Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Von Rechts wegen Tatbestand Der damals 5 Jahre alte Kläger erlitt im Oktober 1971, als er zusammen mit seiner Mutter und seinem 7-Jährigen Bruder den Friedhof der beklagten Kirchen gemeinde besuchte, durch einen umsturzenden Grabstein einen Oberschenkelbruch. Auf dem Rückweg, als sie vom Wege aus gesehen hinter der ersten Grabreihe entlanggingen, stürzte ein Grabstein, der im Jahre 1938 aufgestellt worden war, um und fiel auf den Kläger. Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil außer den beiden früheren Beklagten zu 1) und 2) auch die Beklagte verurteilt. Das Berufungsgericht gründet die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auf § 836 Abs. 1 BGB, weil das Umfallen des Grabsteines eine Folge seiner mangelhaften Unterhaltung gewesen sei und die Beklagte nicht den ihr nach Satz 2 dieser Vorschrift obliegenden Entlastungsbeweis geführt habe, daß sie zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet gehabt habe; ihr Rendant habe gewußt, daß ein Nichtfachmann mit der Reparatur des Steines beauftragt gewesen sei. Die Haftung aus § 836 Abs. 1 BGB sei auch nicht durch § 837 BGB ausgeschlossen: Die Inhaberinnen der Grabstelle, die früheren Beklagten zu l) und 2), hätten gegenüber der Beklagten keinen abgesonderten Besitz an das aufgestellten Grabstein erlangt; sie seien zwar auch für dessen ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich gewesen; die Beklagte sei aber ebenfalls Besitzerin des Grabsteins. a) Ein Grabstein ist ein mit dem Grundstück verbundenes Werk i.S. von § 836 BGB, so daß an sich die zu Lasten des Eigenbesitzers des Grundstücks bestehende Haftung aus § 836 Abs. 1 BGB eingreift. VersR 1971, 1152 * NJW 1971, 2308), d.h. die Haftung aus vermutetem Verschulden gemäß § 836 Abs. 1 BGB greift zu Lasten des Eigenbesitzers des Grundstücks nur dann ein, wenn er auch Eigen be sitzer des auf dem Grundstück errichteten schädigenden Werkes ist (s. Tz. 201; dagegen aber schon Müller-Hannemann MDR 1975, 796), die Anwendung des § 837 BGB setze voraus, daß in erster Linie der Eigenbesitzer des Werkes befugt und in der Lage sei, die für die Gefahrloshaltung des Werkes geboten® Maßnahmen zu treffen, was indes im Verhältnis zwischen der beklagten Kirchengemeinde als Eigenbe-sitzerin des Friedhofes und den Nutzungsberechtigten der einzelnen Grabstellen nicht der Fall sei; auch die Kirchengemeinde übe neben den Nutzungsberechtigten die tatsächliche Herrschaft und damit den Besitz an den Grabsteinen aus. Sinn und Zweck des § 837 BGB erlaube es nicht, abweichend von seinem eindeutigen Wortlaut bei Grabstellen deren Inhaber nicht an Stelle, sondern neben dem Eigenbesitzer des Grundstücks nach dieser Vorschrift haften zu lassen. der einzelnen Friedhofsordnungen steht es nicht ausschließlich im Belieben des Grabstelleninhabers, wie er den Grabstein gestalten und seiner Unterhaltspflicht und damit auch Gefahrabwendungspflicht nachkommen will; vielmehr behält sich in der Regel der Anstaltsträger aus Gründen der baulichen Gestaltung und der Wahrung der Würde des Friedhofs, wohl auch im Hinblick auf die ihn, wie unten erörtert wird, aus § 823 BGB treffende Verkehrssicherungspflicht ein Mitspracherecht bei der Gestaltung und Überwachung der Grabstelle vor. So hat auch im Streitfall die Bdclagte - wie dies der Musterfriedhofsordnung des Deutschen Städte tage s entspricht - die Errichtung oder Änderung von Grabmalen van ihrer Genehmigung abhängig gemacht (§22 Abs. 1 Friedhofsordnung: im folgenden