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BGH · VI ZR 65/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 65/55

Der Fahrer des Personenwagens wich, als er auf seiner Fahrbahn den - nach der Überzeugung des Tatrichters unbeleuchteten - zweiten Anhänger erblickte, bremsend nach links aus und fuhr dabei gegen die unbeleuchtete Seite des verstehenden ersten Anhängers, Das Landgericht hat den Schadenersatzanspruch des als Insasse beim Zusammenstoß verletzten Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Per Zeuge Hjmi hat sich zu der Frage, ob die am zweiten Anhänger wegen Versagens seiner Schlußbeleuchtung angebrachte Kotlampe vor dem Aufprall des Personenwagens noch brannte, mit Nichtwissen erklärt, Mangels eines Widerspruchs zu anderen Bekundungen war daher insoweit für eine Auseinandersetzung kein Raum, Pie Geschwindigkeit des Personenkraftwagens hat das Berufungsgericht aus den übereinstimmenden Angaben geschlossen, die alle vier Insassen dieses Wagens kurz nach dem Unfall bei ihrer .polizeilichen Vernehmung erstattet haben. Über die Länge der Bremsspur, des Personenkraftwagens hat der Tatrichter keine Feststellung getroffen« Es bedeutet daher auch keinen Verfahrensveretoß, daß er dem Antrag der Beklagten, zu den diesbezüglichen Behauptungen des Klägers gegebenenfalls einen Sachverständigen zu hären, nicht entsprochen hat« 2.In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 3191 HSTW 1953» 579 Kr 3) geht das Berufungsgericht davon aus* daß der Kläger, für den der Unfall kein unabwendbares Ereignis dareteile, sich die Be-triebsgefahr des eigenen Wagens entgegenhalten lassen muß, gleichgültig ob die Beklagten aus Gefährdung oder aus Verschulden haften. Ein Verschulden seines Wagenführers, der sich vielmehr a'Ls besonders fahrtüchtig gezeigt habe, sei - wie im einzelnen dargelegt wird - zu verneinen, so daß dem Kläger eine erhöhte Betriebsgefahr nicht entgegengehalten werden kühne. die vom Kläger zu vertretende Betriebsgefahr, sowohl gegenüber der von der Erstbeklagten als Halterin zu vertretenden Betriebegefahr des Lastzuges, wie auch gegenüber dem Verschulden des Zweitbeklagten in ihrer Ursächlichkeit für ien eingetretenen Schaden völlig zurücktrete. Bei dem festgestellten Sachverhalt müsse vielmehr das Dasein der vom Personenkraftwagen ausgehenden Betriebsgefahr begrifflich notwendig als mitwirkende Ursache betrachtet und könne unmöglich als solohe unbeachtet gelassen werden« Bei der Abwägung könnten zwar solche Umstände außer Betracht gelassen werden, die als Ufrsaohe hinter den anderen für den Unfall ursächlichen Umständen völlig zurückträten. Daraus ergibt sich bereits, daß die insoweit inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften der $§ 17 Abs 1 StVG (KrfzG), 254 BGB es dem Richter gestatten, bei Abwägung und Ausgleich auch solchen von einer Partei zu vertretenden Umständen einen Einfluß auf den Umfang der Ersatzpflicht zu versagen, die als nicht wegdenkbare adäquate Bedingungen deB Schadenserfolges anzuspreohen sind« Denn wenn das Gesetz den Umfang des zu leistenden Ersatzes insbesondere davon abhängig macht, in-wieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem andern Teil verursacht worden ist, so schließt das notwendig die mögliche Gestaltung ein, daß die Ursachen teils von der einen, teils von der anderen Partei gesetzt worden .sind, und daß gleichwohl einem Teil .dieser Ursaohen keine Bedeutung für die Bemessung der Ersatzpflicht beigelegt wird* Die Feststellungen ergeben nämlich, daß dieser Wagenführer so schnell gefahren ist, daß er sein Fahrzeug vor dem plötzlich auftauchenden, unbeleuchteten Hindernis des ersten Anhängers nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte (vgl BGH VRS 1952, 569)« Das Ergebnis ' der Abwägung wird durch diesen Fehler indessen nicht in Präge gestellt. Denn sein mitwirkendes Verschulden erweist sich angesichts der vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigten schweren Schuld des Zweitbeklagten sowie der dadurch geschaffenen» vom Landgericht mit einer Autofalle verglichenen ungewöhnlichen Verkehrs läge als so gering, daß eine Minderung der Klageansprtlche aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen kann.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 17 StVG § 97 ZPO
UrsacheUnfallAbwägungBetriebsgefahrUmstandKlägerZweitbeklagtenAnhängerVerschulden

Volltext der Entscheidung

2352 093
jo
VI ZR 65/55
Verkündet am 8. Mai 1956 Klett, JustizassiBtent als Urkundsbeamter der Cre-sohäftsstelle
 Xm Namen dee Volkes In dem Rechtsstreit
U
2.
