Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22, Bezember 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als folgende Ansprüche der Klägerin teilweise abgawiesen worden sind: Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Berufung der Beklagten dadurch zu dem Teil stattgegeben, daß es das von der Zweitbeklagten zu zahlende Schmerzensgeld auf 4 000 DM und die Verpflichtung der Beklagten zur Befreiung von den Kosten für die Hilfskraft der Praxis auf 2 400 DM herabgesetzt hat. Das Berufungsgericht meint, der geforderte Betrag für die Mitwirkung des Vaters in der Praxis von monatlich 800 DM sei wesentlich übersetzt und verweist hierzu im einzelnen auf die Ausführungen des früheren - rechtskräftigen -Teilurteils, das sich mit dem Berufsschäden des Jahres 1950 befaßt. In diesem Urteil hatte das Berufungsgericht für das Jahr l^ftO - bei wesentlich stärkerer Erwerbsbeschränkung der Klägerin - die Aufwendungen für eine Hilfskraft mit 400 DM monatlich als angemessen anerkannt. Bei der Schätzung war das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich um eine junge, erst anlaufende Anwaltspraxis handele, deren wesentliche Aufwärtsentwicklung erst nach dem Unfall eingesetzt habe und wohl entscheidend dem Vater der Klägerin zu danken sei. Berücksichtige man, daß im Jahre 1950 durchschnittlich etwa 350 bis 450 DM monatlich für einen nicht als Rechtsan-walt zugelaasenen Assessor gezahlt worden seien, so erscheine die Zubilligung eines Ersatzbetrages von 400 DM monatlich ausreichend» Die gleichen Erwägungen haben nach Ansicht des Berufungsgerichts im wesentlichen auch für das Jahr 1951 zu gelten» Da die Klägerin aber in diesem Jahr die Hälfte der anfallenden Arbeit der Praxis selbst habe erhdigen können und keine voll ausgelastete Hilfskraft mehr benötigt habe, schätzt das Berufungsgericht den durch die Einstellung einer Hilfskraft in diesem Jahr entstandenen Schaden auf monatlich 200 DM. Offenbar geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Jahre lg51 die volle Arbeitskraft eines Anwalts erforderlich war, um die Geschäfte der inzwischen größer gewordenen Praxis zu bewältigen und die sich anbahnende Aufwärt sentWicklung weiter zu fördern* Die Klägerin konnte diesen Arbeit#nfa11 nach der Schätzung des Berufungsgerichts nur zur Hälfte erledigen. War zu diesem Zweck, wie das Berufungsgericht meint, die Einstellung des Vaters mit einem monatlichen Gehalt' von 800 DM nicht geboten^, so ist die Schadensersatzforderung auf den Betrag zurückzuführen, den die Klägerin bei Dieser Betrag kann aber nicht einfach auf dem Weg ermittelt werden, daß der für das Jahr 1950 als angemessen erklärte Betrag unter Berücksichtigung der inzwischen angestiegenen Arbeitskraft der Klägerin halbiert wird. Wie die Revision mit Hecht rügt, ist auch im Bahmen das § 287 ZPO nicht ausreichend dargetan, daß der zugebilligte monatliche Betrag von 200 DM den Ausgleichszweck des Schadensersatzes erfüllt. Sollte der Standpunkt der Klägerin anerkannt v/erden, sie habe angesichts ihrer, zunächst fast völligen Arbeitsbehinderung, ferner aber auch wegen ihres Geldmangels und der schlechten Erfahrungen mit dem ursprünglich eingestellten Vertreter größeren Schaden in der Praxis nur durch die Einstellung ihres Vaters gegen eine Vergütungszusage von 800 DM monatlich abwenden können, dann muß sich die Klägerin auch die Vorteile anrechnen lassen, die sie durch die Mitarbeit einer teueren - und wie sie selbst vorträgt - juristisch besonders qualifizierten Kraft erzielt hat. Für die besonderen Verhältnisse des Jahres 1951 würde ein Abzug unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung allerdings ein Eingehen nicht nur auf den Umsatz, sondern auch auf die Reineinnahmen der Praxis erforderlich machen, die nach dem Vortrag der Klägerin und dem?von ihr