GC Art. 5, 2 Abs.1; BGB §§ 823 All, 1004 Sittenrichter Bin zutreffender Pressebericht über Vorgänge aus dem Privatbercich einer Person kann durch ein ernstliches Interesse an einer Aufklärung der Öffentlichkeit über diese Vorgänge (hier: Beitrag zu einer Frage von allgemeiner politischer Bedeutung) gerechtfertigt sein. ser Zeitung, in deren Impressum der Beklagte zu 1 als Chefredakteur genannt ist, unter der Überschrift ein von den Beklagten zu 2 verfaßter Artikel veröffentlicht. Dieser berichtete über die Hauptvorhandlung, die damals vor dem Landgericht Passau in dem gegen den Kläger wegen Kuppelei eröffnten Strafverfahren begann, und befaßte sich in diesem Zusammenhang auch sonst mit dom Kläger. Nach dem Hinweis, der Prozeß finde Interesse auch über das hinaus, weil sich der Kläger zuvor einen Ruf als "Moralist” dadurch erworben habe, daß er in der ® <|^PP und in politische Gegner mit den Vorwurf v/irklicher oder angeblicher sittlicher Verfehlungen zu attackieren pflege, heißt es dann: schriftlichen Wettbewerb begangene persönliche Herabsetzung, die ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt als unlauter bezeichnet werden müsse und für welche die Beklagten oinzustehen hätten» Abgesehen davon greife der beanstandete Hinweis auchiin seine Privatsphäre ein, an deren Unberührtheit er ein berechtigtes Interesse habe; denn seine Beziehungen zu Frauen seien allein Sache der Beteiligten und von ihnen unter Ausschluß der Öffentlichkeit auszu demachen. Sie haben geltend gemacht, daß inzwischen den Parteien kein Wettbewerb bestehe und daß der Artikel nur als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung veröffentlicht worden sei. Es gehöre zu den Aufgaben der Presse, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, wer cs denn eigentlich sei, der mit seinen Angriffen gegen politische Persönlichkeiten unter Hinweis auf behauptete sittliche Verfehlungen weite Beachtung gefunden habe» Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestcllt, daß bei der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels die Absicht fern gelegen habe, eigenen oder frer.den Wettbewerb 2u fördern, vielmehr habe man die Leserschaft der Uber einen Gegenstand allgemeinen Interesses unterrich ten und damit zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen wollen. dor Öffentlichkeit bekannt geworden, weil er in der von ihm beherrschten Presse Persönlichkeiten dos öffentlichen Lebens unter breiten Eingehen auf deren Prauenbekanntschaften und behauptete sittliche Verfehlungen angegriffen hatte. Damit hatte der Kläger eine Diskussion über die von ihm gewählten Methoden seines politischen Kampfes und seiner publizistischen Tätigkeit herausgefordert. Mit vollen Recht führt das Berufungsgericht aus, daß in dieser Auseinandersetzung über Probleme des politischen Kanpfstils die Frage öffentlich gestellt und beantwortet werden dürfe, wer es denn eigentlich sei, der solche Maßstabe stelle und sich als Sittenrichter über andere Gehör zu schaffen suche (vgl. Auf einen solchen Widerspruch hinzuwoisen, ist nicht nur das Recht des Angegriffenen, sondern, da es sich um eine Frage von allgemeinen polnischen Interesse handelt, auch das Recht der Presse und jedes Bürgers, der mit seiner Stellungnahme zu diesem Der Kläger kann für sich gegenüber der Öffentlichkeit nicht eine absolute Unantastbarkeit seines privaten Bereichs in Anspruch nehmen, nachdem er selbst in der geschehenen Art die Privatsphäro anderer zu dem Gegenstand einer Pressekampagne gemacht hat. Insoweit liegt der Pall durchaus anders als der von der Revision angezogone Pall BGHZ 39, 124, in dem die Privatsphäro einer Pernsohansagerin ohne einen anderen Anlaß als den der Klatschsucht und des Erworbstrcbens zu dem Gegenstand einer entstellenden und diffamierenden Reportage gemacht worden war. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Recht-mäßigkeit des beanstandeten Artikels auch nicht dadurch in-frago gestellt, daß der Kläger als Verleger ein Gewerbe betreibt und durch die Verbreitung der ihn bloßstellonden Tatsachen der Gefahr einer Minderung seiner gewerblichen Einkünfte ausgecotzt sein kann.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein GC Art. 5, 2 Abs. 1; BGB §§ 823 All, 1004 Sittenrichter Bin zutreffender Pressebericht über Vorgänge aus dem Privatbercich einer Person kann durch ein ernstliches Interesse an einer Aufklärung der Öffentlichkeit über diese Vorgänge (hier: Beitrag zu einer Frage von allgemeiner politischer Bedeutung) gerechtfertigt sein. BGH, Urt. vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63 - OLG München LG München I VI ZR 64/63 Verkündet am 5» Mai 1964 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundsbcantor der Geschäftsstelle Im N amen des Volkes In dem Rechtsstreit dosZoitungsverlegers Br. Hans K Str. - Prozeßbevollnächtigtcr: Klägers , Berufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prhr. v, gegen 1. den Chefredakteur Josgf Am B^B m. 2. den Journalisten Otto von L atro 3. den Verlag Henri N^BB^GnbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, HflMHfe, Pressehaus, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionabeklagte, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Prof. Br hat dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Ver handlungvvon.5*Mai 1964unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Brot-: Engels und der Bundesrichter Hanobeck, Br. Hauß, Heinr. Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bio Revision dos Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandosgcrichto München vom 24. Januar 1963 wird zurückgowioson. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger i3t Verleger der Tageszeitung k" und war Herausgeber des inzwischen wieder eingegangenen Wochen-Magazins sowie maßgebender Gesellschafter der GmbH, in deren Verlag dieses Magazin erschien. Die Beklagte zu 3 verlegt die in Hamburg erscheinende Wochenzeitung . Am 6. Oktober 1961 wurde in Nr. 41 die- ser Zeitung, in deren Impressum der Beklagte zu 1 als Chefredakteur genannt ist, unter der Überschrift ein von den Beklagten zu 2 verfaßter Artikel veröffentlicht. Dieser berichtete über die Hauptvorhandlung, die damals vor dem Landgericht Passau in dem gegen den Kläger wegen Kuppelei eröffnten Strafverfahren begann, und befaßte sich in diesem Zusammenhang auch sonst mit dom Kläger. Nach dem Hinweis, der Prozeß finde Interesse auch über das hinaus, weil sich der Kläger zuvor einen Ruf als "Moralist” dadurch erworben habe, daß er in der ® <|^PP und in politische Gegner mit den Vorwurf v/irklicher oder angeblicher sittlicher Verfehlungen zu attackieren pflege, heißt es dann: "Als die Anklageschrift verlesen worden war, bekannte der PPP^P) Sittonapostcl freimütig: "Ich nehme es mit der Moral nicht so genau". Der Mann, der anderen Ehebrüche vorgeworfen hatte, betrog über Jahre nicht nur seine eigene Frau, sondern seine feste Freundin ( und Mutter einer gemeinsamen Tochter) in und soine feste Freundin in mit einer Person, die er selber als "schlecht beleumundet" bezeichnet." In diesen Hinweis auf seine ehebrecherischen Beziehungen zu mehreren Frauen, der weit über eine objektive Prozeßbericht-erstattung hinausgegangen sei, erblickt der Kläger eine im ge- schriftlichen Wettbewerb begangene persönliche Herabsetzung, die ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt als unlauter bezeichnet werden müsse und für welche die Beklagten oinzustehen hätten» Abgesehen davon greife der beanstandete Hinweis auchiin seine Privatsphäre ein, an deren Unberührtheit er ein berechtigtes Interesse habe; denn seine Beziehungen zu Frauen seien allein Sache der Beteiligten und von ihnen unter Ausschluß der Öffentlichkeit auszu demachen. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten möge unter Strafandrohung verboten werden, in geschäftlichen Verkehr zu behaupten und zu verbreiten, der Kläger habe über Jahre nicht nurseine eigene Frau, sondern seine feste Freundin (und Mutter einer geinein-sanen Tochter) in und seine feste Freundin in mit einer anderen Person betrogen. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben geltend gemacht, daß inzwischen den Parteien kein Wettbewerb bestehe und daß der Artikel nur als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung veröffentlicht worden sei. Die damalige Hauptverhandlung gegen den Kläger habe sich als Gelegenheit geradezu angeboten, um zu den Methoden Stellung zu nehmen, die der Kläger in seiner eigenen publizistischen Tätigkeit bei der Auseinandersetzung mit politischen Gegnern anwende. Wer den vom Kläger gewählten Weg beschreite, obwohl ihn die eigene Lebensführung zu einen "(Auftreten als "Sittenapootel" keineswegs legitimiere, müsse es hinnehmen, daß ihm dieser Widerspruch vorgehalten werde. Es gehöre zu den Aufgaben der Presse, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, wer cs denn eigentlich sei, der mit seinen Angriffen gegen politische Persönlichkeiten unter Hinweis auf behauptete sittliche Verfehlungen weite Beachtung gefunden habe» Da der sachliche Gehalt der angegriffenen Äußerung unbestritten und deren Form nicht zu beanstanden sei, stehe das Grundrecht der freien Meinungsäußerung dem beantragten Verbot entgegen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgev/iosen Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Die Revision ist zulässig ( § 546 Abs. 1 ZPO). Der Senat sioht es als glaubhaft an, daß es dem Kläger mit dem verfolgten Unterlassungsbegehren wesentlich um Abwendung vermögensrechtlicher Nachteile geht, denen er in seiner geschäftlichen Tätigkeit als Folge der Verbreitung der Behauptungen ausgesetzt sein kann. Die vermögensrechtliche Natur des Anspruches war daher zu bejahen. Der Streitwert ist mit 75.000 DM angenommen worden. II. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestcllt, daß bei der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels die Absicht fern gelegen habe, eigenen oder frer.den Wettbewerb 2u fördern, vielmehr habe man die Leserschaft der Uber einen Gegenstand allgemeinen Interesses unterrich ten und damit zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen wollen. Angesichts dieser ohne Verfahronsvorstoß festgestellten Zielsetzung schoidot eine Wettbewerberechtliehe Grundlage für das Klagcbogehren aus. Bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrochts ( § 823 Abs. 1 BGB i.Verb. nit Art. 1 und 2, Abc. 1 GG)verkennen die Vorinstanzen nicht, daß der auf die Beziehungen des Klägers zu mehreren Frauen und seine Fanilionverhältnisse eingehende Artikel zu beanstanden wäre, wenn nicht der Kläger selbst Anlaß gegeben hätte, diese Verhältnisse zu beleuchten. So war es aber. Der Kläger v/ar in dor Öffentlichkeit bekannt geworden, weil er in der von ihm beherrschten Presse Persönlichkeiten dos öffentlichen Lebens unter breiten Eingehen auf deren Prauenbekanntschaften und behauptete sittliche Verfehlungen angegriffen hatte. Im besonderen hatte der