der Pirma Lorenz straße IB*
GmbH in Xfl|’
des Kraftfahrers Priedrich Str. B.
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Leo 8	in	JBB’	Kjpstraße,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind-liöhe Verhandlung vom 8. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br. Heiß und der Bundesrichter Br. Engels, Br, Bode, Br, Hauß und 3rbel
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Köln vom 7* Januar 1955 wird zurüokgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auf er* egt *
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestands
 Der von einem Angestellten gesteuerte Personenkraftwagen des Klägers fuhr am 28« September 1951 gegen 23 Uhr auf der Fahrt von Köln nach Jülich gegen einen vom Zweitbeklagten geführten Lastzug der erstbeklagten Firma, der aus einem Trecker und zwei angehängten Möbelwagen bestand und auf der Bundesstraße am Eingang des Ortes Steinstraß
i
wendetec Die Wendung war soweit vollzogen? daß der Trecker bereits in der entgegengesetzten Fahrtrichtung Jülich-Köln und der erste Anhänger quer über die Straße stand, während der zweite Anhänger sich noch in der ursprünglichen Fahrtrichtung nach Jülich befand. Der Fahrer des Personenwagens wich, als er auf seiner Fahrbahn den - nach der Überzeugung des Tatrichters unbeleuchteten - zweiten Anhänger erblickte, bremsend nach links aus und fuhr dabei gegen die unbeleuchtete Seite des verstehenden ersten Anhängers,
 Das Landgericht hat den Schadenersatzanspruch des als Insasse beim Zusammenstoß verletzten Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Abweisung der Klage lediglich insoweit er- * strebten, als der Schadenersatzanspruch dem Grunde naoh zu mehr als 3/4 für gerechtfertigt erklärt worden war, wurde zurüokgewiesen. Mit der Bevision verfolgen die Beklagten ihren Berufungsantrag weiter,
- Enteoheidungsgründe*
Die Bevision hat keinen Erfolg,
1. Die Bevision rügt, daß sich das Oberlandesgericht
 
bei seinen Feststellungen, der Fersonenkraftwagen habe eine Fahrgeschwindigkeit von 35 bis 40 km/st eingehalten und der zweite Anhänger sei unbeleuchtet gewesen, nicht mit den Angaben des Zeugen	- des Beifahrers des Zweitbeklagten
 auseinandergesetzt hat. Parin liegt indessen kein rechtlicher Mangel«. Per Zeuge Hjmi hat sich zu der Frage, ob die am zweiten Anhänger wegen Versagens seiner Schlußbeleuchtung angebrachte Kotlampe vor dem Aufprall des Personenwagens noch brannte, mit Nichtwissen erklärt, Mangels eines Widerspruchs zu anderen Bekundungen war daher insoweit für eine Auseinandersetzung kein Raum, Pie Geschwindigkeit des Personenkraftwagens hat das Berufungsgericht aus den übereinstimmenden Angaben geschlossen, die alle vier Insassen dieses Wagens kurz nach dem Unfall bei ihrer .polizeilichen Vernehmung erstattet haben. Pamit ist der Begründungepflicht nach § 286 Abs 1 Satz 2 ZPO genügt. Zur einwandfreien Würdigung der Sachlage bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage und keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sioh nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3) 175)« Pas aber ist hier der Fall« Penn das Oberlandesgericht durfte die "Schätzung" des Zeugen MJ0HB? der zur Nachtzeit auf ihn zukommende Personenwagen* »sei» eine • .»■ Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/'st gefahren, nach der Lebens erfahrung für so wenig zuverlässig erachten, daß sie dem abweichenden anderweiten Beweisergebnis gegenüber nicht ins Gewicht fiel.
