Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseni Von Rechts wegen Die Beklagte hatte auf Verfügung der Bauaufsichtsbe-hörde und nach Äusserung der Trümmerverwertungsstelle GmbH am MMM in der Zeit vom August 1950 bis Februar 1951 mit einer Kolonne von 5 bis 8 Arbeitern die Eisenkohstruktihn der:auf dem Grundstück befindlichen an das Hauptgebäude angrenzenden einsturzgefährdeten grossen Reithalle abgebrochen» Hach Beendigung der Abbrucharbeiten traten in den oberen Räumen des Hauptgebäudes Regenwasserschäden auf» In einem Beweissicherungsverfahren -Stellte das Amtsgericht"in:Frankfurt a.M» fest, dass die Z inkv e rklei dung des Daches gewaltsam abgerissen und entfernt worden warc. dagegen hätten die Leute der Beklagten Leitern benutzt» Die Entfernung der grossen Menge Zinkblech habe nur in einer Arbeit von vielen Stunden erfolgen können» Infolgedessen müsse der Kolonnenführer von dem Diebstahl gewusst und denselben geduldet haben» Die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihren Arbeitern verletzt und auch die Oberaufsicht durch ihre Organe nachlässig ausgeübt» Ausserdem habe der Leiter des Baubüros der Beklagten in a»Mo das Grundstück täglich zwei bis dreimal besucht und sich teilll weise dort bis zu mehreren Stunden aufgehalten» Die Beklagte behauptet, nicht ihre Arbeiter, sondern fremde'Leute hätten das Zinkblech vom Dach entfernt. Beide Vorinstanzen habe ohne Beweisaufnahme die Klage'-; als nicht schlüssig abgewiesen» Hiergegen richtet sich .die Revision, mit der die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt wird. 1v Die Revision ist begründet» Das Berufungsgericht hat allerdings, zu Recht entschieden, dass ein etwaiger Diebstahl des Zinkblechs durch die Arbeiter der Beklagten nicht in Ausführung, sondern,bei Gelegenheit der Die ua§ Entfernung des Zinkblechs von dem Dach des Hauptgebäudes fiel» wie das Berufungsgericht zutreffend au&führt, nicht! 2, Das Berufungsgericht hat weiter die Ausführungen des Klägers, dass die Beklagte wegen einer nicht genügenden Aufsicht über die Arbeiter hafte, als nicht schlüssig bezeichnet» Das Berufungsgericht hat hierzu äusgeführt, die allgemeine Aufsichtspflicht habe in erster Linie die Abwendung der aus der in Rede stehenden Verrichtung selbst drohenden Gefahren zu dem Gegenstand, also bei der Enttrümmerung des b Eine Kontrollmöglichkeit gegenüber einer solchen Kolonne kann der Eigentümer oder Besitzer des Geländes oft rein technisch nicht ausüben, während die die Arbeiten vernehmende Firma schön wegen der Arbeitsvorgänge selbst Kontrc-llpersönal auf der Arbeitsstelle hat« Darüber hinaus ist die Ausführung einer zeitraubenden Aufsicht dieser Art auch in der Segel wirtschaftlich dem Eigentümer des Grundstücks weniger zuzu demuten als der ausführenden : Firma, da diese die Arbeiten im Rahmen ihrer werbenden rBetatigüng' durchführen lässt, während der Eigentümer oder 1 Besitzer des Grundstücks die Arbeiten je nach läge des. rieht getan hat, als selbstverständlich angesehen, dass ein Unternehmen gegenüber seinen Leuten eine Aufsichtspflicht im Sinne der Verhütung von Unfällen und zufälliger : Schädigung fremden Eigentums bei der Vornahme der Arbeiten selbst hat-,.....so' ist weiter anzüefkehhen,'dass1 mit "der Zunahme der Arbeiten nach Umfang,.rZeit und Kräfteeinsatz u eine zunehmende Aufsichtspflicht auch zur Bewachung der / Vermögenswerte derjenigen eintritt, auf deren Gelände sich : die Arbeiten abspielen« Andernfalls würde das widersinnige • . Ergebnis eintreten, dass der Unternehmer 'haften mü'äst'ä^'''J;iv^ wenn seine Arbeiter fremdes Eigentum, weil es ihnen bei f ihren Arbeiten im Wege ist, leichtfertig