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BGH · 71 ZR 64/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZR 64/58

HWstraße in Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Heiß sowie der Bundesrichter Dr« Kleinewefers, 3)r« Engels, Hanebeck und Heinrich Meyer für Recht erkannt* 1» Der Klageanspruch zu 1) ist bis zur Höhe von 1724,07 UM dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit kein AnspruchsÜbergang auf einen öffentlich 4« Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen aus dem Unfall vom 15* Januar 1956 noch entstehenden Schaden zu einem Drittel zu ersetzen, soweit der Anspruch des Klägers nicht auf einen öffentlichrechtlichen Versicherungenträger Uber-gegangen ist« Der Beklagte erwarb Im März 1955 das Trümmergrundstück HOstraße 9 in MiflBI» Im Herbst desselben Jahres ließ er es durch die Baufirma EJBB unter Aufsicht seines Architekten Jfli bis auf die noch brauchbaren Reste des Kellergewölbes enttrümmern» Mit dem Wiederaufbau wurde erst im Frühjahr 1955 begonnen» Zur Hdstraße zu verwehrten zwei hohe Schuttwälle den Zutritt zu dem Grundstück» Einen zwischen ihnen verbliebenen schmalen Zugang versperrte die Firma nach Beendigung der Enttrümmerungsarbeiten durch einen Holzbalken» An der rückwärti-gen Grundstücksgrenze entlang zog sie zwei dünne Brähte, die aber nach einigen Tagen entwendet wurden» An dieser Grenze endet ein Seitenarm der KHHHHg&sse, der mit Kopfsteinen gepflastert ist und keine Straßenbeleuchtung hat» Zwischen dem Ende des Seitenarms und dem nach der Enttrümmerung offenliegenden Keller lag ein 10 m breiter Hofraum, der zu dem Grundstück des Beklagten gehörte» über ihn führte ein schmaler, ebenfalls mit Kopfsteinpflaster versehener Ausgang zu dem Ende des Seitenarms» Hach' der Enttrümmerung fiel das Gelände in einem Streifen von 2 m Breite vom Ende dieses Weges bis zu dem Rande des erhalten gebliebenen Restes des Kellergewölbes leicht ab, das etwa 2 m über der Kellersohle stand» Der Beklagte ist auf Grund dieses Unfalls vom Amtsgericht Mainz - 17 Cs H4/56 - zu einer Geldstrafe von 70 DM wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, Der Kläger verlangt mit der Klage als Schadensersatz einen Betrag von 5 172,20 DM, in dem ein Schmerzensgeld von 3000 DM enthalten ist. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht entsprechend seinem Antrag den Zahlungsanspruch nur zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung in dem gleichen Umfang getroffen. Bas Berufungsgericht geht bei der Beurteilung des Verschuldens des Beklagten von dem in fester Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsatz aus, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwehr der hieraus drohenden Gefahren zu-treffen verpflichtet ist (BGHZ 9, 373 /3Ö67; 24, 124). Bas Urteil läßt aber mit Rücksicht auf den Berufungsantrag des Beklagten, durch den er seine Ersatzpflicht zu 1/3 praktisch anerkennt, die Frage unentschieden, ob dem Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht auch hinsichtlich der rückwärtigen. Der Revision ist zuzugeben?■daß bei der gegebenen Sachlage eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bejaht werden muß«, Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt konnte und mußte, er die .Gefährdung ortsunküudiger Personen bei Dunkelheit durch das ungesicherte Kellergewölbe erkenneno Es war ihm auch zuzi> muten? den Beklagten treffe in jedem -Palle nur ein geringes Verschulden, ein Rechtsirrzuu: nicht ersichtliche Entgegen der Meinung der Revision hat das Urteil die Frage.der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten nicht verneint, sondern sie offengelassen und für die Schadensabwägung eine schuldhafte Verletzungder Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten unterstellte Das ist imHinblick auf das in dem Beruf ungsantrag des Beklagten lie~| gende grundsatzliehe , Anerkenntnis seines Verschuidens nicht 'T zu beanstander.o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, daß der Seitenarm der K^BBHKasse ein öffentlicher Weg sei, und daß der Kläger infolge der Pflasterung des Zugangsweges auf dem Grundstück des Beklagten auch dann noch habe annehmen dürfen, er bewege s ich auf einem öffentliehen Weg, als er sich schon auf dem Grundstück des Beklagten befunden habe« Er habe aber nicht da mit zu rechnen brauchen, daß sich auf einem öffentlichen Wege eine völlig ungesicherte 2 m tiefe Grube befinde; eine sol che Gefahr sei einem', öff entliehen Wege nicht eigentümlich« Damit entfalle ein Hit verschulden des Klägers« Diese Rüge muß schon an der