Über die Länge der Bremsspur, des Personenkraftwagens hat der Tatrichter keine Feststellung getroffen« Es bedeutet daher auch keinen Verfahrensveretoß, daß er dem Antrag der Beklagten, zu den diesbezüglichen Behauptungen des Klägers gegebenenfalls einen Sachverständigen zu hären, nicht entsprochen hat«
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2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 3191 HSTW 1953» 579 Kr 3) geht das Berufungsgericht davon aus* daß der Kläger, für den der Unfall kein unabwendbares Ereignis dareteile, sich die Be-triebsgefahr des eigenen Wagens entgegenhalten lassen muß, gleichgültig ob die Beklagten aus Gefährdung oder aus Verschulden haften. Bas Oberlandesgericht erwägt: Bei dem zweitbeklagten Fahrer obwalte ein ganz erhebliches, mehrfaches Verschulden; er habe bei diesigem wetter an einer tingeeigneten Stelle eine Wendung vorgenommen, den zweiten Anhänger unbeleuchtet gelassen und nach Festklemmung der Anhänger entgegenkommenden Fahrzeugen keine ausreichende Warnzeichen gegeben. Dieses Verschulden des Zweitbeklagten müsse sich die erstbeklagte Halterin als erhöhte Betriebsgefahr gleichfalls anrechnen lassen. Hierzu trete bei ihr die Betriebsgefahr des Lastzuges selbst, der die Fahrbahn in ihrer ganzen Breite versperrt und infolge erheblichen Eigengewichte den Abprall des Personenwagens nicht unwesentlich verstärkt habe« Demgegenüber stehe auf Seiten des Klägers nur die Betriebsgefahr seines Wagens, dessen Fahrgeschwindigkeit zudem schon herabgemindert gewesen und der daher nur mit stark verringerter Eigenkraft auf den Anhänger aüfgefahren sei. Ein Verschulden seines Wagenführers, der sich vielmehr a'Ls besonders fahrtüchtig gezeigt habe, sei - wie im einzelnen dargelegt wird - zu verneinen, so daß dem Kläger eine erhöhte Betriebsgefahr nicht entgegengehalten werden kühne. Der einfachen Betriebsgefahr des Personenwagens auf Seiten des Klägers ständen somit auf Seiten des Zweitbeklagten ein großes Verschulden bei der Führung eines Treckers mit zwei Anhängern und auf Selten der Erstbeklagten die wegen dieses Verschuldens erhöhte Betriebsgefahr des Lastzuges gegenüber. Bel Berücksichtigung dieser Ursachen für den Unfall führe die nach $§ 17 Abs ^ ,
9 KrfzG, 234 BGB erforderliche Abwägung zu dem Ergebnis, daß
 
die vom Kläger zu vertretende Betriebsgefahr, sowohl gegenüber der von der Erstbeklagten als Halterin zu vertretenden Betriebegefahr des Lastzuges, wie auch gegenüber dem Verschulden des Zweitbeklagten in ihrer Ursächlichkeit für ien eingetretenen Schaden völlig zurücktrete. Die Ersatz-pflioht treffe daher allein die Beklagten«
Die Revision hält es für widerspruchsvoll und begrifflich unmöglich, einerseits anzunehmen, daß der Kläger für die Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens einstehen muß, andererseits aber diese Betriebsgefahr bei der Abwägung völlig zu vernachlässigen. Bei dem festgestellten Sachverhalt müsse vielmehr das Dasein der vom Personenkraftwagen ausgehenden Betriebsgefahr begrifflich notwendig als mitwirkende Ursache betrachtet und könne unmöglich als solohe unbeachtet gelassen werden« Bei der Abwägung könnten zwar solche Umstände außer Betracht gelassen werden, die als Ufrsaohe hinter den anderen für den Unfall ursächlichen Umständen völlig zurückträten. Die Betriebsgefahr des Personenwagens sei jedoch als Ursache für den Unfall unmöglich völlig wegeudenken.