entfernen, aber wo nicht haften-würde', wenn"' diese Entfernung auf " planmässiger i ^Diebstahl sab sicht'beruht «Es ist daher in solchen Fällen’: die Aufgabe des Unternehmers, für eine nach den Umstj und insbesondere dem Umfang der vorzunehmenden Arbeiten}^ gestaffelte Aufsicht zu sorgen, sc dass es jeweils zu rififjp Verrichtungen einer Aufsichtsperson gehört, zufällige und absichtliche Vermögensbeschädigungen des Grundstücks besitzers nach Möglichkeit zu verhindern»• Dabei wird widerrechtliche Schadenszufügung in Ausführung der Auf-IPi Sichtsverrichtung nicht vorliegen, wenn es einem Arbeitet! gelingt, bei einer ihm günstig erscheinenden G-elegenhei^S einen Diebstahl vorzunebmen, während dies bei der Nichtig Verhinderung geplanter und sich nahezu bandenmässig vcl ziehender Diebstähle regelmässig der Pall sein wird, Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden an, sc ergibt sich, folgendes? (so die Sclirif imd vom 28o No ten vom 16 Unter diesen das Dach, auf dem angeblich die Diebstähle stattgefunden1 haben, in dem Arbeitsbereich der Kolonne einbezogen und damit auch der Aufsichtspflicht des Monteurs unterstellt! n war Bei der Unterstellung' des vom Kläger behaupteten Tat bestand.es ist die Verletzung der Aufsichtspflicht in Ausführung der dem Monteur aufgetragenen Verrichtung erfolgt und verpflichtet deshalb aus § 831 BGB zu dem Schadensersatz Sollte allerdings weder deraufsichtführende Monteur HfflHMBMI noch der Baubüroleiter WiflHHi ausdrücklich oder stillschweigend beauftragt gewesen sein, die Arbeiter in der erwähnten Beziehung zu überwachen, dann hätte allerdings keine der vorgenannten Personen durch eine Unterlassung bei Ausführung ihrer Verrichtung einem Dritten Schaden zugefügt, so dass eine Schadensersatzverpflichtung ■" auf Grund von § 831 BGB dann nicht in Betracht käme» In einem solchen Pall läge aber möglicherweise ein Verschulden der Organe der Beklagten vor ,• - ein' Organisationsfehler, .. durch den es möglich geworden wäre, dass Arbeiten unter Gefährdung fremden Eigentums vorgenommen wurden, ohne das an Oft u.nd Stelle eine zur Aufsicht befugte und angehait Person derartige Gefahren hätte steuern sollen» Dann kö 'te eine. Da das Berufungsgericht insoweit von rechtsirrigen wägungen ausgegangen und der Fall tatbestandlich noch urige klärt ist,bwar daherdaä Urteil aufzuhebeh und die Sache' zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision!; Wie oben ausgeführt ist nach der eigenen Darstellung Ol oder Beklagten'das'Dach des dem Klager gehörigen bzWe von j ''ihm.'verwaltet eh Grundstücks ,v o'n den Arbeitern der Beklagten benutzt worden-," um von dort aus Arbeiten an dem abzü-reissenden Gebäudeteil- vorzuhehmen» Es handelt sich augenk! auf dieses' Dach hiriäufgetfagen worden, um von dort aus schwierige und'sich durch Monate hinziehende Arbeiten vor-ä nehmen zu kennen« Das Berufungsgericht wird festzusteilen haben, ob dies Arbeiten auf Grund eines Abkommens mit dem Kläger vorgencg falls kein besonderes Abkommen vorliegt, wird zus erwägen sein, ob nicht aus den Umständen sicheln stillschwelgender Abschluss einer Buldungsverabredung ergibt und wie die Rückgabeverpflichtung auszulegen wäre. stähle bei Dritten zu treffen hat und oh eine etwaige Bestimmung derart auszulegen wäre, dass sie dem Dritten - den Klär-- r - anrnnhlbar e hoc bl- gegen die Behagre gi I ' i r beantragt » Dieser Antrag ist in der Revisicnsinstanz nie} besonders aufrecht erhalten worden» Das Revisionsgericht müsste jedoch gegebenenfalls eine Zurückverweisung an das Landgericht dann vornehmen,, wenn an Stelle des auf zuheben-den Urteils des Oberlandesgerichts eine Aufhebung .gemäss, §§ 538 bis 540 ZPO hätte erfolgen sollen» Eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht selbst nach der Beweisaufnahme erscheint aber sachdienlich, da der Rechtsver-stoss des Landgerichts, auf C-rund dessen es von einer Beweisaufnahme abgesehen hat* nicht ein Verfahrensmangel,, sondern eine Verkennung des materiellen Rechts (§ 831 BGB ist«
