folgti
nDas Aufgebrachtsein Ihres Herrn Mandanten H| ist mir allenfalls insoweit verständlich, als seine sämtlichen Strafanträge und Strafanzeigen in die Binsen gingen,, Ob er nach seinen bei den bisherigen Verfahren gewonnenen Erfahrungen prozeßbeflissener ist als vorher, scheint mir zweifelhaft« Ich. nehme vielmehr an,
 daß er nunmehr ohne Prozeß das erreichen
~ 5 -
v/ill3 was er mit ProzGil nicht erreichen konnte 0
Zu den einzelnen Punkten Ihres Schreibens vom 15o 1. 1963 darf ich Folgendes erklären:
lo Pen Verlangen nach einer Prcsseberichtigung kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil "aktuell" eingestellt ist»
2o Eine Entschädigung für den behaupteten wirtschaftlichen Schaden wird abgelehnt0
3o In Zivilprozeß wegen Telegrammfälschürfe;wird zu demindest der Termin vom 30olo63 abzuwarten seine,
4° Über die Kosten und Auslagen in den Privatklageverfahren ist bereits gerichtlich entschieden0 Auch in der Sache Telegramm!älschung wird wohl die gerichtliche Kostenentscheidung abzuwarten seine. Ein Bedürfnis nach einer von den gerichtlichen Entscheidungen abweichenden Kostenregelung besteht seitens meiner Mandantschaft nicht *
In Anbetracht unserer guten persönlichen Beziehungen be-daurc ich es, daß ich meiner Mandantschaft zu nichts anderem als zu Obigem raten konnte«, Auftragsgemäß muß ich Ihnen jedoch noch laitteilen, daß ich beauftragt bin, negative Peststellungsklage zu erheben, falls sich Ihr Herr Mandant weiterhin irgendwelcher Schadensersatzansprüche borühmen sollte0"
Pas Schreiben blieb unbeantwortete Am 2o Marz 1963 versandten die Rechtsanwälte M^|^^und	ein	Rund-
schreiben an die Presse mit der Überschrift "Y/ichtige Enthüllungen in Sachen	Über	die	Auseinandersetzung
 dos Beklagten mit dem Kläger wird darin folgendes berichtet:
"In Sachen der K^UU^-Zeugen Y/i^U^und J^m^sei von erst nur daran erinnert, daß der Zeuge Pi% jur, Martin Bufl^B,	in	einem	Schreiben	vom Anril 1962
b
 
an seinen langjährigen guten Bekannten StUB offenbar vergeblich vor solchen Zeugen wohlmeinend gewarnt hat, Zeugen, die über eben diesen T)r, Bu^J Ende Februar 1962 den Versuch unternommen hatten, Hans	unter	Berufung auf
10,000,— DH ahzubieteno kHHHHP]-chni- dieses hanebüchene Angebot bekanntlich mit Empörung ab,"
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18, März 1963 Klage erhoben und mit dieser um die Feststellung gebeten, daß dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Entschädigung für erlittenen wirtschaftlichen Schaden
 sue; t ehe „
Zur Begründung hat er ausgeführt:
"Der Beklagte ist im Zusammenhang mit der FÜHft-Affäre in der Öffentlichkeit bekannt geworden,
 Der Kläger, bzw«, das ihm nahestehende Nachrichtenmagazin ’’aktuell" hatte sich mit seiner Rolle in dieser Affäre befaßt,. Mehrere vom Beklagten anhängig gemachte Privatklageverfahron wegen angeblicher Beleidigung und übler Nachrede führten für ihn zu keinem Erfolg, Lediglich in einem von ihm angestrengten Zivilprozeß, in welchem es um die Urheberschaft eines von ihm veranlaßten Tcle-grammes ging, wurde seitens der Beklagten bzw, der ihm gehörenden "Pacsauer Neuen Presse" der klagcweise geltend gemachte Y/iderrufsanspruch anerkannt.