vorgelegten Steuerbescheid nur gering gewesen sind (Bd. I Bl, 122). Wird andererseits auch bei erneuter Prüfung die Zuziehung des Vaters der Klägerin mit einem monatlichen Gehalt von 800 DM nicht als sachgemäße schadensmindernde Maßnahme angesehen und ein geringerer Aufwendungsbetrag eingesetzt, so kann natürlich dieser kleinere Betrag nicht wegen des Erfolgs der Praxis herabgesetzt werden, zu der gerade die Tätigkeit des Vaters geführt hat. Der Antrag, die Ersatzpflicht beider Beklagten für den weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden festzustellen, konnte im Zusammenhang mit den Übrigen Anträgen nur dahin verstanden werden, daß von dem Feststellungsbegehren sowohl der im Antrag I spezifizierte vermögensrechtliche Schaden, wie auch der zu dem Gegenstand des besonderen Antrags II gemachte Schmer-zensgeldanspruoh ausgenommen war« Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Schmerzensgeldanspruch gegen den Erstbeklagten erst in dem Schriftsatz vom 28. War die Klägerin aber dieser Überzeugung, der sie auch noch in späteren Schriftsätzen Ausdruck gegeben hat, so hätte sie schon damals den Schmerzensgeldanspruch gegen den Erstbeklagten geltend machen können, für den sich bei Richtigkeit ihres Vorbringens die Rechtsgrundlage sowohl nach § 823 BGB wie nach § 831 BGB ergab. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Schmerzensgeldanspruch gegen den Erstbeklagten gemäß § 852 BGB verjähret sei, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen dem Standpunkt der Revision war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, den Anregungen der Klägerin auf eine Ergänzung der Begutachtung nachzukommen. Es muß daher mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der in dem Verhandlungsergebnis keine Grundlage hat. Es besteht ferner die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat, sie habe eine entstellende Kopfnarbe davongetragen. Das Berufungsgericht wird bei der erforderlichen erneuten Verhandlung auch prüfen können, ob nicht auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin einzugehen ist, der Zweitbeklagten seien vor dem Unfall bereits mehrere ähnliche Fehler bei der Bedienung des Kraftwagens (Verwechslung des Brems- und Gashebels) unterlaufen, die zu Unfällen geführt hätten. Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens für das Jahr 1951 und den gegen die Zweitbeklagte gerichteten Schmerzensgeldanspruch teilweise abgewiesen hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Im übrigen mußte die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden, Bas Berufungsgericht wird Uber die Kosten des Rechtsstreits erneut befinden müssen.
2205 010 VI ZR 64/60 Verkündet am 24 * Januar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Rechtsanwältin Waltraud L MdB} le^jj^straße in Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen lo 2. den Fabrikanten Kurt R dessen Ehefrau Paula R > beide wohnhaft in München, Äußere Prinzregentenstraße 17 a, Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profo Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24, Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br, Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22, Bezember 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als folgende Ansprüche der Klägerin teilweise abgawiesen worden sind: 1. Ber Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Assessor T.A. -la- 21 der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Anspruch auf Schmerzensgeld« II. Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die sich im Jahre 1947 in als Rechtsanwältin niedergelassen hatte, fuhr am 8. Juni 1949 mit dem Erstbeklagten, einem Mandanten, in dessen Personenkraftwagen nach Ro^HI|HBo Ber Wagen wurde von der Zweitbeklagten, der Ehefrau des Mandanten, gelenkt. In fuhr der Wagen gegen eine Hauswand. Die Klägerin wurde gegen das Dach des Wagens geschleudert und erlitt neben einer Schädelverletzung Schürfwunden an beiden Beinen sowie Verstauchungen des rechten Handgelenks und der V/irbel säule. Die Klägerin hat von den Beklagten Schadensersatz verlangt. Durch rechtskräftiges Teilurteil sind die Beklagten verurteilt worden, an die Klägerin 5 556,80 DM zu dem Ausgleich dafür zu zahlen, daß die Klägerin bis zu dem 31. Dezember 1950 eine Hilfskraft in ihrer Anwaltskanzlei anatollen mußte. Ferner ist der Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die Klägerin verlangt nunmehr 1, Befreiung von ihrer Verbindlichkeit in Höhe von 9 600 DM gegenüber ihrem Vater, dem Assessor T.A. der auch im Jahre 1951 in der Praxis geholfen hat; 2. Ersatz von Sanatoriumskosten in Höhe von 1008,55 DM 3» ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld Ceingeschätzt mit 20 000 DM zuzüglich einer monatlichen Rente von 200 DM ab 1. Januar 1957); 4» die Feststellung, daß beide Beklagte verpflichtet sind, die weiteren aus dem Unfall entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Beklagten haben um Klageabv/eisung gebeten. Das Landgericht hat die Befreiungsverbindlichkeit zu 1) auf 4 800 DM und die auf die Zv/eitbeklagte beschränkte Schmersensgeldforderung auf 7 000 DM bemessen. Den Anträgen zu 2) und 4) hat es stattgegeben, die erbetene Feststellung aber auf den vermögensrechtlichen Anspruch beschränkt. Die weitergehenden Ansprüche.sind abgewiesen worden. Beide Parteien haben mit der Berufung die im ersten Bechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Berufung der Beklagten dadurch zu dem Teil stattgegeben, daß es das von der Zweitbeklagten zu zahlende Schmerzensgeld auf 4 000 DM und die Verpflichtung der Beklagten zur Befreiung von den Kosten für die Hilfskraft der Praxis auf 2 400 DM herabgesetzt hat. Mit der Revision bittet die Klägerin, ihren Klageanträgen in vollem Umfang stattzugeben, soweit diese nicht durch das rechtskräftige Teilurteil abgewiesen sind. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I.. Erwerbssohaden der Klägerin im Jahre 1^51i Vergebens ^versucht die Revision, die Feststellung des Berufungsgerichts anzugreifen, die Klägerin sei infolge der durch den Unfall erlittenen Hirnschädigung im Jahre 1951 in ihrer beruflichen Arbeitsfähigkeit im Durchschnitt zu 50 # beschränkt gewesen. Diese Schätzung beruht auf einer Auswertung der ärztlichen Gutachten und der von ihnen als Unfallfolgen anerkannten Beeinträchtigung. Xm Rahmen des dem Tatrichter durch die Vorschrift des § 287 ZPO eingeräumten ..Ermessens brauchte sich das Berufungsgericht weder mit allen Einzelumständen ausdrücklich auseinandersetzen, die für die Einschätzung des Grades der Erwerbsbeschränkung in Betracht kommen konntent noch war es gehalten, dem Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Gutachterbeweises nachzukommen. Angesichts des Ergebnisses der vorliegenden ärztlichen Gutachten kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht mit seiner Einschätzung sein Ermessen mißbraucht oder Gesetze der Lebenserfahrung verkannt hat. Rechtlich bedenklich erscheint dagegen die Einschätzung der finanziellen Auswirkung der Arbeitsbehinderung. Das Berufungsgericht meint, der geforderte Betrag für die Mitwirkung des Vaters in der Praxis von monatlich 800 DM sei wesentlich übersetzt und verweist hierzu im einzelnen auf die Ausführungen des früheren - rechtskräftigen -Teilurteils, das sich mit dem Berufsschäden des Jahres 1950 befaßt. In diesem Urteil hatte das Berufungsgericht für das Jahr l^ftO - bei wesentlich stärkerer Erwerbsbeschränkung der Klägerin - die Aufwendungen für eine Hilfskraft mit 400 DM monatlich als angemessen anerkannt. Bei der Schätzung war das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich um eine junge, erst anlaufende Anwaltspraxis handele, deren wesentliche Aufwärtsentwicklung erst nach dem Unfall eingesetzt habe und wohl entscheidend dem Vater der Klägerin zu danken sei. Pur die Bemessung des Schadens komme es darauf an, welchen Betrag die Klägerin habe aufwenden müssen, um durch einen geeigneten Vertreter den Bestand der Kanzlei zu halten und die sich anbahnende langsame Aufwärtsentwicklung zu fördern. Da die Arbeitskraft der Klägerin bis zu dem Unfall durch die Praxis nicht voll ausgenutzt gewesen sei, dürfe man nicht einfach einen Aufwendungsbetrag einsetzen, der an selbständige Vertreter von Rechtsanwälten gezahlt wird. Berücksichtige man, daß im Jahre 1950 durchschnittlich etwa 350 bis 450 DM monatlich für einen nicht als Rechtsan-walt zugelaasenen Assessor gezahlt worden seien, so erscheine die Zubilligung eines Ersatzbetrages von 400 DM monatlich ausreichend» Die gleichen Erwägungen haben nach Ansicht des Berufungsgerichts im wesentlichen auch für das Jahr 1951 zu gelten» Da die Klägerin aber in diesem Jahr die Hälfte der anfallenden Arbeit der Praxis selbst habe erhdigen können und keine voll ausgelastete Hilfskraft mehr benötigt habe, schätzt das Berufungsgericht den durch die Einstellung einer Hilfskraft in diesem Jahr entstandenen Schaden auf monatlich 200 DM. Diese Würdigung muß Zweifel erwecken, ob das Berufungsgericht die für die Schadensbemessüng maßgeblichen Grundsätze des sachlichen Rechts richtig erkannt und angewendet hat. Offenbar geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Jahre lg51 die volle Arbeitskraft eines Anwalts erforderlich war, um die Geschäfte der inzwischen größer gewordenen Praxis zu bewältigen und die sich anbahnende Aufwärt sentWicklung weiter zu fördern* Die Klägerin konnte diesen Arbeit#nfa11 nach der Schätzung des Berufungsgerichts nur zur Hälfte erledigen. Zu fragen war daher, welche Maßnahmen sie ergreifen müßte, um ihre Arbeitsbehinderung so auszuglö^chen, daß für den Bestand und die Aufwärtsentwicklung der Praxis keine Nachteile entstanden« War zu diesem Zweck, wie das Berufungsgericht meint, die Einstellung des Vaters mit einem monatlichen Gehalt' von 800 DM nicht geboten^, so ist die Schadensersatzforderung auf den Betrag zurückzuführen, den die Klägerin bei sachgemäßer Wahrung ihrer Interessen zur Abwendung ihres Arbeitsausfalls hätte aufwenden dUrfen (vgl. § 254 Abs, 2 BGB). Dieser Betrag kann aber nicht einfach auf dem Weg ermittelt werden, daß der für das Jahr 1950 als angemessen erklärte Betrag unter Berücksichtigung der inzwischen angestiegenen Arbeitskraft der Klägerin halbiert wird. Bine solche Schätzung entfernt sich zu sehr von den konkreten Gegebenheiten. Das Berufungsgericht hätte zu dem mindesten erörtern müssen, ob die Klägerin bei Zahlung einer monatlichen Vergütung von 200 DM einen geeigneten juristischen Mitarbeiter (Assessor) bekommen hätte, der die Hälfte der anfallenden Arbeit der Praxis erledigen konnte. Dabei war der Umfang der Praxis maßgebend, den sie im Jahre 1951 erreicht hatte. Ferner wäre zu prüfen gewesen, ob zu dem erforderlichen Aufwendungsbetrag für eine Hilfskraft ein gewisser Zuschlag deshalb angemessen ist, weil die Entwicklung einer jungen Anwaltspraxis im allgemeinen entscheidend v®n dem persönlichen Einsatz des Anwalts selbst abhängig ist, so daß die Tätigkeit einer Hilfskraft die ausgefallene Tätigkeit des Anwalts nicht immer ausgleicht. Hach der Art und dem Grad der von den Gutachten festgestellten Arbeitsbehinderung der Klägerin liegt es.nahe, daß die Folgen der Behinderung für den Ausbau der Anwaltspraxis mit dem für eine Hilfskraft angesetzten Vergütungssatz nicht ausreichend erfaßt werden. Wie die Revision mit Hecht rügt, ist auch im Bahmen das § 287 ZPO nicht ausreichend dargetan, daß der