Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31- Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Juli 1957 wurde der Fernraeldewart Josef FflB aus OflP, der als Beamter im Dienste der Klägerin stand, auf einem Dienstgang vom Beklagten mit einem Kraftwagen angefahren und verletzt« Er war infolgedessen bis zu dem 31. Nach der Behauptung der Klägerin ist er aber noch nicht völlig wieder hergestellt; er bekommt noch einen laufenden Unfallausgleich von monatlich 30 DM; die Möglichkeit ist, nicht von der Hand zu weisen, daß er erneut dienstunfähig wird und ihm unfallbedingte Leistungen gewährt werden müssen. Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr der Beklagte auf Grund des § 87 a BBG vom Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Weitere Zählungen &at sie jedoch mit der Begründung verweigert, daß § 87 a BBG keine Anwendung finden könne, weil sich der Unfall vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ereignet habe. Die Klägerin hat mit der Klage die Dienstbezüge für die Zeit vom März bis Mai 1958 in Höhe von 1588,14 DM vom Beklagten ersetzt verlangt und hierüber ein obsiegendes Urteil des Landgerichts erstritten. Auch hat auf ihr Verlangen das Landgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Leistungen zu erstatten, die sie dem Pernraeldewart PMHHK oder seinen Hinterbliebenen als Folge des Unfalls gewährt, soweit die Schadensersatzansprüche des gemäß § 87 a BBG in der Fassung vom 19« September 1937 auf sie Ubergegangen sind bzw» noch übergehen werden» Juli 1953 (§ 168) und des ihm vorangegangenen Deutschen Beamtengesetzes (§ 139) gesetzliche Schadensersatzansprüche einer nach dem Gesetz versorgungsberechtigten Person gegen .Dritte auf den^Dienstherrn nur übergingen, wenn und soweit dieser ihr infolge des Schadensereignisses zur Gewährung oder Erhöhung einer Versorgung verpflichtet war und Ver-sorgungsbezüge gewährte, hat die neue Vorschrift des § 87 a BBG weitergehend .-bestimmt, daß der gesetzliche Schadensersatzanspruch, der einem Beamten infolge einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, auch insoweit auf den Dienstherrn übergeht, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von DienstheZügen verpflichtet ist. Damit ist kraft gesetzlicher Anordnung nunmehr auch auf dem Gebiet des Beamtenrechts dem allgemeinen Rechtsgedanken volle Geltung verschafft, daß es den Schädiger nicht entlasten darf, v/enn von anderer Seite - sei es freiwillig, sei es kraft Gesetzes - für die Sicherung der Bedürfnisse des Betroffenen vorgesorgt ist (BGHZ 9, 179» 191; 13, 36o, 365; 21, 112, 116; 22, 73» 75; Urteil des erkennenden Senats vom 9« Juli 1957 VI ZR 304/56 IM Nr. 7 zu § 843 3GB = VersR 1957, 522). Mag der Beamte selbst dank der Leistungen seines Dienstherrn vor Erwerbsnachteilen als Folge seiner Verletzung bewährt bleiben, so geht der gesetzliche Forderungsübergang doch davon aus, daß ein Erwerbsschaden eingetreten ist, der sich durch Zahlung des Diensteinkommens von dem Beamten auf den Dienstherrn verlagert hat Das Beamtenrechtsrahmengesetz enthält keine Übergangs-vorschriit, in der ausdrücklich bestimmt wäre, daß die neue Bestimmung des § 87 a BBG auch auf Verletzungsfälle anwendbar sein soll, die sich vor dem 1- September 1957 ereignet haben. Daß dies der Wille des Gesetzes ist, ergibt sich aber, was die Revision und die von ihr angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 3. Waren auf Grund eines früheren Schadensereignisses Versorgungsbezüge zu leisten, so hatte sich unzweifelhaft nichts daran ändern sollen, daß kraft gesetzlichen Forderungsübergangs der Schädiger verpflichtet sein sollte, dem Dienstherrn die Versorgungsbezüge zu erstatten. Der Sachverhalt, der zur Beurteilung steht, hatte sich nicht vor dem Inkraft-treten des § 87 a BBG schon erschöpft; die Körperverletzung, die P4HM am 4« Juli 1957 erlitten hat, wirkte sich, wie . So ist es denn auch keine mit dem Wesen des bürgerlichen Schadensrechts unvereinbare undionit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Widerspruch stehende Besonderheit, daß nach § 87 a BBG der Schädiger vom 1. September 1957 an nicht länger davon befreit sein sollte, für die durch Arbeitsunfähigkeit gekennzeichneten Folgen einer früher begangenen Körperverletzung gerechter-vseise auch dann einstehen zu müssen, wenn es ein Beamter war, den er verletzt hat (vgl. September 1953 gewährte; der erkennende Senat hat anerkannt, daß kraft Forderungsübergangs nach § 168 BBG der Anspruch hierauf begründet war, obwohl die Bestimmung des § 139 BBG erst am 1. September 1957 körperlich verletzt worden ist, kann der Dienstherr hiernach von dem Schädiger die Dienstbezüge, die er dem Beamten während einer nach dem 1.