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BGH · VI ZB 65/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 65/61

Ist der Erblasser an den Folgen eines Verkehrsunfalls alsbald verstorben und nehmen seine Erben die von ihm bestellten Maschinen mangels Verwendung nicht ab, so können sie wegen der Schadensersatzansprüche des Liefe« ranten keinen Ausgleich vom Schädiger fordern. Der Kläger und die Erben sahen einverständlich von der Durchführung des Planes ab und machten die Bestellungen rückgängig» Nachdem für einen Teil der Maschinen andere Abnehmer gefunden werden konnten, beanspruchten die Firmen aus der Anzahlung noch 60.985 DM Der Kläger glaubt sich entsprechend verpflichtet und begehrt vorliegend von dem Beklagten die Erstattung eines der Höhe nach nicht streitigen Teilbetrages von 10.000 DM. Der Kläger hat behauptet, das Projekt der neuen Fabrik sei so ausschließlich auf die Person des Erblassers zugeschnitten gewesen, daß es mit dessen Verletzung schon im Zeitpunkt des Unfalls undurchführbar geworden sei» Da-mit sei dem Erblasser zugleich die Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber den Firmen unmöglich gemacht und sein Vermögen mit der Verpflichtung zu dem Schadensersatz belastet worden« Der Kläger sieht hierin einen dem Erblasser nicht erst mit dem Tode zugefügten, adäquat auf den Unfall zurückzuführenden Schaden, der einen vererblichen Ersatzanspruch ausgelöst habe« In den späteren Vereinbarungen der Erben mit den Lieferfirmen erblickt er lediglich Maßnahmen zur Minderung und Abwicklung dieses Schadens * Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er ist der Rechtsansicht des Klägers entgegengetreten und hat ausgeführt, wenn eine Schadenaersatzpflicht gegenüber den Lieferfirmen bestehen sollte, sei sie erst nach dem Tode des Erblassers durch den freien Entschluß der Erben begründet worden, von dem Projekt abzusehen und die bestellten Maschinen nicht abzunehmen« Weder die Ver« letzung noch der Tod des Erblassers habe die Erfüllung der eingegangenen Verträge unmöglich gemacht« Der Verunglückte sei zu keinem Zeitpunkt dieserhalb Schadenser- Io Der Klageanspruch läßt sich nicht ohne Rücksicht darauf, wann der geltend gemachte Schaden eingetreten ist, schon aus der erbrechtliehen Gesamtrechtsnachfolge herleiteno Gewiß ist unter dem Vermögen des Erblassers, das mit seinem Tode nach § 1922 BGB als Ganzes auf die Erben übergeht, die Gesamtheit seiner wert bezogenen Rechtsverhältnisse zu verstehen« Auch Ansprü che und Verbindlichkeiten, die erst nach dem Erbfall aus einem vom Erblasser begründeten rechtserheblichen Sachverhalt entstehen, gehören dazu« Die Erben haften insbesondere für die vom Erblasser herrührenden Schulden nach § 1967 Abs« 2 BGB auch dann, wenn der Erblasser lediglich eine Ursache - etwa durch unerlaubte Handlung - gesetzt hat, die eine Verbindlichkeit aue-lösenden Folgen aber erst nach dem Erbfall eintreten« Diesem Grundsatz fehlt eine Entsprechung für den umge~ kehrten Fall, daß gegen den Erblasser eine unerlaubte Handlung begangen worden ist, die sein Vermögen erst nach dem Eintritt des Erbfalls beschädigt» Denn diesen Schaden erleidet der Erblasser nicht mehr persönlich. In dieser Zeitspanne hätten die Lieferfirmen ungeachtet des Unfalls von ihm keinerlei Schadensersatz fordern können» Der Erblasser hatte weder die Abnahme der bestellten Maschinen verweigert noch, sofern dies etwa in Betracht kam, die Verträge nach § 649 BGB gekündigt. see oder des Werklohns - angeht, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht behauptet hat, der Erblasser sei hierzu durch den Unfall schlechthin außer Stand gesetzt worden. Die Vereitlung des vom Erblasser mit dem Kauf oder der Bestellung verfolgten Zwecks schon vor der Lieferung lag allein im Bereich des von ihm eingegangenen, kaufmännischen Wagnisses. Es ist weder behauptet noch den Umständen nach anzunehmen, daß die Lieferfirmen sich auf irgend eine Beteiligung hieran eingelassen, insbesondere Bestand oder Inhalt der Verträge davon abhängig gemacht hätten, Wäre der Erblasser selbst noch vor die Notwendigkeit gestellt worden, den Lieferfirmen Schadensersatz wegen der Nichtabnahme der Maschinen zuzugestehen, so wäre ein vererblicher Erstattungsanspruch gegen den Schädiger ebenso in Betracht gekommen, wie dies hinsichtlich der Aufwendungen für Krankenhausaufnahme und ärztliche Behandlung anerkannt ist. 3. An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß das Vermögen des Erblassers schon vom Unfallzeitpunkt an mit der Erwartung oder sogar der Gewißheit belastet war, daß es zur Einräumung eines Schadensersatzes den Lieferfirmen gegenüber kommen werde. Eine solche - wenn auch aus gutem Grunde - lediglich vorgestellte Minderung des Vermögens vor dem tatsächlichen Eintritt der im einzelnen noch unbestimmten Belastung hätte für sich allein keine rechtliche Grundlage für einen Ausgleichsanspruch des Erblassers gegen den Beklagten geboten. Der Vorstellung nach war das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Unfalls auch schon um die zu erwartenden Gewinne aus dem neuen Fabrikationsbetrieb geschmälert.

