Sie sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 56 km/st gefahren und bei Beginn des Schleuderns des Lkw nur noch 10 bis 12 m von diesem entfernt gewesen. Der Lkw sei für den Transport der Walze geeignet gewesen» Die Walze sei ordnungsmäßig verkeilt und befestigt worden, so daß sie sich auf dem Wagen nicht habe bewegen könneno Auf den Unfall habe sie keinen Einfluß gehabte Nur durch den großen Schwung beim Schleudern seien die Sicherungen weggerissen, so daß die Walze nach hinten abgerutscht sei» Jedoch sei die Walze nicht auf den Pkw gefallen, auch sei die Klägerin nicht gegen die Walze gefahren» Vielmehr sei die Klägerin mit der linken Seite ihres VW unter die rechte hintere Ecke des Lkw geraten. gedauert, Ms er auf die Gegenfahrbahn geraten und ein Stück in nördlicher Richtung gefahren sei« Der nur langsam fahrenden Klägerin hätten somit ausreichend Raum und Zeit zur Verfügung gestanden, um durch Bremsen oder Ausweichen auf den rechten Gehweg einen Zusammenstoß vermeiden, mindestens aber erheblich abschwächen zu könneno Die Erstbeklagten hätten den Zweit beklag ten bei der Einstellung sorgfältig ausgewählt und hernach überwacht«. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil der Klägerin vorweg einen Schmerzensgeld teilbet rag von 5 «000 DM zugesprochen und die Zahlungsanträge im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erldärt* Die Beklagten haben sich mit ihrer Berufung gegen die Zubilligung jeglichen Schmerzensgeldes sowie die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 18«104,10 DM gewandt und im übrigen erstrebt, das Klagebegehren zu nicht mehr als der Hälfte im Rahmen des Straßenverkebrsgesetzes für gerechtfertigt zu erklären» zweitbeklagte Fahrer mit dem Lkw auf dem regennassen Großsteinpflaster ins Schleudern geraten, hat sich mindestens um 180 Grad gedreht und ist auf der Gegenfahrbahn entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung zun Stehen gekommen. der beklagte Fahrer aus Unachtsamkeit, insbesondere einer den Straßen Verhältnis sen nicht ausreichend angepaßten Fahrweise, oder infolge eines Bedienungsfehlers ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geraten ist und dadurch schuldhaft den Unfall herbei geführt hat» 2. Diesem Anscheinsbeweis ist nicht der Boden entzogen» Angesichts des zugrundegelegten Sachverhalts hätten Tatsachen dar gelegt und bewiesen werden müssen, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs hinweisen, bei dem ein Verschulden des Fahrers ausgeräumt wäre (BGH Urteil vom 4» Februar 1964 - VI ZR 243/62 = VersR 1964, $32). a) Hierzu reicht nicht aus, daß die Beklagten sich darauf berufen haben, der Lkw sei kurz vor der Unfall-steile in einer zu einem Siel muldenförmig stark abfallenden Fahrbahnvertiefung auf dem nassen Pflaster völlig überraschend ins Schleudern geraten. Auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehraen, daß diese Umstände zur Erschütterung des ersten Anscheins nicht ausreichen; denn selbst wenn man mit der Revision unterstellt, der Lkw sei durch die beschriebene Straßenbeschaffenheit im Sielbereich ins Schleudern geraten, stünde damit kein Sachverhalt fest, der auch bei Beobachtung der vom Berufungsgericht vermißten Sorgfalt des Zweitbeklag Jen zu dem Unfall führen konnte, also keine gleichwertige Möglichkeit eines atypischen Verlaufs (vglo BGH Urteil vom 11» Januar 1966 - VI ZR 182/64 = VersR 1966, 270) o Bas Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die erkennbaren Straßen Verhältnisse im Sielbereich bei einer der Regennässe angepaßten Pahrweise, insbesondere Geschwindigkeit nicht geeignet waren, das Schleudern eines Fahrzeugs auszulösen« Bas Berufungsurteil konnte davon ausgehen, der Zweitbeklagte habe gewußt oder habe