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BBG § 87 a § 87 a BBG ist für die Zeit nach seinem Inkrafttreten am 1. September 1957 auch dann anwendbar, wenn der Beamte vorher verletzt worden ist. BGH, TTrt. vom 31 »Januar 1961 VI ZR 65/60 OLG Nürnberg Verkündet am 31- Januar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in H( des Zimmermeisters Alois Sch Post Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die B4HBIBB, Be vertreten durch den Präsidenten der Rd^HHBl» BSplatz B, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31- Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4-. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Januar I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt. Von Rechts wegen <> Tatbestand: Am 4. Juli 1957 wurde der Fernraeldewart Josef FflB aus OflP, der als Beamter im Dienste der Klägerin stand, auf einem Dienstgang vom Beklagten mit einem Kraftwagen angefahren und verletzt« Er war infolgedessen bis zu dem 31. Mai 1958 dienstunfähig. Während dieser Zeit hat er seine Dienstbezüge in voller Höhe weitererhalten. Nach der Behauptung der Klägerin ist er aber noch nicht völlig wieder hergestellt; er bekommt noch einen laufenden Unfallausgleich von monatlich 30 DM; die Möglichkeit ist, nicht von der Hand zu weisen, daß er erneut dienstunfähig wird und ihm unfallbedingte Leistungen gewährt werden müssen. Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr der Beklagte auf Grund des § 87 a BBG vom Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. September 1957 an die Dienstbezüge erstatten muß, die sie während der Dienstunfähigkeit an gezahlt hat. Für den Beklagten hat dessen Versicherer, die Bayerische Versieh erungsbank Aldie Dienstbezüge auch bis .Ende Februar '1958 erstattet. Weitere Zählungen &at sie jedoch mit der Begründung verweigert, daß § 87 a BBG keine Anwendung finden könne, weil sich der Unfall vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ereignet habe. Die Klägerin hat mit der Klage die Dienstbezüge für die Zeit vom März bis Mai 1958 in Höhe von 1588,14 DM vom Beklagten ersetzt verlangt und hierüber ein obsiegendes Urteil des Landgerichts erstritten. Auch hat auf ihr Verlangen das Landgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Leistungen zu erstatten, die sie dem Pernraeldewart PMHHK oder seinen Hinterbliebenen als Folge des Unfalls gewährt, soweit die Schadensersatzansprüche des gemäß § 87 a BBG in der Fassung vom 19« September 1937 auf sie Ubergegangen sind bzw» noch übergehen werden» Gegen das Urteil (auszugsweise abgedruckt in MDR 1959, 101S1 ) hat der Beklagte Berufung eingelegt. Bas Rechtsmittel ist durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage- Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. Sntscheidungsgründe: Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, daß der Beklagte den Unfall des Fernmeldewarts schuldhaft verursacht hat und ihm nach § 823 BGB sum Ersatz des . entstandenen Schadens verpflichtet ist. Im Rechtsstreit geht es nur darum, ob der in § 87 a BBG geregelte gesetzliche Forderungsübergang zugunsten der Klägerin eingreift, obwohl die Bestimmung des § 87 a BBG erst mit Gesetzeskraft ab 1. September 1957 in das Bundesbeamtengesetz eingefügt worden ist (durch §§ 139 Abs. 1 Ziff. 23, 124 Abs® 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - Be-antenrechtsrahmengesetz - vom 1» Juli 1957 ^BGBl I, 6677), der Unfall sich aber bereits am 4. Juli 1957 zugetragen hat. Die Vorinstanzen haben diese Frage mit Recht bejaht. Während nach dem früheren Recht des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (§ 168) und des ihm vorangegangenen Deutschen Beamtengesetzes (§ 139) gesetzliche Schadensersatzansprüche einer nach dem Gesetz versorgungsberechtigten Person gegen .Dritte auf den^Dienstherrn nur übergingen, wenn und soweit dieser ihr infolge des Schadensereignisses zur Gewährung oder Erhöhung einer Versorgung verpflichtet war und Ver-sorgungsbezüge gewährte, hat die neue Vorschrift des § 87 a BBG weitergehend .