Die Einstellung erfolgte durch den in ihrem Betrieb hierfür zuständigen Angestellten und zwar aufgrund einer Empfehlung des - bei der Zweitbeklagten als Mechaniker beschäftigten - Schwiegersohnes des Erstbeklagten. Der Kläger hat mit der Klage Ersatz seines Vermögensschadens, insbesondere eine Monatsrente von 400 UM wegen Verdienstentgangs, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt; daß d ie Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall* verpflichtet sind. Br hat vorgetragen, der Erstbeklagte habe wegen seiner durch den Alkoholgenuß hervorgerufenen Fahruntüch-tigkeit den Beifahrer Sz^Bl beauftragt, den Lastwagen nach zurückzubringen« Die Zweitbeklagte stelle ihre Fahrer 11 blindlings11 ein 5 sie erkundige sich nicht über deren fachliche und moralische Eignung und überwache sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt* Der Erstbeklagte habe sich fahruntüchtig gefühlt, weil ihm schlecht geworden, nicht aber, weil er betrunken gewesen sei • Er habe deshalb SzflM beauftragt, die Zweitbeklagte anzurufen und um Entsendung eines Ersatzfahrers zu bitten- Diesen Auftrag habe $20ß auch ausgeführt * Anschließend sei der Erstbeklagte in der Gaststätte am Tisch eingeschlafen. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Antrag des Klägers in der Berufungsinstanz den Klageanspruch auf Rentenzahlung nur soweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung nur insoweit getroffen, als die Ansprüche nicht auf einen Sozialver-sicherungsträger Übergegangen sind. Es unterstellt die | Sachdarstellung der Beklagten, der Beifahrer Szfl^ sei ohne | Wissen und Willen des Erstbeklagten mit dem Lastwagen weg- I gefahren, als richtig und führt aus, der Erstbeklagte sei I der ihm als Lastwagenfahrer obliegenden Verkohrssorgfalts- I Pflicht, alle von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren nach | bestem Vermögen abzuwenden, nicht gerecht geworden. Es sei ihm aber auch bekannt gewesen, daß nach der gemeinsam durchs führten Zechtour erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden habe» Unter diesen Umständen habe sich dem Erstbeklagten die Befürchtung geradezu auf drängen müssen, daß Sz|^, der nicht einmal einen Führerschein für Personenwagen besaß, in seinem Zustand eine Schwarzfahrt unternehmen und dabei einen Verkehrsunfall verursachen werde, v/obei dritte Personen zu Schaden kommen könnten. Angesichts der Häufigkeit und besonderen Gefährlichkeit der Schwarzfahrten sind an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers die strengsten Anforderungen zu stellen» Es muß von ihm verlangt werden, daß er alle nach den Umständen zu demutbaren Maßnahmen ergreift, um Schwarzfahrten nach Möglichkeit zu verhüten (RGZ 135, 149? 417 s MDR 1958, 503)» Diese Sorgfaltspflichten hat der Erstbeklagte durch sein geschildertes Verhalten bereits gröblich und leichtfertig verletzt unabhängig davon, ob Szabo unter Alkoholeinfluß stand und dies dom Erstbeklagten bekannt war» Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht aber such diese Kenntnis ohne Rechtsverstoß bejaht und daraus zutreffend eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Brstbeklagten hergeleitet. Die Kenntnis des Erstbeklagten konnte das Berufungsgericht in freier tatrichterlieher Würdigung schon aus dem Blutalkoholgehalt Szfll^ in Verbindung mit dem von ihm angeführten Umstand herleiten, daß beide eine 11 gemeinsam durchgeführte ZechtourM hinter sich hatten. Zudem haben in dem zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafverfahren gegen Sz^Bt ^ -60 Ms 6/57 auf das sich die Beklagten selbst zu dem Beweis ihrer Sachdarstellung berufen haben, mehrere Zeugen, so Hermann SchflHBHBP und Gastwirtin SpflP einwandfrei erkannt, daß SzflV unter Alkoholeinfluß stand. Diese Erwägungen sind nicht geeignet, den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuräumen Der Beifahrer SzflB^ der die Schwarzfahrt unternahm, ohne einen Führerschein zu besitzen, dazu erheblich unter Alkoholeinfluß stand, hätte dadurch auch ohne das Telefongespräch seine Anstellung aufs Spiel gesetzt. Der Erstbeklagte, der sich nach Erledigung des behaupteten Telefon gesprächs einem ausgedehnten Schlaf hingab und dabei den Zündschlüssel frei aut dem Gasthaustisch liegen ließ, ist in keinem Fall den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gerecht geworden. Ohne Erfolg beruft sich die Revision endlich darauf, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten, os sei dom Erstbeklagten während der Fahrt schlecht geworden, nicht berücksichtigt. naheliegender Würdigung ersichtlich angenommen, daß der Zustand des Erstbeklagten auf den von ihm genossenen Alkohol zurückzuführen war, Daß unter dieser Voraussetzung sein Zustand ihn in keinem Pall zu entschuldigen vermag, verkennt auch die Revision nicht» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch die Zweitbeklagte nach § 823 Abs. 1 BGB für schadensersatzpflichtig erachteto Zwar hat es sich vorliegend um eine Schwarzfahrt gehandelt, deren Rechtsfolgen in § 7 Abo. 3 StVG geregelt sind. Jedoch tritt nach § 16 StVG die ichadensersatzpflicht aus §§ 823 ff BGB neben die Haftung des Halters nach dem Straßenverkehrsgesetz, wenn coin Vorschulden sich nicht in der Ermöglichung einer Schwarzfahrt erschöpft, sondern, darüber hinausgehend, eine fahrlässige Verletzung der ihm als Halter obliegenden Verkehrssicherungspflichten darstellt und die Scha-donsverursachung mitumfaßt (RGZ 136, 4, 14; 136, 15; BGH, Urteil vom 12. Die vorgesehene Sauer des Anstellungsverhältnisses ist für den Grad der bei der Einstellung anzuwendenden Sorgfalt nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht der Empfehlung des Erstbeklagten durch seinen Schwiegersohn sowie dem Umstand, daß der Erstbeklagte öfter mit seinem Personenwagen bei der Zweitbeklagteh vorgefahren war, um seinen Schwiegersohn abzuhoien, eine ins Gewicht fallende Bedeutung abgesprochen«. Es war für die Zweit beklagte auch voraussehbar, daß infolge der mangelhaften Prüfungsmaßnahmen in ihrem Betrieb Kraftfahrer eingestellt würden, die, wie der Erstbeklagte, den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entsprachen. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hätte die Zweitbeklagte bzw. Das Berufungsgericht hat danach mit Recht ein für den Unfall und die Körperverletzung des Klägers ursächliches Verschulden der Zweitbeklagten und damit ihre Haftbarkeit, aus § 823 BGB bejaht. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte auch aus § 831 BGB haftet, oder ob diese Haftung, wie die Revision meint, durch die Vorschrift des § 7 Abs.3 StVG ausgeschlossen ist.
VI ZR 65/59 Verkündet 2/10 * am 12o April I960 * 'O Q?£ Kriegl, Justizoborsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Ben^BM/Bef , Spedition, Fl 1. des Handelsvertreters Willi B HoBHBHHB Straße 0), 2. der Firma H» Bel K000str. Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Arbeiter Paul B e r^B 9 SctwflHB; Post Be Haus Nr. 0, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wofers, Br. Bode, Br. Bauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bic Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9» Februar 1959 wird zurückge-wiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Zweitbeklagte, eine Möbeltransport- und Spoditions-firna, nahm im November 1956 den Erstbeklagten, der damals ein Einzelhandelsgeschäft betrieb, aushilfsv/eise als Last-kraftwagenfahrer in ihre Dienste. Die Einstellung erfolgte durch den in ihrem Betrieb hierfür zuständigen Angestellten und zwar aufgrund einer Empfehlung des - bei der Zweitbeklagten als Mechaniker beschäftigten - Schwiegersohnes des Erstbeklagten. Der