FrhO), die Entfernung von Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechts ohne schriftliche Genehmigung ihres Kirchenvorstandes untersagt (§ 24 Abs. 1 FrhO) und sich das Recht Vorbehalten, wenn der Grabstelleninhaber seiner Pflicht zur Abwehr der von einem umstürzenden Grabstein ausgehenden Gefahren nicht nachkommt, das Erforderliche, und zwar auf dessen Kosten, zu veranlassen (§25 FrhO). Damit ist sie - insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - auch ihrerseits in der Lage, für die Standsicherheit eines Grabsteines zu sorgen. Dieser schließt aber nicht aus, daß ausnahmsweise neben dem Eigenbesitzer des Werkes auch eine Einwirkungsmöglichkeit des Grundstücksbesitzers gegeben sein kann. Das Gesetz belastet mit der dem Geschädigten in Abweichung von den allgemeinen Beweislastregeln der §§ 823 ff BGB begünstigende Haftung aus vermutetem Verschulden, die es an den Besitz eines Grundstückswerkes knüpft,-anders als in dem Fall, in dm jemand die Unterhaltung des Werkes für den Besitzer übernimmt und damit neben diesem haftet (§ 838 BGB) - nur eine Person, nämlich den Eigenbesitzer des Werkes (so im Ergebnis schon Urt. v. Die beklagte Kirchengemeinde mag zwar, wie das Berufungsgericht meint, auch Besitz an dem Grabstein haben; sie ist jedoch nicht dessen Eigenbesitzer, denn sie besitzt ihn nicht als ihr gehörig (§ 872 BGB), wie es Voraussetzung für die Auslösung der Haftung aus § 836 BGB (siehe dessen Absatz 3) ist. Aus der Friedhofsordnung ergibt sich, daß der Grabstein während der Dauer des Nutzungsrechts nicht in das Eigentum der Kirchen gemeinde übergeht; er ist, da er vom Berechtigten nur für die Dauer seines Nutzungsrechts mit dem Grundstück verbunden wird, nur dessen Scheinbestandteil i.S. von § 95 Abs. 1 BGB (Urt. v. dem Nutzungsberechtigten nach Ablauf seines Rechtes entfernt werden; nur wenn dieser die ihm hierfür zu setzende Frist verstreichen läßt, gehen mit deren Ablauf nicht entfernte Anlagen ln das Eigentum der Beklagten über (§24 Abs.4 FrhO). Somit trifft den Grabstelleninhaber und nicht den Eigenbesitzer des Friedhofs - und zwar auch nicht neben diesen - die Haftung aus den §§ 837, 836 Abs. 1 BGB. Die Verurteilung der Beklagten war nämlich im Ergebnis zu bestätigen, weil sie wegen Verletzung der ihr im Hinblick auf die Eröffnung einer Gefahrenstelle obliegenden Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB haftet (zu dem Inhalt und Umfang der sich aus der Anlage und Unterhaltung eines Friedhofs ergebenden Verkehrssicherung spflichten des Anstaltsträgers s.BGHZ 34, Sie wendet sich jedoch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, das -wenn auch im Zusammenhang mit Satz 2 des § 836 Abs. 1 BGB - ausfUhrt: Zur Unterhaltung eines Grabsteines gehöre die Überwachung seiner Standfestigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung notwendiger Reparaturen; an letzterem habe es gefehlt, weil die Beklagte es geduldet habe, daß die im Jahre 1969 erforderlich gewordene Reparatur (der Stein stand schief und drohte umzustürzen) mit ihrer Kenntnis durch einen Malermeister und nicht durch einen Fachmann (Steinmetz) durchgeführt worden sei. Entgegen der Meinung der Revision sind Malermeister nicht in dem Sinne eine dem Steinmetz verwandte Berufsart, daß auch ihnen im allgemeinen die besonderen, mit dem Auf stellen eines (hier immerhin etwa 1 Zentner schweren) Grabsteines begründeten Gefahren geläufig sind. BGHZ 1, 248 , 251) und daß dem noch nicht schuldfähigen Kläger auch nicht sein eigener Verursachungsbeitrag entgegengehalten werden