Diesem Revisionsangriff liegt eine Verkennung Bowohl des Ursachenbegriffs, als auch des Umfangs des dem Tat-riohter durch §§ 17 Abs 1 StVG (KrfzG), 254 BGB eingeräumten Ermessens zugrunde.
Ursache im Sinne des bürgerlichen Rechts ist jede adäquate Bedingung des Erfolges, d.h. jeder adäquate Umstand; der nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele (vgl BGH7, 3, 261, 267). Eine adäquate Erfolgpbe-dingung, die als Ursache hinter den anderen für den Unfall
 ursächlichen Umständen völlig zurttoktritt, ist daher ein begrifflicher widerspruch in sich.. Daraus ergibt sich bereits, daß die insoweit inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften der $§ 17 Abs 1 StVG (KrfzG), 254 BGB es dem Richter gestatten, bei Abwägung und Ausgleich auch solchen von einer Partei zu vertretenden Umständen einen Einfluß auf den Umfang der Ersatzpflicht zu versagen, die als nicht wegdenkbare adäquate Bedingungen deB Schadenserfolges anzuspreohen sind« Denn wenn das Gesetz den Umfang des zu leistenden Ersatzes insbesondere davon abhängig macht, in-wieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem andern Teil verursacht worden ist, so schließt das notwendig die mögliche Gestaltung ein, daß die Ursachen teils von der einen, teils von der anderen Partei gesetzt worden .sind, und daß gleichwohl einem Teil .dieser Ursaohen keine Bedeutung für die Bemessung der Ersatzpflicht beigelegt wird*
Demgemäß war das Oberlandesgerioht entgegen der Auffassung der Revision nicht gezwungen, die als solche unstreitig gewordene Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadenersatz deshalb zu mindern, weil der Unfall sich ohne -die von dem Personenkraftwagen ausgehende, vom Kläger zu vertretende Gefahr nicht ereignet hätte.
Ein Rechtsirrtum bei der Abwägung der konkreten Umstände des Zusammenstosses tritt nur insofern zutage, als das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des.Fahrers des Personenkraftwagens schlechthin verneint. Die Feststellungen ergeben nämlich, daß dieser Wagenführer so schnell gefahren ist, daß er sein Fahrzeug vor dem plötzlich auftauchenden, unbeleuchteten Hindernis des ersten Anhängers nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte (vgl BGH VRS 1952, 569)« Das Ergebnis ' der Abwägung wird durch diesen Fehler indessen nicht
 in Präge gestellt. Denn sein mitwirkendes Verschulden erweist sich angesichts der vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigten schweren Schuld des Zweitbeklagten sowie der dadurch geschaffenen» vom Landgericht mit einer Autofalle verglichenen ungewöhnlichen Verkehrs läge als so gering, daß eine Minderung der Klageansprtlche aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen kann.
Die Revision war daher unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurtickzuweisen.
Heiß	Engels	Dr.	Bode
 Dr. Hauß
 Erbel