Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. (Die Richtigkeit dieser Auskunft ist unstreitig, aber auch, daß der Kaufpreis damals noch nicht fällig war.) Sie begehrt Zahlung von 12.500 DM nebst Zinsen, ferner die Feststellung, daß der Beklagte auch für allen sonst durch seine Erklärung entstandenen und noch entstehenden Schaden hafte. 1, Die Revision meint, der Rechtsstreit "hätte ein ganz anderes Gesicht bekommen", wenn das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hätte, daß mit der Klägerin ein Kaufpreis von etwa 400.000 DM abgesprochen war, die Ziegelei dann aber an einen anderen Bewerber fUr nur 300.000 DM verkauft wurde. Damit kann ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO nicht dargetan werden,, Das Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, daß die Firma FflH) gegen die Klägerin als Käuferin Bedenken hatte und daß sie sich bei dem anderweiten Verkauf mit einem geringeren als dem von der Klägerin gebotenen Preis begnügt hat. Wenn das Berufungsgericht die genauen Beträge im Urteil nicht wiedergibt, dann läßt sich daraus nicht auf eine unvollständige Erfassung des Streitstoffes schließen. 1. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte seiner unstreitig am Telefon erteilten Auskunft, der Kaufpreis aus dem ersten Geschäft sei noch nicht bezahlt, nicht die Erläuterung beigefügt hat, diese Zahlung sei auch noch nicht fällig. 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Mitteilung des Beklagten auch in der vollständigen Form, in der sie von ihm eingeräumt wird, die ihm gemäß § 18 BZTotO obliegende Verschwiegenheitspflicht an sich verletzt habe. Ob die Offenbarung gleichwohl gerechtfertigt gev/esen sei, weil der Beklagte in der Absicht, Provisions-ansprüch von der Klägerin abzuwehren, in deren Interesse und mit ihrer mutmaßlichen Einwilligung zu handeln geglaubt habe, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. 3c Das Berufungsurteil führt aus, es lasse sich auch unter Berücksichtigung der Bev/eiserleichterung des § 287 ZPO nicht feststellen, daß die Yertragsverhand-luiigen der Klägerin mit der Birma auf Grund der Auskunft des Beklagten gescheitert seien» Bine tatsächliche Vermutung fiir den Kausalzusammenhang zwischen der Schweigepflichtverletzung und dem Schaden der Klägerin ergebe sich nicht schon prima facie. Bas Berufungsgericht stellt sodann in Würdigung des Beweisergebnisses fest, daß der Geschäftsführer Re^pp auch unabhängig von der Auskunft des Beklagten erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Klägerin gehabt habe. Schon allein die Erwägung, daß das nach Auffassung der Klägerin korrektere Verhalten, die erbetene Auskunft ohne nähere Begründung zu verweigern, zur Abschreckung des Verkäufers eher noch in höherem Maße geeignet gewesen wäre, i3t mindestens möglich und schließt den von der Klägerin zu erbringenden Beweis für die Verursachung des Schadens durch die Verletzung der Schweigepflicht aus. Damit ist auch der Rüge der Revision der Boden entzogen, das Berufungsgericht habe sich wenigstens von einer "Mitverur-sachung,r der Sinnesänderung des Ra^Jp durch die Auskunft des Beklagten überzeugen müssen. Eine Mit Verursachung des Abspringens des Verkäufers durch die Auskunft des Beklagten könnte nur in dem Sinne rechtserheblich sein, daß durch die Verweigerung der Auskunft die schädliche Folge wenigstens mit einer im Rahmen des § 287 ZPO hinreichenden Wahrscheinlichkeit vermieden worden wärev Gerade dies aber hat das Berufungsgericht fehlerfrei verneint. Das Berufungsgericht konnte demnach auf die naheliegende Prüfung verzichten, ob dem Beklagten die Erteilung der Auskunft zu dem Verschulden gereiche, obwohl damals eine Mißbilligung seines Verhaltens durch die Klägerin durchaus nicht selbstverständlich war.