Zitierte Normen: § 1922 BGB § 97 ZPO
BrUnfallVermögenLieferfirmenErblasserVertragKlägerMaschineErbeSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
22C4 087
BGB §§ 249, 1922
Ist der Erblasser an den Folgen eines Verkehrsunfalls alsbald verstorben und nehmen seine Erben die von ihm bestellten Maschinen mangels Verwendung nicht ab, so können sie wegen der Schadensersatzansprüche des Liefe« ranten keinen Ausgleich vom Schädiger fordern.
BGH, Urt.v. 20. Februar 1962 - VI ZB 65/61 OLG Frankfurt/Ma
LG Darmstadt
J£LSLi5/§I
Verkündet am 2C. Februar 1962 Kriegl, Justizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Dr.jur. E. flHHI	H^pstraße
 als Testamentsvollstreckers über den Nachlaß des Fabrikanten Richard
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r
Qcbert W.
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
ftdt der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. &reft Wgnebeck, Br. Bode und Br. Hauß fUr Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivil-* senat in Barmstadt - vom 9. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf* erlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands

Der Beklagte ist für einen Verkehrsunfall verantwortlich, bei dem der Fabrikant	am	18.	Mai	1937	in	der
 Nähe von Gross-Gerau so schwer verletzt wurde, daß er vier Stunden später verstarb. Er ist von seiner Tochter aus erster Ehe und Frau Gertrud VflHBM je zur Hälfte beerbt worden. Der Kläger ist sein Testamentsvollstrecker.
betrieb zusammen mit seiner zweiten Ehefrau Therese	eine Schokoladenfabrik, hatte wegen be-
stehender Streitigkeiten jedoch begonnen, eine eigene Fabrikationsanlage zu errichten. Der Rohbau war fertig; Maschinen für rund 900.000 DM waren unter Anzahlung von 20 bis 30 # des Kaufpreises bestellt und sollten ab Ende Mai 1957 ausgeliefert werden. Dazu gehörten Maschinen im Werte von 332.466 DM, diü beiden Firmen Gebr. BaflHBHMHP und Hermann	GmbH	in
 Auftrag gegeben und mit 75«000 DM angezahlt worden waren.
Der Kläger und die Erben sahen einverständlich von der Durchführung des Planes ab und machten die Bestellungen rückgängig» Nachdem für einen Teil der Maschinen andere Abnehmer gefunden werden konnten, beanspruchten die Firmen	aus der Anzahlung noch 60.985 DM
als entgangenen Gewinn einschließlich der Provision ihres Vertreters. Der Kläger glaubt sich entsprechend verpflichtet und begehrt vorliegend von dem Beklagten die Erstattung eines der Höhe nach nicht streitigen Teilbetrages von 10.000 DM.
 