■ Fn r fannorrehniGr ■ io.;- auf eia-rn fremder. Grand-■ a-.fad: e 1 ae rich. onlufröv:-■ ft che daraft vc?’ Ar- -a a ana far efie yard:, a aarraaofnahe faff be -aaf.fi if g': act.- v. enn. die Gefuhr alouaaf tclg:a' Lie b a table auf dam Grind si: Lick cue A.;.ft rag genaae fauna aoane aafaciraa erkennbar isb aorafa:' ynyeb Lbaaoracaneu ua argr-ei feu . am sol ah a Iff ab st able vale a or f roe f t a a: of f r. a o h If a- a a i. c f i k et ea,. v a r I iJ - a d-n- ia., f. ';a a at a “ § 8fl Ebb f a oaf a a ab a s dam. o f r. b;'.f err a fa: a:-'- eara fa a ear Jbi auf slur. “ ■rfiaagc a-aac*- garni uor-r; Anted .f vcn da-bei boaa: l c- a a a 1.1. a , so hobo a a for f nb; nan'ufa on ge:a ana i; 8 ;> I Iff v.oraa due auf :r aaa egaraa' n on vriaa:"-- a-maanil of a t r-fffard ;<.fL euafd a a i a a af ob auf of a auf dem Grundstück des Eigentümers durch die a. a: ■ a f r ;■-> -,v fo ■ • r; aa:; n -■ ;a* b a i f a o ,t, g a ;7: • ■ v r, r ••; ■' o.~-faar . K' ' er :b cro:;; ■ tf ff. f f 'fnf Ob OLG .Frankfurt a»M. "u ‘ n a.a b aaa. .rare an ar: ran : Für die Amtliche Sammlung. VI za 64/52 Verkündet am 4. November 1953 Malessa, Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Im Namen d e s V o 1 k e s' In dem Rechtsstreit des Alexander W| ■ in am MM, Ir $MMI.EM Strass e^^P inseiner Eigenschaf tal^^^iüiänder für das Klägers ? Berufungsklägers und Revisionsklägers s f % vj,’ s ^ „ .. ; - Prczessbevcllmächtigter; Rechtsanwalt fPBBpMj - _ ? • • • ;; <•; . . ... gegen die Firma Bfüü' ■■‘■■WtKB AG, Niederlassung ■ vertreten durch ihren Vorstand; Dr , Kurt MMHI, Ernst BaMP, Karl und Richard II Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozessbevcllmächtigters Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Br. Meiß und der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr,Gelhaar, Dr,Meyer und Dr.Hauß für Recht erkannt% Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vorn 6, Dezember 1951 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseni Von Rechts wegen ■a - 'Tatbestand: Der Kläger ist Teuhänder für das Grundstück F( am M|B|. ܧ.. v/egen dessen ein Rückerstat- tungsverfahren schwebt,. Auf diesem Grundstück stand früher •das sogenannte Hippodrom. Die meisten feile des Gebäudes sind durch Kriegsschäden zerstört» Das Hauptgebäude hatte blosse Teilbeschädigungen erlitten und war nach Kriegsende wieder hergerichtet und zu Wohnzwecken benutzt worden» Es hatte ein mit Zinkblech verkleidetes Flachdach» Die Beklagte hatte auf Verfügung der Bauaufsichtsbe-hörde und nach Äusserung der Trümmerverwertungsstelle GmbH am MMM in der Zeit vom August 1950 bis Februar 1951 mit einer Kolonne von 5 bis 8 Arbeitern die Eisenkohstruktihn der:auf dem Grundstück befindlichen an das Hauptgebäude angrenzenden einsturzgefährdeten grossen Reithalle abgebrochen» Hach Beendigung der Abbrucharbeiten traten in den oberen Räumen des Hauptgebäudes Regenwasserschäden auf» In einem Beweissicherungsverfahren -Stellte das Amtsgericht"in:Frankfurt a.M» fest, dass die Z inkv e rklei dung des Daches gewaltsam abgerissen und entfernt worden warc. Ah .1-'; Der Kläger hat behauptet? als Täter könnten nur die Leute der Beklagten 'inBetracht kommen» Das Dach sei ohne Leitern, nur durch'■ die Räume der Mieter zu erreichen? dagegen hätten