-bestimmt, daß der gesetzliche Schadensersatzanspruch, der einem Beamten infolge einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, auch insoweit auf den Dienstherrn übergeht, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von DienstheZügen verpflichtet ist. Damit ist kraft gesetzlicher Anordnung nunmehr auch auf dem Gebiet des Beamtenrechts dem allgemeinen Rechtsgedanken volle Geltung verschafft, daß es den Schädiger nicht entlasten darf, v/enn von anderer Seite - sei es freiwillig, sei es kraft Gesetzes - für die Sicherung der Bedürfnisse des Betroffenen vorgesorgt ist (BGHZ 9, 179» 191; 13, 36o, 365; 21, 112, 116; 22, 73» 75; Urteil des erkennenden Senats vom 9« Juli 1957 VI ZR 304/56 IM Nr. 7 zu § 843 3GB = VersR 1957, 522). Mag der Beamte selbst dank der Leistungen seines Dienstherrn vor Erwerbsnachteilen als Folge seiner Verletzung bewährt bleiben, so geht der gesetzliche Forderungsübergang doch davon aus, daß ein Erwerbsschaden eingetreten ist, der sich durch Zahlung des Diensteinkommens von dem Beamten auf den Dienstherrn verlagert hat und für den der Schädiger nun ddm Dienstherrn aufkommen muß« Dies gilt nun also seit dem 1. September 1957 nicht mehr nur in den Fällen, in denen der Beamte infolge der eingetretenen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist und Versorgungsbezüge erhält, sondern auch dann, wenn er sich noch im Amt befindet und sein normales Diensteinkommen bezieht, den Dienst aber infolge der von dem Schädiger verursachten Dienstunfähigkeit nicht versehen kann, mag es sich nun um eine dauernde Dienstunfähigkeit handeln, wie sie die Versetzung in den Ruhestand bald nach sich zu ziehen pflegt, oder mag die Dienstfähigkei1! nur vorübergehend aufgehoben sein. Das Beamtenrechtsrahmengesetz enthält keine Übergangs-vorschriit, in der ausdrücklich bestimmt wäre, daß die neue Bestimmung des § 87 a BBG auch auf Verletzungsfälle anwendbar sein soll, die sich vor dem 1- September 1957 ereignet haben. Daß dies der Wille des Gesetzes ist, ergibt sich aber, was die Revision und die von ihr angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 3. November 1959 1 U 15o/59 VersR I960, 764 übersehen, deutlich erkennbar aus dem Zusammenhang damit, daß durch §§ 139 Abs. 1 2iff.42, 142 Abs. 1 BERG die frühere Bestimmung des § 168 BBG mit Wirkung ab 1. September 1957 aufgehoben worden ist. Waren auf Grund eines früheren Schadensereignisses Versorgungsbezüge zu leisten, so hatte sich unzweifelhaft nichts daran ändern sollen, daß kraft gesetzlichen Forderungsübergangs der Schädiger verpflichtet sein sollte, dem Dienstherrn die Versorgungsbezüge zu erstatten. Diese Verpflichtung sollte nicht etwa damit entfallen, daß § 168 BBG aufgehoben % 6 wurde. Was bisher auf Grund des § 168 BBG gegolten hatte, sollte nunmehr auf Grund des § 87 a BBG gelten (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 27- Oktober 1959 VI ZR 163/58 VersR I960, 81; vom 3» Mai I960 VI ZR 104/59 VersR 196o, 801). Danach mußte § 87 a BBG mit Wirkung ab 1. September 1957 aber auch auf frühere Schadensfälle anv/endbar sein. Das Beamtenrechtsrahmengesetz macht nun aber zur Präge der Anwendbarkeit auf frühere Schadensfälle keinen Unterschied zwischen -Versorgungshezügen und Dienstbezügen. Es spricht nichts dafür, daß in dieser Hinsicht' für Dienstbezüge etwas anderes hätte gelten sollt-v5 als für Versorgungs-bezüge. Im Gegenteil ist die> Anwendbarkeit auf frühere Schadensereignisse in beiderlei Hinsicht erkennbar gewollt. Im vorliegenden Palle geht es nur um Dienstbezüge, v die in der Zeit nach dem 1. September 1957 gewährt worden sind. Es braucht hier daher nicht untersucht zu werden, ob § 87 a BBG nach seinem Sinn und nach den Möglichkeiten .einer rückwirkenden Gesetzeskraft auch auf solche