BUNDESGERICHTSHOF 2089 025 IM NAMEN DES VOLKES ELäL&/§§ URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet «in 7* Oktober 1969 Kriegl, Ju s t i zhaupt s ekr e t ä *Ia Urkundsbeamtev der Geschäftsstelle B Bauträger GmbH, Hi ____ I, vertreten durch die Geschäftsführerin der Firma Rechtsanv/ältin Hildegard R nmm w ft. Klägerin, BerufungsklägerLn und Revisionsiclägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen den Rechtsanv/alt und Notar Helmut AftlBl/Lftft, BaftBftstraße ft, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. /■3 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels, sowie der Bundesrichter Br. Bode, Br. Weber, Sonnabend und Bnnz für Recht erkannt: Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 1968 wird zurückgewiesen* Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Bast. Von Rechts wegen Tatbestand: Bio Klägerin kaufte mit einem vor dem beJclagten Notar errichteten Vertrag vom 25. Februar 1966 Baugrundstücke von dem Landwirt Th^HHHl in RöflüflHHB» Sie beabsichtigte, auch noch eine in der Nähe gelegene Ziegelei der Firma zu erwerben. Ihre Kauf Verhand- lungen mit deren Geschäftsführer Ra^^ wurden durch den Makler ver®ittelt. Schließlich verkaufte jedoch die Firma PfHIfeäie Ziegelei durch notariellen Vertrag vom 7. Mai 1966 an einen dritten Interessenten zu einem niedrigeren Preis als der war, den die Klägerin geboten hatte« Die Klägerin behauptet; Die Ziegelei sei ihr von der Birma bis 1» Juni 1966 (formlos) fest ange- boten gevesen» Inzwischen habe sich Rap|p, um über die Zahlungsfähigkeit der Klägerin Gewißheit zu erlangen, beim Beklagten telefonisch erkundigt, ob die Klägerin ihre Verpflichtungen aus dem ersten Grundstückskauf schon erfüllt habe. Der Beklagte habe dies verneint. (Die Richtigkeit dieser Auskunft ist unstreitig, aber auch, daß der Kaufpreis damals noch nicht fällig war.) Aus diesem ' Grunde habe die Birma die Verhandlungen abgebro- chen. Die Klägerin meint, daß der Beklagte die Auskunft an unter Verstoß gegen seine Verschwiegenheits- pflicht und überdies in unrichtiger Passung abgegeben ha-be, und macht ihn für die ihr angeblich aus dem Scheitern des Kaufes erwachsenen Schäden haftbar. Sie begehrt Zahlung von 12.500 DM nebst Zinsen, ferner die Feststellung, daß der Beklagte auch für allen sonst durch seine Erklärung entstandenen und noch entstehenden Schaden hafte. Der Beklagte bestreitet, das erwähnte Telefongespräch mit geführt zu haben. Der Anrufer sei der Makler DpH gewesen, der die Anfrage mit angeblichen Provisionsansprüchen gegen die Klägerin begründet habe. Ihm gegenüber habe er der zutreffenden Mitteilung, daß der Kaufpreis noch nicht bezahlt sei, wahrheitsgemäß beigefügt, dieser 3ei noch nicht fällig. Übrigens habe er von diesem Gespräch die Geschäftsführerin der Klägerin Rechtsanwältin Rp^p bei nächster Gelegenheit unterrichtet. Diese habe nichts gegen sein Verhalten einzuwenden gehabt und erhebe erst jetzt Vorwürfe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolglos. Sie verfolgt ihre Ansprüche mit der Revision weiter. Ent s che i dung sgrü nde: I. 1, Die Revision meint, der Rechtsstreit "hätte ein ganz anderes Gesicht bekommen", wenn das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hätte, daß mit der Klägerin ein Kaufpreis von etwa 400.000 DM abgesprochen war, die Ziegelei dann aber an einen anderen Bewerber fUr nur 300.000 DM verkauft wurde. 2. Damit kann ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO nicht dargetan werden,, Das Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, daß die Firma FflH) gegen die Klägerin als Käuferin Bedenken hatte und daß sie sich bei dem anderweiten Verkauf mit einem geringeren als dem von der Klägerin gebotenen Preis begnügt hat. Wenn das Berufungsgericht die genauen Beträge im Urteil nicht wiedergibt, dann läßt sich daraus nicht auf eine unvollständige Erfassung des Streitstoffes schließen. II. 1. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte seiner unstreitig am Telefon erteilten Auskunft, der Kaufpreis aus dem ersten Geschäft sei noch nicht bezahlt, nicht die Erläuterung beigefügt hat, diese Zahlung sei auch noch nicht fällig. Andererseits stellt es auf Grund der Zeugenaussagen fest, daß der Beklagte damals nicht von sondern von dem Makler Dernedde angerufen wurde, wobei allerdings das Gespräch teilweise von Ha^|^ mitgehört wurde. Diese fehlerfrei gewonnenen tatsächlichen Feststellungen Oind dem Angriff der Revision entzogen. 