die Leute der Beklagten Leitern benutzt» Die Entfernung der grossen Menge Zinkblech habe nur in einer Arbeit von vielen Stunden erfolgen können» Infolgedessen müsse der Kolonnenführer von dem Diebstahl gewusst und denselben geduldet haben» Die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihren Arbeitern verletzt und auch die Oberaufsicht durch ihre Organe nachlässig ausgeübt» Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden aüjf 12 000 DM* yen denen, 'er mit der Klage einen Teilbetrag von 6 100 DM geltend macht» Die Beklagte, die Klageabweisung begehrt hat, bestreitet, dass ihre Arbeiter das Zinkblech entwendet hätten; die strenge Aufsicht über die Arbeiter sei von einem zuverlässigen Monteur ausgeübt worden. Ausserdem habe der Leiter des Baubüros der Beklagten in a»Mo das Grundstück täglich zwei bis dreimal besucht und sich teilll weise dort bis zu mehreren Stunden aufgehalten» Die Beklagte behauptet, nicht ihre Arbeiter, sondern fremde'Leute hätten das Zinkblech vom Dach entfernt. Beide Vorinstanzen habe ohne Beweisaufnahme die Klage'-; als nicht schlüssig abgewiesen» Hiergegen richtet sich .die Revision, mit der die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt wird. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Ent scheidnngsgrUnde % 1v Die Revision ist begründet» Das Berufungsgericht hat allerdings, zu Recht entschieden, dass ein etwaiger Diebstahl des Zinkblechs durch die Arbeiter der Beklagten nicht in Ausführung, sondern,bei Gelegenheit der -ihnen auf getragenen Arbeitsverrich.tung .■■■'.erfolgt "■ ist». Die ua§ Entfernung des Zinkblechs von dem Dach des Hauptgebäudes fiel» wie das Berufungsgericht zutreffend au&führt, nicht! 1:3 in den Kreis der aufgetragenen'Aufgaben oder auch in dereil allgemeinen Rahmen* Die Tatsache allein, dass die Arbeite^ beauftragt waren, Abbruchärbeiten an dem zerstörten Ge- ■ baudeteil vorzunehmen',-' macht noch nicht .jede abbruchähnliche Tätigkeit, die sie an demselben Gebäudekcmp'lex vornehmen, zu einem Teil ihrer auftragsgemässen -Verrichtung«-b Richtigerweise stellt das Berufungsgericht einen derartigen Diebstahl dem Dalle gleich, dass ein Elektriker bei Gelegenheit des Abmontierens eines Kronleuchters irgendeinen Gegenstand aus einem Zimmer stiehlta Zu Unrecht beruft sich die Revision auf Entscheidungen, die sich mit der willkürlichen Überschreitung der Grenzen" des erteilten Auftrages befassen (RG Warn 1928 Hr 74 S 147; SelffArch Bd 80 Hr 174 S 320 am Ende)« Eine derartige Überschreitung des Aufgabenbereichs unter Aufrechterhaltung eines inneren Zusammenhanges mit der eigentlichen Aufgabe ; wäre etwa, dann anzunehmen, wenn die Arbeiter versehentlich""-einen -nicht abbruchreifen Teil der Gebäulichkeit in ihre Arbeiten' einbezogen hätten„ In diesem Fall hätten sie nur die Grenzen des Auftrages überschritten, nicht aber dem --ausgesprochenen' oder :als' selbstv erstand 1 idt anzuneh-menden Verbot -eines Diebstahls .bei Gelegenheit .ihrer Arbeit "zuwider gehandelt «c'-Eine ' unmittelbare "Haftung der Beklagten für. einen etwa von ihren Arbeitern während der Arbeitszeit"vofgekommenen Diebstahl hat das Berufungsgericht daher mit Recht abgelehnt., 2, Das Berufungsgericht hat weiter die Ausführungen des Klägers, dass die Beklagte wegen einer nicht genügenden Aufsicht über die Arbeiter hafte, als nicht schlüssig bezeichnet» Das Berufungsgericht hat hierzu äusgeführt, die allgemeine Aufsichtspflicht habe in erster Linie die Abwendung der aus der in Rede stehenden Verrichtung selbst drohenden Gefahren zu dem Gegenstand, also bei der Enttrümmerung des b Grundstücks die durch das Einstürzen von Mauern oder Hera« •>'#1 