kann (für vieles Schnitzerling DAR 1977, 57» 6l). Sie meint aber, zwischen den Angehörigen der auf dem Friedhof beerdigten Toten, auch soweit diese nicht unmittelbar Inhaber einer Grabstelle seien, und dem Friedhofsträger bestände immerhin ein verbindlichkeitsähnliches Verhältnis, das die Anwendung der §§ 278, 254 BGB im Streitfall erlaube. Aus der Friedhofsordnung läßt sich jedoch nicht ableiten, daß mit dem Erwerb des Nutzungsrechts ein solches verbindlichkeitsähnliches Verhältnis zugunsten der Mutter des Klägers und damit auch zu seinen Gunsten hätte begründet werden sollen, das ihm selbst vertragsähnliche Ansprüche gewährt hätte, so daß ihm auch die Jeden Gläubiger treffende Sorgfaltspflicht bei Ausübung seiner Rechte obgelegen hätte (BGHZ 9, 316, 318) mit der Folge, daß er sich das Verhalten seiner Hilfsperson i.S. des § 234 BGB anrechnen lassen müßte (s.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BGB §§ 836, 837, 823 De a) Haftet der Grabstelleninhaber aus § 837 BGB, dann greift die Haftung des Besitzers des Friedhofs aus § 836 BGB nicht ein. b) Zur Haftung des Anstaltsträgers eines Friedhofs nach § 823 BGB. BGH, Urt. v. 29. März 1977 - VI ZR 64/76 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 64/76 URTEIL Verkündet am 29JJärz 1977 mv » Jus ti zhaup t sekre tär in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Katholischen Kirchengemeinde vertreten durch den Kirchenvorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, Pfarrhaus, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den minderjährigen » gesetzlich vertreten durch seine Eltern und alle wohnhaft in Holpener Str. 13, Kläger und Revisionsbeklagten, - Pro zeßbevoIlmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 1975 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der damals 5 Jahre alte Kläger erlitt im Oktober 1971, als er zusammen mit seiner Mutter und seinem 7-Jährigen Bruder den Friedhof der beklagten Kirchen gemeinde besuchte, durch einen umsturzenden Grabstein einen Oberschenkelbruch. Er lind sein Bruder waren, während ihre Mutter das Grab ihres Vaters in Ordnung brachte, zu dem Grab eines weiteren Verwandten gegangen. Auf dem Rückweg, als sie vom Wege aus gesehen hinter der ersten Grabreihe entlanggingen, stürzte ein Grabstein, der im Jahre 1938 aufgestellt worden war, um und fiel auf den Kläger. Inhaber dieser Grabstelle sind die beiden früheren Beklagten zu 1) und 2). Der Grabstein war im Jahre 1969 auf Beanstandung der Beklagten von dem Ehemann der früheren Beklagten zu 1), ein Malermeister, neu im Fundament vergossen worden. Der Kläger hat die Beklagte gesamtschuldnerisch mit den beiden Inhaberinnen der Grabstelle auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat geltend gemacht, die Betonschicht zwischen Grabstein und Sockel sei bröckelig und der eiserne Dorn, der den Stein mit dem Sockel verbunden hatte, sei rostig gewesen. Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil außer den beiden früheren Beklagten zu 1) und 2) auch die Beklagte verurteilt. Berufung hat nur die Beklagte eingelegt; ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Mit der (zugelassenen) Revision hegehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Entscheidungsgrunde I. Das Berufungsgericht gründet die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auf § 836 Abs. 1 BGB, weil das Umfallen des Grabsteines eine Folge seiner mangelhaften Unterhaltung gewesen sei und die Beklagte nicht den ihr nach Satz 2 dieser Vorschrift obliegenden Entlastungsbeweis geführt