S^UHRBstraße Beklagten und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Oktober 1970 unter Mitwirkung der Bundesriohter Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Seheffen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29« November 1968 wird insoweit zurüokgewiesen, als die Klägerin Ersatz der Aufwendungen für eine Putzhilfe und für entgangene Einnahmen aus der Gastwirtschaft verlangt. Die Zahlungsansprüche der Klägerin werden, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen hat er seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, die Klägerin habe nur leichte Verletzungen und insbesondere nicht einen Unfall-schock oder seelisohe Depressionen erlitten; die Aufwendungen für eine Putzhilfe seien nicht unfallbedingt; unter Berücksichtigung der ihr von der Ruhrknappsohaft gezahlten Rente und ihrer sonstigen Einkttfte aus zwei Häusern verbleibe kein Schaden wegen entgangenen Unterhalts. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten, der in cfer Berufungsbegründung auch ein Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemannes behauptet hat, die bezifferten Klageansprüohe wegen Mitverschuldens von 1/3 in vollem Ifafange abgewiesen. Ausgehend von der Feststellung, daß die Klägerin mit ihrem Ehemann auf der rechten Fahrbahn etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt und nicht auf dem unbefestigten Seitenstreifen erfaßt worden ist, sieht das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemannes darin, daß sie entweder gebotswidrig (§37 StVO) auf der rechten Straßenseite gingen oder beim Überqueren der Fahrbahn nicht die erforderliche Vorsioht walten ließen. 1. In erster Linie macht die Revision geltend, der Beklagte verstoße gegen den auch im Zivilprozeß anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich erstmals in seiner Berufungsbegründung auf eine Mitschuld der Klägerin und ihres Ehemannes berufen habe, obschon er in der Klageerwiderung erklärt hatte, daß "Einwendungen zu dem Anspruchsgrund nicht erhoben werden". Insbesondere ist darin kein Verfahrensfehler zu sehen, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin angebotenen Beweise über die Lage der beiden Verletzten nach dem Anstoß nicht erhoben hat. Seine Erwägung, Fußgänger würden bei einem Anprall durch einen Personenkraftwagen erfahrungsgemäß von der Anstoßstelle nach einem anderen Punkt geschleudert, so daß aus der Lage des Verletzten kein sicherer Schluß auf die Anstoßstelle möglich sei, ist nicht zu beanstanden. 3. Indes kann die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin und ihren Ehemann treffe ein Mitverschulden, aus folgenden Gründen nicht gebilligt werden. Das Berufungsgericht muß, da den Beklagten die Beweislast trifft, davon ausgehen, daß die Eheleute zunächst links gegangen waren und dann beim Überqueren der Fahrbahn von der rechten Seite des Fahrzeugs knapp 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt erfaßt worden sind. Das bedeutet aber, daß die Klägerin und ihr Ehemann bereits 5,50 m der zu überquerenden Strecke zurückgelegt hatten und sich auf dem letzten Meter vor dem Randstreifen, als sie von dem nunmehr über die Kuppe herankommenden Personen- Darum muß die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sich mit hoher Geschwindigkeit erst dann genähert, als sie und ihr Ehemann die Fahrbahnmitte bereits überquert hatten, als ein möglicher Unfallablauf unterstellt werden, zu demal die Sicht durch die Straßenkuppe - wie unstreitig ist - stark behindert war. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß die Eheleute den Lichtschein des herannahenden Wagens so rechtzeitig sehen konnten, daß sie von einer Überquerung der Fahrbahn Abstand nehmen oder einen bereits begonnenen Überquerungsvorgang abbrechen konnten und mußten. Scheinwerferlicht nähernden Fiat 770 nicht festgestellt hat - nur aus den Unfallspuren und der Einlassung der Klägerin Rückschlüsse auf die vom Beklagten eingehaltene Geschwindigkeit und auf den Standort der Eheleute bei Ansichtigwerden des Lichtscheins möglich sind. Die Einlassung der Klägerin - mag sie in einigen Punkten auch nicht richtig sein - erbringt jedenfalls keinen Beweis dafür» daß sie und ihr Ehemann den Lichtschein des herannahenden Fahrzeugs rechtzeitig wahrgenommen hatten. Der Beklagte hat selbst nicht behauptet» daß die Eheleute schon beim Betreten der Fahrbahn oder jedenfalls vor Erreichen der Fahrbahnmitte den Lichtschein des Fahrzeuges in einer sie bereits gefährdenden Weise hätten sehen können. Die Länge der Bremsspur spricht im Hinblick auf das verhältnismäßig geringe Eigengewicht des Fahrzeugs und den Verbrauch von Energie durch den heftigen Anprall an den Ehemann der Klägerin zu demindest nicht für die Richtigkeit der vom Beklagten im Strafverfahren zugegebenen Geschwindigkeit von 90 - 55 km/h. Schließlich kann auch der vom Beklagten vertretenen Meinung, ein Mitverschulden der Eheleute liege schon darin, daß sie unmittelbar hinter der Kuppe die Fahrbahn überquert hätten, nicht zugestimmt werden. aa) Dessen Höhe wird das Berufungsgericht neu festzusetzen haben, schon weil es, da nach seiner oben mißbilligten Ansicht die Klägerin nur zwei Drittel dieses Schadens verlangen konnte, errechnet hat, daß der Anspruch in voller Höhe auf die Ruhrknappsohaft übergegangen war, weil diese der Klägerin eine höhere Rente zahlte. bb) Zur Zurückverweisung besteht auch deshalb Anlaß, weil das Berufungsgericht den Standpunkt der Klägerin abgelehnt hat, der zu ihren Gunsten einzusetzende Arbeitslohn ihres Ehemannes sei im Jahre 1966 wegen einer im Januar 1966 auszuzahlenden " [Treueprämie" für 40jährige Betriebszugehörigkeit um 1.800 EM höher gewesen. Bas Berufungsgericht meint» eine [Treueprämie werde üblicherweise vom Empfänger für eine besondere Anschaffung oder eine Reise verwendet» auch müßten aus ihr zunächst die Kosten der Jubiläumsfeier mit den Arbeitskollegen bestritten werden. Nach § 844 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nur insoweit Ersatzansprüche gegen einen Schädiger erheben» als ihr Ehemann gesetzlich verpflichtet gewesen wäre» diese Prämie - ganz oder teilweise - auch seiner Ehefrau zukommen zu lassen. Hit Recht hat daher das Berufungsgericht auch das Weihnächte- und Urlaubsgeld eingeworfen, das der Arbeitgeber des verunglückten Ehemannes diesem außer dem Arbeitslohn alljährlich gezahlt hatte (Brühl, Unter-haltsreoht 2« Aufl. HierfUr spricht schon, daß derartige Treueprämien, die den Arbeitnehmern aus Anlaß langjähriger Zugehörigkeit zu dem Betrieb als Anerkennung für geleistete Dienste gewährt werden, ebenso wie die Gratifikationen oder Leistungen Zulagen arbeitsrechtlich als zusätzliches Arbeitsentgelt behandelt werden (BAGE 1, 36, 39; 3, 132, 133; auch BArbG NJW 1963, 1893 und 1964, 1690) und zwar unabhängig davon, ob sie steuerrechtlich als Lohn erfaßt sind. Auoh das steuerfreie Kindergeld wird bei der Berechnung entgangenen Unterhalts als zusätzlicher Lohn gewertet (LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 24)* Daß eine solche, nach 40jähriger Betriebszugehörigkeit in Höhe von 1.800 DM zu zahlende Treueprämie bei der Berechnung des einer Ehefrau zustehenden Unterhaltes dem Arbeitsverdienst zuzuschlagen ist, folgt vor allem aus der familienreohtlichen Stellung der Eheleute zueinander. In aller Regel hat nicht zuletzt gerade die Miefrau ihren Anteil daran, daß ihr Ehemann in der Lage war, durch lange Jahre