Kläger kurz vorher in seinem Wochcn-Magazin e^-ncn prominenten Politiker mehrerer Ehebrüche geziehen und den Brief einer angeblichen früheren Geliebten an diesen Politiker veröffentlicht. In den hierauf gegen den Kläger angestrengten Zivilrechtsstreit hatto dieser selbst für sich in Anspruch genommen, er habe mit seinen Veröffentlichungen befugtermaßen zur öffentlichen Meinungsbildung beigotragen. Damit hatte der Kläger eine Diskussion über die von ihm gewählten Methoden seines politischen Kampfes und seiner publizistischen Tätigkeit herausgefordert. Mit vollen Recht führt das Berufungsgericht aus, daß in dieser Auseinandersetzung über Probleme des politischen Kanpfstils die Frage öffentlich gestellt und beantwortet werden dürfe, wer es denn eigentlich sei, der solche Maßstabe stelle und sich als Sittenrichter über andere Gehör zu schaffen suche (vgl. auch BGHSt - 12, 287» 294). Es gehört zu dem eigentlichen Thema dieser Auseinandersetzung, ob die weithin beachteten Angriffe von einer Person auegohen, die seriös ist und der man es mindestens subjektiv zugute halten kann, daß es ihr ernstlich um die Anerkennung der proklamierten moralischen Anforderungen bei der Beurteilung von Politikern oder Journalisten geht. Solche Angriffe erscheinen in ihren Gewicht in einem durchaus anderen Licht, wenn man weiß, daß es der Angreifer in seiner eigenen Lebensführung mit der Moral nicht eben genau nimmt und gerade das tut, was er gegenüber anderen öffentlich rügt. Auf einen solchen Widerspruch hinzuwoisen, ist nicht nur das Recht des Angegriffenen, sondern, da es sich um eine Frage von allgemeinen polnischen Interesse handelt, auch das Recht der Presse und jedes Bürgers, der mit seiner Stellungnahme zu diesem Thema ernstlich zur öffentlichen Meinungsbildung, beitragen will. In Gegensatz zur Auffassung der Revision ist im vorliegendem Fall auch unter Abwägung der Beeinträchtigung der Persönlich-koitssphäro des Klägers ein Rocht der Beklagten zur Aufklärung der leserschaft zu bejahen (vgl. BVerfGE 7, 198, 212; BGHZ 31, 308, 313 - Burschenschaft -). Der Kläger kann für sich gegenüber der Öffentlichkeit nicht eine absolute Unantastbarkeit seines privaten Bereichs in Anspruch nehmen, nachdem er selbst in der geschehenen Art die Privatsphäro anderer zu dem Gegenstand einer Pressekampagne gemacht hat. Insoweit liegt der Pall durchaus anders als der von der Revision angezogone Pall BGHZ 39, 124, in dem die Privatsphäro einer Pernsohansagerin ohne einen anderen Anlaß als den der Klatschsucht und des Erworbstrcbens zu dem Gegenstand einer entstellenden und diffamierenden Reportage gemacht worden war. Da die in dem Artikel der behaupteten Tatsachen un- bestritten sind und aus der Porm ihrer Bekanntmachung eine Be-lcidigungsabsicht nicht zu entnehmen ist, kommt den Beklagten das Recht der freien Meinungsäußerung zugute (Art. 5 GG). Entgegen der Auffassung der Revision wird die Recht-mäßigkeit des beanstandeten Artikels auch nicht dadurch in-frago gestellt, daß der Kläger als Verleger ein Gewerbe betreibt und durch die Verbreitung der ihn bloßstellonden Tatsachen der Gefahr einer Minderung seiner gewerblichen Einkünfte ausgecotzt sein kann. Als Gewerbetreibender kann der Kläger in einer Auseinandersetzung über eine Frage von allgemeinem öffentlichen Interesse keine Privilegierung gjgenüber anderen Eilrgern in Anspruch nehmen (vgl. auch BGHZ 56, 77, 81, - V/affen-handel -;Urt. Ib ZR 214/62 vom 10. Juli 1965 ^ - Blinkfüer -= NJW 1964, 29). Bin rechtswidriger Eingriff in sein gewerbliches Unternehmen liegt nicht vor. Die Revision war daher zurückzuweisen. Engels Hanebeck Dr. Hauß Hoinr. Meyer Dr. Pfretzschner