Die Verletzung hat, soweit sie das Beinskelett betraf, bisher nicht abgeklungene Polgen verursacht. Die Haftung ‘des Beklagten gegenüber der Verletzten für weitere.Unfallfolgen, ist durch -Anerkenntnisurteil vom 5. abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben, Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt de: te die Wiederherstellung des ersten Urteils. Da die Versicherte bei dem Unfall mehrfache Beinbrüche sowie eine HüftgelenksVerrenkung erlitten habe, sei mit der nicht fern liegenden Möglichkeit zu rechnen, daß sie auf die Dauer ihren Beruf als Krankenschwester nicht werde ausüben können. Jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Vernehmung mehr als zwei Jahre nach, dem Unfall’ habe sie ihren Beruf als Krankenschwester noch nicht voll wieder ansüben können und sei deshalb bei Verwaltungsarbeiten eingesetzt worden. Die Revision rügt gegenüber diesen Feststellungen, das Berufungsgericht habe nicht von dem Zustand der Versicherten in einem zurückliegenden Zeitpunkt a.usgehen dürfen, vielmehr über denjenigen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Beweis erheben müssen. 1. Das Berufungsgericht stellt weiterhin fest, daß die Versicherte im Zeitpunkt de? Unfalls erst 15 Beitragsraonate bei der Klägerin hinter sich hatte, weshalb ihr Rentenantrag von der Klägerin abgelehnt wurde, weil die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (§§ 23 Abs. 3, 24 Abs.3 AVC-) nicht erfüllt war, daß die Versicherte aber schon nach ihren Angaben im Dezember 1967 inzwischen wieder eine vcrsicherungs-pflichtige Tätigkeit ausübt. Das Berufungsgericht hält demnach die Feststellungsklage für zulässig und begründet. Daher sei gegebenenfalls ein alsbaldiger Übergang der Ersatzansprüche auf 'die Klägerin erfolgt. Mai 1969 VersR 1969, 923) für seine Auffassung Anspruchsübergang gemäß § 1542 HVO, § nussugehen und daher ein Peststellungsinteresse der Las Peststellungsinteresse ergibt sich angesichts der Möglichkeit künftiger Lei-stungspflicht der Klägerin, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkennt, im übrigen schon aus der drohenden Verjährungseinrede, die der Beklagte - zu Unrecht, wie unten auszuführen ist - jetzt schon .erheben will. a) Schon durch die fest eines späteren durch den ünfal spruchs wird die Entscheidung gestellte Möglichkeit 1 b e dingten R en t en an-des Berufungsgerichts insoweit getragen. Eine Rentenpflicht der Klägerin ist allerdings von der versicherungsrechtlichen Vorbedingung abhängig, daß die - indessen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrieht er schon zu dem größten Teil verstrichene - Wartezeit erfüllt ist, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruoh eintreten. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf die ihm grundsätzlich erseneinende Frage zugelassen, ob dies dem vom .Bundesgerichtshof schon mehrfach entschiedenen Fall gleichgestellt werden könne', daß sich die Zweifelhaftigkeit späterer Vers i che rungs -leistungen nur aus der noch ungewissen Entv/icklung der Schadensfolgen ergibt. Wartezeit bedingt, aber das hinderz nicht, daß schon heute mit dem Eintritt dieses Zustandes gerechnet werden muß. b) Das Berufungsurtei1 hat aber auch gestand, soweit es sich auf die Möglichkeit von .• ersicneruxigs-lei stung en gern. §§ 13 ff AnVG stützt* 0° die Revision dem angefochtenen Urteil zu Recht dis Auslassung enx-nimmt, daß solche Leistungen ebenfall3 ers* nacn einer Wartezeit von 60 Monaten in Frage Rommen könnten, kann schon deshalb dahinntehen, weil es sic*1 insoweit nicht um eine tatrichterliche Feststellung> sondern um eine durch das Gesetz nicht gestützte Rechtsansicht handeln würde. Auen mit Rücksicht auf dies2?Leistungen kann daher Feststellungs-interesse der Klägerin nicht verneint werden. ■Daß solche Leistungen erforderlich werden können, obgleich § 4 der von der«Klägerin erlassenen Rahmengrundsätze Subsidiarität gegenüber den Leistungen anderer Stellen vorsieht, hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt. Auf die Angriffe der Revision hiergegen braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Entscheidung bereits durch die .Möglichkeit einer künftigen Renten Verpflichtung getragen wird. Die Ver jährur..gs einred e des Beklagten hält das Berufungsgericht für unbegründet. Insoweit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 48, 181, 191; zuletzt Senatsurteil vom 30. 2. Bas Berufungsgericht ni c nt 1 ar e rv/i e s en, daß die Klägerin diese Kenntnis früher als im Zeitpunkt des erfolglosen Rentenantrags der Versicherten vom 10. hie Revi s i on hat sich nicht darüber erklärt, was sich daraus für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ergeben soll.