Im Anschluß an dieses Verfahren kam es zu Vergleichs-Verhandlungen, die ihren Niederschlag in dem Schreiben seines Anwaltes vom 15o1,63 fanden. Die dort geltend gemachten Schadensersatzansprüche wurden durch den
 Kläger abge1ehnt,
 
B e w e i s:	Die	boigefügton Ablichtungen,
 Anscheinend verärgert über den zur Klärung unterbreiteten Vorschlag auf Durchführung eines Zivil-rcchtsstreites veranlagte der Beklagte seinen Anwalt, die in Ablichtung beigefügten "Enthüllungen” in die Öffentlichkeit zu bringen und dort (auf S, 2) zu behaupten, daß er ein Zahlungsangebot des Klägers abgelehnt habe.
Ein Versuch des Klägers, die Verbreitung der "Enthüllungen" durch „Einstweilige Verfügung zu verhindern scheiterte, da dem Beklagten und seinen Anwälten die Wahrnehmung berechtigten Interesses zugebilligt
 wurde,
Bas vorliegende Verfahren soll dem Beklagten die Möglichkeit geben, in dem von der Rechtsordnung hierfür vorgesehenen Weg zu beweisen,
a,	daß ihm Unrecht getan wurde,
b,	daß ihm vom Beklagten Unrecht getan wurde,
 Co daß ihm hierdurch (unter Berücksichtigung
 des § 3 III des Bayer, Pressegesetzes) schuldhaft Schaden zugefügt wurde.
Nähere Ausführungen über das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage und die Bewcislastverteilung erscheinen - jedenfalls zunächst - überflüssig0"
Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht war der Beklagte nicht vertreten« Bas Landgericht hat die Klage
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 Sonst habe sieh der Beklagte nicht berühmt, dagegen den ..Kläger suständen,
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Der Kläger hat mit der Berufung den Klageantrag weiter verfolgte Zur Begründung hat er geltend gemacht, aus dem Schreiben der gegnerischen Anwälte vom 15» Januar 1963 ergebe sich eindeutig, daß sich der Beklagte berühme, ihm
 ständen mehr zu „
Schadensersatzansprüche in Höhe von 20»000 DH und Sollte der Beklagte seinen Standpunkt geändert haben,
 so habe er dies nach Treu und Glauben auf das
 ehreiben dos
 Rechtsanwalts Dr»	vom	23	»	Januar 1963
Statt dessen habe der Beklagte das Pamphlet und ein weiteres Rundschreiben vom 31° Mai
 erklären müssen, vom 2o März 1963 1963 an die Presse
 geben lassen, um ihn, den Kläger, in der öffentlichen Meinung horabzusetzen und auf ihn einen Bruck auszuüben, doch noch eine Entschädigung zu bezahlen» Als über die gegen das MSchmutzpamphlet" beantragte einstweilige Verfügung verhandelt worden sei, habe der Beklagte vor dom Landgericht München erklärt, der Kläger habe durch Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen seine Existenz schwer getroffen, wenn nicht vernichtet«, Der Beklagte habe auch nach Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erkennen lassen, daß er von seiner Berühnung abgehe„ In dem Schriftsatz vom 2» Mai 1963 behaupte er ausdrücklich, er sei vom Kläger schwer geschädigt worden»
:~^v; Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung ausgeführt, das Landgericht habe aus zutreffenden Gründen ein Peststellungsinteresse des Klägers verneint» Nach Ansicht des Beklagten ist ein solche Interesse auch durch die Ausführungen der Berufungsschrift nicht dargetan,
9
Das Berufungsgericht hat die Berufung dos
 Kläger:
als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den i reehtszug gestellten Antrag weiter.