wissen müssen, daß solche Stellen in der Bähe von Abflußsielen anzutreffen sind« Er mußte auch die Verhaltensweise seines Pahrzeugs, besonders auf regennassem Pflaster kennen» Wetterbedingter Zustand und Bauweise der Fahrbahn konnten nur im Zusammenwirken mit einem fahrlässig fehlerhaften Verhalten des Zweitbeklagten zu solchem Unfall führen, sei es, daß er unaufmerksam oder zu schnell gefahren ist«, Bas Berufungsgericht hat das Verschulden des 2weit beklag ten gerade darin gesehen, daß er seine Fahrweise nicht auf diese besonderen ihm erkennbaren Straßen Verhältnisse eingerichtet hat, wozu er nach Wetterlage, Straßenoberfläche und Eigenart seiner Ladung im besonderen Maße gehalten war«, b) Bas Berufungsgericht hat auch erwogen, oh die Befestigung der Walze, für deren Ordnungsmäßigkeit der Zweitbeklagte verantwortlich war, das Schleudern ausgelöst oder mindestens bei dessen Entstehen mitgev.drkt hat, was die Beklagten selbst verneint haben* Es unterstellt hierzu, daß die vorgesehenen Vorkehrungen an sich geeignet waren, die Walze festzuhalten und deren Bewegung auf dem Lkw während der Fahrt auszuschließen* 2* Außerdem hat sich der Tatrichter davon überzeugt, daß der Zweitbeklagte mit überhöhter, über 50 km/st liegender Geschwindigkeit gefahren ist, und in diesem Verhalten ein unfallursächliches Verschulden gesehen* Das Berufungsgericht Bejaht eine Haftung der Beklagten und aus § 831 BGB mit der Begründung, sie hätten den ihnen (fliegenden Entlastung shev/eis nicht geführt« Wie das BerufungsrrO* urteil zutreffend ausführt, genügte zur Entlastung nicht die sorgfältige Prüfung bei der Einstellung des Zweitbeklagten, erforderlich v/ar vielmehr außerdem eine Überwachung des Fahr Verhaltens des Kraftfahrers in der Folgezeit. Nach dei’ Rechtsprechung des erkennenden Senats gibt es für die Entlastung keine starre Hegel« Insbesondere Art und Umfang der - wie zu fordern ists strengen - Überv/acbung wie auch die Notwendigkeit einer Kontrolle hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH Urteil vom 25« Januar 1966 - VI ZR 190/64 = VersR 1966, 490). Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden«, Schon das landgerichtliche Urteil, auf das sich das Berufungsurteil bezieht, hat festgestellt, daß die Angestellten der Beklagten Sch^B und keine solchen Kontrollen durchgeführt haben. Das Berufungsgericht konnte diese Umstände, die sich letztlich auf zufällige und damit flüchtige Begegnungen beschränkten, nicht für ausreichend ansehen, um den strengen Anforderungen an die Überwachung der vom Zweit beklag ten durchgeführten gefährlichen Walzentransporte zu genügen. a) Las Berufungsgericht unterstellt zwar zugunsten der Beklagten, daß die Klägerin nicht gebremst hat» Es hat sich aber schon nicht von der Unfallursächlichkeit eines unterlassenen Brera sens zu überzeugen vermocht. Einmal hat es sich nicht zur Feststellung in der Lage gesehen, daß die Klägerin ihr Fahrzeug durch Bremsen vor dem Unfallpunkt hätte zu dem Stehen bringen können. Unter Berücksichtigung der Beweislast der Beklagten errechnet der Tatrichter, daß die Klägerin mit ihrem Kraftwagen bei Schleuder beginn des Lkw weniger als 18,8 m von dem späteren unfallort entfernt war, während ihr Anhalteweg 20,2 m, wenn nicht gar 24,8 bis 29,9 m betrug. Ferner hat das Berufungsgericht auch unabhängig von der Länge des Anhaltewegs sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Zusammenstoß sich nicht in gleicher Weise und mit gleicher Heftigkeit ereignet hätte, wenn das Fahrzeug der Klägerin einige Meter vor dem Unfallpunkt zu dem Stehen gekommen oder schon deutlich abgebremst gewesen wäre. rufungsgerichts seine Sachkunde nicht* Die zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände sind ohne