hindurch ein und demselben Arbeitgeber treue Dienste zu leisten. Haben die Eheleute, wie hier, ein Gesamteinkommen von nicht mehr als 1.200 DM monatlich, so muß davon ausgegangen werden, daß der Ehemann gesetzlich verpflichtet gewesen wäre (§ 1360 a BGB), einen Teil dieser Treueprämie seiner Ehefrau zuzuwenden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 844 Abs. 2, 1360 a Bei Bemessung der einer Witwe eines tödlich verunglückten Arbeitnehmers für entgangenen Unterhalt zuzusprechenden Rente ist in der Regel auch eine Treueprämie zu berücksichtigen, die der Ehemann anläßlich seines 40jährigen Bienstjubiläums von seinem Arbeitgeber erhalten haben würde. BGH, Urt.v. 27. Oktober 1970 - VI ZR 64/69 “ 0LG Hamm LG Hagen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27. Oktober 1970 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der GeachäftMteile VI ZR 64/69 URTEIL in dem Rechtsstreit der Witwe Erna BtiHp Straße 0, geh * Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr. Dr. AM - und gegen den Maschinenschlosser Werner K S^UHRBstraße Beklagten und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Oktober 1970 unter Mitwirkung der Bundesriohter Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Seheffen für Recht erkannt: I. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29« November 1968 wird insoweit zurüokgewiesen, als die Klägerin Ersatz der Aufwendungen für eine Putzhilfe und für entgangene Einnahmen aus der Gastwirtschaft verlangt. II. Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat, aufgehoben. 1. Die Berufung deB Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 26. Mai 1967 wird insoweit zurüokgewiesen, als sie sich gegen den Feststellungsanspruoh dieses Urteils richtet. Jedoch erstreckt sich der Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger auch auf die Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB. 2. Die Zahlungsansprüche der Klägerin werden, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. III. Cie Sache wird zur Entscheidung ttber die Höhe der Zahlungsansprüche und über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 21. Bezember 1964 fuhr der Beklagte gegen 18.40 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Piat 770) außerhalb der Ortschaft in Silsohede/Ennepe - Ruhr-Kreis durch die nicht-beleuohtete Grevelsberger Straße. Dabei erfaßte er die 56jährige Klägerin und deren 61jährigen Ehemann auf oder neben der 6,50 m breiten Pahrbahn, die in einen 2 m breiten Randstreifen Uberging. Cer Anstoß geschah in Höhe der rechten Seheinwerferanlage des Piat und oberhalb der rechten Tür; auch zersplitterte die Windschutzscheibe. Cie Klägerin kam durch den Anstoß gleich zu Pall, während ihr Ehemann von dem Personenkraftwagen knapp 30 m mitgeschleift wurde; er war alsbald tot. Cie vom Pahrzeug des Beklagten herrührende 30 m lange Bremsspur verläuft etwa 1 m vom rechten Pahrbahnrand entfernt gradlinig. Cie Straße ist durch eine kurz vor der Unfallstelle befindliche Kuppe besonders unübersichtlich. Beiderseits der Pahrbahn befanden sich unbefestigte Randstreifen. Cer Beklagte fuhr mit Abblendlicht uid wurde erst durch den Anprall auf die beiden Fußgänger aufmerksam. Er beging Fahrerflucht und konnte erst nach etwa fünf Wochen ermittelt werden. Infolgedessen liefi sich die Menge des von ihm genossenen Alkohols nicht mehr verläßlich feststellen. Der Beklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Verkehrsunfallfluoht in einem besonders schweren Ball zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann hätten zunächst - in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - die linke Fahrbahnseite benutzt. In Höhe der Unfallstelle hätten sie, einander eingehakt, die vom Fährverkehr freie Straße auf dem kürzesten Wege überquert, weil sie in ein gegenüber liegendes Haus hätten gehen wollen. Erst naoh Überschreiten der Straßenmitte hätten sie den Lichtschein eines von rechts kommenden Fahrzeuges gesehen, weshalb sie sich noch beeilt hätten. Als sie den Bandstreifen schon erreicht gehabt hätten, sei der Beklagte in äußerst schneller Fahrt herangekommen und hätte sie trotz des Versuches, sich noch in den daran anschließenden Graben zu retten, erfaßt. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der von ihr erlittenen Verletzungen (Gehirnerschütterung, Bruch des rechten Mittelfußknochens, Unfallschock) auf Schadensersatz in Anspruch. Sie begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 DM, Ersatz der Aufwendungen für eine Futz-hllfe und Renten für Vergangenheit und Zukunft. Außerdem hat sie gebeten, die zukünftige Ersatzverpflichtung des Beklagten festzustellen. Der Beklagte hat ein Schmerzensgeld ln Höhe von 1.000 DM anerkannt. Insoweit ist gegen ihn Anerkenntnisurteil ergangen. Im übrigen hat er seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, die Klägerin habe nur leichte Verletzungen und insbesondere nicht einen Unfall-schock oder seelisohe Depressionen erlitten; die Aufwendungen für eine Putzhilfe seien nicht unfallbedingt; unter Berücksichtigung der ihr von der Ruhrknappsohaft gezahlten Rente und ihrer sonstigen Einkttfte aus zwei Häusern verbleibe kein Schaden wegen entgangenen Unterhalts. Das Landgericht hat der Klägerin weitere 2.000 DM Schmerzensgeld sowie die verlangten Aufwendungen für eine Putzhilfe zugesprochen und die Unterhaltsrückstände und laufenden Renten zu einem Teil zuerkannt; der Peststellungsklage hat es in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten, der in cfer Berufungsbegründung auch ein Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemannes behauptet hat, die bezifferten Klageansprüohe wegen Mitverschuldens von 1/3 in vollem Ifafange abgewiesen. Dem Peststellungsanspruch hat es nur in Höhe von 2/3 der künftigen Schäden stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheldungagründe: I. Ausgehend von der Feststellung, daß die Klägerin mit ihrem Ehemann auf der rechten Fahrbahn etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt und nicht auf dem unbefestigten Seitenstreifen erfaßt worden ist, sieht das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemannes darin, daß sie entweder gebotswidrig (§37 StVO) auf der rechten Straßenseite gingen oder beim Überqueren der Fahrbahn nicht die erforderliche Vorsioht walten ließen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. In erster Linie macht die Revision geltend, der Beklagte verstoße gegen den auch im Zivilprozeß anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich erstmals in seiner Berufungsbegründung auf eine Mitschuld der Klägerin und ihres Ehemannes berufen habe, obschon er in der Klageerwiderung erklärt hatte, daß "Einwendungen zu dem Anspruchsgrund nicht erhoben werden". Bas Berufungsgericht hat von der Forschrift des § 529 Abs. 2 ZPO, wonach neue und die Erledigung des Rechtsstreits verzögernde Verteidigungsmittel unter Umständen nicht mehr zuzulassen sind, keinen Gebrauch gemacht. Biese Entscheidung kann jetzt nicht mehr in Frage gestellt werden (BGH IM ZPO § 529 Er. 17). Ob die Revision mit ihrem über diese Regelung hinausgehenden Vorbringen Erfolg haben könnte, kann offen bleiben. Ohnehin kann die Entscheidung des Berufungsgerichts, hier könne ein Mitverschulden festgestellt werden, nicht bestehen bleiben. 