Berufungo-
Ent scheid ung s g rUnde:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für den Kläger bestehe an der erhobenen Klage kein Rechtsschutzinteresse ioSo des § 2*56 ZPOo Dem vermag der Senat nicht zu folgen,
 Kach feststehender Rechtsprechung (vgl» Wieczorok ZPO Kommentar G V b zu § 256) hat derjenige, demgegenüber sich jemand eines Anspruchs ernstlich berühmtv in aller Regel ein rechtlich beachtliches Interesse daran, daß durch ein Urteil Klarheit
 geschaffen wird, ob der gegen ihn angekündigte Anspruch besteht oder nicht. Diese Klärung erreicht er durch die Erheb?: der negativen Peststellungsklage„ Im vorliegenden Palle hatte der Beklagte dem Kläger gegenüber geltend gemacht, dessen Veröffentlichungen hätten sich in katastrophaler Weise geschäftsschädigend für ihn ausgewirkt0 Der Beklagte ließ erkennen, daß er den Kläger hierfür zur Verantwortung ziehen werde, und stellte durch seinen Anwalt die Zahlung einer Entschädigung von 20 000 DM zur Diskusion, Dabei wies er darauf hin, daß der wirkliche Schaden höher sei. War auch die Ankündigung des Schadensersatzanspruches nur im Rahnen von Vergleichsverhandlungen erfolgt, so wies doch nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen nichts darauf hin, daß es dem Beklagten mit seiner Absicht nicht ernst war, den Kläger zu dem Schadensersatz heranzuziehen» In dem Schreiben der Rechtsanwälte des Beklagten vom 15» Januar 1963 liegt die Berühmung des Beklagten, daß ihn Ansprüche zustande?*
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'A
f V
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 Berührriung verliert nicht dadurch ihre Bedeutung, d
i !
gto sein außergerichtliches Verhalten
 im
‘Cht:
streit nicht wiederholt (vgl 0 Yfieczorek aaO) , Bas weitere Verhalten des Beklagten war im Gegenteil geeignet, die Befürchtung des Klägers zu verstärken. In dem Schriftsatz vom 2, Mai 1963 machte der Beklagte sehr konkrete Angaben über den angeblich durch Verschulden des Klägers erlittenen Schaden, Die vom Beklagten veranlaßten Presseveröffentlichungen zeigten, daß er alles andere als friedfertig gegenüber dem Kläger gesonnen war. Für den Kläger lag daher die Annahme keineswegs fern, daß die Schadensersatzansprüche Uber kurz oder lang auf ihn zukommen wurden0 Angesichts der bestehenden Ungewissheit hatte der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, daß alsbald geklärt wurde, ob er sich aus den Veröffentlichungen in "aktuell51 und in der "Passauer Heuen Presse" dem Beklagten gegenüber schadenscrsatzpflichtig gemacht hatte. Der Beklagte hätte zu dem mindesten nach Ankündigung oder Erhebung cler vorliegenden Klage klarst eilen müssen, daß er nicht die Absicht habe, vom Kläger Schadensersatz zu fordern, und daß daher die Befürchtung des Klägers unbegründet sei-.
Bine solche Erklärung hat der Beklagte aber gerade nicht ;f; -
gegeben, Urit.cr diesen Umständen ist ein Rochtsschutzinteresse
 am Sanne
 des Klägers/des § 256 ZPO an der begehrten Feststellung zu be alien.
Demgemäß war unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts der Berufung des Klägers stattzugeben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts abzuändern. Da das Gericht erster Instanz nur über das Rechtsschutzintcrcsse, nicht aber über den Anspruch selbst entschieden hat, erschien cs geboten, die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung
 an das Landgericht zurückzuvorweisen, Dabei kann es dahinst okQ^ 9 ob dann, wenn das Landgericht das Peststellurgs-
intoresse für eine Klage verneint hat, das Berufungsgerich bei abweichend er Beurteilung dieser Frage aufgrund einer analogen Anwendung des § 538 Abs, 1 Hr, 2 ZPO die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverv/eisen hat (so Rosenberg5 Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8C § 86 II 3, 138 III 1 a ß; B aum b a c h- L aut erb a c li ZPO - Komm, 28o Auf 1 u Annio 3 B zu § 538; KG MLR 1961, 328; aM RGZ 158, 145, 152)o Denn selbst wenn man die analoge Anwendung des § 538 Abs, 1 Ir= 2 entgegen der heute herrschenden Meinung
 ablehnt, so erscheint zu dem mindesten die Zurückvcrv/eisung an das Gericht erster Instanz aufgrund § 539 2PO als sachgerecht» Liese Zurückverweisung kann auch das Revisionsgericht aussprechen (BGHZ 16, 71, 82)»
Lie Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen war dem Landgericht zu überlassen.
Hanebeck	Lr0	Hauß	Heinrich	Ileyei*
Lr, Pfrotzschner
 Lr, Hüßgens