Zudem sei die Beklagte hei dem stürmischen Wetter, das in dieser Jahreszeit zu herrschen pflege, verpflichtet gewesen, ihr Verpackungs-material so zu sichern, daß es nicht habe herunterfallen können. Sie hat geltend gemacht; Das Leergut habe nicht ab transportiert werden können, weil es durch Baumaterial (Gipsplatten und Ziegelsteine) eingeklemmt gewesen sei, das die Bauunternehmerfirroa Heiligenbrunner auf dem Balkon abgestollt habe. Bestritten werde auch, daß der Kistcndockol überhaupt durch den Sturm von dem Balkon hochgehoben und auf die Straße geflogen sei. 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall entstanden 3ei und noch entstehen werde. 2. festzustellon, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall entstanden sei und noch entstehen werde, soweit dio Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Das Oborlandosgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den weiteren Zahlungsanspruch des Klägers über 10.884>82 DM nebst Zinsen ebenfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte nach § 831 BGB verpflichtet sei, den Schaden des Klägex’s zu ersetzen. Es hält, ausgehend von den Regeln des Anscheinsbeweises, für bewiesen, daß der Holzdeckel der Beklagten bei dem starken orkanartigen Sturm, wie er nach der Auskunft des V/etteraiutos EflBI zur Zeit des Unfalls in geherrscht hat, auf die Straße getra- Demgegenüber müsse die bloße Möglichkeit, daß sich jemand zur Zeit des Unfalls, also an einem Sonntag gegen 18*10 Uhr, auf dem Balkon im 5»Stock des Geschäftshauses aufge-halten und den Deckel mutwillig oder leichtfertig über die Baikonbrüstung befördert hätte, als zu unwahrscheinlich außer Betracht bleiben« Er sei es gewesen, der den Deckel und das andere Verpackungsmaterial einen ganzen Monatt lang auf dem Balkon habe liegen lassen« Mach seiner Aussage im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei die Baustelle schon am 0« Das Verpackungsmaterial sei aber noch am 9» flBP 1965 auf dem Balkon gewesen, obwohl um diese Jahreszeit allgemein mit Stürmen zu rochnon sei und in nach der Auskunft des V/etter- täglich derartige Sturmböen aufgetreten seien« Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Verpackungsmaterial nicht habe abtranspor-tiert wer den können, weil os eingeklemmt gewesen sei. den Deckel ln eine gefährdende Lage gebracht oder durch Unvorsichtigkeit auf die Stieße habe fallen lassen« Mindestens sei durch die Aussage des Zeugen de eine andere Möglichkeit des Geschehensablaufs so wahrscheinlich gemacht, daß demgegenüber der vom Kläger behauptete Unfallverlauf zurücktreten müsse« Das Berufungsgericht hat die Angaben, die er bei seiner Vernehmung durch die Polizei gemacht hat, in dem hier in Betracht kommenden Punkte nicht gewürdigt« Das ist nicht zu beanstanden, denn keine der Parteien hat sich in den Tatsacheninstanzen insoweit auf die Aussage des Zeugen berufen. Daß das Berufungsgericht diese bloße Möglichkeit wegen ihrer großen Unwahrscheinlichkeit außer Betracht gelassen hat, sondern davon überzeugt ist, daß der Kioten-dockel durch den orkanartigen Sturm auf die Straße getragen worden ist, liegt im Rahmen der ihm zustehonden richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und ist rechtlich nicht zu beanstanden» Das war aber nach den Poststellungen des Berufungsgerichts nicht der Pall, Es hat unangefochten festgestellt, daß in der damaligen Jahreszeit mit solchen orkanartigen Stürmen zu rechnen war. 3» Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß das von der Beklagten zu verantwortende Verhalten des bau-lcitendon Monteure adäquat ursächlich für den Schaden des Klägers war. Sie meint, J0|B habe nicht vorhersehen können, daß ein Kistendeckel, der zwischen den Gipsplatten auf dem Balkon eingeklemmt gewesen soi, herausgeholt und in eine Lage gebracht würde, in der Damit setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Festst