BGB § 781 Zur Frage, wie die nach einem Verkehrsunfall an der Unfallstelle von einem beteiligten Kfz-Fahrer abgegebene Erklärung, alleinschuldig zu sein, rechtlich zu werten ist* Der VI# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw auf der 5-7 w breiten R-Strafle, von der - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - nach rechts Sackgassen abzweigen, die als öffentliche Zufahrten zu den dort liegenden Gebäuden dienen. Zwar habe er - so hat er vorgetragen - das Vcrfahrtsrecht des Erstbeklagten mißachtet, doch treffe den Erstbeklagten ein Mitverschulden, well er nicht mit der gebotenen Vorsicht in' die R-Straße, die eine wesentlich größere Verkehrsbedeutung als die Sackgasse aufweise, eingebogen sei. Die Beklagten haben geltend gemacht, der Unfall sei für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen. Der vom Fahrzeug des Erstbeklagten ausgehenden Betriebsgefahr, die sich die Beklagten trotz der Erklärung des Klägers zurechnen lassen müßten, stehe nur ein geringes Verschulden des Klägers gegenüber. Auch sei nicht festzustellen, daß das Verschulden des Klägers, das in der Verletzung des Vorfahrtsrechts des Erstbeklagten bestehe (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO), so schwer wiege, daß die vom Fahrzeug des Erstbeklagten ausgehende Betriebsgefahr außer Betracht bleiben könne. Eine Mithaftung der Beklagten für die Unfallfolgen scheitere jedoch an der Erklärung des Klägers, an dem Unfall allein schuldig zu sein. Diese Erklärung sei als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten, das es dem Kläger verwehre, sich auf ein Mitverschulden des Erstbeklagten an dem Unfall oder auf eine Mithaftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu berufen. Dieses Schuldanerkenntnis betreffe nicht bloß die Schuldfrage, vielmehr handele es sich um eine Erklärung, durch die der Kläger seine alleinige Verantwortlichkeit für den Unfall verbindlich festgelegt und klargestellt habe, daß er keine Ansprüche gegen die Beklagten erheben wrerde. Dies folge aus den Umständen, unter denen der Kläger die Erklärung abgegeben habe. Ihm sei nämlich bewußt gewesen, daß der Erstbeklagte auf eine polizeiliche Unfallaufnahme nur deshalb verzichtet habe, weil er davon ausgegangen sei, daß nach der Erklärung des Klägers an dessen alleiniger und uneingeschränkter Verantwortlichkeit für den Unfall kein Zweifel bestehe. An diesem Ergebnis ändere sich - so fährt das Berufungsgericht fort - auch dann nichts, wTenn die Erklärung des Klägers nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten sei. Da der Unfall für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen wärei wenn - wie es die Beklagten behaupten - der Kläger die innerorts zulässige Geschwindigkeit wesentlich überschritten hätte, müsse der Kläger eis Folge der Beweislastumkehr beweisen, daß der Unfall für den Erstbeklagten abwendbar gewesen sei und sein Verschulden nicht so sehr überwiege, daß die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Erstbeklagten außer Betracht zu bleiben habe. Mit Recht macht die Revision allerdings geltend, daß die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, eine Mithaftung der Beklagten für die Unfallfolgen entfalle schon deshalb, weil der Kläger wegen seiner schriftlichen Erklärung mit allen Einwendungen gegen seine alleinige Verantwortlichkeit für den Unfall ausgeschlossen sei, die Entscheidung nicht trägt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Erklärung, die der Kläger am Unfallort abgegeben hat, nämlich nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten. Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zu demindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (vgl. Die Annahme, daß dies der Fall ist, setzt insbesondere voraus, daß diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Danach kann die schriftliche Erklärung des Klägers nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewürdigt werden. Nur unter den genannten weiteren Voraussetzungen, an die - nicht zuletzt im Hinblick auf § 7 Abs.II AKB, nach, dem der Versicherungsnehmer in seinem Verhältnis zu dem Versicherer grundsätzlich nicht berechtigt ist, einen Anspruch ganz oder zu dem Teil anzuerkennen - besondere Anforderungen zu stellen sind, ließe sich die Erklärung des Klägers als deklaratorische Schuldanerkenntnis werten. März 1974, aaO) zu umschreiben oder ob in der Erklärung des seine Schuld Bekennenden nur ein ’’Zeugnis gegen sich selbst” mit entsprechender Indizwirkung zu sehen ist (so z.B. Steffen in BGB-RGRK, 12.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 781 Zur Frage, wie die nach einem Verkehrsunfall an der Unfallstelle von einem beteiligten Kfz-Fahrer abgegebene Erklärung, alleinschuldig zu sein, rechtlich zu werten ist* BGH, Urt.v. 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82 - OLG Stuttgart LG Stuttgart ^6 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 64/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Januar i^qa Walz Juatizhauotsekretär als Uncundsbeamter der Geschäftsstelle Anton 9 RgBstraße Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Robert K &traße 2. Württemberg!sehe Gemeinde-Versicherung a.G., vertreten durch den Vorstand Direktor Dieter Hans KflK Str. und Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und A/ Der VI# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff - für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 26. Januar 1982 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Am 1. Dezember 1979 kam. es in S. zu einem Verkehrsunfall, in den der Kläger und der Erstbeklagte, dessen am Unfall beteiligter Pkw bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, verwickelt waren. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw auf der 5-7 w breiten R-Strafle, von der - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - nach rechts Sackgassen abzweigen, die als öffentliche Zufahrten zu den dort liegenden Gebäuden dienen. Vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen sind dort nicht auf- gestellt. Aus einer dieser sog. T.-Einmündungen bog der Erstbeklagte mit seinem Pkw nach links in die R-Straße. Dabei kam es im Einmündungsbereich zur Kollision. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. An der Unfallstelle gab der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten eine schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut ab: "Ich erkläre mich hiermit zu dem allein Schuldigen. A.B." Kläger und Erstbeklagter erklärten der von der Ehefrau des Erstbeklagten zweimal herbeigerufenen Polizei, sie wünschten keine Unfallaufnähme. Die Polizei sicherte deshalb an der Unfallstelle weder Spuren noch fertigte sie Lichtbilder über den Endstand der beiden Fahrzeuge und deren Beschädigungen an. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Ersatz in Höhe von 50 % seines Unfallschadens, den er auf 8.636 DM beziffert. Zwar habe er - so hat er vorgetragen - das Vcrfahrtsrecht des Erstbeklagten mißachtet, doch treffe den Erstbeklagten ein Mitverschulden, well er nicht mit der gebotenen Vorsicht in' die R-Straße, die eine wesentlich größere Verkehrsbedeutung als die Sackgasse aufweise, eingebogen sei. Die Beklagten haben geltend gemacht, der Unfall sei für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen. Der Erstbeklagte sei langsam an die Einmündung herangefahren und in die R-Straße erst eingebogen, nachdem er sich vergewissert habe, daß dort kein Fahrzeug herankomme. In diesem Augenblick habe sich der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit genähert; der Erstbeklagte habe deshalb den Unfall nicht mehr vermeiden können. Im übrigen habe der Kläger seine Alleinschuld an dem Unfall anerkannt; hieran müsse er sich fest-halten lassen. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 2.406 DM nebst Zinsen verurteilt. Nach seiner Auffassung kann der Kläger von den Beklagten 30 % seines 8.020 DM betragenden Unfallschadens verlangen. Der vom Fahrzeug des Erstbeklagten ausgehenden Betriebsgefahr, die sich die Beklagten trotz der Erklärung des Klägers zurechnen lassen müßten, stehe nur ein geringes Verschulden des Klägers gegenüber. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten dem Kläger nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet. Zwar lasse sich nicht feststellen, daß der Unfall für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen sei. Auch sei nicht festzustellen, daß das Verschulden des Klägers, das in der Verletzung des Vorfahrtsrechts des Erstbeklagten bestehe (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO), so schwer wiege, daß die vom Fahrzeug des Erstbeklagten ausgehende Betriebsgefahr außer Betracht bleiben könne. Eine Mithaftung der Beklagten für die Unfallfolgen scheitere jedoch an der Erklärung des Klägers, an dem Unfall allein schuldig zu sein. Diese Erklärung sei als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten, das es dem Kläger verwehre, sich auf ein Mitverschulden des Erstbeklagten an dem Unfall oder auf eine Mithaftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu berufen. Dieses Schuldanerkenntnis betreffe nicht bloß die Schuldfrage, vielmehr handele es sich um eine Erklärung, durch die der Kläger seine alleinige Verantwortlichkeit für den Unfall verbindlich festgelegt und klargestellt habe, daß er keine Ansprüche gegen die Beklagten erheben wrerde. Dies folge aus den Umständen, unter denen der Kläger die Erklärung abgegeben habe. Ihm sei nämlich bewußt gewesen, daß der Erstbeklagte auf eine polizeiliche Unfallaufnahme nur deshalb verzichtet habe, weil er davon ausgegangen sei, daß nach der Erklärung des Klägers an dessen alleiniger und uneingeschränkter Verantwortlichkeit für den Unfall kein Zweifel bestehe. An diesem Ergebnis ändere sich - so fährt das Berufungsgericht fort - auch dann nichts, wTenn die Erklärung des Klägers nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten sei. In diesem Fall bewirke die Erklärung zu demindest eine Beweislastumkehr. Da der Unfall für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen wärei wenn - wie es die Beklagten behaupten - der Kläger k Ay die innerorts zulässige Geschwindigkeit wesentlich überschritten hätte, müsse der Kläger eis Folge der Beweislastumkehr beweisen, daß der Unfall für den Erstbeklagten abwendbar gewesen sei und sein Verschulden nicht so sehr überwiege, daß die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Erstbeklagten außer Betracht zu bleiben habe. Diesen Beweis könne der Kläger aber nicht führen. II. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Mit Recht macht die Revision allerdings geltend, daß die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, eine Mithaftung der Beklagten für die Unfallfolgen entfalle schon deshalb, weil der Kläger wegen seiner schriftlichen Erklärung mit allen Einwendungen gegen seine alleinige Verantwortlichkeit für den Unfall ausgeschlossen sei, die Entscheidung nicht trägt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Erklärung, die der Kläger am Unfallort abgegeben hat, nämlich nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten. Unter einem deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnis - einem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten Vertragstypus - versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zu dem sog. konstitutiven Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, daß er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zu demindest rechnete. Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zu demindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (vgl. BGHZ 66, 250, 253 ff und 69, 328, 331; BGH, Urteile vom 13. März 1974 - VII ZR 65/72 - WM 1974, 410; Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79 -VersR 1981, 1158 ff., jeweils m.w.Nachw.). Der Bundesgerichtshof hat aber stets betont, dap ein Vertrag, dem eine so weitgehende Rechtswirkung zukommt, nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden kann. Der erklärte Wille der Beteiligten muß die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Die Annahme, daß dies der Fall ist, setzt insbesondere voraus, daß diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, daß die Parteien einen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag abschließen wollten, gibt es nicht; die Annahme eines solchen Vertrages ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen einen besonderen -Anlaß für seinen Abschluß hatten. Ein solcher Anlaß bestand nur dann, wenn zuvor Streit oder zu demindest eine (subjektive) Ungewißheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte geherrscht haben. Die Rechtsnatur des Schuldbestätigungsvertrages weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf (BGHZ 66, 250, ?55; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli '’GBl, aa.0, S. 1160). Danach kann die schriftliche Erklärung des Klägers nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewürdigt werden. Das Berufungsgericht übersieht, da? in aller Regel einer solchen Erklärung der rechtsgeschä^tliche Charakter fehlt, sie sich vielmehr als eine Äußerung darstellt, mit der der Erklärende unter Verwendung eines (einfachen) Rechtsbegriffs zusammenfassend zu dem Unfall-hergang Stellung nimmt. Nur unter den genannten weiteren Voraussetzungen, an die - nicht zuletzt im Hinblick auf § 7 Abs. II AKB, nach, dem der Versicherungsnehmer in seinem Verhältnis zu dem Versicherer grundsätzlich nicht berechtigt ist, einen Anspruch ganz oder zu dem Teil anzuerkennen - besondere Anforderungen zu stellen sind, ließe sich die Erklärung des Klägers als deklaratorische Schuldanerkenntnis werten. Eine solche Wertung wäre etwa dann möglich, wenn festgestellt wäre, daß der Erklärung ein Gespräch der Beteiligten über Haftpflichtansprüche vorausgegangen ist. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Es hat entscheidend darauf abgestellt, daß die.Beteiligten von einer polizeilichen Aufnahme des Unfalls abgesehen haben. Daraus läßt ach indes auch unter Berücksichtigung der Interessenlage des Erstbeklagt e-r. noch kein tragfähiger Schluß auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ableiten. Vielmehr konnte dem Interesse des Erstbeklagten, sonst befürchtete BeweisSchwierigkeiten zu vermeiden, schon eine zu Beweiszwecken verwendbare schriftliche Erklärung des Klägers zu dem Unfallhergang genügen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981, aaO, S. 1160; ferner OLG Celle, VersR 1980, 482). 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision Jedoch gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Entscheidung zusätzlich begründet hat. Läßt sich die Erklärung des Klägers auch nicht als deklaratorisches Schuldanerkenhtnis werten, so kommt ihr doch als Schuldbekenntnis des Klägers im Schadensersatzprozeß eine erhebliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß auch bloße Bekenntnisse der Schuld, die keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden verkörpern, die Beweislage des Erklärungseropfängers verbessern (vgl. BGHZ 66, 250, 254 f.; BGH, Urt. v. 13- März 1974,aaO, S. 411; Senatsurteil vom 14. Juli 1981, aaO, S. 1160). Dies ist ein Äquivalent dafür, daß der Erklärungsempfänger von der Wahrnehmung seiner Aufklärungsmöglichkeiten absieht. Es kann auf sich beruhen, ob diese Wirkung als Umkehr der Beweislast (so z.B. BGH, Urt. v. 13. März 1974, aaO) zu umschreiben oder ob in der Erklärung des seine Schuld Bekennenden nur ein ’’Zeugnis gegen sich selbst” mit entsprechender Indizwirkung zu sehen ist (so z.B. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 781, Rdn. 18). Ent- scheidend ist, daß der Erklärungsempfänger als Felge der Erklärung der Beweisanforderungen, denen er ohne die Erklärung zur Erreichung seines Prozeßzieles genügen müßte, zunächst enthoben ist; die Notwendigkeit, die sein Prozeßbegehren tragenden Behauptungen zu beweisen, trifft ihn erst dann, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten gelingt (vgl. BGHZ 66, 250 254 f.). Von dieser Beweislage ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Es hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Kläger den ihm danach obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht hat. Dr. Hiddemann Dr. Steffen Dr. Lepa Bischoff Pr. Ankermann