erkennbaren Rechtsfehler festgestellt, die verv/erteten technischen Daten allgemein zugänglich und anerkannt* Die Revision zeigt denn auch nicht auf, in v/elchen einzelnen Punkten die tatrichterlichen Erwägungen Bedenken unterliegen sollen, Ohne Erfolg rügt die Revision, daß der Busfahrer im Berufungsverfahren nicht als Zeuge zur Behauptung der Beklagten gehört worden ist, die Entfernung zv/isehen dem Pkw der Klägerin und dem Ikw habe 80 bis 100 m betragen, als dieser erkennbar Uber die Mittellinie; hinaus zuschleudern begann* Abgesehen davon, daß dieser Zeuge bereits in erster Instanz über den Unfallhergang gehört worden ist (vgl* § 598 ZPO), kommt diesem Vorbringen keine Erheblichkeit zu* Von Belang ist vielmehr für die Präge, ob die Klägerin den Unfall hätte vermeiden können und welche dazu unterlassenen Maßnahmen unfallursächlich waren, in erster Linie die Entfernung des Kraftwagens der Klägerin von der späteren Unfallstelle bei Beginn des Schleudervorgangs. b) Bas Berufungsgericht hat ein Mit verschulden der Klägerin auch nicht darin erblickt, daß sie nicht auf den Gehweg ausgewichen ist* Der Tat rieht er hat sich im Hinblick auf die Baumbepflanzung und den Unfallverlauf schon nicht zur Feststellung in der läge gesehen, daß ein solches Ausweichen technisch möglich war* Das zieht die Revision nicht in Zweifel*
BUNDESGERICHTSHOF 2089 0?0 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 19. Dezember 1969 K r i e g 1 Justi zhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschfiftsstelle in dem Rechtsstreit 1 a) b) 2» des Straßenbaumeisters Bernd NflBlPbei S des Kaufmanns Peter H( 9 9 des Kraftfahrers Robert W i NeflHHIB» Straße Beklagte 5, Berufungskläger .* • und Revisionskläger, 5. der PBMHHB-Lebens-lJnfall- und Haftpflicht Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein, vertreten durch ihren Vorstand« Direktor HaB^ k«, scgHHBBfl-a» Anschlußberufungsbeklagte und; Re vi si o nslc läg er i n, - Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Medizinalassi stentin Dr. Karin Kläger! n, Berufungs beklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revi si onsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Weber, Dr«,Bode, Prof0 Dr»Nüßgens, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten BOBUS’ WBBi und gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19 o Dezember 1968 werden zuriickgewiesen«, Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Beklagten, wobei die Haftung der drittbe-klagten Versicherungsanstalt auf 1/8 des Gesamtbetrages beschränkt ist0 Die Beklagten tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, die Beklagten YfflBP und YJiBHB auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin«, Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1940 geborene Klägerin fordert Schadensersatz aus einem Verkebrsunfall, bei dem am 13» Juni 1966 gegen 8«, 30 Uhr ein von ihr gelenkter und gehaltener Pkw VW 1200 und ein von dem Zv/eit beklagten gefahrener Lkw Hanomag der damaligen Pinna SB1HB & einer offenen Handelsgesellschaft, deren beide Gesellschafter die Erstbeklagten waren, zusammenstifißen» Die Klägerin befuhr das regennasse Großsteinpflaster der EBiHBBft Straße in in nörd- licher Richtung«, Der Zweitbeklagte fuhr mit dem Lkw, auf dem hei einem zulässigen Gesamtgewicht von 3-870 kg und einer Nutzlast von 1 * 900 kg neben anderem Gerät eine etwa 1,5 to wiegende Straßenwalzsverladen war, in der Gegenrichtung« In dem Abschnitt zwisehen Br®-^l^straße und MflüB-BeflH^-Straße geriet der Lkw ins Schleudern, drehte sich nach dem im ersten Rechtszug unstreitigen Sachverhalt 1 1/2 mal, nach der Behauptung der Beklagten im Berufungsrechtszug um 180 Grad und kam in Höhe des Hauses 480 auf der Gegenfahrbahn entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung zu dem Stehen* Die Straßenwalze wurde von dem Lkw herunter ge schleudert und lag später etwa 12 bis 15 m hinter dem Lkw am Straßenrand der Gegenfahrbahn* Der Pkw der Klägerin und die rechte hintere Ecke des in seine Fahrbahn geratenen Lkw stießen zusammen* Der Pkw wurde an der linken Seite stark beschädigt« Die Klägerin wurde schwer verletzt* Sie erlitt ein schweres Schädel-Hirn trauma mit Stammhimschädigung, einen Oberarm- und Ellenbruch links, zahlreiche Sehnitt-und Quetschwunden im Gesicht und an beiden Händen sowie einen schweren traumatischen Schock* Mehrere Wochen schwebte sie in Lebensgefahr, erst nach vier Wochen klang die Bewußtlosigkeit ab» Die stationäre Behandlung dauerte bis zu dem 28, September 1966« Am 26* Juli 1966 wurde die Klägerin von der chirurgischen in die neurologische Abteilung verlegt, um dort wegen weiterbestehender starker Wesens Veränderung und linksseitiger durchgehender spastischer Parese weiterbehändeit zu werden. Nach Abschluß der stationären Behandlung war sie weiterhin in ärztlicher Behandlung* Nach dem Vorbringen der Klägerin ist außerdem ihre Sehkraft auf einem Auge völlig verlorengegangen und auf dem anderen erheblich eingeschränkt. ki Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten hätten den Unfall verschuldet. Der Lkw sei für den Transport der schweren Walze ungeeignet gewesen» Auch seien die Vorrichtungen zur Befestigung der Walze nicht zureichend gewesen. Hierdurch hahe der Zweitbeklagte die Gewalt über das Fahrzeug verloren« Br habe nach seinen eigenen Angaben vor der BrflHIBstr&ße noch ein anderes Fahrzeug überholt. Dabei müsse er mit einer angesichts seiner gefahrenträchti gen Ladung überhöhten Geschwi nöigkei t gefahren sein, die mindestens 50 km/st, wahrscheinlich aber weit höher gelegen habe. Anschließend habe er wegen des Gegenverkehrs sofort wieder nach rechts lenken müssen; dabei habe er offensichtlich wegen der besonders wirkenden Fliehkräfte des Fahrzeugs und der Ladung die Herrschaft über den Wegen, verloren, so daß er ins Schleudern geraten sei. Sie, die Klägerin, habe den Unfall nicht vermeiden können. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 56 km/st gefahren und bei Beginn des Schleuderns des Lkw nur noch 10 bis 12 m von diesem entfernt gewesen. Nicht sie sei gegen den Lkw gefahren, vielmehr habe äav auf sie zurutschende Lkw ihren Pkw seitlich aufgeschlitöfct und gestaucht, wobei möglicherweise auch noch die Walze auf den Pkw gestürzt sei oder ihn im Herabfallen gestreift habe. Sie habe gebremst, jedoch dadurch den Zusammenstoß nicht mehr abwenden können. Bin Ausweichen nach rechts auf den Gehweg sei wegen der dort in dichter Reihe stehenden Bäume sowie auf dem Gehweg parkenden Kraftfahrzeuge und auch wegen des Fußgängerverkehrs nicht möglich gewesen. Die Klägerin hat von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und als Ersatz von Vermögens schaden einen Betrag von 26,360 DM, jeweils nebst Zinsen, gefordert und die Feststellung ~ 5 - der* gesamtschuldnerischen Verpflichtung zura Ersatz allen weiteren Unfallschadens begehrte Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebetene Sie haben vorgetragen, an dem Unfall treffe sie kein Verschulden. Der Lkw sei für den Transport der Walze geeignet gewesen» Die Walze sei ordnungsmäßig verkeilt und befestigt worden, so daß sie sich auf dem Wagen nicht habe bewegen könneno Auf den Unfall habe sie keinen Einfluß gehabte Nur durch den großen Schwung beim Schleudern seien die Sicherungen weggerissen, so daß die Walze nach hinten abgerutscht sei» Jedoch sei die Walze nicht auf den Pkw gefallen, auch sei die Klägerin nicht gegen die Walze gefahren» Vielmehr sei die Klägerin mit der