Der Kläger hat behauptet, das Projekt der neuen Fabrik sei so ausschließlich auf die Person des Erblassers zugeschnitten gewesen, daß es mit dessen Verletzung schon im Zeitpunkt des Unfalls undurchführbar geworden sei» Da-mit sei dem Erblasser zugleich die Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber den Firmen	unmöglich
 gemacht und sein Vermögen mit der Verpflichtung zu dem Schadensersatz belastet worden« Der Kläger sieht hierin einen dem Erblasser nicht erst mit dem Tode zugefügten, adäquat auf den Unfall zurückzuführenden Schaden, der einen vererblichen Ersatzanspruch ausgelöst habe« In den späteren Vereinbarungen der Erben mit den Lieferfirmen erblickt er lediglich Maßnahmen zur Minderung und Abwicklung dieses Schadens *
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er ist der Rechtsansicht des Klägers entgegengetreten und hat ausgeführt, wenn eine Schadenaersatzpflicht gegenüber den Lieferfirmen bestehen sollte, sei sie erst nach dem Tode des Erblassers durch den freien Entschluß der Erben begründet worden, von dem Projekt abzusehen und die bestellten Maschinen nicht abzunehmen« Weder die Ver« letzung noch der Tod des Erblassers habe die Erfüllung der eingegangenen Verträge unmöglich gemacht« Der Verunglückte sei zu keinem Zeitpunkt dieserhalb Schadenser-
satzansprüchen ausgesetzt gewesen, so daß er insoweit auch keine Forderung gegen den Beklagten gehabt habe, die auf die Erben hätten übergehen können« Der Kläger mache . ohne rechtliche Grundlage den Vermögensschaden eines Dritten geltend, der überdies nicht adäquat auf den Unfall zurückzuführen sei«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das
 Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilso
 Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben»
Io Der Klageanspruch läßt sich nicht ohne Rücksicht darauf, wann der geltend gemachte Schaden eingetreten ist, schon aus der erbrechtliehen Gesamtrechtsnachfolge herleiteno Gewiß ist unter dem Vermögen des Erblassers, das mit seinem Tode nach § 1922 BGB als Ganzes auf die Erben übergeht, die Gesamtheit seiner wert bezogenen Rechtsverhältnisse zu verstehen« Auch Ansprü che und Verbindlichkeiten, die erst nach dem Erbfall aus einem vom Erblasser begründeten rechtserheblichen Sachverhalt entstehen, gehören dazu« Die Erben haften insbesondere für die vom Erblasser herrührenden Schulden nach § 1967 Abs« 2 BGB auch dann, wenn der Erblasser lediglich eine Ursache - etwa durch unerlaubte Handlung - gesetzt hat, die eine Verbindlichkeit aue-lösenden Folgen aber erst nach dem Erbfall eintreten« Diesem Grundsatz fehlt eine Entsprechung für den umge~ kehrten Fall, daß gegen den Erblasser eine unerlaubte Handlung begangen worden ist, die sein Vermögen erst nach dem Eintritt des Erbfalls beschädigt» Denn diesen Schaden erleidet der Erblasser nicht mehr persönlich. Die deliktrechtliche Verpflichtung zu dem Schadensersatz ist jedoch - von den gesetzlich bestimmten und den von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen abgesehen -
 
auf die dem Verletzten selbst zugefügten Nachteile begrenzto Durch diese Beschränkung wird der erbrechtliche Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge in der Tat durchbrochen» Ein Widerspruch zu der Lage, wie sie nach einem teilweisen Rechtsübergang gemäß § 1542 RVO besteht, liegt darin indessen nicht» Gewiß tritt auch der öffentliche Versicherungsträger zunächst, nämlich im Augenblick des Schadensereignisses, nur in eine Rechtslage ein, aus der sich die übergeleiteten Schadensersatzansprüche erst mit den eintretenden Folgen ergeben» Aber der Sozialversicherer ist ebenfalls auf die Geltendmachung von Schäden beschränkt, die den Versicherten noch zu Leb-* Zeiten betreffen» Der Unterschied seiner Rechtslage zu der des Erben besteht - insoweit - nur darin, daß der öffentliche Versicherungsträger zu einem Zeitpunkt in sie eintritt, wo sich zu dem Ausgleich verpflichtende Folgen de3 Ereignisses noch einstellen können, während der Erbe Rechtsnachfolger erst in dem Augenblick wird, von dem ab dies ausgeschlossen ist» Der Kläger ist deshalb, ohne daß sein Hinweis auf § 1542 RVO daran etwas zu ändern vermöchte, ungeachtet der Gesamtrechtsnachfolge auf diejenigen Ansprüche gegen den Schädiger beschränkt, die auch der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten hätte geltend machen können»
2» Der Klageanspruch ist. dem Erblasser in der Zeit zwischen Unfall und Tod nicht erwachsen. In dieser Zeitspanne hätten die Lieferfirmen ungeachtet des Unfalls von ihm keinerlei Schadensersatz fordern können» Der Erblasser hatte weder die Abnahme der bestellten Maschinen verweigert noch, sofern dies etwa in Betracht kam, die Verträge nach § 649 BGB gekündigt. Die bloße Tatsache des Unfalls hatte, auch wenn die gesamten Umstände
 vom Standpunkt eines rückschauenden, objektiven Betrachters gewürdigt werden, an den bestehenden Verträgen nichts geändert. Für die Annahme, daß die dem Erblasser obliegenden Leistungen unmöglich geworden sein könnten, fehlt es an jedem Anhalt. Was die Verpflichtung zur Zahlung - sei es des I&uffrre?. see oder des Werklohns - angeht, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht behauptet hat, der Erblasser sei hierzu durch den Unfall schlechthin außer Stand gesetzt worden. Soweit Mitwirkungspflichten in Betracht gekommen sein mögen, waren sie jedenfalls nicht höchstpersönlicher Art und daher durch einen sachkundigen Vertreter weiterhin erfüllbar.
Der Kläger gelangt zu der von ihm behaupteten Unmöglichkeit der Vertragserfüllung denn auch nur, indem er sie mit der Unmöglichkeit der Erreichung des vom Erblasser erstrebten Zwecks gleichsetzt. Daß Projekt keinesfalls mehr selbst.verwirklichen konnte, stand bei objektiver Rückschau in der Tat schon im Zeitpunkt des Unfalls fest. Es'kann unterstellt werden, daß die Erben zur Fortführung seines begonnenen Werkes ebenfalls nicht imstande waren. Hieraus ergibt sich jedoch unter, keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine unmittelbare Rückwirkung auf die erfüllbar gebliebenen Verträge, gleichviel ob Kaufoder Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Die Vereitlung des vom Erblasser mit dem Kauf oder der Bestellung verfolgten Zwecks schon vor der Lieferung lag allein im Bereich des von ihm eingegangenen, kaufmännischen Wagnisses. Es ist weder behauptet noch den Umständen nach anzunehmen, daß die Lieferfirmen sich auf irgend eine Beteiligung hieran eingelassen, insbesondere Bestand oder Inhalt der Verträge davon abhängig gemacht hätten,
 