2. Allerdings läßt sich ein Verstoß gegen die Denkgesetze, wie die Revision ihn aus der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bezüglich der zu ermittelnden Anstoßstelle herleiten will, nicht feststellen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei aus der geradlinigen, parallel zu dem Fahrbahnrand verlaufenden Bremsspur zu folgern, daß der Anstoß auf der Fahrbahn und nicht auf dem Randstreifen stattfand, begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist darin kein Verfahrensfehler zu sehen, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin angebotenen Beweise über die Lage der beiden Verletzten nach dem Anstoß nicht erhoben hat. Seine Erwägung, Fußgänger würden bei einem Anprall durch einen Personenkraftwagen erfahrungsgemäß von der Anstoßstelle nach einem anderen Punkt geschleudert, so daß aus der Lage des Verletzten kein sicherer Schluß auf die Anstoßstelle möglich sei, ist nicht zu beanstanden. 3. Indes kann die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin und ihren Ehemann treffe ein Mitverschulden, aus folgenden Gründen nicht gebilligt werden. Das Berufungsgericht muß, da den Beklagten die Beweislast trifft, davon ausgehen, daß die Eheleute zunächst links gegangen waren und dann beim Überqueren der Fahrbahn von der rechten Seite des Fahrzeugs knapp 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt erfaßt worden sind. Das bedeutet aber, daß die Klägerin und ihr Ehemann bereits 5,50 m der zu überquerenden Strecke zurückgelegt hatten und sich auf dem letzten Meter vor dem Randstreifen, als sie von dem nunmehr über die Kuppe herankommenden Personen- kraftwagen des Beklagten erfaßt wurden. Zwar dürfen Fußgänger die Straße nur auf dem kürzesten Weg und unter gebotener Beachtung des Fährverkehrs überqueren. Sie müssen dabei auch der Sichtbehinderung durch eine Straßenkuppe, vor allem bei Dunkelheit, besonders Rechnung tragen (Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. § 37 StVO Anm. 6, 6 a m.w.N.), Das Berufungsgericht vermag aber nicht darzutun, worin es die den Eheleuten vorzuwerfende und ihnen nachgewiesene Außerachtlassung der gebotenen Vorsicht sieht. Die vom Beklagten eingehaltene Geschwindigkeit ist nicht festgestellt. Darum muß die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sich mit hoher Geschwindigkeit erst dann genähert, als sie und ihr Ehemann die Fahrbahnmitte bereits überquert hatten, als ein möglicher Unfallablauf unterstellt werden, zu demal die Sicht durch die Straßenkuppe - wie unstreitig ist - stark behindert war. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß die Eheleute den Lichtschein des herannahenden Wagens so rechtzeitig sehen konnten, daß sie von einer Überquerung der Fahrbahn Abstand nehmen oder einen bereits begonnenen Überquerungsvorgang abbrechen konnten und mußten. Nur dies könnte ihnen aber zu dem Vorwurf gereichen. Selbst wenn die Ausführungen des Berufungsurteils in diesem Sinne zu verstehen wären, so hat es dafür keine Begründung gegeben. Eine solche ist nach dem Beweisergebnis auch nicht möglich. Unfallzeugen sind nicht vorhanden, so daß - da das Berufungsgericht die objektive Wahrnehmungsmöglichkeit eines sich bei Dunkelheit der Unfallstelle mit abgeblendetem Scheinwerferlicht nähernden Fiat 770 nicht festgestellt hat - nur aus den Unfallspuren und der Einlassung der Klägerin Rückschlüsse auf die vom Beklagten eingehaltene Geschwindigkeit und auf den Standort der Eheleute bei Ansichtigwerden des Lichtscheins möglich sind. Die Einlassung der Klägerin - mag sie in einigen Punkten auch nicht richtig sein - erbringt jedenfalls keinen Beweis dafür» daß sie und ihr Ehemann den Lichtschein des herannahenden Fahrzeugs rechtzeitig wahrgenommen hatten. Der Beklagte hat selbst nicht behauptet» daß die Eheleute schon beim Betreten der Fahrbahn oder