linken Seite ihres VW unter die rechte hintere Ecke des Lkw geraten. Der Zweitbeklagte habe das Schleudern nicht verschuldet. Er sei mit mäßiger Geschwindigkeit von etwa 35 km/st gefahren. Nach Überholen eines Fahrzeugs vor der Br®-4|0straße iia^)e er sich wieder scharf nach rechts eingeordnet und sei dicht an der Bordsteinkante entlangge-fahren. Kurz vor der Unfallstelle sei der Lkw in einer zu einem Siel muldenförmig stark abfallenden Fahrbahnvertiefung auf dem nassen Pflaster völlig überraschend ine Schleudern geraten. Er habe den hinten nach rechts und vorne nach links wegdrehenden Lkw trotz aller Bemühungen nicht abfangen können» Als der Lkw • auf der Gegenfahrbahn zu dem Stehen gekommen sei, sei die Klägerin auf ge fahren. Die Klägerin treffe ein Mit verschulden an dem Unfall. Bei Beginn des Schleuderns sei sie noch 40 ro vom Lkw entfernt gewesen. Es habe mehrere Sekunden gedauert, Ms er auf die Gegenfahrbahn geraten und ein Stück in nördlicher Richtung gefahren sei« Der nur langsam fahrenden Klägerin hätten somit ausreichend Raum und Zeit zur Verfügung gestanden, um durch Bremsen oder Ausweichen auf den rechten Gehweg einen Zusammenstoß vermeiden, mindestens aber erheblich abschwächen zu könneno Die Erstbeklagten hätten den Zweit beklag ten bei der Einstellung sorgfältig ausgewählt und hernach überwacht«. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil der Klägerin vorweg einen Schmerzensgeld teilbet rag von 5 «000 DM zugesprochen und die Zahlungsanträge im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erldärt* Die Beklagten haben sich mit ihrer Berufung gegen die Zubilligung jeglichen Schmerzensgeldes sowie die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 18«104,10 DM gewandt und im übrigen erstrebt, das Klagebegehren zu nicht mehr als der Hälfte im Rahmen des Straßenverkebrsgesetzes für gerechtfertigt zu erklären» Mit der Revision verfolgen die Beklagten WflVund Wi^HB ihre Anträge des Berufungsrechtszugs weiter« Die von der Klägerin im Berufungsrechtszug zunächst ebenfalls verklagte Drittbeklagte, der Haftpflichtversicherer der Beklagten, hat ihre Revision zurück genommen* Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht Bejaht eine Haftung des zwei tbeklagten Fahrers nach den §§ 18 StVG, 825» 847 BGB und der Beklagten Bmp und aufgrund der §§ 7 StVG, 831 BGB (§ 128 HGB). Bin Mit verschulden der Klägerin verneint das Berufungsgericht. Aufgrund einer Abwägung im Rahmen des § 17 StVG hat es von einer Minderung der Schadensersatzansprüche der Klägerin abgesehen. I. 1, Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der . zweitbeklagte Fahrer mit dem Lkw auf dem regennassen Großsteinpflaster ins Schleudern geraten, hat sich mindestens um 180 Grad gedreht und ist auf der Gegenfahrbahn entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung zun Stehen gekommen. Dort kam es zwischen dem Pkw der Klägerin und dem Lkw zu dem Zusammenstoß. Bei dieser Sachlage spricht nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts bereits der erste Anschein für ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten des beklagten Kraftfahrers. Es liegt ein typischer Geschehensablauf vor, bei dem zunächst die Lebenserfahrung für die Annahme spricht, daß dem Fahrer, der von der eigenen Fahrbahn abkoramt und auf die Gegenfahrbahn gerät, ein Verschulden trifft (vgl. BGH Urteil vom 24. September 1957 - VI ZR 266/56 = VersR 1957, 733; vom 19« Januar I960 - VI ZR 16/59 - VersR I960, 523; vom 11. Januar 1966 - VI ZR 182/64 ® VersR 1966, 270). Der Unfallverlauf drängt den Schluß auf, daß HU der beklagte Fahrer aus Unachtsamkeit, insbesondere einer den Straßen Verhältnis sen nicht ausreichend angepaßten Fahrweise, oder infolge eines Bedienungsfehlers ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geraten ist und dadurch schuldhaft den Unfall herbei geführt hat» 2. Diesem Anscheinsbeweis ist nicht der Boden entzogen» Angesichts des zugrundegelegten Sachverhalts hätten Tatsachen dar gelegt und bewiesen werden müssen, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs hinweisen, bei dem ein Verschulden des Fahrers ausgeräumt wäre (BGH Urteil vom 4» Februar 1964 - VI ZR 243/62 = VersR 1964, $32). Das ist nicht der Fall. Ohne Erfolg zieht die Revision den angenommenen ersten Anschein unter Hinweis auf die Straßenverhält-nisso in Zweifel und hält ihn jedenfalls für erschüttert. a) Hierzu reicht nicht aus, daß die Beklagten sich darauf berufen haben, der Lkw sei kurz vor der Unfall-steile in einer zu einem Siel muldenförmig stark abfallenden Fahrbahnvertiefung auf dem nassen Pflaster völlig überraschend ins Schleudern geraten. Unangefochten hat das Berufungsgericht die örtliche Lage dieses Siels festgestellt, in dessen Höhe der Schleuder Vorgang begonnen hat und das den Schleuder Vorgang ausgelöst haben soll. Es hat seiner Beurteilung weiter zugrundegelegt, daß die Fahrbahn ein erkennbares Quergefälle besaß, jedoch keine nennenswerte.*' Vertiefung des Sielrosts oder seiner nächsten Umgebung vorhanden, die Stelle vielmehr so beschaffen war, wie sie vielerorts auf den Straßen in der Nähe der Abflußsiele anzutreffen ist, besonders wenn die Fahrbahn aus Steinpflasterung besteht. Auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehraen, daß diese Umstände zur Erschütterung des ersten Anscheins nicht ausreichen; denn selbst wenn man mit der Revision unterstellt, der Lkw sei durch die beschriebene Straßenbeschaffenheit im Sielbereich ins Schleudern geraten, stünde damit kein Sachverhalt fest, der auch bei Beobachtung der vom Berufungsgericht vermißten Sorgfalt des Zweitbeklag Jen zu dem Unfall führen konnte, also keine gleichwertige Möglichkeit eines atypischen Verlaufs (vglo BGH Urteil vom 11» Januar 1966 - VI ZR 182/64 = VersR 1966, 270) o Bas Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die erkennbaren Straßen Verhältnisse im Sielbereich bei einer der Regennässe angepaßten Pahrweise, insbesondere Geschwindigkeit nicht geeignet waren, das Schleudern eines Fahrzeugs auszulösen« Bas Berufungsurteil konnte davon ausgehen, der Zweitbeklagte habe gewußt oder habe wissen müssen, daß solche Stellen in der Bähe von Abflußsielen anzutreffen sind« Er mußte auch die Verhaltensweise seines Pahrzeugs, besonders auf regennassem Pflaster kennen» Wetterbedingter Zustand und Bauweise der Fahrbahn konnten nur im Zusammenwirken mit einem fahrlässig fehlerhaften Verhalten des Zweitbeklagten zu solchem Unfall führen, sei es, daß er unaufmerksam oder zu schnell gefahren ist«, Bas Berufungsgericht hat das Verschulden des 2weit beklag ten gerade darin gesehen, daß er seine Fahrweise nicht auf diese besonderen ihm erkennbaren Straßen Verhältnisse eingerichtet hat, wozu er nach Wetterlage, Straßenoberfläche und Eigenart seiner Ladung im besonderen Maße gehalten war«, n b) Bas Berufungsgericht hat auch erwogen, oh die Befestigung der Walze, für deren Ordnungsmäßigkeit der Zweitbeklagte verantwortlich war, das Schleudern ausgelöst oder mindestens bei dessen Entstehen mitgev.drkt hat, was die Beklagten selbst verneint haben* Es unterstellt hierzu, daß die vorgesehenen Vorkehrungen an sich geeignet waren, die Walze festzuhalten und deren Bewegung auf dem Lkw während der Fahrt auszuschließen* Es vermißt aber einen Beweisantritt für die Behauptung, die Walze sei auch auf der Unfallfahrt in hinreichender Weise befestigt gewesen* Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden . Im übrigen kommt es hierauf im einzelnen