rechtlich unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts scheitern, daß der Kläger unter den obwaltenden Umständen nicht damit rechnen konnte und nicht darauf vertrauen durfte, daß die Sackgasse und ihre vermeintliche Verlängerung auf dem Grundstück des Beklagten bis zur HflBstraße weiterführen würde« Durfte er aber hiermit nicht rechnen, so kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger auf einem öffentlichen Wege mit einer ungesicherten Kellergrube rechnen mußte« Das Berufungsgericht hat daher ohne Hechtsirrtum im Hinblick auf die dargestellte Gefahrenlage dem Kläger eine erhöhte Sorgfaltspflicht angelastet, die er aber völlig ausser acht gelassen hat» Die gesamten Ausführungen des Urteils zu diesem Funkt können nur so verstanden werden, daß durch das im einzelnen dargelegte objektiv unsachgemäße und erheblich schuldhafte Verhalten des Klägers der Unfall Überwiegend verursacht worden ist» Die Revision rügt daher ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe es bei der Schadensabwägung ausschließlich auf das beiderseitige Verschulden abgestellt»

GrundstückWegSeitenarmmUmstandKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2349 010

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71 ZR 64/58
Verkündet am 9® Juni 1959 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bankbeamten Konrad ‘ allee 9,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den Rundfunksprecher Wilhelm Joseph
HWstraße
 in
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Heiß sowie der Bundesrichter Dr« Kleinewefers, 3)r« Engels, Hanebeck und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5•Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23« Januar 1958 wird zurückgewiesen« Jedoch wird der Urteilsspruch zu Ziffer 1 und 4 zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt*
1» Der Klageanspruch zu 1) ist bis zur Höhe von 1724,07 UM dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit kein AnspruchsÜbergang auf einen öffentlich
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rechtlichen Versicherungsträger stattgefunden hat«
4« Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen aus dem Unfall vom 15* Januar 1956 noch entstehenden Schaden zu einem Drittel zu ersetzen, soweit der Anspruch des Klägers nicht auf einen öffentlichrechtlichen Versicherungenträger Uber-gegangen ist«
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:

Der Beklagte erwarb Im März 1955 das Trümmergrundstück HOstraße 9 in MiflBI» Im Herbst desselben Jahres ließ er es durch die Baufirma EJBB unter Aufsicht seines Architekten Jfli bis auf die noch brauchbaren Reste des Kellergewölbes enttrümmern» Mit dem Wiederaufbau wurde erst im Frühjahr 1955 begonnen» Zur Hdstraße zu verwehrten zwei hohe Schuttwälle den Zutritt zu dem Grundstück» Einen zwischen ihnen verbliebenen schmalen Zugang versperrte die Firma	nach Beendigung der
 Enttrümmerungsarbeiten durch einen Holzbalken» An der rückwärti-gen Grundstücksgrenze entlang zog sie zwei dünne Brähte, die aber nach einigen Tagen entwendet wurden» An dieser Grenze endet ein Seitenarm der KHHHHg&sse, der mit Kopfsteinen gepflastert ist und keine Straßenbeleuchtung hat» Zwischen dem Ende des Seitenarms und dem nach der Enttrümmerung offenliegenden Keller lag ein 10 m breiter Hofraum, der zu dem Grundstück des Beklagten gehörte» über ihn führte ein schmaler, ebenfalls mit Kopfsteinpflaster versehener Ausgang zu dem Ende des Seitenarms» Hach' der Enttrümmerung fiel das Gelände in einem Streifen von 2 m Breite vom Ende dieses Weges bis zu dem Rande des erhalten gebliebenen Restes des Kellergewölbes leicht ab, das etwa 2 m über der Kellersohle stand»
Auf seinem gewöhnlichen Weg zur Arbeitsstätte durch die HflBBtraße gewahrte der Beklagte gelegentlich spielende Kinder auf dem Trümmergrundstück, die er weg jagte» Eine Überprüfung der hinteren Absperrung hat er unterlassen»
Am Spätabend des 15» Januar 1956 befand sich der Kläger auf dem Heimweg vom Besuch einer Gastwirtschaft durch die f^straße» Da er diede-Altstadtgegend kaum kannte, bog er, be-
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vor er die HflBstraße erreicht hatte, nach links in die 4Bgasse ein. Als er an dem oben erwähnten Seitenarm ankam, glaubte er, den etwas weiter unterhalb gelegenen Verbindungs-weg zur üDstraße erreicht zu haben. Er betrat den unbeleuchteten Seitenarm, gelangte Uber ihn auf das Grundstück des Beklagten, stUrzte schließlich auf das Kellergewölbe und fiel dann Uber dessen Hand in den Keller hinein, wobei er sich er-' heblich verletzte.