daß der Käufer oder Besteller bei Lieferung der Maschinen noch die gedachte oder eine sonstige Verwendung für sie hatte. Dementsprechend waren unstreitig Verhandlungen und neue Vereinbarungen erforderlich, um die Lieferanten zu dem Abgehen von ihrem nach wie vor bestehenden Anspruch auf Vertragserfüllung zu bewegen. Erst hierauf gründet sich ihre Schadensersatzforderung, deren teilweiser Ausgleich vorliegend begehrt wird. Dieser Sachverhalt ist, wenn nach der Unterstellung auch aus zwingenden Gründen, erst nach dem Erbfall geschaffen worden. Wäre der Erblasser selbst noch vor die Notwendigkeit gestellt worden, den Lieferfirmen Schadensersatz wegen der Nichtabnahme der Maschinen zuzugestehen, so wäre ein vererblicher Erstattungsanspruch gegen den Schädiger ebenso in Betracht gekommen, wie dies hinsichtlich der Aufwendungen für Krankenhausaufnahme und ärztliche Behandlung anerkannt ist. Vorliegend handelt es sich jedoch nach dem tatsächlichen Verlauf, die Ursächlichkeit weiterhin unterstellt, um einen Folgeschaden aus einer Körperverletzung, der sich erst nach dem Tode des Verletzten verwirklicht hat.
3. An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß das Vermögen des Erblassers schon vom Unfallzeitpunkt an mit der Erwartung oder sogar der Gewißheit belastet war, daß es zur Einräumung eines Schadensersatzes den Lieferfirmen gegenüber kommen werde. Eine solche - wenn auch aus gutem Grunde - lediglich vorgestellte Minderung des Vermögens vor dem tatsächlichen Eintritt der im einzelnen noch unbestimmten Belastung hätte für sich allein keine rechtliche Grundlage für einen Ausgleichsanspruch des Erblassers gegen den Beklagten geboten. Insoweit ließ sich Schadensersatz nur begehren und leisten durch Freistellung von einer bereits begründeten Forderung oder durch Ersatz der zu ihrer Befriedigung aufgewandten Mittel. Da diese Voraussetzungen erst nach dem Tode des
 
Verletzten eingetreten sind, steht fest, daß sein Nachlaß den behaupteten Ausgleichsanspruch im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht enthielt. Später konnte er wegen der grundsätzlichen Beschränkung der Haftung des Schädigers auf den Schaden des Verletzten nicht mehr entstehen. Der Vorstellung nach war das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Unfalls auch schon um die zu erwartenden Gewinne aus dem neuen Fabrikationsbetrieb geschmälert. Es steht aber auch insoweit außer Zweifel, daß die negative, wenn auch sichere Erwartung keine vererblichen Ausgleichsansprüche begründet hat, weil die Verwirklichung und Konkretisierung des unfallbedingten Schadens nicht mehr in die Lebenszeit des Erblassers gefallen ist.
4. Zu diesem Ergebnis ist auch das Berufungsgericht gelangt. Damit erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie mußte zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Engels Kreft	Hanebeck	Dr.	Bode Dr. Hauß