nicht an* Benn selbst wenn man mit der Revision von einer hinreichenden Befestigung der Walze bei der Unfallfahrt ausgoht, schiede damit lediglich eine unzureichende Befestigung der Walze als Unfallursaehe aus. Bagegen bliebe der erste Anschein für die Annahme bestehen, der Unfall sei auf ein anderes den Zweit beklagten zuzurechnendes Verhalten - Unaufmerksamkeit oder sonstiges fehlsames Fahrverhalten - zurückzuführen* 2* Außerdem hat sich der Tatrichter davon überzeugt, daß der Zweitbeklagte mit überhöhter, über 50 km/st liegender Geschwindigkeit gefahren ist, und in diesem Verhalten ein unfallursächliches Verschulden gesehen* Auf die hiergegen gerichteten Rügen der Revision kommt es nicht an, weil die Begründung zu 1) die Entscheidung trägt* 11 II. Das Berufungsgericht Bejaht eine Haftung der Beklagten und aus § 831 BGB mit der Begründung, sie hätten den ihnen (fliegenden Entlastung shev/eis nicht geführt« Wie das BerufungsrrO* urteil zutreffend ausführt, genügte zur Entlastung nicht die sorgfältige Prüfung bei der Einstellung des Zweitbeklagten, erforderlich v/ar vielmehr außerdem eine Überwachung des Fahr Verhaltens des Kraftfahrers in der Folgezeit. In rechtsirrtumsfreier Würdigung hält das Berufungsgericht schon das Vorbringen der Beklagten Bund WI^Bl zur Annahme einer solchen Entlastung nicht für geeignet« Nach dei’ Rechtsprechung des erkennenden Senats gibt es für die Entlastung keine starre Hegel« Insbesondere Art und Umfang der - wie zu fordern ists strengen - Überv/acbung wie auch die Notwendigkeit einer Kontrolle hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH Urteil vom 25« Januar 1966 - VI ZR 190/64 = VersR 1966, 490). Häufig wird eine unauffällige Beobachtung der Fabrweise erforderlich sein, um den Anforderungen an die Überwachung eines engest eilten Kraftfahrers zu genügen (BGH Urteil vom 23« Januar 1966 - VI ZR 154/64 * VersR 1966, 364)0 Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß in dem zu beurteilenden Sachverhalt keine besonderen Umstände zutage getreten sind, die erlaubten, von einer unauffälligen Kontrolle abzusehen . 12 - Davon, daß die Beklagten die demnach notwendigen unauffälligen Kontrollen durchgeführt haben, hat sich der latrichter nicht zu überzeugen vermocht . Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden«, Schon das landgerichtliche Urteil, auf das sich das Berufungsurteil bezieht, hat festgestellt, daß die Angestellten der Beklagten Sch^B und keine solchen Kontrollen durchgeführt haben. Die vom Beklagten dargelegten Umstände hat das Berufungsgericht - abgesehen davon, daß es diesem Vorbringen keinen hinreichenden Beweiswert zu demißt - nicht als ausreichend angesehen. Hiernach beschränkten sich die Maßnahmen auf ein gelegentliches Hinterher fahren, wenn die damaligen Birmeninhaber und die Kraftfahrer zur gleichen Zeit vom Betriebsplatz abfuhren, sowie auf Beobachtungen, wenn man den Zweit beklag ten zufällig irgendwo im Verkehr sah. Das Berufungsgericht konnte diese Umstände, die sich letztlich auf zufällige und damit flüchtige Begegnungen beschränkten, nicht für ausreichend ansehen, um den strengen Anforderungen an die Überwachung der vom Zweit beklag ten durchgeführten gefährlichen Walzentransporte zu genügen. Die gleichen Erwägungen treffen auf das Verhalten des Beklagten Wanck zu, selbst wenn man mit der Revision nicht schon wie das Berufungsurteil annimmt, dieser Beklagte habe gar nichts unternommen. III. 1, Das Berufungsgericht verneint ein Mityerschulden der Klägerin. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 13 Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nur solche Umstände zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden dürfen, die feststehen, a) Las Berufungsgericht unterstellt zwar zugunsten der Beklagten, daß die Klägerin nicht gebremst hat» Es hat sich aber schon nicht von der Unfallursächlichkeit eines unterlassenen Brera sens zu überzeugen vermocht. Einmal hat es sich nicht zur Feststellung in der Lage gesehen, daß die Klägerin ihr Fahrzeug durch Bremsen vor dem Unfallpunkt hätte zu dem Stehen bringen können. Unter Berücksichtigung der Beweislast der Beklagten errechnet der Tatrichter, daß die Klägerin mit ihrem Kraftwagen bei Schleuder beginn des Lkw weniger als 18,8 m von dem späteren unfallort entfernt war, während ihr Anhalteweg 20,2 m, wenn nicht gar 24,8 bis 29,9 m betrug. Ferner hat das Berufungsgericht auch unabhängig von der Länge des Anhaltewegs sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Zusammenstoß sich nicht in gleicher Weise und mit gleicher Heftigkeit ereignet hätte, wenn das Fahrzeug der Klägerin einige Meter vor dem Unfallpunkt zu dem Stehen gekommen oder schon deutlich abgebremst gewesen wäre. In einer Hilfsbegründung sieht das Berufungsgericht sich ferner nicht in der Lage, das Unterlassen der Bremsung der Klägerin als Verschulden anzulasten. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Tatrichter diese Fragen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt hat. Jedenfalls soweit es um die Unfallursächlichkeit.des Unterlassens einer Bremsung geht, übersteigen die rechnerisehen Erwägungen des Be- rufungsgerichts seine Sachkunde nicht* Die zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände sind ohne erkennbaren Rechtsfehler festgestellt, die verv/erteten technischen Daten allgemein zugänglich und anerkannt* Die Revision zeigt denn auch nicht auf, in v/elchen einzelnen Punkten die tatrichterlichen Erwägungen Bedenken unterliegen sollen, Ohne Erfolg rügt die Revision, daß der Busfahrer im Berufungsverfahren nicht als Zeuge zur Behauptung der Beklagten gehört worden ist, die Entfernung zv/isehen dem Pkw der Klägerin und dem Ikw habe 80 bis 100 m betragen, als dieser erkennbar Uber die Mittellinie; hinaus zuschleudern begann* Abgesehen davon, daß dieser Zeuge bereits in erster Instanz über den Unfallhergang gehört worden ist (vgl* § 598 ZPO), kommt diesem Vorbringen keine Erheblichkeit zu* Von Belang ist vielmehr für die Präge, ob die Klägerin den Unfall hätte vermeiden können und welche dazu unterlassenen Maßnahmen unfallursächlich waren, in erster Linie die Entfernung des Kraftwagens der Klägerin von der späteren Unfallstelle bei Beginn des Schleudervorgangs. Baß dieser Raum zur Vermeidung des Unfalls ausreichte, hat das Berufungsgericht nach seiner rechtsfehlerfreien Ausführung gerade nicht festzustellen vermocht* b) Bas Berufungsgericht hat ein Mit verschulden der Klägerin auch nicht darin erblickt, daß sie nicht auf den Gehweg ausgewichen ist* Der Tat rieht er hat sich im Hinblick auf die Baumbepflanzung und den Unfallverlauf schon nicht zur Feststellung in der läge gesehen, daß ein solches Ausweichen technisch möglich war* Das zieht die Revision nicht in Zweifel* -15- 2. Das Berufungsgericht hält zwar nicht für erwiesen, daß der Unfall für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis war (§7 Abs, 2 StVG). Bei der Abv&gung im Rahmen des § 17 StVG läßt der Tatrichter indessen die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs der Klägerin gegenüber der durch das Verschulden des Zweit beklag ten erhöhten Betriebsgefahr des mit der Y/alze beladenen Ikv; gänzlich zurücktreten. Diese dem Tatrichter zukoramen-de Bewertung ist rechtlich möglich und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. IV, Nach alledem v/ar die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97, 566, 515 Abs, 3 ZPO zurückzuweisen. Er. Y/ober Sonnabend Dr, Bode Dunz Nüßgens