habe, daß sie zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet gehabt habe; ihr Rendant habe gewußt, daß ein Nichtfachmann mit der Reparatur des Steines beauftragt gewesen sei. Die Haftung aus § 836 Abs. 1 BGB sei auch nicht durch § 837 BGB ausgeschlossen: Die Inhaberinnen der Grabstelle, die früheren Beklagten zu l) und 2), hätten ■? gegenüber der Beklagten keinen abgesonderten Besitz an das aufgestellten Grabstein erlangt; sie seien zwar auch für dessen ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich gewesen; die Beklagte sei aber ebenfalls Besitzerin des Grabsteins. II. Die Verurteilung der Beklagten war im Ergebnis, wenn auch mit anderer rechtlicher Begründung, zu bestätigen. 1. Die Revision hat darin allerdings recht, daß die Beklagte nicht aus §§ 837, 836 BGB haftet. a) Ein Grabstein ist ein mit dem Grundstück verbundenes Werk i.S. von § 836 BGB, so daß an sich die zu Lasten des Eigenbesitzers des Grundstücks bestehende Haftung aus § 836 Abs. 1 BGB eingreift. Besitzt aber jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Werk, so trifft ihn nach § 837 BGB und zwar an Stelle des Besitzers des Grundstücks die in § 836 BGB bestimmte Verantwortlichkeit (s. Senatsurt. v. 5. Oktober 1971 - VI ZR 268/69 * VersR 1971, 1152 * NJW 1971, 2308), d.h. die Haftung aus vermutetem Verschulden gemäß § 836 Abs. 1 BGB greift zu Lasten des Eigenbesitzers des Grundstücks nur dann ein, wenn er auch Eigen be sitzer des auf dem Grundstück errichteten schädigenden Werkes ist (s. BGH Urteile vom 7. Februar 1956 - VI ZR 345/54 * IM BGB § 836 Nr. 9 = VersR 1956 , 348; v. 30. Januar 1961 - III ZR 225/59 - VersR 1961, 353, 355 - insoweit in BGHZ 34, 206 nicht abgedruckt). Fallen aber Eigenbesitz am Grundstück und Eigen besitz am Werk auseinander, dann greift § 837 BGB ein; die beiden Vorschriften schließen einander aus (BGH Urt. v. 30. Januar 196l aaO). Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht, meint aber (unter Bezugnahme auf KG NJW 1971, 661; wohl ebenso Wussow UHR 12. Aufl. Tz. 201; dagegen aber schon Müller-Hannemann MDR 1975, 796), die Anwendung des § 837 BGB setze voraus, daß in erster Linie der Eigenbesitzer des Werkes befugt und in der Lage sei, die für die Gefahrloshaltung des Werkes geboten® Maßnahmen zu treffen, was indes im Verhältnis zwischen der beklagten Kirchengemeinde als Eigenbe-sitzerin des Friedhofes und den Nutzungsberechtigten der einzelnen Grabstellen nicht der Fall sei; auch die Kirchengemeinde übe neben den Nutzungsberechtigten die tatsächliche Herrschaft und damit den Besitz an den Grabsteinen aus. b) Dem war nicht zu folgen. Sinn und Zweck des § 837 BGB erlaube es nicht, abweichend von seinem eindeutigen Wortlaut bei Grabstellen deren Inhaber nicht an Stelle, sondern neben dem Eigenbesitzer des Grundstücks nach dieser Vorschrift haften zu lassen. Zwar mag die dieser in § 837 BGB getroffenen Regelung zugrundeliegende Erwägung, "regelmäßig sei n< u r der aufgrund des Nutzungsrechts berechtigte Eigenbesitzer des Werkes auch imstande, die in Rede stehenden Verpflichtungen zu erfüllen" (so Mot. II 819i für viele: RGRK-BGB 11. Aufl. § 837 Anm. l) im Verhältnis vom Eigenbesitzer des Grabmals zu dem Anstaltsträger des Friedhofs als Eigenbesitzer des Grundstücks nicht uneingeschränkt zutreffen. Je nach der Gestaltung der einzelnen Friedhofsordnungen steht es nicht ausschließlich im Belieben des Grabstelleninhabers, wie er den Grabstein gestalten und seiner Unterhaltspflicht und damit auch Gefahrabwendungspflicht nachkommen will; vielmehr