Dienstbe- * ** züge würde bezogen werden können, die auf die Zeit vor dem 1. September 1957 entfallen. Daß die Bestimmung für die hier in^Rede stehenden später angefallenen Dienstbezüge Platz greift, unterliegt keinen Bedenken. Der Sachverhalt, der zur Beurteilung steht, hatte sich nicht vor dem Inkraft-treten des § 87 a BBG schon erschöpft; die Körperverletzung, die P4HM am 4« Juli 1957 erlitten hat, wirkte sich, wie . das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, über den 31. August 1957 hinaus jeweils erneut aus, wenn ihm trotz seiner Dienstunfähigkeit seine monatlichen Dienstbeejige K ausgezahlt wurden- Oh und in welchem Umfang der Schädiger durch die Verletzungshandlung zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet wird,®hängt aber von den Auswirkungen ab, die sie erzeugt. Selbst wenn sich ein Schaden schon alsbald abgezeichnet hat, kann er sich in der Folge aus Gründen, die auf tatsächlichem wie rechtlichem Gebiet liegen können,erweitern und zu einer Ausdehnung der zunächst gegebenen Haftung des Schädigers führen. So ist es denn auch keine mit dem Wesen des bürgerlichen Schadensrechts unvereinbare undionit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Widerspruch stehende Besonderheit, daß nach § 87 a BBG der Schädiger vom 1. September 1957 an nicht länger davon befreit sein sollte, für die durch Arbeitsunfähigkeit gekennzeichneten Folgen einer früher begangenen Körperverletzung gerechter-vseise auch dann einstehen zu müssen, wenn es ein Beamter war, den er verletzt hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai I960 VI ZR 96/59 VersR I960, 714)« In dem Falle der Entscheidung vom 30. Mai 1958 VI ZR 90/57 (VersR 1958, 528) verlangte der Dienstherr des dienstunfähig gewordenen Beamten von dem Schädiger ausser dem Ruhegehalt auch den Unfallausgleich ersetzt, den er dem Beamten gemäß § 139 BBG seit dem 1. September 1953 gewährte; der erkennende Senat hat anerkannt, daß kraft Forderungsübergangs nach § 168 BBG der Anspruch hierauf begründet war, obwohl die Bestimmung des § 139 BBG erst am 1. September 1953 in Kraft getreten war, das Schadensereignis aber bereits vorher stattgefunden und die Dienstunfähigkeit nach sich gezogen hatte. In gleicher Weise muß, wie schon in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Juli 1957 (aaO) angedeutet, die in § 87 a BBG an 1. September 1957 eingeführte Rechtsänderung bei der - 8 weiteren Abwicklung vorher eingetretener Schadensfälle beachtet werden. Auch v/enn der Beamte vor dem 1. September 1957 körperlich verletzt worden ist, kann der Dienstherr hiernach von dem Schädiger die Dienstbezüge, die er dem Beamten während einer nach dem 1. September 1957 liegenden Dienstunfähigkeit weiter gewährt, auf Grund des Forderungsübergangs nach § 87 a BBG ersetzt verlangen (so auch Hitzlberger, NJW 1958, 86, 89; Pentz, NJW 1958, 1069, 1073/1074; unklar Plog-T/iedow BBG § 87 a Erl. 1 Hot. 2, daß für Unfälle, die vor dem 1. September 1957 eingetreten seien, durch Auslegung des früheren § 168 nicht eine dem § 87 a entsprechende Lösung gefunden werden könne!. Die Revision gibt zu bedenken, die Erstreckung des er-v/eiterten Forderungsübergangs auf zurückliegende Schadensereignisse könne bei dem Pehlen einer Regelung, wie sie bei rechtsähnlicher Sachlage das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I, 674) in den §§ 5 und 6 getroffen habe, zu Rechtsunsicherheit führen, wenn sich die Präge stelle, ob nicht der Anspruch auf Erstattung der nach dem 1. September 1957 gev/ährten Dienstbezüge verjährt sei oder ob ihm nicht ein Vorher erlassenes Urteil oder ein vorher zustande gekommener Vergleich entgegenstehe. Zweifelsfragen solcher Art werden sich vor-kommendenfalls aber klären lassen; es geht nicht an, ihretwegen den vorstehend entwickelten Ergebnissen auszuweichen. Der Beklagte ist hiernach mit Recht verurteilt worden, der Klägerin die bisher noch nicht vergüteten Dienstbezüge zu erstatten» Die Entscheidung über das Peststeliungsbegehren wird nicht weiter angegriffen und gibt auch zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten .der Revision zu tragen« Engels : K.E.Meyer Hanebeck Dr.Bode Dr. Hauß *4