zugebilligte monatliche Betrag von 200 DM den Ausgleichszweck des Schadensersatzes erfüllt. Es erscheint daher eine neue tatrichterliche Prüfung dieser Forderung erforderlich. Hierdurch ist der Klägerin Gelegenheit gegeben, auch ihre weiteren Rügen gegen die bisherige Einschätzung ihres ErwerbsSchadens im Jahre 1951 dem Tatrichter vorzutragen. Dabei ist allerdings gegenüber der in der Revisionsbegründung der Klägerin vertretenen Ansicht auf folgendes hinzuweisen: Sollte der Standpunkt der Klägerin anerkannt v/erden, sie habe angesichts ihrer, zunächst fast völligen Arbeitsbehinderung, ferner aber auch wegen ihres Geldmangels und der schlechten Erfahrungen mit dem ursprünglich eingestellten Vertreter größeren Schaden in der Praxis nur durch die Einstellung ihres Vaters gegen eine Vergütungszusage von 800 DM monatlich abwenden können, dann muß sich die Klägerin auch die Vorteile anrechnen lassen, die sie durch die Mitarbeit einer teueren - und wie sie selbst vorträgt - juristisch besonders qualifizierten Kraft erzielt hat. Für die besonderen Verhältnisse des Jahres 1951 würde ein Abzug unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung allerdings ein Eingehen nicht nur auf den Umsatz, sondern auch auf die Reineinnahmen der Praxis erforderlich machen, die nach dem Vortrag der Klägerin und dem?von ihr vorgelegten Steuerbescheid nur gering gewesen sind (Bd. I Bl, 122). Wird andererseits auch bei erneuter Prüfung die Zuziehung des Vaters der Klägerin mit einem monatlichen Gehalt von 800 DM nicht als sachgemäße schadensmindernde Maßnahme angesehen und ein geringerer Aufwendungsbetrag eingesetzt, so kann natürlich dieser kleinere Betrag nicht wegen des Erfolgs der Praxis herabgesetzt werden, zu der gerade die Tätigkeit des Vaters geführt hat. II. Schmerzensgeldforderung der Klägerin: 1. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Schmerzensgeldforderung gegen den Erstbeklagten als verjährt abgewiesen hat» Die Huge kann keinen Erfolg haben. Entgegen der Ansicht der Revision umfaßte der in dem Schriftsatz vom 15. Januar 1952 (Bd. I Bl. 37) gegen beide Beklagte geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht den immateriellen Schaden. Vielmehr läßt der Antrag IX dieses Schriftsatzes deutlich erkennen, daß die Klägerin den Schmerzensgeldanspruch nur gegen die Zweitbeklagte anhängig machte. Der Antrag, die Ersatzpflicht beider Beklagten für den weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden festzustellen, konnte im Zusammenhang mit den Übrigen Anträgen nur dahin verstanden werden, daß von dem Feststellungsbegehren sowohl der im Antrag I spezifizierte vermögensrechtliche Schaden, wie auch der zu dem Gegenstand des besonderen Antrags II gemachte Schmer-zensgeldanspruoh ausgenommen war« Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Schmerzensgeldanspruch gegen den Erstbeklagten erst in dem Schriftsatz vom 28. Dezember 1954 (Bd. I Bl« 162) rechtshängig gemacht worden ist. Die Klägerin hat aber schon in der Klageschrift vom 17. Mai 1951 vorgetragen, der Erstbeklagte habe dadurch schuldhaft, gehandelt, daß er seiner Frau die Steuerung des Wagens Uberlassen habe, obwohl sie offenbar den an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen nicht gewachsen gewesen sei (Bd. 1 Bl. 2). War die Klägerin aber dieser Überzeugung, der sie auch noch in späteren Schriftsätzen Ausdruck gegeben hat, so hätte sie schon damals den Schmerzensgeldanspruch gegen den Erstbeklagten geltend machen können, für den sich bei Richtigkeit ihres Vorbringens die Rechtsgrundlage sowohl nach § 823 BGB wie nach § 831 BGB ergab. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Schmerzensgeldanspruch gegen den Erstbeklagten gemäß § 852 BGB verjähret sei, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Das Berufungsgericht hat das von der Zweitbeklagten zu zahlende Schmerzensgeld auf 5 OOO DM bemessen und von diesem Betrag bereits gezahlte 1 000 DM abgezogen. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei seiner Schätzung wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und zudem einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der dem Verhandlungsfergebnis widerspricht. Im Ergebnis mußte die Rüge der Revision Erfolg haben. Zwar hat das Berufungsgericht die Folgen der Gehirnschädigung auf das Wohlbefinden der Klägerin, auf ihre geistige Spannkraft und ihre Konzentrationsfähigkeit ausreichend gewürdigt und auch dem Umstand Rechnung getragen, daß die Klägerin wahrscheinlich zeitlebens unter gelegentlichen Kopfschmerzen zu leiden haben wird. Die umstrittene Frage, ob eine Fraktur am knöchernen Schädel Vorgelegen hat, spielt nach dem Standpunkt des Gutachtens der Universitäts-Nervenklinik München vom 18. April 1958 für die Beurteilung neurologischer Folgen keine entscheidende Rolle (Bd, II Bl. 346). Da dieses Gutachten der Schätzung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, ist es nicht erforderlich, auf diesen Punkt näher einzugehen. Entgegen dem Standpunkt der Revision war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, den Anregungen der Klägerin auf eine Ergänzung der Begutachtung nachzukommen. Für die Einschätzung der neurologischen Folgen stand dem . Berufungsgericht in den erstatteten Gutachten eine ausreichende Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Nicht ersichtlich ist aber, worauf die Feststellung des Berufungsgerichts beruht, die offenen HautVerletzungen an der Stirn und am Nasenrücken seien alsbald hach dem Unfall verheilt. Da die Klägerin das Gegenteil vorgetragen 1 10 - und unter Beweis gestellt hatte (Bd, I Bl. 73* Bd. II Bl. 317), hätte das Berufungsgericht wenigstens sagen müssen, worauf diese Feststellung beruht. Im übrigen hatte auch das Gutachten der Universitäts-Nervenklinik München vom 6. Dezember 1951 eine länger dauernde Wundeiterung am Kopf der Klägerin festgestellt und von einem chronischen Eiterungsprozeß gesprochen (Bd. I Bl. 30). Es muß daher mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der in dem Verhandlungsergebnis keine Grundlage hat. Es besteht ferner die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat, sie habe eine entstellende Kopfnarbe davongetragen. Die teilweise Abweisung der gegen die Zweitbeklagte gerichteten Schmerzensgeldforderung konnte daher keinen Bestand ha;.en. Das Berufungsgericht wird bei der erforderlichen erneuten Verhandlung auch prüfen können, ob nicht auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin einzugehen ist, der Zweitbeklagten seien vor dem Unfall bereits mehrere ähnliche Fehler bei der Bedienung des Kraftwagens (Verwechslung des Brems- und Gashebels) unterlaufen, die zu Unfällen geführt hätten. Sollte dies zutreffen, so wäre die Zweitbeklagte zu dem mindesten zu ganz besonders vorsichtigter Fahrweise verpflichtet gewesen. Da das Berufungsgericht mit Hecht dem Grad der Schuld der Zweitbeklagten Bedeutung beimißt, können Umstände, die zu einer Höherbewertung der Schuld führen müssen, für die Bemessung des Schmerzensgeldes erheblich sein. III. Danach war das Urteil des Berufungsgerichts aufzu< heben, soweit es den gegen beide Beklagte gerichteten 11 Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens für das Jahr 1951 und den gegen die Zweitbeklagte gerichteten Schmerzensgeldanspruch teilweise abgewiesen hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Im übrigen mußte die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden, Bas Berufungsgericht wird Uber die Kosten des Rechtsstreits erneut befinden müssen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen, Br. Engels Br, Kleinewefers Br, Bode Br. Hauß H, Meyer