Der Beklagte ist auf Grund dieses Unfalls vom Amtsgericht Mainz - 17 Cs H4/56 - zu einer Geldstrafe von 70 DM wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden,
 Der Kläger verlangt mit der Klage als Schadensersatz einen Betrag von 5 172,20 DM, in dem ein Schmerzensgeld von 3000 DM enthalten ist. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß der Beklagte fUr seine zukünftigen Schäden aus dem Unfall haftbar ist. Er ist der Auffassung, daß ihn kein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Dader Seitenarm der K^flMfeasse ein Öffentlicher Weg sei, habe er. auch .dann noch, als er sich % bereits auf dem kopfsteingepflasterten Zugang zu dem Seitenarm auf dem Grundstück des Beklagte bewegt habe, geglaubt, er befinde sich auf einem öffentlichen Wege. Er habe daher nicht mit einem offenstehenden, zwei Meter abfallenden Kellergewölbe zu rechnen brauchen.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für•gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht entsprechend seinem Antrag den Zahlungsanspruch nur zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung in dem gleichen Umfang getroffen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung äes landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Bas Berufungsgericht geht bei der Beurteilung des Verschuldens des Beklagten von dem in fester Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsatz aus, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwehr der hieraus drohenden Gefahren zu-treffen verpflichtet ist (BGHZ 9, 373 /3Ö67; 24, 124). Es erwägt zutreffend, daß das offene Kellergewölbe, obwohl zwischen ihm und dem Ende der Sackgasse ein etwa 10 m tiefer Hinterhof lag, bei Dunkelheit eine Gefährdung für ortsunkundige Fußgänger darstellte, zu demal über diesen Hof ein gepflasterter Zugang in Fortführung der gleicherweise gepflasterten Sackgasse bis kurz vor das Kellergewölbe führte. Bas Urteil läßt aber mit Rücksicht auf den Berufungsantrag des Beklagten, durch den er seine Ersatzpflicht zu 1/3 praktisch anerkennt, die Frage unentschieden, ob dem Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht auch hinsichtlich der rückwärtigen. Grundstücksgrenze oblag. Eine dahingehende Verpflichtung, so führt das Urteil aus, würde vom Beklagten eine außerordentlich vorausschauende Sorgfalt fordern und hart an die Grenze dessen gehen, was einem Grundstückseigentümer billigerweise zuzu demuten sei. In jedem Falle würde daher in der Verkennung seiner Sicherungspflichten nur ein geringes Verschulden des Beklagten zu erblicken sein.
Der Revision ist zuzugeben?■daß bei der gegebenen Sachlage eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bejaht werden muß«, Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt konnte und mußte, er die .Gefährdung ortsunküudiger Personen bei Dunkelheit durch das ungesicherte Kellergewölbe erkenneno Es war ihm auch zuzi> muten? eine Absperrung anzubringen und diese laufend zu uberwach en5 was für ihn um so leichter,warals sein Weg zur Arbeil stelle an dem, Grundstück vorbeiführte 0. Gleichwohl ist in der Auffassung des Berufungsgerichts? den Beklagten treffe in jedem -Palle nur ein geringes Verschulden, ein Rechtsirrzuu: nicht ersichtliche Entgegen der Meinung der Revision hat das Urteil die Frage.der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten nicht verneint, sondern sie offengelassen und für die Schadensabwägung eine schuldhafte Verletzungder Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten unterstellte Das ist imHinblick auf das in dem Beruf ungsantrag des Beklagten lie~| gende grundsatzliehe , Anerkenntnis seines Verschuidens nicht 'T zu beanstander.o Eine Verkennung des Rechtsbegriffs des Verschuldens ist ebenfalls nicht ersichtlich«. Mit Rücksicht darauf, .daß der offenstehende Keiler gegen die unmittelbar angrenzende Holzstraße vorschriftsmässig abgesiehert war«. . sp.r . V wie darauf ? daß er >' von der	e	durch einen 4 0 b is
50 Schritt langen schmalen Seitenraum und einen 10 m tiefen Hinterhof getrennt war,. konnte das■3erufungsgericht in der mangelnden Überwachung der ursprünglich angebrachten Absperrung ohne Rechtsversto^iein nur geringfügiges Versciiujv--des Beklagten erblicken0	;

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m dem Verhalten des Klägers sieht das Berufungsgerien^, dagegen ein erhebliches Verschulden, durch das der Unfa--1-
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überwiegend verursacht wurde0 Es führt aus, der schmale arm der Kappelhofgasse■sei zwar entgegen der Annahme des -llfV