Erstbeklagte war im Mai 1954 wegen Führens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs mit falschen Kennzeichen (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG), im Mai 1955 wegen fahrlässig begangenen Vergehens gegen § 24 Abs. 2 StVG bestraft worden. Im November 1955 war er wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden, die bis November 1958 zur Bewährung ausgesetzt war. Diese Bestrafungen waren der Zweitbeklagten, die bei der Einstellung weder Zeugnisse noch Referenzen noch sonstige Unterlagen verlangt hatte, nicht bekannt. Am 1. Dezember 1956 fuhr der Erstbeklagte mit einem Lastwagen “Opel Blitz* der Zweitbeklagten in deren Auftrag nach Als Beifahrer begleitete ihn Albert Sz^K, ein Ungar, der, wie der Erstbeklagte wußte, keinen Führerschein besaß. Beide tranken unterwegs mehrmals Alkohol und kehrten schließlich in die Gaststätte bei HatfBHB ein. Von dort fuhr Sz^^ allein mit dem Lastwagen nach FSHHHP zurück. Vor dem Bahnhof in verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und geriet auf den Bürgersteig. Er verletzte mehrere Fußgänger, darunter den Kläger, der einen doppelten Beckenbruch und eine Schultergelenkluxation erlitt- Shatte nach dem Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutal- koholgehalt von 1,23 ioo. Der Kläger hat mit der Klage Ersatz seines Vermögensschadens, insbesondere eine Monatsrente von 400 UM wegen Verdienstentgangs, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt; daß d ie Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall* verpflichtet sind. Br hat vorgetragen, der Erstbeklagte habe wegen seiner durch den Alkoholgenuß hervorgerufenen Fahruntüch-tigkeit den Beifahrer Sz^Bl beauftragt, den Lastwagen nach zurückzubringen« Die Zweitbeklagte stelle ihre Fahrer 11 blindlings11 ein 5 sie erkundige sich nicht über deren fachliche und moralische Eignung und überwache sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt* Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt* Sie haben bestritten, daß der Erstbeklagte den Beifahrer SzflP auf gef ordert bat, den Lastwagen nach FiHHHB zurückzubringen. Der Erstbeklagte habe sich fahruntüchtig gefühlt, weil ihm schlecht geworden, nicht aber, weil er betrunken gewesen sei • Er habe deshalb SzflM beauftragt, die Zweitbeklagte anzurufen und um Entsendung eines Ersatzfahrers zu bitten- Diesen Auftrag habe $20ß auch ausgeführt * Anschließend sei der Erstbeklagte in der Gaststätte am Tisch eingeschlafen. Daraufhin habe den Fahrzeugschlüssei, den der Erstbeklagte neben sich in seinen Hut gelegt habe, an sich genommen und sei heimlich mit dem Wagen nach FflHfc gefahren. Damit, so meinen die Beklagten, entfalle ei Verschulden des Erstbeklagten. Aber auch die Zweitbeklagte $ I % könne für den Schaden nicht haftbar gemacht werden. Die Unglücksfahrt sei eine Schwarzfahrt gewesen, die nicht durch ihr Verschulden ermöglicht worden sei. Bei der Einstellung habe ihr Angestellter hinreichende Anhaltspunkte für die Zuverlässigkeit des Erstbeklagten gehabt. Die Einholung von Zeugnissen und anderer Auskünfte sei, zu demal es sich nur um eine Aushilfstätigkeit gehandelt habe, nicht erforderlich gewesen. Bei DauereinStellungen habe Zeugnisse und Referenzen verlangt. selbst habe sich als Angestellter 35 Jahre lang in ihrem Betrieb bewährt und ihr volles Vertrauen genossen. Das Landgericht hat die geltendgemachten Leistungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz allen darüber hinausgehenden Unfallschadens verpflichtet sind. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Antrag des Klägers in der Berufungsinstanz den Klageanspruch auf Rentenzahlung nur soweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung nur insoweit getroffen, als die Ansprüche nicht auf einen Sozialver-sicherungsträger Übergegangen sind. Es hat außerdem eine zeitliche Begrenzung des Rentenanspruchs dem Betragsverfahren Vorbehalten. Im übrigen hat öö die Berufung üei-Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-abweiauhgsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s Io Das Berufungsgericht bejaht'die Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten nach § 823 Abs» 1 BGB. Es unterstellt die | Sachdarstellung der Beklagten, der Beifahrer Szfl^ sei ohne | Wissen und Willen des Erstbeklagten mit dem Lastwagen weg- I gefahren, als richtig und führt aus, der Erstbeklagte sei I der ihm als Lastwagenfahrer obliegenden Verkohrssorgfalts- I Pflicht, alle von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren nach | bestem Vermögen abzuwenden, nicht gerecht geworden. Br habe I den Zündschlüssel offen neben sich gelegt und sei dann ein- | geschlafen. Dadurch habe er dem fahrunkundigen Beifahrer diel Benutzung des Lastwagens ermöglicht o Der Erstbeklagte habe I erst am Unglückstage kennengelernt. Schon aus diesem I Grunde sei er ihm gegenüber zu besonderer Vorsicht verpflich-| tet gewesen. Es sei ihm aber auch bekannt gewesen, daß nach der gemeinsam durchs führten Zechtour erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden habe» Unter diesen Umständen habe sich dem Erstbeklagten die Befürchtung geradezu auf drängen müssen, daß Sz|^, der nicht einmal einen Führerschein für Personenwagen besaß, in seinem Zustand eine Schwarzfahrt unternehmen und dabei einen Verkehrsunfall verursachen werde, v/obei dritte Personen zu Schaden kommen könnten. Zur Abwendung dieser Gefahr hätte er den Zündschlüssel sicher vorwahren müssen. Die Unterlassung dieser dringend gebotene« Vorsichtsmaßnahme sei ihm als Fahrlässigkeit anzurechnen. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Sie lassen insbesondere keine Überspannung der dem Erstbeklagten zuzu demutenden Sorgfalt hinsichtlich der ihm als Lastwagen-* fahrer obliegenden Verkehrssicherungspflichten erkennen. Angesichts der Häufigkeit und besonderen Gefährlichkeit der Schwarzfahrten sind an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers die strengsten Anforderungen zu stellen» Es muß von ihm verlangt werden, daß er alle nach den Umständen zu demutbaren Maßnahmen ergreift, um Schwarzfahrten nach Möglichkeit zu verhüten (RGZ 135, 149? "155; Urteil des erkennenden Senats vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14? 417 s MDR 1958, 503)» Diese Sorgfaltspflichten hat der Erstbeklagte durch sein geschildertes Verhalten bereits gröblich und leichtfertig verletzt unabhängig davon, ob Szabo unter Alkoholeinfluß stand und dies dom Erstbeklagten bekannt war» Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht aber such diese Kenntnis ohne Rechtsverstoß bejaht und daraus zutreffend eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Brstbeklagten hergeleitet. Die Kenntnis des Erstbeklagten konnte das Berufungsgericht in freier tatrichterlieher Würdigung schon aus dem Blutalkoholgehalt Szfll^ in Verbindung mit dem von ihm angeführten Umstand herleiten, daß beide eine 11 gemeinsam durchgeführte ZechtourM hinter sich hatten. Zudem haben in dem zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafverfahren gegen Sz^Bt ^ -60 Ms 6/57 auf das sich die Beklagten selbst zu dem Beweis ihrer Sachdarstellung berufen haben, mehrere Zeugen, so Hermann SchflHBHBP und Gastwirtin SpflP einwandfrei erkannt, daß SzflV unter Alkoholeinfluß stand. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten, Szfll habe im Auftrag des Erstbeklagten telefonisch einen Ersatzfahrer angefordert, nicht berücksichtigt. Sie meint, Sz^^habe aus dem eigenen Ferngespräch wissen müssen, daß eine Schwarzfahrt sofort entdeckt würde; er habe damit seine Entlassung riskiert. Der Erstbeklagte habe daher keinen Anlaß gehabt, eino Schwarzfahrt S2^|fe zu befürchten. Diese Erwägungen sind nicht geeignet, den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuräumen Der Beifahrer SzflB^ der die Schwarzfahrt unternahm, ohne einen Führerschein zu besitzen, dazu erheblich unter Alkoholeinfluß stand, hätte dadurch auch ohne das Telefongespräch seine Anstellung aufs Spiel gesetzt. Der Erstbeklagte, der sich nach Erledigung des behaupteten Telefon gesprächs einem ausgedehnten Schlaf hingab und dabei den Zündschlüssel frei aut dem Gasthaustisch liegen ließ, ist in keinem Fall den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gerecht geworden. Ohne Erfolg beruft sich die Revision endlich darauf, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten, os sei dom Erstbeklagten während der Fahrt schlecht geworden, nicht berücksichtigt. Von einem Kraftfahrer in diesem Zustand könne man aber nicht die Anwendung der gleichen Sorg fait verlangen wie von einem gesunden Fahrer; daß der Zustand der Zweitbeklagten durch Alkoholgenuß verursacht worden sei, sei nicht erwiesen. Aus dem Umstand allein, daß es dem Erstbeklagten "nicht gut" oder "schlecht" geworden war, konnte das Berufungsgericht mangels Angabe näherer Einzelheiten seitens der Beklagten nicht entnehmen» daß der Erstbeklagte zur Anstellung sachgemäße^ Überlegungen und insbesondere zur Sicherung des Zündschlüssels nicht mehr imstande gewesen wäre. Dem stand schon die bewiesene Umsicht entgegen, daß er die Zweitbeklagte an^ufen und um Entsendung eines Sr-satzfahrers bitten ließ. Das Berufungsgericht hat zudem, wie sich aus seiner bereits erwähnten Feststellung der gemeinschaftlich durchgeführten Zechtour ergibt, in 8 naheliegender Würdigung ersichtlich angenommen, daß der Zustand des Erstbeklagten auf den von ihm genossenen Alkohol zurückzuführen war, Daß unter dieser Voraussetzung sein Zustand ihn in keinem Pall zu entschuldigen vermag, verkennt auch die Revision nicht» II. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch die Zweitbeklagte nach § 823 Abs. 1 BGB für schadensersatzpflichtig erachteto Zwar hat es sich vorliegend um eine Schwarzfahrt gehandelt, deren Rechtsfolgen in § 7 Abo. 3 StVG geregelt sind. Jedoch tritt nach § 16 StVG die ichadensersatzpflicht aus §§ 823 ff BGB neben die Haftung des Halters nach dem Straßenverkehrsgesetz, wenn coin Vorschulden sich nicht in der Ermöglichung einer Schwarzfahrt erschöpft, sondern, darüber hinausgehend, eine fahrlässige Verletzung der ihm als Halter obliegenden Verkehrssicherungspflichten darstellt und die Scha-donsverursachung mitumfaßt (RGZ 136, 4, 14; 136, 15; BGH, Urteil vom 12. April 1951■- III ZR 99/50 - DAR 1951, 141; Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417; Müller, ^t ra 8 enverk ehret recht, 21. Aufl. § 7 Abs. 3 StVG, Bern. 0 II). Diese Voraussetzungen der Haftung nach § 823 BGB sind, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, bei der Zweitbeklagten erfüllt. Aus ihrem Gewerbebetrieb ergibt sich für sie disl^rpfliohtung, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die von den im Betrieb eingesetzten Lastkraftfahrzeugen ausgehenden Gefahren zu verhüten. Aufgrund dieser Verkehrssicherungspflicht muß sie dafür Sorge tragen, daß in ihrem Betrieb keine ungeeigneten Fahrer eingestellt werden. Im Hinblick auf die von dem Bastwagenbetrieb ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit sind an die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Kraftfahrer strenge Anforderungen zu stellen. Zwar durfte die Zweitbeklagte j die Einstellung der Kraftwagenfahrer einem Angestellten übertragen; sie war dann aber gehalten, ihm eingehende Anweisungen zu erteilen und deren Befolgung zu überwachen (RGZ 78, 107; 87, 1, 4). Baß sie diesen Verpflich- l tungen gerecht geworden ist, hat sie trotz des Vorwurfs des Klägers, sie stelle Leute blindlings ein, nicht einmal