fallen von Eisenteilen entstehenden Gefahren« hie all gerne!" Aufsichtspflicht umfasse dagegen nicht eine allgemeine Cb:| hutspflicht bezüglich fremden Eigentums« Der Auftraggeber! würde sich lediglich dann schadenersatzpflichtig machen«f wenn er etwa schuldhaft Hilfspersonen mit diebischer Hei-I gungj z.,B«. einen Trupp krimineller Gefangener für die Arbeit verwenden würde, ohne für die in einem solchen Fall erforderliche zusätzliche Beaufsichtigung zu sorgen« Diese Ausführungen werden den Sanderverhältnissen'' des Falles nicht gerecht und sind nicht frei von Rechtsirrtum, Bei der Durchführung der Aufsicht bei einem derartigen Bau müssen zwei Stufen der Aufsicht unterschieden werden* Es handelt sich einmal um die generelle Aufsicht., ‘welche die Oberleitung einer Bauvmternehmung über ihre Arbeiter und Angestellten auszuüben hat. Zwischen dieser Aufsicht und der Tätigkeit der Arbeiter selbst steht noch die Aufsicht der an Ort und Stelle für die Arbeiten, gestellten AufSichtspersonen. Im Verhältnis zu den Arbeitern üben diese eine Aufsicht aus. Im Verhältnis zu dem Geschäftsherr ist aber die Ausübung der Aufsicht die Ausführung der Verrichtung, zu der der Ausführende bestellt ist. Versagt er bei Ausführung 'dieser Verrichtung^ so liegt ein gemäss § 831 BGB den Geschäftsheim, verpflicht tender Tatbestand vor« Das Berufungsgericht zieht den Kreise dieser Aufsicht zu eng, wenn sie ausschliesslich als Schul maßnahme gegen Einsturzgefahr und ähnliches angesehen wird;! . Es ist nicht za verkennen «dass das Arbeiten ganzer Kolonnen von Arbeitern auf fremdem. Gelände anders zu beurteilen l';"™ ist als die Tätigkeit eines' einzelnen oder auch einiger', Handwerksgesellen in einer Privatwohnurg oder dergleichen, Wenn ein grössere?: Unternehmen auf fremdem Grund und Boden langdauernde Arbeiten durchführen lässt, so kann darin in , ..gewissem. Umfange die Eröffnung einer Gefahrenquelle für das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Grundstücksbesitzer liegen. Eine Kontrollmöglichkeit gegenüber einer solchen Kolonne kann der Eigentümer oder Besitzer des Geländes oft rein technisch nicht ausüben, während die die Arbeiten vernehmende Firma schön wegen der Arbeitsvorgänge selbst Kontrc-llpersönal auf der Arbeitsstelle hat« Darüber hinaus ist die Ausführung einer zeitraubenden Aufsicht dieser Art auch in der Segel wirtschaftlich dem Eigentümer des Grundstücks weniger zuzu demuten als der ausführenden : Firma, da diese die Arbeiten im Rahmen ihrer werbenden rBetatigüng' durchführen lässt, während der Eigentümer oder 1 Besitzer des Grundstücks die Arbeiten je nach läge des. . Falles bezahlt oder sie doch dulden muss« Wird also, wie es allgemein geschieht, und wie es auch das Berufungsge-. rieht getan hat, als selbstverständlich angesehen, dass ein Unternehmen gegenüber seinen Leuten eine Aufsichtspflicht im Sinne der Verhütung von Unfällen und zufälliger : Schädigung fremden Eigentums bei der Vornahme der Arbeiten selbst hat-,.....so' ist weiter anzüefkehhen,'dass1 mit "der Zunahme der Arbeiten nach Umfang,.rZeit und Kräfteeinsatz u eine zunehmende Aufsichtspflicht auch zur Bewachung der / Vermögenswerte derjenigen eintritt, auf deren Gelände sich : die Arbeiten abspielen« Andernfalls würde das widersinnige • . Ergebnis eintreten, dass der Unternehmer 'haften mü'äst'ä^'''J;iv^ wenn seine Arbeiter fremdes Eigentum, weil es ihnen bei f ihren Arbeiten im Wege ist, leichtfertig entfernen, aber wo nicht haften-würde', wenn"' diese Entfernung auf " planmässiger i ^Diebstahl sab sicht'beruht «Es ist daher in solchen Fällen’: die Aufgabe des Unternehmers, für eine nach den Umstj und insbesondere dem Umfang der vorzunehmenden Arbeiten}^ gestaffelte Aufsicht zu sorgen, sc dass es jeweils zu rififjp Verrichtungen einer Aufsichtsperson gehört, zufällige und absichtliche Vermögensbeschädigungen des Grundstücks besitzers nach Möglichkeit zu verhindern»• Dabei wird widerrechtliche Schadenszufügung in Ausführung der Auf-IPi Sichtsverrichtung nicht vorliegen, wenn es einem Arbeitet! gelingt, bei einer ihm günstig erscheinenden G-elegenhei^S einen Diebstahl vorzunebmen, während dies bei der Nichtig Verhinderung geplanter und sich nahezu bandenmässig vcl ziehender Diebstähle regelmässig der Pall sein wird, Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden an, sc ergibt sich, folgendes? Von Bauarbeiten auf einem Grundstück, bei denen Arbeiter auf Nachbargrundstücken nichts zu suchen haben für die die Überlegungen des Berufungsgerichts zutreffei mögen, unterscheidet sich der Fall bei Unterstellung de; Behauptungen des Klägers in doppelter Beziehung«, Zunächf betreffen die Arbeiten dasselbe Grundstück desselben Eigentümers wie die behaupteten Diebstähle„ Es handelt sich also nicht um eine Obhutspflicht gegenüber fremdem^ Eigentum, die verletzt wäre, sondern um die Cbhutspflid gegenüber dem Eigentum derselben Person, an deren 3aulief keil die eigentlichen- Arbeiten vorgenommen werden,. DariU hinaus sind aber gerade die Gebäudeteile, an denen angel die Diebstähle vorgenommen worden sind, in den Bereich Arbeiten einbezogen worden, Die Leitern sind am Hauptg« bäude aufgestellt worden, damit die Arbeiter der Beklag! mit ihren Arbeitsgeräten auf das Dach kommen und von de? aus Träger des abzureissenden Teiles absebweissen kennt? (so die Sclirif imd vom 28o No ten vom 16 Unter diesen das Dach, auf dem angeblich die Diebstähle stattgefunden1 haben, in dem Arbeitsbereich der Kolonne einbezogen und damit auch der Aufsichtspflicht des Monteurs unterstellt! Der Monteur hätte zur Vermeidung von Schadensersatzpflich ten eingreifen müssen, wenn, etwa die Arbeiter unter Mißverstehen des Auftrages die Abbrucharbeiten, unter sachge masser Behandlung der abfallenden Abbruchmaterialien,'auf das "Zinkdach, ausgedehnt hätten» Unter diesen Umständen wäre es widerspruchsvoll;, aftzünehmen, dass der gleiche ■ Monteur keine derartige Aufsichtspflicht gehabt: hätte ^ i wenn die Arbeiter die Demontage des Zinkdachs,.worauf nach der Behauptung des'Klägers nriele Stunden' während der Arbeitszeit verwendet worden sind, im eigenen Interesse zu Diebstahlszwecken vcrgenommen hätten». Bekl n war Bei der Unterstellung' des vom Kläger behaupteten Tat bestand.es ist die Verletzung der Aufsichtspflicht in Ausführung der dem Monteur aufgetragenen Verrichtung erfolgt und verpflichtet deshalb aus § 831 BGB zu dem Schadensersatz Sollte allerdings weder deraufsichtführende Monteur HfflHMBMI noch der Baubüroleiter WiflHHi ausdrücklich oder stillschweigend beauftragt gewesen sein, die Arbeiter in der erwähnten Beziehung zu überwachen, dann hätte allerdings keine der vorgenannten Personen durch eine Unterlassung bei Ausführung ihrer Verrichtung einem Dritten Schaden zugefügt, so dass eine Schadensersatzverpflichtung ■" auf Grund von § 831 BGB dann nicht in Betracht käme» In einem solchen Pall läge aber möglicherweise ein Verschulden der Organe der Beklagten vor ,• - ein' Organisationsfehler, .. durch den es möglich geworden wäre, dass Arbeiten unter Gefährdung fremden Eigentums vorgenommen wurden, ohne das an Oft u.nd Stelle eine zur Aufsicht befugte und angehait Person derartige Gefahren hätte steuern sollen» Dann kö 'te eine. 'Haftung der -Beklagten aus §§ 31-,- 823 BGB. in Betracht kommen! ■ Da das Berufungsgericht insoweit von rechtsirrigen wägungen ausgegangen und der Fall tatbestandlich noch urige klärt ist,bwar daherdaä Urteil aufzuhebeh und die Sache' zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision!; an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen , ;3> Bei. der erneuten Verhandlung wird das -Oberlandes-! wgericht auch auf-einige weitere Gesichtspunkte einzugehenB 'haben, die bisher noch nicht behandelt worden sind» Es v/ird gegebenenfalls in diesem Zusammenhang seiner Frage-, Pflicht gemäss § 139 ZPO entsprechen müssen« Wie oben ausgeführt ist nach der eigenen Darstellung Ol oder Beklagten'das'Dach des dem Klager gehörigen bzWe von j ''ihm.'verwaltet eh Grundstücks ,v o'n den Arbeitern der Beklagten benutzt worden-," um von dort aus Arbeiten an dem abzü-reissenden Gebäudeteil- vorzuhehmen» Es handelt sich augenk! schein!ich, soweit aus dem bisherigen vorgetragenen "Akten-: Inhalt erkennbar, nicht um ein vorübergehendes' gelegentliches Betreten des. Daches, sondern es sind Arbeitsgeräte., auf dieses' Dach hiriäufgetfagen worden, um von dort aus schwierige und'sich durch Monate hinziehende Arbeiten vor-ä nehmen zu kennen« Das Berufungsgericht wird festzusteilen haben, ob dies Arbeiten auf Grund eines Abkommens mit dem Kläger vorgencg SAIiSKi: men worden sind, durch des dieser - v;ie es r an fir goseniehz den Eau.unternelrmer das Hecht gegeben hau. auf seinen. Grundstück su. arbeiten. Zutreffendenfalls wird das Beruiungs gericht den Vertrag dahin su prüfen haben, ob sich daraus unmittelbar eine Verpflichtung ergibt, die benutzten Gebäude- und Gründ s tück s t e i1e im unbeschädigten Zustand zurückzugeben. falls kein besonderes Abkommen vorliegt, wird zus erwägen sein, ob nicht aus den Umständen sicheln stillschwelgender Abschluss einer Buldungsverabredung ergibt und wie die Rückgabeverpflichtung auszulegen wäre. Weiter wäre su erwägen, ob nicht gegebenenfalls/ wenn kein Abkommen zwischen "den Parteien vorliegt. Sich die Hahdluhgs weise der Beklagten als verbotene Bigenmacht darstellt und welche folgen sich daraus ergehen.■ ' Darüber hinaus wäre es notwendig', festzustellen, mit wem die Beklagte a de G Ontarbeiten in ei m Vertrags Verhältnis' gestanden hat, insbesondere wer die Beklagte hesah.it hat. Dieses’ Verträgsverhältnis wäre dann dahin su untersuchen, ob sich, worauf das: Schreiben der Trümtnerver. Wertungs.Gesellschaft mbH vom 4= Mal 1951 Hinweisen kö mä- he’,, in diesem Vertrag Bestimmungen befinden, wonach das’ Abbruc 1 tunt ernehmen -. die Bektagte - Vorsorge gegen I)i eb- stähle bei Dritten zu treffen hat und oh eine etwaige Bestimmung derart auszulegen wäre, dass sie dem Dritten - den Klär-- r - anrnnhlbar e hoc bl- gegen die Behagre gi I ' i r In allen diesen Punkten ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. . ' 4« ,'inl zweiten Eechtssug hatte der KI in erster Linie Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht’ .1 - beantragt » Dieser Antrag ist in der Revisicnsinstanz nie} besonders aufrecht erhalten worden» Das Revisionsgericht müsste jedoch gegebenenfalls eine Zurückverweisung an das Landgericht dann vornehmen,, wenn an Stelle des auf zuheben-den Urteils des Oberlandesgerichts eine Aufhebung .gemäss, §§ 538 bis 540 ZPO hätte erfolgen sollen» Eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht selbst nach der Beweisaufnahme erscheint aber sachdienlich, da der Rechtsver-stoss des Landgerichts, auf C-rund dessen es von einer Beweisaufnahme abgesehen hat* nicht ein Verfahrensmangel,, sondern eine Verkennung des materiellen Rechts (§ 831 BGB ist« Meiß ; Dr »Kleinewefers .Lr,'Gelhaar Dr.-oKoE» Mover ■ Dr0Hauß