ol lung on, die das Berufungsgericht aufgrund der Lebenserfahrung über die Vorgänge und möglichen Veränderungen an einer Baustelle getroffen hat« Hiernach konnte nicht damit rechnen, daß die Lagerung des Verpackungsmaterials auf dem Balkon, wie er sie beim Räumen der Baustelle am H 1965 gehörte> daß ihr hinsichtlich des Balkons die Verkehrssicherungspflioht oblag und daß die Bauleitung den Balkon zur Lagerung dos Materials zur Verfügung gestellt hatte« Ersichtlich hat es dieses Vorbringen als richtig unterstellt^ aber für unerheblich gehalten« Darin ist ihm beizutreten« Es mag sein, daß die Firma 0 #■ BrflHHH^ die Pflicht hatte, dafür zu sorgen, daß durch ihren Balkon niemand gefährdet wurde« Das schließt aber nicht aus, daß daneben auch die Beklagte verpflichtet v/ar, den Verkehr vor den Gefahren zu schützen, die sich aus einer uns ach- Selbst wenn die Bauleitung den Balkon ausdrücklich zur Lagerung des Materials zur Verfügung gestellt hatte, so wurde die Beklagte dadurch nicht von ihrer Verpflichtung befreit, das Leergut nach Beendigung der Arbeiten alsbald v/egauschaffen oder dafür zu sorgen, daß es ordnungsgemäß und ohne Gefahren für andere auf bewahrt wurde. Bas Berufungsgericht hat in erster Linie erwogen, bei einer hinreichenden Überwachung habe es nicht geschehen können, daß das Verpackungsmaterial so lange Zeit unbeaufsichtigt auf der abgeräumten Baustelle verblieben sei. Mit ihrer letzten Rüge beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht, obwohl hinsichtlich des Feststellung sanspruchs nur nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt wurde, den weit er geh enden Haupt antrag nicht abgewieöen hat. Ersichtlich hat sich der Antrag des Klägers, dio Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz dos weiteren Schadens festzustellen, ebenfalls nur auf den Schaden beschränkt, der ihm bei Berücksichtigung etwaiger Leistungen der öffentlichen Versicherungsträger entstanden ist oder noch entstehen wird«, Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen im feststellenden Teil seines Urteils entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers die Ersatzpflicht der Beklagten nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüche des Klägers nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind, so bedeutet dies eine Klarstellung des Umfangs der gegenüber dem Kläger bestehenden Ersatzpflicht der Beklagten.
BUNDESGERICHTSHOF 2089 026 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet *m 7. Oktober 1969 K r i o g 1 Justi zhaupt sekreti tlt Urktmdsbeamter der Geschäftsstelle der Birina P - 0 GmbH,», vertreten durch ihren Geschäftsführer, KBfe BeBHBÄstraße A, VI ZR 63/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Beklagten, B§rufungsklägerin und Revi si onslclä geri n, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br. gegen den Elektriker Emst L Straße Bl, Kläger, Berufungsbeklagton und Revi si o ns beklag ten, - Prozeßbevollmächti gter s Rechtsanwalt Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7«. Oktober 1969 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Br, Engels sov/ie der Bundeorichter Dr. Bode, Dr, Weber, Sonnabend und Dunz für Recht ex’kannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20* Februar 1968 wird ztirückgev/iesen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen, Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger wurde amf. ^m|^^1965, einem Sonntag, gegen 18,10 Uhr in der He^f^ptraße in Xflp von einem hölzernen Kistendeckcl (Größe etwa 2,20 m x 1,50 m), der bei orkanartigem Sturm von dem Geschäftshaus der Firma W W BrfBBHl herabfiel, am linken Fuß getroffen und erheblich verletzt. Der Deckel gehörte der Beklagten, die im Gebäude der Firisa | f | einen Aufzug eingebaut und das Verpackungsmaterial (mehrere Kisten und Deckel) auf einem Balkon des 5p Stockwerks gelagert hatte. Der Kläger hat für seinen Schaden die Beklagte verantv/ortlich gemacht. Er hat vorgetragen: Die Beklagte habe, nachdem ihre Arbeiten 1965 erledigt gev/esen seien, das auf dem Balkon stehende Leergut abtransportieren müssen. Das habe sie nicht getan, obwohl sie von der örtlichen Bauleitung dazu auf ge fordert worden sei. Zudem sei die Beklagte hei dem stürmischen Wetter, das in dieser Jahreszeit zu herrschen pflege, verpflichtet gewesen, ihr Verpackungs-material so zu sichern, daß es nicht habe herunterfallen können. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten 2.842,27 DM nebst Zinsen Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3.000 EM, verlangt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht; Das Leergut habe nicht ab transportiert werden können, weil es durch Baumaterial (Gipsplatten und Ziegelsteine) eingeklemmt gewesen sei, das die Bauunternehmerfirroa Heiligenbrunner auf dem Balkon abgestollt habe. Sie, die Beklagte, habe das Verpackungsmaterial auf Anweisung der örtlichen Bauleitung auf dem Balkon ordnungsgemäß gelagert. Wenn sich gleichwohl infolge des Sturmes ein Kistendeckel gelöst habe, so beruhe das auf höherer Gewalt. Mit solchen orkanartigen Sturmböen, wie sie zur Unfallzeit geherrscht hätten, habe man um diese Zeit nicht zu rechnen brauchen. Bestritten werde auch, daß der Kistcndockol überhaupt durch den Sturm von dem Balkon hochgehoben und auf die Straße geflogen sei. Br könne ebenso gut von irgendeiner Person, die damit mutwillig oder leichtsinnig hantiert habe, Über die Baikonbrüstung fallen gelassen worden sein. Es sei auch möglich, daß die Leute der Pirma HeiM|^fc~ die Kistendeckel flach über ihre dort lagernden G-ipsdielen gelegt hätten, um diese vor Regenein-wirkung zu schützen. Nur so könne ein Deckel vom Winde erfaßt und v/eggeschleudert worden sein. Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger beantragt. 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 12.540,37 IM zuzüglich 100,05 DM zuzüglich 1.761,10 DM abzüglich gezahlter 3*516,70 DM, insgesamt also 10.884?82 DM nebst Zinsen zu zahlen, 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall entstanden 3ei und noch entstehen werde. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, 1. dio Berufung der Beklagten zurückzuwei sen, 2. festzustellon, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall entstanden sei und noch entstehen werde, soweit dio Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Das Oborlandosgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den weiteren Zahlungsanspruch des Klägers über 10.884>82 DM nebst Zinsen ebenfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es dem Feststcllungsbegehren des Xlägera in der Fassung des Hilfsantragos stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter» Der Kläger beantragt, die Revision zurück anweisen» Ent schei dungsgründ e: I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte nach § 831 BGB verpflichtet sei, den Schaden des Klägex’s zu ersetzen. Es hält, ausgehend von den Regeln des Anscheinsbeweises, für bewiesen, daß der Holzdeckel der Beklagten bei dem starken orkanartigen Sturm, wie er nach der Auskunft des V/etteraiutos EflBI zur Zeit des Unfalls in geherrscht hat, auf die Straße getra- gen worden ist. Der damals bauleitende Monteur der Beklagten, Horst habe nach seiner Zeugen- aussage selbst gesehen, wie eines $ages die auf dem Balkon liegenden Gipsplatten durch einen Kistendeckol abgedeckt gewesen seien. Außerdem sei allgemein bekannt, daß auf einer Baustelle jeder sozusagen alles brauchen könne und daß gex^ado bei Verpackungsmaterial nicht immer Rücksicht darauf genommen werde, daß es in fremdem Eigentum stehe. Nach der Lebenserfahrung müsse also davon ausgegangen werden, daß irgend jemand, zu welchen Zwecken auch immer, den Deckel in eine Lage gebracht habe, in der die Balkonbrüstung