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klagten kein privates Hofgelände, sondern ein öffentlicher weg, der allerdings nur als Zugang zu dem Hause KSHBBteasse (P diene. Dieser Tatsache könne aber hei der Beurteilung des Hitverschuldens des Klägers keine wesentliche Bedeutung beigemes-sen werden. Ein Fußgänger, der sich in eine unbeleuchtete enge ' Gasse begehe, sei nicht deshalb jeder Sorgfaltspflicht enthoben, weil er zutreffend annehme, er bewege sich auf einem Öffentlichen Wege. Der Kläger habe aber bei völliger Dunkelheit seinen Heimweg durch die enggassige, winklige, ihm zudem unbekannte Altstadt gewählt. Unter diesen Umständen habe er darauf Bedacht nehmen müssen, lediglich beleuchtete*' Wege zu nehmen, zu* mal nach seinem eigenen Vortrag die Sicht durch diesiges Wetter sehr erschwert gewesen sei und er in dem Seitenarm nur noch die seitliche Begrenzung des Weges durch Hauern und Häuser habe erkennen können. Bei dieser Sachlage habe der Gedanke nicht fern gelegen, daß die wegebaupflichtige Stadt Mflll durch Unterlassung der Beleuchtung zu dem Ausdruck* habe bringen* wollen, sie Übernehme während der Dunkelheit keine Gewähr fiir die Sicherheit des Weges (RG JW 35, 34). Auch habe er den Verdacht hegen müssen, daß die Straße nicht für den Durchgangsverkehr bestimmt sei, und er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß das Pflaster sich bis zur Hflpstraße fortsetzen würde. Dies umsoweniger, als ihm bereits am Ende der Sackgasse hätte auffallen müssen, daß die seitlichen Begrenzungsmauern weit zurückgewichen waren. Vernünftigerweise hätte er unter diesen Umständen zurückkehren und einen beleuchteten Zugangsweg zur HflPstraße*wählen müssen. Wenn er trotzdem von seinem Vorhaben nicht habe Abstand nehmen wollen, so habe er mit Hindernissen rechnen müssen, die ihm gefährlich werden konnten, wobei nicht ausschlaggebend sei, ob er gerade mit dem Hindernis habe rechnen müssen, das ihm zu dem Verhängnis geworden sei. Er habe sich unter den gegebenen Umständen nur
 ganz langsam Schritt.für Schritt vortasten dürfen, um nicht fehlzutreten oder anzustossen» Nach seinem eigenen Vorbrin- . gen habe er es aber an jeglicher nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lassen« Sein Verschulden übersteige daher ein etwaiges Verschulden des Beklagten so erheblich, daß er nur 1/3 seines Schadens ersetzt verlangen könne»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, daß der Seitenarm der K^BBHKasse ein öffentlicher Weg sei, und daß der Kläger infolge der Pflasterung des Zugangsweges auf dem Grundstück des Beklagten auch dann noch habe annehmen dürfen, er bewege s ich auf einem öffentliehen Weg, als er sich schon auf dem Grundstück des Beklagten befunden habe« Er habe aber nicht da mit zu rechnen brauchen, daß sich auf einem öffentlichen Wege eine völlig ungesicherte 2 m tiefe Grube befinde; eine sol che Gefahr sei einem', öff entliehen Wege nicht eigentümlich« Damit entfalle ein Hit verschulden des Klägers«
Diese Rüge muß schon an der rechtlich unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts scheitern, daß der Kläger unter den obwaltenden Umständen nicht damit rechnen konnte und nicht darauf vertrauen durfte, daß die Sackgasse und ihre vermeintliche Verlängerung auf dem Grundstück des Beklagten bis zur HflBstraße weiterführen würde« Durfte er aber hiermit nicht rechnen, so kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger auf einem öffentlichen Wege mit einer ungesicherten Kellergrube rechnen mußte« Das Berufungsgericht hat daher ohne Hechtsirrtum im Hinblick auf die dargestellte Gefahrenlage dem Kläger eine erhöhte Sorgfaltspflicht angelastet, die er aber völlig ausser acht gelassen hat»
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Die gesamten Ausführungen des Urteils zu diesem Funkt können nur so verstanden werden, daß durch das im einzelnen dargelegte objektiv unsachgemäße und erheblich schuldhafte Verhalten des Klägers der Unfall Überwiegend verursacht worden ist» Die Revision rügt daher ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe es bei der Schadensabwägung ausschließlich auf das beiderseitige Verschulden abgestellt»
Die Schadensabwägung behandelt im übrigen das Parteivorbringen erschöpfend und läßt keinen Rechtsfebler erkennen« Sie ist daher für die Revisionsinstanz bindend«
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Bundesrichter
 Meiß	Br« Kleinewefers	Dr«	Engels	ist be-
urlaubt und hn der Unterschrift verhindert.
Meiß
 Hanebeck	Heinr	«Meyer
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