Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15° Juni 1965 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Drc Engels sowie der Bundesrichter Dr« Bode, Heinr«, Meyer, Dr, Pfretzschner und Dr« Nüßgens für Hecht erkannt; Der Kläger ist der Alleinerbe seines am Io. Januar i960 verstorbenen Bruderso Dieser unterhielt zur Beklagten seit ihrer Scheidung von einen ägyptischen Staatsangehörigen im Jahre 1926 ein eheähnliches Verhältnis, das mindestens bis 1949 bestanden hat, 1952 heiratete die Beklagte zu dem zweiten Mal«, Die Parteien streiten um die Rechte an einem Separatkonto, das seit dem 11o April 1945 bei der Deutschen Bank in Berlin auf den llanon dos Erblassers geführt wurde« Weiteren Forderungen der Beklagten ist der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit mit der Feststellungsklage entgegengetreten, daß sie keine Ansprüche gegen den Nachlaß aus Verfügungen des Erbluoeorj über ihr Vermögen habe. Die Klägerin hat Widerklage auf ZuJilvng von 37o878,35 EM nebst Zinsen erhoben, worauf die Parteier die Feststellungsklagc in der Hauptsache für erledigt erklärt h&ber Die Beklagte hat behauptet, der Erblasser habe die fraglichen Aktien als ihr Beauftragter oder Treuhänder aus Mitteln angeschafft, die sie ihm dafür zur Verfügung gestellt habe. "behauptet, die auf das Separatkonto eingczahlten 5o»ooo seien Teil einer vom Erblasser verdienten Provision aus einen Grundotücksgeochäft gewesen, wie sich aus nunmehr aufgefundenen Urkunden ergehe» Per Erblasser habe demnach die Aktien aus eigenen Mitteln und für sich selbst erworben; er habe sie auch niemals an die Beklagte abgetreten, Hit der handschriftlichen Erklärung habe nur oinverotändlich die ägyptische Staatsangehörigkeit der Beklagten dazu benutzt werden sollen, die Y.'ertc der Beschlagnahme zu entziehen» Nach der vorübergehenden Tarnung seien die wirklichen Eigentumsverhältnisse durch die beiderseitigen Vermögenssteuererkläruiigen zu dem 1» April 1949 offengclegt worden» Bas Kammergericht hat den der Beklagten obliegenden Be\ cis nicht als erbracht angesehen, daß sie Eigentümerin der Aktion gewesen sei oder zu demindest gegen den Erblasser als ihren Treuhänder einen Anspruch auf Eigcntumsvcrschaffung gehabt habe» Bi allein gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch» In dom handschriftlichen Vermerk des Erblasser», auf den ■ sich die Beklagte im wesentlichen stützt, hat das Berufungsgericht nur eine private Notiz über die Anmeldung der Verte gesehen, in der die Bemerkung, daß das Vermögen der Beklagten gehöre, keine selbständige Bedeutung haben sollte» Bie Erklärung habe nicht - so führt das Urteil aus - die Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren oder die Abtretung der Zutci -lungsrechte an die Beklagte zu dem Gegenstand; die Eoklagtc habe selbst eingeräumt, daß durch das Anerkenntnis kein unnittcl- Der Vorv/urf, daß das Berufungsgericht diesen Sachverhalt verkannt habe, ist unbegründet» Die Eigentumsvernutung nach § 1oo6 Abs» '1 BGB erstreckt sich nicht auf die Art des Erwerbes» Sie swingt al3o entgegen der Meinung der Revision nicht zu der Annahme, daß die Beklagte den Brief vom Erblasser erhalten haben müsse» Selbst wenn aber davon nach den Umstünden auszugehen wäre, besagt dies noch nichts über den Zweck der Aushändigung» Daß mit der Notiz nicht die Abtretung der Rechte an den Wertpapieren (und dom Barguthaben) vollzogen und kenntlich gemacht werden sollte, hat das Berufungsgericht festge-stellt. Der Revision kann auch nicht darin bcigctrctcn werden, daß das Berufungsgericht an der sachlichen Richtigkeit der Notiz des Erblassers nur dann hätte zweifeln dürfen, wenn es den Grund für die Niederschrift eines nicht zutreffenden Sachverhalts positiv festzustollcn vermocht hätte» Allenfalls wenn ein solcher Grund schlechthin unerfindlich gewesen wäre, hätte sich der Tatrichter damit auseinandorsetzen müssen, ob deshalb die Richtigkeit des Erklärten zwingend angenommen werden mußte» Davon kann bei der naheliegenden Möglichkeit, daß der Erblasser die Beklagte als ägyptische Staatsangehörige vorschieben wollte, um der Beschlagnahme eigener Vermögenswerte zu entgehen, keine Rede sein«, Diese denkbare Absicht wird entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch ausgeräumt, daß 3ich der Erblasser dabei auf einen Teil