jedenfalls vor Erreichen der Fahrbahnmitte den Lichtschein des Fahrzeuges in einer sie bereits gefährdenden Weise hätten sehen können. Die Länge der Bremsspur spricht im Hinblick auf das verhältnismäßig geringe Eigengewicht des Fahrzeugs und den Verbrauch von Energie durch den heftigen Anprall an den Ehemann der Klägerin zu demindest nicht für die Richtigkeit der vom Beklagten im Strafverfahren zugegebenen Geschwindigkeit von 90 - 55 km/h. Vielmehr läßt die 30 m lange Bremsspur unter den dargelegten Umständen die Möglichkeit einer sehr viel höheren Geschwindigkeit» insbesondere bei einem guten Zustand der Reifen» offen. Die Hichtaufklärbarkeit des genauen Unfallverlaufs» die der Beklagte durch seine Fahrerflucht im wesentlichen selbst verursacht hat» geht aber» da ihn ohnehin die Beweislast trifft» zu seinen Lasten. -10- Schließlich kann auch der vom Beklagten vertretenen Meinung, ein Mitverschulden der Eheleute liege schon darin, daß sie unmittelbar hinter der Kuppe die Fahrbahn überquert hätten, nicht zugestimmt werden. Die Unübersichtlichkeit e.iner 6,50 m breiten Straße kann zwar für den sie überquerenden Fußgänger erhöhte Sorgfaltspflichten begründen, aber nicht die Überquerung schlechthin als eine schuldhafte Selbstgefährdung verbieten. 3. . Somit kann die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin wegen Mitverschuldens nur 2/3 ihrer Ersatzansprüche verlangen könne, nicht bei Bestand bleiben. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Entscheidung Uber die Haftung des Beklagten dem Grunde naoh war nicht angebracht. Bas Berufungsgericht hat eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Baß es dabei ein Beweisangebot des Beklagten in einem entscheidungserheblichen Funkt übergangen hätte, ist nicht dargetan und auoh nach Lage der Sache nicht anzunehmen; insbesondere versprioht die Einholung eines Sachverständigengutachtens keine Klärung, da weder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs noch der Standort der Eheleute bei Ansichtigwerden des Lichtscheins bekannt sind. Infolgedessen war der Senat berechtigt und verpflichtet, aus dem vom Berufungsgericht ermittelten Sachverhalt die rechtlioh gebotenen Schlüsse selbst zu ziehen. Sie ergeben, daß der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht hat, daß der Klägerin und ihrem Ehemann der Vorwurf einer unfallursächlichen Unvorsichtigkeit gemacht werden könnte. 11 II. Somit erweist sich der Feststellungsanspruch des landgerichtlichen Urteils als zutreffend. Daher war - unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils -die Berufung des Beklagten insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen den feststellenden Teil des landgerichtlichen UrteilsSpruchs wendet. Hinsichtlich der Zahlungs-ansprüche der Klägerin (Schmerzensgeld und Renten) konnte es nicht bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Abweisung der Ansprüche in vollem Umfang bleiben, weil diese auf der irrigen Annahme beruht, daß die Klägerin nur 2/3 ihres materiellen und immateriellen Schadens verlangen könne und daß die Treueprämie von 1.800 DM nicht einzubeziehen sei. Da bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Klägerin wahrscheinlich noch Beträge zuzuspreohen sein werden, konnten ihre Zahlungsansprüche schon jetzt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden. 1. Bezüglich des Schmerzensgeldes wird das Berufungsgericht erneut zu entscheiden haben, in weloher Höhe es dieses, wenn es von einer vollen Haftung des Beklagten ausgeht, für angemessen erachtet. Die insoweit gebotene Zurüokverweisung gibt der Klägerin Gelegenheit, ihre in Bezug auf Umfang und Dauer ihrer Leiden (andauernde Depressionen und größere Beschwerden beim Gehen usw.) angetretenen Beweise erneut vorzubringen. 2. Hinsiohtlich der von der Klägerin geforderten Renten gilt: 12 - a) Die als Mehrbedarf (§ 843 BGB) verlangten Kosten für eine Putzhilfe hat das Berufungsgericht als nicht unfallbedingt aberkannt. Dies läfit einen Rechtsfehler nicht erkennen, so daß das angefochtene Urteil insoweit die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil mit Recht zurückgewiesen hat. Auch die Revision ist auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, ihr seien die ab 1966 zu erwartenden erhöhten Einnahmen aus der Gastwirtschaft durch Übernahme in eigene Regie entgangen. Insoweit war die Revision zurückzuweisen. b) Es geht sonst nur nooh um den der Klägerin durch den Unfalltod ihres Ehemannes entzogenen Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB). aa) Dessen Höhe wird das Berufungsgericht neu festzusetzen haben, schon weil es, da nach seiner oben mißbilligten Ansicht die Klägerin nur zwei Drittel dieses Schadens verlangen konnte, errechnet hat, daß der Anspruch in voller Höhe auf die Ruhrknappsohaft übergegangen war, weil diese der Klägerin eine höhere Rente zahlte. Kann jedoch die Klägerin vollen Ersatz verlangen, so wird ihr - jedenfalls für die Zeit ab März 1965 - noch ein vom Beklagten zu ersetzender Unterhaltsschaden entstanden sein. Der Senat hält es für angezeigt, die Bestimmung und Berechnung dieser Beträge dem Berufungsgericht zu überlassen. Dabei wird es im Hinblick auf die vom Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin bescheinigte Lohnerhöhung von 6 ^ ab 1. Januar 1966 auch die Bereoh- -In- nung des Einkommensbeträges you monatlich 765 EM für den Zeitraum ab Januar 1966 zu überprüfen haben. bb) Zur Zurückverweisung besteht auch deshalb Anlaß, weil das Berufungsgericht den Standpunkt der Klägerin abgelehnt hat, der zu ihren Gunsten einzusetzende Arbeitslohn ihres Ehemannes sei im Jahre 1966 wegen einer im Januar 1966 auszuzahlenden " [Treueprämie" für 40jährige Betriebszugehörigkeit um 1.800 EM höher gewesen. Eie Reyision verlangt mit Recht» daß diese Prämie bei der Ermittlung des der Klägerin entzogenen Unterhalts (§§ 1360 a Abs. 1, 844 BGB) einzuwerfen ist. Bas Berufungsgericht meint» eine [Treueprämie werde üblicherweise vom Empfänger für eine besondere Anschaffung oder eine Reise verwendet» auch müßten aus ihr zunächst die Kosten der Jubiläumsfeier mit den Arbeitskollegen bestritten werden. Biese Begründung ist rechtlich bedenklich. Ob und inwieweit die Prämie zunächst für eine Jubiläumsfeier verwendet wird» betrifft allein die Frage» ob der Unterhaltsberechtigte verlangen könnte» daß die Zuwendung in voller Höhe für den Unterhalt bereitgestellt wird. Auch kommt es nicht darauf an» wie der verstorbene Ehemann der Klägerin die 1.800 EM verwendet haben würde. Nach § 844 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nur insoweit Ersatzansprüche gegen einen Schädiger erheben» als ihr Ehemann gesetzlich verpflichtet gewesen wäre» diese Prämie - ganz oder teilweise - auch seiner Ehefrau zukommen zu lassen. Es handelt sich also um eine Frage des Unterhalts-* rechts, hier der §§ 1360, 1360 a BGB. Der "angemessene Unterhalt" l.S. des § 1360 a BGB umfaßt alles, was naoh den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich 1st, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse des Ehegatten zu befriedigen« Hierzu gehören neben den Ausgaben des täglichen Bedarfs (einschließlich der Kleidung) und der Beschaffung des Wohnrauras auch Anschaffungskosten für Wohnungseinrichtungsgegenstände sowie Aufwendungen für Krankheit, für Kur- und Ferienaufenthalte und allgemein zur Pflege geistiger, religiöser, politischer, kultureller und geselliger