keine Sicherheit mehr bedeutete, und in welcher der Deckel dem Sturm eine Angriffsfläche geboten habe. Demgegenüber müsse die bloße Möglichkeit, daß sich jemand zur Zeit des Unfalls, also an einem Sonntag gegen 18*10 Uhr, auf dem Balkon im 5»Stock des Geschäftshauses aufge-halten und den Deckel mutwillig oder leichtfertig über die Baikonbrüstung befördert hätte, als zu unwahrscheinlich außer Betracht bleiben« Mach der Ansicht des Berufungsgerichts ist, möglicherweise neben anderen, jedenfalls auch die Beklagte, im besonderen ihr bauleitender Monteur für üen Unfall verantwortlich. Er sei es gewesen, der den Deckel und das andere Verpackungsmaterial einen ganzen Monatt lang auf dem Balkon habe liegen lassen« Mach seiner Aussage im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei die Baustelle schon am 0« ÜB 1965 abgeräumt worden. Das Verpackungsmaterial sei aber noch am 9» flBP 1965 auf dem Balkon gewesen, obwohl um diese Jahreszeit allgemein mit Stürmen zu rochnon sei und in nach der Auskunft des V/etter- amtes schon in den letzten Tagen des 1965 täglich derartige Sturmböen aufgetreten seien« Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Verpackungsmaterial nicht habe abtranspor-tiert wer den können, weil os eingeklemmt gewesen sei. Das möge für denf* HHB 1965 zugetroffen haben, könne aber kaum für die ganze Zeit bis zu dem 0« M 1965 gelten« Letztlich könne das aber dahinstehen, denn der infolge seiner beruflichen Erfahrung besonders gut habe wissen müssen, was mit dem auf dem Balkon abgestollten Verpackungsmaterial innerhalb eines Monats alles habe geschehen können, habe Mittel und Y/ege finden müssen, diesem Umstande abzu-holfcn. Jedenfalls habe er nicht die Baustelle einfach verlassen, am S« 1965 in Urlaub fahren und darauf vor trauen dürfen, daß der Fahrer Sch^^B das Material abholen werde. sei auf Grund seiner Stellung als bauleitender Monteur zu dem Abtransport, jedenfalls aber zur Sicherung des Verpackungsmaterials verpflichtet gewesen. Seine Unterlassung sei ursächlich für die Verletzung dos Klägers und auch rechtswidrig. Dafür habe die Beklagte einzustehen. Den Entlaotungsbev/eis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an. Es geht davon aus, daß sorgfältig ausgewählt v/orden ist, hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß er hinreichend überwacht wurde. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es müsse als unwahr-scheinlich außer Betracht bleiben, daß sich jemand zur Zeit des Unfalls, also an einem Sonntag gegen 18.10 Uhr, auf dem Balkon im 5« Stock des Geschäftshauses der Firma M BrBÜ^HÜB auf gehalten und den Holzdockol . mutv/illig oder leichtfertig über die Balkonbrüstung befördert habe. Sie verweist darauf, daß der Ober polier de H|^p im Ermittlungsverfahren vor der Polizei ausgesagt hat, er habe uam Tattage" dio Baustelle um 17-00 Uhr verlassen. Die Revision meint, hiernach sei es durchaus nicht unwahrscheinlich, daß sich eine Stunde später auf dem Bal3con des 5- Stockwerkes noch andere Personen aufgehalten haben. Jedenfalls könne der Unfall darauf zurückzuführen sein, daß de oder eine andere Person an diesem Tage den Deckel ln eine gefährdende Lage gebracht oder durch Unvorsichtigkeit auf die Stieße habe fallen lassen« Mindestens sei durch die Aussage des Zeugen de eine andere Möglichkeit des Geschehensablaufs so wahrscheinlich gemacht, daß demgegenüber der vom Kläger behauptete Unfallverlauf zurücktreten müsse« Diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Der Oberpolier de H|ist verstorben und konnte deshalb iia jetzigen Verfahren nicht als Zeuge vernommen v/ex’den« Das Berufungsgericht hat die Angaben, die er bei seiner Vernehmung durch die Polizei gemacht hat, in dem hier in Betracht kommenden Punkte nicht gewürdigt« Das ist nicht zu beanstanden, denn keine der Parteien hat sich in den Tatsacheninstanzen insoweit auf