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■VI ZR 64/70
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2. November 1971
Kriegl Amtsinspector ah Urhundabeaater der GdGchaibautelle
In dem Rechtsotreib
des Ingenieurs Klaus straße
Bek ia g t e r: und Re vi s i o ns klag er s ,
- Pro rseßbe voll mach
gegen
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, durch die Geschäftsführung, Herrn Präsidenten D und die Herren Direktoren Dr, GJB und Hl SlBüBHUV« PÄÄstraß<
vertreten \ S!
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter
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Der VI. Zivilsenat des auf die mündliche Verbandlurg unter Mitwirkung des Senatspri Bundesrichter Dr. Bode, Dr. W für Recht erkannt:
Sund c s g e r jl c nm s A o f s ha t vom 2. ixcvember 1971 äs I d ent en Pehle und d er eosr, nanz und
Die Revision des Beklagten des 3. Zivilsenats des Hans desgerichts in Bremen vom 2
gegen das Urteil eatisehen ööerlan-6. ICovember 1969
wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten
zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 31. August 1965' wurde die damals 21-jährige Krankenschwester' Reinhild SHHB bei einem von dem Beklagten mitverschuldeten Unfall schwer verletzt. Die Verletzung hat, soweit sie das Beinskelett betraf, bisher nicht abgeklungene Polgen verursacht. Die Haftung ‘des Beklagten gegenüber der Verletzten für weitere.Unfallfolgen, ist durch -Anerkenntnisurteil vom 5. Juli 1957 festgestellt worden.
Reinhild StfBHfekar bei der Klägerin, der Bun-desversieherungsanstalt für Angestellte, sozialversi-chert. Daher begehrt die Klägerin, die bisher Versiehe-rungsleistungen in diesem Zusammenhang nicht erbracht
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sie künftig wird.
abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben, Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt de: te die Wiederherstellung des ersten Urteils.
Ent sch ei dungs gründe
I. Das Berufungsgericht stellt fest;
Da die Versicherte bei dem Unfall mehrfache Beinbrüche sowie eine HüftgelenksVerrenkung erlitten habe, sei mit der nicht fern liegenden Möglichkeit zu rechnen, daß sie auf die Dauer ihren Beruf als Krankenschwester nicht werde ausüben können. Von dem Unfall sei eine nicht unerhebliche Verkürzung eines Beines zurückgeblieben. Jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Vernehmung mehr als zwei Jahre nach, dem Unfall’ habe sie ihren Beruf als Krankenschwester noch nicht voll wieder ansüben können und sei deshalb bei Verwaltungsarbeiten eingesetzt worden.
Die Revision rügt gegenüber diesen Feststellungen, das Berufungsgericht habe nicht von dem Zustand der Versicherten in einem zurückliegenden Zeitpunkt a.usgehen dürfen, vielmehr über denjenigen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Beweis erheben müssen. Damit kann sie keinen Verfahrens verstoß dartun. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, unter Beweis zu stellen, daß inzwi-
sehen wider Erwarten alle TJr. fall fo3 geil a bgoklungen seien. Da er flldu liiellt gcM nn lini, ist .Iüh V e i? .f* ftiWQ'ii des Berufung?gerieht? jedenfalls deshalb nicht, zu beanstanden, weil für da? Fest steh1 ungs:
Meglichkei t künftiger Schadeacfo I gr.n <
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II. 1. Das Berufungsgericht stellt weiterhin fest, daß die Versicherte im Zeitpunkt de? Unfalls erst 15 Beitragsraonate bei der Klägerin hinter sich hatte, weshalb ihr Rentenantrag von der Klägerin abgelehnt wurde, weil die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (§§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 AVC-) nicht erfüllt war, daß die Versicherte aber schon nach ihren Angaben im Dezember 1967 inzwischen wieder eine vcrsicherungs-pflichtige Tätigkeit ausübt.
Diese Feststellungen greift die Revision nicht an.
Das Berufungsgericht hält demnach die Feststellungsklage für zulässig und begründet. Ss führt aus:
Nach den getroffenen Feststellungen sei ernsthaft in Betracht zu ziehen, daß in der Person der Versicherten die Voraus Setzungen für Leistungen der Angestelltenversicherung, nämlich Rente wegen Berufsunfahigkeit oder Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, auch wegen verminderter Tauglichkeit für den bisherigen Beruf, erfüllt werden würden. Fs komme auch in Betracht, daß die Yersicher* te wegen ihrer unfallbedingten Gehbehinderung weitere, als Folge des ersten Unfalls anzusehende Unfälle erleiden könne. Daher sei gegebenenfalls ein alsbaldiger Übergang der Ersatzansprüche auf 'die Klägerin erfolgt.
Es lie ge also ein konkreter Sachverhalt vor, aus dem
sich wegen der ihn beherrsch2nd ca borgen rechtlich görcgelte Baal Übungen ergaben ('BC1IZ Klägerin hebe daher - insbesondere i:
Hecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. y. 10. Juli 1967 - II ZR 78/66 •
185 ff; Senatsurteil vom 30. Mai 1969 VersR 1969, 923) für seine Auffassung Anspruchsübergang gemäß § 1542 HVO, § nussugehen und daher ein Peststellungsinteresse der
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drohenden Verjährungseinrede, die der Beklagte - zu Unrecht, wie unten auszuführen ist - jetzt schon .erheben will.
a) Schon durch die fest eines späteren durch den ünfal spruchs wird die Entscheidung
gestellte Möglichkeit 1 b e dingten R en t en an-des Berufungsgerichts
insoweit getragen. Wenn nie Revision hi or einwendcn will» es sei rieht wahrsoheinl;lch . gaß die Versicherte nicht heiraten, sondern weiterhin berufstätig bleiben werde, so verkennt sie die obigen Grundsätze der Rechtsprechung des Rundesgeriohtshofo, wonach ein solcher Verlauf vollkommen unwahr schei n 11 cli, ja ausgeschlossen sein müßte, s die Restate!iungsklage zu Fall zu bringen.
Eine Rentenpflicht der Klägerin ist allerdings von der versicherungsrechtlichen Vorbedingung abhängig, daß die - indessen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrieht er schon zu dem größten Teil verstrichene - Wartezeit erfüllt ist, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruoh eintreten. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf die ihm grundsätzlich erseneinende Frage zugelassen, ob dies dem vom .Bundesgerichtshof schon mehrfach entschiedenen Fall gleichgestellt werden könne', daß sich die Zweifelhaftigkeit späterer Vers i che rungs -leistungen nur aus der noch ungewissen Entv/icklung der Schadensfolgen ergibt. Es ist indessen kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Fälle der vorliegenden Art anders 2m behandeln: Eine spätere Eintrittspflicht der Klägerin für unfallbedingte Erwerbsminderungen steht schon jetzt fest. Die ist zwar durch die Vollendung der. Wartezeit bedingt, aber das hinderz nicht, daß schon heute mit dem Eintritt dieses Zustandes gerechnet werden muß. Die Klägerin müßte also onne gerichtliche Feststellung die Vorjährungseinrecie gewärtigen; di es braucht, da sie berei ts heute erhoben wird, nicht näher ausgeführt werden. Voll te man anders entscheiden, dann wäre der Klägerin die. Unterbrechung der
Verjährung solange versagt, bis sie nie at mehr rnog-lieh wäre; aas kann nicht recht cues sein.
b) Das Berufungsurtei1 hat aber auch gestand, soweit es sich auf die Möglichkeit von .• ersicneruxigs-lei stung en gern. §§ 13 ff AnVG stützt* 0° die Revision dem angefochtenen Urteil zu Recht dis Auslassung enx-nimmt, daß solche Leistungen ebenfall3 ers* nacn einer Wartezeit von 60 Monaten in Frage Rommen könnten, kann schon deshalb dahinntehen, weil es sic*1 insoweit nicht um eine tatrichterliche Feststellung> sondern um eine durch das Gesetz nicht gestützte Rechtsansicht handeln würde. Auch solche Regelleistungen hs-t die Klägerin im
S. 1 RVO nach
Sinne der Vorschrift des $ 1542 Abs. pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren* wobei der einzelne Versicherte einen Anspruch auf richtige Ausuoung des Ermessens und auf Gleichbehandlung hat. Auen mit Rücksicht auf dies2?Leistungen kann daher Feststellungs-interesse der Klägerin nicht verneint werden.
■Daß solche Leistungen erforderlich werden können, obgleich § 4 der von der«Klägerin erlassenen Rahmengrundsätze Subsidiarität gegenüber den Leistungen anderer Stellen vorsieht, hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt. Auf die Angriffe der Revision hiergegen braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Entscheidung bereits durch die .Möglichkeit einer künftigen Renten Verpflichtung getragen wird.
III. 1. Die Ver jährur..gs einred e des Beklagten hält das Berufungsgericht für unbegründet. Dabei genes davon aus,daß die Ansprüche nach § 1542 RVO, § 77
Abs. 2 AnVG unmittelbar im Zeitpunkt de.3 Um'alls übergegangen sind, und stellt deshalb nur aut den Zeitpunkt ab, in dem die Kläger!n die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis erlangt hat. Insoweit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 48, 181, 191; zuletzt Senatsurteil vom 30. Mai 196*9 - VI ZR 34/68 - YersR 1969, 921, 923).
2. Bas Berufungsgericht
ni c nt 1 ar e rv/i e s en,
daß die Klägerin diese Kenntnis früher als im Zeitpunkt des erfolglosen Rentenantrags der Versicherten vom 10. Oktober 1966 erlangt hat.
Insoweit rügt die
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Damit bleibt die Revision ohne Erfolg.
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