behauptet, sondern lediglich vorgetragen, ihr Angestellter j S^^habe bei Bauereinstellungen Zeugnisse und Referenzen j f verlangt, bei kurzfristigen Anstellungen jedoch davon Ab- I stand genommen. Aus der Auffassung der Zweitbeklagten, $4^ habe damit seiner Prüfungspflicht genügt, folgert . i das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum, daß sie diesem j für vorübergehende Bestellungen keine oder jedenfalls nur unzulängliche Anweisungen erteilt hat. j ! Die vorgesehene Sauer des Anstellungsverhältnisses ist für den Grad der bei der Einstellung anzuwendenden Sorgfalt nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch der aushilfsweise beschäftigte Lastwagenfahrer muß geeignet sein; dehn mit seiner Anstellung wird für die Bauer seiner Tätigkeit dieselbe Gefahrenlage geschaffen. Entgegen der Meinung der Revision war der Zweit beklagten eine Eignungsprüfung auch bei kurzfristigen Anstellungen zuzu demuten. Bie Beschaffung der erforderlichen Unterlagen beansprucht nicht soviel Zeit* daß deshalb das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs vor dem geschäftlichen Interesse der Zweit beklagten zurücktreten müßte. Bie Zweitbeklagte hätte, wie das Berufungsgericht mit Recht fordert, ihrem Angestellten Anweisung geben müssen, auch bei kurzfristigen Anstellungen neben 10 - Zeugnissen und Rückfragen beim früheren Arbeitgeber wenigstens dann ein polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen, wenn sich die Zuverlässigkeit des Bewerbers aus den übrigen Unterlagen nicht einwandfrei ergibt. Von einem polizeilichen Führungszeugnis durfte jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn, wie hier, der Fahrer nicht einmal Zeugnisse vorlegen oder auf Erfahrungen als Lastwagenfahrer verv/eisen konnte. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht der Empfehlung des Erstbeklagten durch seinen Schwiegersohn sowie dem Umstand, daß der Erstbeklagte öfter mit seinem Personenwagen bei der Zweitbeklagteh vorgefahren war, um seinen Schwiegersohn abzuhoien, eine ins Gewicht fallende Bedeutung abgesprochen«. Es war für die Zweit beklagte auch voraussehbar, daß infolge der mangelhaften Prüfungsmaßnahmen in ihrem Betrieb Kraftfahrer eingestellt würden, die, wie der Erstbeklagte, den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entsprachen. Daß der Erstbeklagte, der in den letzten zwei Jahren vor seiner ■Einstellung zweimal wegen ernst zu nehmender Verkehrsvergehen und außerdem wegen Untreue bestraft worden war, nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und sittliche Eignung als Kraftwagenfahrer besaß, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hätte die Zweitbeklagte bzw. ihr Angestellter SflP, falls sie diesem pflichtgemäß die erforderlichen. Anweisungen gegeben hätte, von der persönlichen Unzuverlässigkeit des Erstbeklagten als Lastwagenführer Kenntnis erlangt. Die Zweitbeklagte mußte auch damit 11 1 rechnen, daß die Einstellung eines derart ungeeigneten Fahrers zu einem Verkehrsunfall und zur Verletzung dritter Personen führen könnte* Dabei braucht nicht vorhersehbar gewesen zu sein, wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielen werde. Es genügt, daß die Zweitbeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolgs im allgemeinen hätte erkennen können (vgl. das bereits angeführte Urteil des erkennenden Senats VRS 14* 417). Das Berufungsgericht hat danach mit Recht ein für den Unfall und die Körperverletzung des Klägers ursächliches Verschulden der Zweitbeklagten und damit ihre Haftbarkeit, aus § 823 BGB bejaht. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte auch aus § 831 BGB haftet, oder ob diese Haftung, wie die Revision meint, durch die Vorschrift des § 7 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweison. Engels Br. Kleinewefers Dr. Bode Dr. Hauö Heinrich Meyer