die Aussage des Zeugen berufen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht seiner Angabe, er habe "am Tattage" die Baustelle um 17.00 Uhi’ verlassen, keine Bedeutung beigo-messen. De ist am P« 1966, also fast Monate nach dem Unfall durch die Polizei vernommen worden. Es ist zwei felhaft, ob er sich bewußt war, daß sich der Unfall an einem Sonntag ereignet hat, und ob er sagen wollte, daß er am Sonntag, dem ^BHHBl965 bis um 17.00 Uhr an der Baustelle im Geschäftshaus der Firma Q ■ 0 gev/esen sei. Aber selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, könnte dies die V/ürdigung des Berufungsgerichts nicht beeinträchtigen. Auch wenn de Haas an dem betreffenden Sonntag bis 17.00 Uhr an der Baustelle war, bleibt unwahrscheinlich, daß sich jemand an diesem Sonntag um 18.10 Uhr bei dem Sturm, der damals herrschte, auf dem Balkon im 5» Stock des Ge- scliäftshausGS aufgehaltcn und sich an dein dort abgestellten Verpackungsmaterial zu schaffen gemacht hat* Daß das Berufungsgericht diese bloße Möglichkeit wegen ihrer großen Unwahrscheinlichkeit außer Betracht gelassen hat, sondern davon überzeugt ist, daß der Kioten-dockel durch den orkanartigen Sturm auf die Straße getragen worden ist, liegt im Rahmen der ihm zustehonden richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und ist rechtlich nicht zu beanstanden» 2» Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg .darauf berufen, daß es sich jedenfalls um einen Pall höherer Gewalt handele, für den sio nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Von höherer Gewalt könnte nur gesprochen werden, wenn der Schaden durch einen Sturm von so ungewöhnliehern Ausmaß verursacht worden wäre, daß nicht mit ihm hätte gerechnet werden können. Das war aber nach den Poststellungen des Berufungsgerichts nicht der Pall, Es hat unangefochten festgestellt, daß in der damaligen Jahreszeit mit solchen orkanartigen Stürmen zu rechnen war. Darüber hinaus hat es der Auskunft des Wetterarates entnommen, daß in Köln auch schon kurze Zeit vorher derartige Stürme aufgetreten waren. 3» Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß das von der Beklagten zu verantwortende Verhalten des bau-lcitendon Monteure adäquat ursächlich für den Schaden des Klägers war. Sie meint, J0|B habe nicht vorhersehen können, daß ein Kistendeckel, der zwischen den Gipsplatten auf dem Balkon eingeklemmt gewesen soi, herausgeholt und in eine Lage gebracht würde, in der er durch den Sturm über die Brüstung auf die Straße getragen v/erden konnte. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Festst ol lung on, die das Berufungsgericht aufgrund der Lebenserfahrung über die Vorgänge und möglichen Veränderungen an einer Baustelle getroffen hat« Hiernach konnte nicht damit rechnen, daß die Lagerung des Verpackungsmaterials auf dem Balkon, wie er sie beim Räumen der Baustelle am H 1965 festgestellt haben will, unverändert blieb« Gerade er mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, aufgrund seiner beruflichen Erfahrung besonders gut vdssen, v/as mit dem Verpackungsmaterial innerhalb einos Monats alles geschehen konnte« Das gilt umso mehr, als er nach seiner eigenen Aussage festgestellt hatte, daß ein Kistendeckcl zu dem Abdecken der auf dem Balkon liegenden Gipsplatten verwendet worden war. 4o Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, es seien Bev/eisängebotc unbeachtet gebliebene Das Berufungsgericht hatte koine Veranlassung, Beweis darüber zu erheben, daß der Balkon der Firma ■ ■■ gehörte> daß ihr hinsichtlich des Balkons die Verkehrssicherungspflioht oblag und daß die Bauleitung den Balkon zur Lagerung dos Materials zur Verfügung gestellt hatte« Ersichtlich hat es dieses Vorbringen als richtig unterstellt^ aber für unerheblich gehalten« Darin ist ihm beizutreten« Es mag sein, daß die Firma 0 #■ BrflHHH^ die Pflicht hatte, dafür zu sorgen, daß