seines Y/crtpapiorbesitzcs beschränkt und daß er die Gefahr einer erheblichen Bestrafung auf sich genommen hätteo Er konnte seine Angaben für glaubwürdiger halten, wenn er sie nur auf das Separatkonto und die daraus bezahlten Papiere erstreckte 0 V/enn er beabsichtigte, sich hinsichtlich dieser Werte als Vcrmögensverwalter der Beklagten auszugeben, war auch die vollständige Form der (notfalls vorzuweisenden) Uotiz :r.gc~ messen«, Den von der Revision gewünschten Schluß, daß die Erklärung der Beklagten übergeben worden sollte, brauchte der Tatrichter deshalb nicht zu ziehen» Insgesamt ist hiernach nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den mit der Notiz zusammenhängenden Streitstoff unvollständig oder in einer nicht möglichen Y/oise gewürdigt hätte» Dasselbe gilt von den Erwägungen über die Herkunft der Mittel, aus denen die Aktien angccchafft worden sind» Das Berufungsgericht hat auf Grund der aufgefundenen und vorgclegten Bankauszüge footgeatellt, daß der Erblasser das Separatkonto mit 50o000 P.I.1 aus einer verdienten Provision gebildet hat und nicht, v/ie die Beklagte behauptet hatte, mit von ihr zur Verfügung -gestellten Geldern,, Der abgev/andelten Darstellung der Beklagten, der Erblasser habe jedenfalls von ihr stemmende Mittel hinter sich gehabt, so daß die Herkunft des zu dem Ausgleich verwandten Eetrages unerheblich sei, ist das Kammergo-richt nicht gefolgt« Hierbei hat es freilich darauf hingowie-sen, daß die Beklagte keinerlei Unterlagen oder Belege für angeblich von ihr geleisteten Zahlungen vorzuweison vermöge Damit i3t jedoch nicht, v/ie die Revision rügt, das derzeitige eheähnlichc Verhältnis außer Acht gelassen worden, bei den solche Fixierungen als entbehrlich gegolten haben sollen« Das Berufungsgericht hat nämlich mit P.echt erwogen, daß der Erblasser bei den unstreitigen Aktienkäufon für Rechnung der Beklagten im Jahre 1943 sehr wohl schriftliche Aufzeichnurgen gemacht hat« Bei den viel höheren Betrag von 5o,ooo RM, den die Beklagte voll für sich in Anspruch nimmt, wäre dies daher ungeachtet der persönlichen Beziehungen erst rocht zu erwarten gewesen. nicht sustanden, d.h. daß eine etwa versuchte Tarnung durch den Erblasser damit aufgegeben worden war» Zu der von der Revision vermißten Befragung der Beklagten nach § 139 ZPO bestand unter diesen Umständen kein Anlaß»
2069 074 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI_ZP^63/64 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 15, Juni 1965 Kriegl, Justiz- obcrsckretiir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Amalie geb„ traße Beklagten9 Widerkliigorin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Pro zeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen den Pensionär Hans M Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklogten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15° Juni 1965 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Drc Engels sowie der Bundesrichter Dr« Bode, Heinr«, Meyer, Dr, Pfretzschner und Dr« Nüßgens für Hecht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom •j 9° Januar 1964 wird zurückgev/ieseno Die Kosten der Revision werden der Beklagten auf-erlegt» Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist der Alleinerbe seines am Io. Januar i960 verstorbenen Bruderso Dieser unterhielt zur Beklagten seit ihrer Scheidung von einen ägyptischen Staatsangehörigen im Jahre 1926 ein eheähnliches Verhältnis, das mindestens bis 1949 bestanden hat, 1952 heiratete die Beklagte zu dem zweiten Mal«, Die Parteien streiten um die Rechte an einem Separatkonto, das seit dem 11o April 1945 bei der Deutschen Bank in Berlin auf den llanon dos Erblassers geführt wurde« Das Konto wurde mit der Gutschrift einer Vergütung von 50oOOo RM eröffnet« Am 15° April 1945 wurden 19°992,60 RM für den Kauf von Aktien abgebucht, Unter dem 15° März 1946 bestätigte die Bank dem Erblasser auf Wunsch, daß sein Guthaben auf dem Konto noch 5o,oo774o RM betrage und daß die erworbene; Aktien im Ilennwort von 15°000 RM in seinem Wertpapicrdepot lägen« Auf dieses Schreiben, das sich in Händen der Beklagten befindet, setzte der Erblasser folgenden von ihm unterschriebenen Vermerk: "Das obenstehendc Vermögen, dao Trau Amalie angcmcldct worden* den 13*3«46." Die Beklagte führte die Aktien in ihrer VerraögenoGtcucrcr-klärung zu dem 1. Januar 1946 als ihr gehörig auf; in der entsprechenden Erklärung des Erblassers sind sic nicht enthalte: In den Erklärungen zur Vermögenssteuer nach dem Stand vom 1. April 1949 verhält es sich umgekehrt* In den Jahren 195o und 1951 verkaufte der Erblasser die Anrechte aus einen Teil der (Hoesch- und Mannesmannl) Aktien in Nennwert von 9 800 ftMj den Erlös hob er für sich ab. Der Kläger ist in zwei Vorprozessen rechtskräftig verurteilt worden, die aus den nicht veräußerten Y/ertpapieren inzwischen hervorgegangenen Aktien an die Beklagte herauszugebon sowie ihr den derzeitigen Verkaufserlös und den Umotellungsbe-trag des verbliebenen Reichsmarkguthaben3 auszuzohlen. Weiteren Forderungen der Beklagten ist der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit mit der Feststellungsklage entgegengetreten, daß sie keine Ansprüche gegen den Nachlaß aus Verfügungen des Erbluoeorj über ihr Vermögen habe. Die Klägerin hat Widerklage auf ZuJilvng von 37o878,35 EM nebst Zinsen erhoben, worauf die Parteier die Feststellungsklagc in der Hauptsache für erledigt erklärt h&ber Die Beklagte hat behauptet, der Erblasser habe die fraglichen Aktien als ihr Beauftragter oder Treuhänder aus Mitteln angeschafft, die sie ihm dafür zur Verfügung gestellt habe. Das habe er durch seinen Vermerk auf dem Schreiben der Deutschen Eank vom 13« März 1946 anerkannt, das er ihr nach einiger Zeit ausgehändigt habe. Der Verkauf der Anrechte aus den größten Teil der Papiere sei ohne ihr Einverständnis und Wissen erfolgt Dadurch sei sie im Hinblick auf die Kursentwicklung um den mit der Widerklage geforderten Betrag geschädigt worden. BflBB-VfflHBstr. gehört i^^vo^m^^au^ßrund des englischen Befehls 52/1 f Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Er hat "behauptet, die auf das Separatkonto eingczahlten 5o»ooo seien Teil einer vom Erblasser verdienten Provision aus einen Grundotücksgeochäft gewesen, wie sich aus nunmehr aufgefundenen Urkunden ergehe» Per Erblasser habe demnach die Aktien aus eigenen Mitteln und für sich selbst erworben; er habe sie auch niemals an die Beklagte abgetreten, Hit der handschriftlichen Erklärung habe nur oinverotändlich die ägyptische Staatsangehörigkeit der Beklagten dazu benutzt werden sollen, die Y.'ertc der Beschlagnahme zu entziehen» Nach der vorübergehenden Tarnung seien die wirklichen Eigentumsverhältnisse durch die beiderseitigen Vermögenssteuererkläruiigen zu dem 1» April 1949 offengclegt worden» Bas Landgericht hat der Widerklage stattgegeben, das Kammergericht hat sie auf die Berufung des Klagers abgewiesen» Ifit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die \7iedcrherstellung des landgcrichtlichcn Urteils« Entscheidungsgründe; Bas Kammergericht hat den der Beklagten obliegenden Be\ cis nicht als erbracht angesehen, daß sie Eigentümerin der Aktion gewesen sei oder zu demindest gegen den Erblasser als ihren Treuhänder einen Anspruch auf Eigcntumsvcrschaffung gehabt habe» Bi allein gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch» In dom handschriftlichen Vermerk des Erblasser», auf den ■ sich die Beklagte im wesentlichen stützt, hat das Berufungsgericht nur eine private Notiz über die Anmeldung der Verte gesehen, in der die Bemerkung, daß das Vermögen der Beklagten gehöre, keine selbständige Bedeutung haben sollte» Bie Erklärung habe nicht - so führt das Urteil aus - die Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren oder die Abtretung der Zutci -lungsrechte an die Beklagte zu dem Gegenstand; die Eoklagtc habe selbst eingeräumt, daß durch das Anerkenntnis kein unnittcl- 0, barer Eigentumsübergong auf ole erfolgt sei und erfolgen kc r.r.1 Demgcgeiiüber rügt die Revision als übersehen, daß der rcritr-der Beklagten nach § 1oo6 Abs» 1 BGB die Vernutung ihres ZiCcy~ iumc an der Urkunde begründe0 Y/cnn sic diese aber domech vein Erblasser erhalten habe, so müsse in der übergebenen Erklärung: die Abtretung des Herauogabcanspruchs gegen die Bank und drnü der nach § 931 BGB vollzogene Eigcntumsübergang erblickt v.erden. Die förmliche Abfassung der Urkunde zeige, daß sie dazu bestimmt gewesen sei, die Beklagte gegenüber der kontoflihrondcn Bank als die Berechtigte zu legitimieren» Der Vorv/urf, daß das Berufungsgericht diesen Sachverhalt verkannt habe, ist unbegründet» