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BGH · VI ZR 63/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 63/81

Die bloße Behauptung eines über die Risiken der Behandlung nicht hinreichend aufgeklärten Patienten, daß er eine ärztlich zwingend gebotene Therapie abgelehnt haben würde, hindert das Gericht nicht an der Feststellung, daß der Patient sich auch nach angemessener Aufklärung der Behandlung unterzogen hätte. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 27. Oktober 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte auch bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung in die Behandlung mit Refobacin eingewilligt, ist auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an diese grundsätzlich unter die Beweislast des Beklagten fallende Feststellung (zuletzt Senatsurteil vom 22. Daß demnach eine Ablehnung dieser Behandlung durch die Klägerin objektiv unvernünftig gewesen wäre, hindert zwar nicht, daß die Entscheidung der Klägerin auch, insoweit hätte respektiert werden müssen. Angesichts dessen brauchte das Berufungsgericht der Klägerin nicht in ihrer Darstellung zu folgen, daß sie sich den zwingenden Argumenten, die für die Behandlung sprachen, nach Aufklärung über die möglichen Nebenwirkungen verschlossen haben würde.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltFeststellungBehandlungNebenwirkungAufklärungBerlinZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGKZ:	nein
BGB § 823 Aa; ZPO § 286 B
Die bloße Behauptung eines über die Risiken der Behandlung nicht hinreichend aufgeklärten Patienten, daß er eine ärztlich zwingend gebotene Therapie abgelehnt haben würde, hindert das Gericht nicht an der Feststellung, daß der Patient sich auch nach angemessener Aufklärung der Behandlung unterzogen hätte.
BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1981 - VI ZR 63/81 - LG Berlin
KG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
vi zr 63/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Anna K HHBBstraße fl, EflBB fl,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das H uflHIHB - Krankenhaus, Krankenhausbetrieb vonBJHpl, vertreten durch den Verwaltungsleiter, BeflBIB Straße fli, BflHBfll,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
Istraße ■
Heiko
 
Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann,
 Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 27. Oktober 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 28. November 1980 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 56.000,- DM.
Die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte auch bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung in die Behandlung mit Refobacin eingewilligt, ist auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an diese grundsätzlich unter die Beweislast des Beklagten fallende Feststellung (zuletzt Senatsurteil vom 22. Januar 1980 - VI ZR 263/78 - VersR 1^80, 428f 429 m.w.Nachw.) ohne Rechtsirrtum gewonnen worden.
Die Erkrankung der Klägerin brachte ein hohes Letalitätsrisiko; die deshalb eindeutig ärztlich gebotene und bei der Klägerin auch angewandte Behandlung konnte demgegenüber nur mit geringer Wahrscheinlichkeit
 
schädliche Nebenwirkungen mit sich bringen, die überdies weitgehend kompensierbar sind. Daß demnach eine Ablehnung dieser Behandlung durch die Klägerin objektiv unvernünftig gewesen wäre, hindert zwar nicht, daß die Entscheidung der Klägerin auch, insoweit hätte respektiert werden müssen. Indessen kann sie ihre auf mangelnde Aufklärung gegründeten Ansprüche nicht auf die nackte Behauptung stützen, daß sie die Behandlung unvernünftigerweise abgelehnt haben würde. Das Berufungsgericht vermißt mit Recht jede Darlegung von Gründen, die die Klägerin angeblich zu einem solchen objektiv unsachgemäßen Verhalten veranlaßt haben würden. Angesichts dessen brauchte das Berufungsgericht der Klägerin nicht in ihrer Darstellung zu folgen, daß sie sich den zwingenden Argumenten, die für die Behandlung sprachen, nach Aufklärung über die möglichen Nebenwirkungen verschlossen haben würde.
Dunz	Dr.	Steffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann	Dr.	Deinhardt