behält sich in der Regel der Anstaltsträger aus Gründen der baulichen Gestaltung und der Wahrung der Würde des Friedhofs, wohl auch im Hinblick auf die ihn, wie unten erörtert wird, aus § 823 BGB treffende Verkehrssicherungspflicht ein Mitspracherecht bei der Gestaltung und Überwachung der Grabstelle vor. So hat auch im Streitfall die Bdclagte - wie dies der Musterfriedhofsordnung des Deutschen Städte tage s entspricht - die Errichtung oder Änderung von Grabmalen van ihrer Genehmigung abhängig gemacht (§22 Abs. 1 Friedhofsordnung: im folgenden FrhO), die Entfernung von Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechts ohne schriftliche Genehmigung ihres Kirchenvorstandes untersagt (§ 24 Abs. 1 FrhO) und sich das Recht Vorbehalten, wenn der Grabstelleninhaber seiner Pflicht zur Abwehr der von einem umstürzenden Grabstein ausgehenden Gefahren nicht nachkommt, das Erforderliche, und zwar auf dessen Kosten, zu veranlassen (§25 FrhO). Damit ist sie - insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - auch ihrerseits in der Lage, für die Standsicherheit eines Grabsteines zu sorgen. Dies rechtfertigt aber nicht die Auffassung des Kammergerichts' (aaO). Denn das allgemein für das Verhältnis von "Werk" zu dem “Grundstück" geltende Gesetz stellt es, wie die oben angeführten Motive zeigen, auf den Regelfall ab. Dieser schließt aber nicht aus, daß ausnahmsweise neben dem Eigenbesitzer des Werkes auch eine Einwirkungsmöglichkeit des Grundstücksbesitzers gegeben sein kann. Daraus zu folgern, daß dann beide (der Besitzer des Grundstücks und der Grabstelleninhaber) als Folge ihres Besitzrechts haften, widerspricht aber dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in den §§ 836, 837 BGB. Das Gesetz belastet mit der dem Geschädigten in Abweichung von den allgemeinen Beweislastregeln der §§ 823 ff BGB begünstigende Haftung aus vermutetem Verschulden, die es an den Besitz eines Grundstückswerkes knüpft,-anders als in dem Fall, in dm jemand die Unterhaltung des Werkes für den Besitzer übernimmt und damit neben diesem haftet (§ 838 BGB) - nur eine Person, nämlich den Eigenbesitzer des Werkes (so im Ergebnis schon Urt. v. 30. Januar 1961 aaO, insoweit in BGHZ 34, 206 nicht abgedruckt). Die beklagte Kirchengemeinde mag zwar, wie das Berufungsgericht meint, auch Besitz an dem Grabstein haben; sie ist jedoch nicht dessen Eigenbesitzer, denn sie besitzt ihn nicht als ihr gehörig (§ 872 BGB), wie es Voraussetzung für die Auslösung der Haftung aus § 836 BGB (siehe dessen Absatz 3) ist. Aus der Friedhofsordnung ergibt sich, daß der Grabstein während der Dauer des Nutzungsrechts nicht in das Eigentum der Kirchen gemeinde übergeht; er ist, da er vom Berechtigten nur für die Dauer seines Nutzungsrechts mit dem Grundstück verbunden wird, nur dessen Scheinbestandteil i.S. von § 95 Abs. 1 BGB (Urt. v. 30. Januar 1961 aaO, insoweit in BGHZ 34, 206 nicht abgedruckt; ferner schon OLG München OLGZ 28, 308; auch Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts 3. Aufl. S. 189 m.w.Nachw.). So darf er nach § 24 Abs. 2, 5 FrhO - wenn es sich nicht um ein künstlerisch oder geschichtlich wertvolles Grabmal handelt - auch von dem Nutzungsberechtigten nach Ablauf seines Rechtes entfernt werden; nur wenn dieser die ihm hierfür zu setzende Frist verstreichen läßt, gehen mit deren Ablauf nicht entfernte Anlagen ln das Eigentum der Beklagten über (§24 Abs. 4 FrhO). Somit trifft den Grabstelleninhaber und nicht den Eigenbesitzer des Friedhofs - und zwar auch nicht neben diesen - die Haftung aus den §§ 837, 836 Abs. 1 BGB. Das Landgericht hat die früheren Beklagten zu 1) und 2) zu Recht verurteilt (s. Urt. v. 5. Oktober 1971 aaO und v. 30. Januar 1961 aaO; RGRK-BGB aaO § 837 Anm. 2; Staudinger/Schäfer, BGB 10./II. Auf1. § 837 Anm. 6). Hafteten aber diese aus § 837 BGB, so kann die Beklagte nicht aus § 836 BGB haftbar sein, wie oben ausgeführt. 2. Dennoch kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Verurteilung der Beklagten war nämlich im Ergebnis zu bestätigen, weil sie wegen Verletzung der ihr im Hinblick auf die Eröffnung einer Gefahrenstelle obliegenden Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB haftet (zu dem Inhalt und Umfang der sich aus der Anlage und Unterhaltung eines Friedhofs ergebenden Verkehrssicherung spflichten des Anstaltsträgers s. BGHZ 34, 209 ff; ferner OLG Tübingen VersR 1953, 212; OLG Stuttgart VersR 1953, 500 und OLG Neustadt MDR 1955, 609; OLG München VersR I960 , 68, dazu das Revisionsurteil in BGHZ 34 , 20.6). Ihre Haftung aus § 823 BGB besteht, wie der Senat schon im Urt. v. 5. Oktober 1971 aaO ausgeführt hat, gesamtschuldnerisch mit derjenigen des nutzungsberechtigten Eigenbesitzers aus § 837 BGB (s. auch Gaedke aaO S. 86). a) Diese Anspruchsgrundlage verkennt auch die Revision im Grundsatz nicht. Sie wendet sich jedoch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, das -wenn auch im Zusammenhang mit Satz 2 des § 836 Abs. 1 BGB - ausfUhrt: Zur Unterhaltung eines Grabsteines gehöre die Überwachung seiner Standfestigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung notwendiger Reparaturen; an letzterem habe es gefehlt, weil die Beklagte es geduldet habe, daß die im Jahre 1969 erforderlich gewordene Reparatur (der Stein stand schief und drohte umzustürzen) mit ihrer Kenntnis durch einen Malermeister und nicht durch einen Fachmann (Steinmetz) durchgeführt worden sei. Diese Reparatur sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden! Unter den Betonsockel sei Wasser geflossen, so daß der Mörtel, dessen Oberschichtporös gewesen sei, gebröckelt habe. Wegen der von umsturzenden Grabsteinen ausgehenden besonderen Gefahren dürfe deren Errichtung und Reparatur nur Fachleuten überlassen werden. Dagegen macht die Revision geltend, das Berufungsgericht überspanne die an die Beklagte zu stellenden Anforderungen. Diese habe jährlich nach der Frostperiode die Standfestigkeit aller Grabmale geprüft und im Jahre 1969 die Inhaberinnen der Grabstelle auf die mangelnde Standfestigkeit ihres Steines hingewiesen und sie aufgefordert, diesen reparieren zu lassen. Sie habe nicht darauf zu dringen brauchen, daß die Raparatur durch einen Steinmetz vorgenommen werde; vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, daß auch ein Malermeister fachgerecht arbeiten würde; die Steine seien seinerzeit durchweg von den Angehörigen selbst repariert worden. 10 n ^ 'Ci b) Damit kann die Revision nicht durchdringen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB setzen den Senat in Stand, die Fahrlässigkeit i.S. von § 823 Abs. 1 BGB zu bejahen; auch hier wird nämlich Fahrlässigkeit durch Nichtbeachtung der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" (§ 276 BGB) bestimmt. Wie die Erfahrung zeigt, stellen schwere, vor allem ältere Grabsteine wegen der Gefahr des Um-stürzens für die Besucher der Friedhöfe eine nicht unerhebliche Gefahrenquelle dar. Dies wird gerade von Kindern verkannt, die, wenn sie auf den Friedhof mitgenommen werden, oft in der Nähe von Grabsteinen oder gar auf ihnen spielen (vgl. Senatsurt. v. 16. Januar 1968 - VI ZR 134/66 » VersR 1968, 378). Wegen dieser Gefahren bedarf die Überwachung von Grabsteinen fachkundiger Handhabung. Das macht es erforderlich (§ 276 BGB), daß der Nutzungsberechtigte mit der Durchführung der ihm obliegenden Reparaturen eines Grabsteines nur einen Fachmann, in der Regel also einen Steinmetz, Bildhauer oder einen anderen zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister (s. BGHZ 34, 206, 212) beauftragt. Nur ein solcher kann aufgrund seiner Fachkunde die Standsicherheit des Steines gewährleisten. Entgegen der Meinung der Revision sind Malermeister nicht in dem Sinne eine dem Steinmetz verwandte Berufsart, daß auch ihnen im allgemeinen die besonderen, mit dem Auf stellen eines (hier immerhin etwa 1 Zentner schweren) Grabsteines begründeten Gefahren geläufig sind. Daß von diesem Stein trotz seiner -verhältnismäßig geringen Höhe von 11 40 - 50 cm tatsächlich eine Gefahr ausging, zeigt der Unfall. Die richtige Verdübelung und Ausschaltung witterungsbedingter Einflüsse auf den Mörtel sowie die Einberechnung der sich aus der Natur eines Friedhofes ergebenden Erdbewegungen liegen nicht im Bereich der Kenntnisse, die normalerweise ein Malermeister beherrscht. Dafür, daß hier der Malermeister ausnahmsweise über die zur dauerhaften Befestigung eines Grabmals erforderlichen Erfahrungen verfügte, sind keine Umstände dargetan; die mangelhafte Durchführung der Arbeiten spricht für das Gegenteil. 3. Schließlich beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, es gehe jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers, wenn seine Mutter möglicherweise wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht an dem Unfall mitschuldig sei. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. Sie verkennt nicht, daß die in § 254 Abs. 2 BGB in Bezug genommene "entsprechende Anwendung des § 278 BGB" nicht für außerhalb einer Verbindlichkeit bestehende, aus § 823 BGB abgeleitete Schadensersatzansprüche gilt (s. BGHZ 1, 248 , 251) und daß dem noch nicht schuldfähigen Kläger auch nicht sein eigener Verursachungsbeitrag entgegengehalten werden kann (für vieles Schnitzerling DAR 1977, 57» 6l). Sie meint aber, zwischen den Angehörigen der auf dem Friedhof beerdigten Toten, auch soweit diese nicht unmittelbar Inhaber einer Grabstelle seien, und dem Friedhofsträger bestände immerhin ein verbindlichkeitsähnliches Verhältnis, das die Anwendung der §§ 278, 254 BGB im Streitfall erlaube. Aus der Friedhofsordnung läßt sich jedoch nicht ableiten, daß mit dem Erwerb des Nutzungsrechts ein solches verbindlichkeitsähnliches Verhältnis zugunsten der Mutter des Klägers und damit auch zu seinen Gunsten hätte begründet werden sollen, das ihm selbst vertragsähnliche Ansprüche gewährt hätte, so daß ihm auch die Jeden Gläubiger treffende Sorgfaltspflicht bei Ausübung seiner Rechte obgelegen hätte (BGHZ 9, 316, 318) mit der Folge, daß er sich das Verhalten seiner Hilfsperson i.S. des § 234 BGB anrechnen lassen müßte (s. Senatsurteile v. 29. Oktober 1974 - VI ZR 159/73 * VersR 1975, 133 und v. 13. Februar 1975 - VI ZR 92/73 * VersR 1975, 522; ferner Wussow aaO Tz. 1285 m.w.Nachw.). Diese von der Revision befürwortete rechtliche Konstruktion findet in dem hier vorliegenden Sachverhalt keine ausreichende Stütze. 4. Die erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft. Jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 565 a ZPO n.F.). Dr. Weber Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann befindet sich in Urlaub Dr. Weber Dr. Deinhardt