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Mitteilung des Beklagten auch in der vollständigen Form, in der sie von ihm eingeräumt wird, die ihm gemäß § 18 BZTotO obliegende Verschwiegenheitspflicht an sich verletzt habe. Ob die Offenbarung gleichwohl gerechtfertigt gev/esen sei, weil der Beklagte in der Absicht, Provisions-ansprüch von der Klägerin abzuwehren, in deren Interesse und mit ihrer mutmaßlichen Einwilligung zu handeln geglaubt habe, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Es erwägt statt dessen, daß die Klägerin das Verhalten dc*s Beklagten jedenfalls nachträglich gebilligt habe. Sie habe nämlich weder im ersten Rechtszug noch in der Berufungsbegründung bestrittGn, daß der Beklagte von dem Telefongespräch alsbald der Geschäftp,fimrerin der Klägerin, der Rechtsanwältin li&tjjß, berichtet, und daß diese dagegen nichtp cluzuwenden gehabt habe. Das erstmalige Bestreiten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht könne nicht zugelassen werden, da es gemäß § 529 Ahs. 2 und 3 ZPO verspätet sei. Ob diese Auffassung des Berufungsgerichts der Verfahrensrüge der Revision standhält, kann dahinstehen, da sich die Unbegründetheit des Klageanspruchs aus den anschließend ausgeführten, vom Berufungsgericht teilweise schon in seinen Hilfserwägungen hervorgehobenen Gesichtspunkten ergibt. j i 3c Das Berufungsurteil führt aus, es lasse sich auch unter Berücksichtigung der Bev/eiserleichterung des § 287 ZPO nicht feststellen, daß die Yertragsverhand-luiigen der Klägerin mit der Birma auf Grund der Auskunft des Beklagten gescheitert seien» Bine tatsächliche Vermutung fiir den Kausalzusammenhang zwischen der Schweigepflichtverletzung und dem Schaden der Klägerin ergebe sich nicht schon prima facie. Es sei nach der Lebenserfahrung keine typische Reaktion, daß der Verkäufer von einem geplanten Vertragsschluß abgehe, nur weil der Kaufinteressent eine nicht fällige Borderung aus einem früheren Vertrag nicht erfüllt habe. Bas Berufungsgericht stellt sodann in Würdigung des Beweisergebnisses fest, daß der Geschäftsführer Re^pp auch unabhängig von der Auskunft des Beklagten erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Klägerin gehabt habe. Biese Zweifel hätten nicht ausgeräumt werden können, wenn der Beklagte unter Berufung auf seine Schweigepflicht die Auskunft verweigert hätte. Kino Ablehnung der Auskunft hätte sogar eher den Eindruck erwecken können, daß etwas nicht stimme. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Be-weiswürdigung durch das Berufungsgericht angreift, verkennt sie die der Revisionsinstanz gezogenen Grenzen. Im übrigen lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum, insbesondere keine Verletzung der Regeln über die BeweislaEt erkennen. Bas Berufungsgericht hat weder verkannt, daß unter der Voraussetzung einer objektiven Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin der Nachweis der Ursächlichkeit durch die Vorschrift des § 287 ZPO erleichtert wird, noch hat es übersehen, daß hinsichtlich der Ursächlichkeit der Beweis des ersten Anscheins dann in Frage kommen kann, wenn die Amtspflichtverletzung ge- L nerell geeignet war, einen Schaden der behaupteten Art herbeizuführen. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht indessen rechtsfehlerfrei verneint. Schon allein die Erwägung, daß das nach Auffassung der Klägerin korrektere Verhalten, die erbetene Auskunft ohne nähere Begründung zu verweigern, zur Abschreckung des Verkäufers eher noch in höherem Maße geeignet gewesen wäre, i3t mindestens möglich und schließt den von der Klägerin zu erbringenden Beweis für die Verursachung des Schadens durch die Verletzung der Schweigepflicht aus. Damit ist auch der Rüge der Revision der Boden entzogen, das Berufungsgericht habe sich wenigstens von einer "Mitverur-sachung,r der Sinnesänderung des Ra^Jp durch die Auskunft des Beklagten überzeugen müssen. Eine Mit Verursachung des Abspringens des Verkäufers durch die Auskunft des Beklagten könnte nur in dem Sinne rechtserheblich sein, daß durch die Verweigerung der Auskunft die schädliche Folge wenigstens mit einer im Rahmen des § 287 ZPO hinreichenden Wahrscheinlichkeit vermieden worden wärev Gerade dies aber hat das Berufungsgericht fehlerfrei verneint. Das Berufungsgericht konnte demnach auf die naheliegende Prüfung verzichten, ob dem Beklagten die Erteilung der Auskunft zu dem Verschulden gereiche, obwohl damals eine Mißbilligung seines Verhaltens durch die Klägerin durchaus nicht selbstverständlich war. Immerhin vertritt auch die Revision (in anderem Zusammenhang) die Auffassung, für die Klägerin habe zu dem Ausdruck dieser 8 Mißbilligung erst dann ein Anlaß bestanden* als sie von dem anderweiten Verkauf der Ziegelei erfahren haben* Die Revision bleibt demnach ohne Erfolg* Engels Br. Bode Br. Weber Sonnabend Buna