durch ihren Balkon niemand gefährdet wurde« Das schließt aber nicht aus, daß daneben auch die Beklagte verpflichtet v/ar, den Verkehr vor den Gefahren zu schützen, die sich aus einer uns ach- genäßen Lagerung ihres Verpackungsmaterials ergeben konnten. Selbst wenn die Bauleitung den Balkon ausdrücklich zur Lagerung des Materials zur Verfügung gestellt hatte, so wurde die Beklagte dadurch nicht von ihrer Verpflichtung befreit, das Leergut nach Beendigung der Arbeiten alsbald v/egauschaffen oder dafür zu sorgen, daß es ordnungsgemäß und ohne Gefahren für andere auf bewahrt wurde. 5. Der rechtsfehlerfrei festgestollto Sachverhalt rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Schaden dos Klägers widerrechtlich durch Verrichtungagehilfen der Beklagten zugefügt wurde und daß die Beklagte daher nur dann nicht haftet, v/enn ea ihr gelingt, den Entlastungsbewoia des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu führen. 6. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Entlastung der Beklagten halten ebenfalls, jedenfalls im Ergebnis, einer rechtlichen Prüfung stand. Bas Berufungsgericht hat in erster Linie erwogen, bei einer hinreichenden Überwachung habe es nicht geschehen können, daß das Verpackungsmaterial so lange Zeit unbeaufsichtigt auf der abgeräumten Baustelle verblieben sei. Biese tatricht erliche Würdigung ist möglich und aus Rechtsgzünden nicht zu beanstanden. Ba der Entlasturigsbeweis der Beklagten schon hieran scheitern muß, kommt es auf die weiteren Erwägungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang an-steilt, nicht mehr an. Daher ist es auch nicht er- forderlich, auf die Bedenken einzugehen, die die Revision insoweit gegen das Berufungsurteil erhebt. Im übrigen ist noch folgendes zu berücksichtigen; Bor bauleitende Hont cur ist am 1965 in Urlaub gefahren und hat nach seiner Aussage den bei der Beklagten beschäftigten Kraftfahrer be- auftragt, die restlichen Kisten abzuholen, sobald der Balkon von Baumaterial frei sei. Wenn Sch^|^ dafür verantwortlich sein sollte, daß das Leergut bis zu dem 0. 1965 noch nicht ab transportiert war, so hätte die Beklagte, um sich zu entlasten, auch dartun müssen, daß Schfm^ sorgfältig ausgewählt und überwacht war. Insoweit ist ein Entlastungsbev/cis aber nicht angetreten worden. III. Mit ihrer letzten Rüge beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht, obwohl hinsichtlich des Feststellung sanspruchs nur nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt wurde, den weit er geh enden Haupt antrag nicht abgewieöen hat. Auch damit kann die Revision nicht durchdringen. Bei' Kläger hat bei seiner dem Zahlung s an trag zugrunde liegenden Schadens aberechnung die Beträge abgezogen, die ihm von Trägern der Sozialversicherung gezahlt worden sind. Er hat also keine Ansprüche geltend gemacht, die auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Ersichtlich hat sich der Antrag des Klägers, dio Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz dos weiteren Schadens festzustellen, ebenfalls nur auf den Schaden beschränkt, der ihm bei Berücksichtigung etwaiger Leistungen der öffentlichen Versicherungsträger entstanden ist oder noch entstehen wird«, Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen im feststellenden Teil seines Urteils entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers die Ersatzpflicht der Beklagten nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüche des Klägers nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind, so bedeutet dies eine Klarstellung des Umfangs der gegenüber dem Kläger bestehenden Ersatzpflicht der Beklagten. Es kann jedoch nicht gesagt werden, daß der Kläger insoweit zu dem Teil unterlegen sei. Das Berufungsgericht war daher entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet, die Klage teilweise abzuweisen. Engels Dr. Bode Dr. Weber Sonnabend Bunz