Interessen« Dabei bestimmt sich das Haß des Unterhalts nach der Lebensstellung beider Ehegatten und ihrem Lebensstil, der seine Grundlage in dem beiderseitigen Einkommen, vor allem dem Arbeitsverdienst, findet. Diesem aber sind auch alle vom Arbeitgeber gezahlten Zulagen hinzuzurechnen, soweit sie nicht durch ihren besonderen Verwendungszweck von vornherein aufgebraucht werden. Hit Recht hat daher das Berufungsgericht auch das Weihnächte- und Urlaubsgeld eingeworfen, das der Arbeitgeber des verunglückten Ehemannes diesem außer dem Arbeitslohn alljährlich gezahlt hatte (Brühl, Unter-haltsreoht 2« Aufl. S. 99)« Das muß aber ebenso geschehen für die aus Anlaß einer langjährigen Betriebszugehörigkeit gezahlte "üJreueprämie", die wirtschaftlich gesehen gleichfalls ein Stüok des Arbeitslohnes ist (vgl. Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts S. 24; Bursch NJW 1968, 429). - 15- HierfUr spricht schon, daß derartige Treueprämien, die den Arbeitnehmern aus Anlaß langjähriger Zugehörigkeit zu dem Betrieb als Anerkennung für geleistete Dienste gewährt werden, ebenso wie die Gratifikationen oder Leistungen Zulagen arbeitsrechtlich als zusätzliches Arbeitsentgelt behandelt werden (BAGE 1, 36, 39; 3, 132, 133; auch BArbG NJW 1963, 1893 und 1964, 1690) und zwar unabhängig davon, ob sie steuerrechtlich als Lohn erfaßt sind. Auoh das steuerfreie Kindergeld wird bei der Berechnung entgangenen Unterhalts als zusätzlicher Lohn gewertet (LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 24)* Daß eine solche, nach 40jähriger Betriebszugehörigkeit in Höhe von 1.800 DM zu zahlende Treueprämie bei der Berechnung des einer Ehefrau zustehenden Unterhaltes dem Arbeitsverdienst zuzuschlagen ist, folgt vor allem aus der familienreohtlichen Stellung der Eheleute zueinander. In aller Regel hat nicht zuletzt gerade die Miefrau ihren Anteil daran, daß ihr Ehemann in der Lage war, durch lange Jahre hindurch ein und demselben Arbeitgeber treue Dienste zu leisten. Die Klägerin weist nicht zu Unrecht darauf hin, daß sie mit ihrem Ehemann in 34jähriger Ehe zusammengelebt und ihm ständig den Haushalt geführt hat. Haben die Eheleute, wie hier, ein Gesamteinkommen von nicht mehr als 1.200 DM monatlich, so muß davon ausgegangen werden, daß der Ehemann gesetzlich verpflichtet gewesen wäre (§ 1360 a BGB), einen Teil dieser Treueprämie seiner Ehefrau zuzuwenden. Dabei ist davon auszugehen, daß der im August 1903 geborene, am Todestag, somit 61 jährige Ehemann der Klägerin die etwa ein Jahr nach dem schädigenden Ergeignis vollendete 40jäh-rige Betriebszugehörigkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 252, 842 BGB) ohne das schädigende Ereignis i’dc&t haben würde. Der Beklagte hat keine Anhaltspunkte fUr ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb dargetan. Ob der Beklagte von dieser Treueprämie allerdings der Klägerin die Hälfte oder doch 40 i» hätte zukommen lassen müssen» wird der Tatrichter zu entscheiden haben. Denn der Ehemann war berechtigt, aus dieser Zuwendung zunäohst die Unkosten für eine Jubiläumsfeier im Betrieb oder mit seinen Arbeitskollegen zu bestreiten, falls dies dort üblich war (vgl. auch Pentz VersR 1968, 918). Bei der Feststellung dieser näheren Umstände wird das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO verfahren dürfen. Den dann verbleibenden Betrag wird es auf die Eheleute aufzuteilen - 17- und, wie es dies schon im angefochtenen Urteil getan hat, auf den Verdienst des Jahres 1966 umzulegen haben* Erst dann wird es feststellen können, in welcher Höhe die Klägerin - unter Beachtung des Rechtsübergangs auf die Ruhrknappsohaft - einen Unterhaitssohaden erlitten hat. Br. Weber NÜBgens Sonnabend Bunz Scheffen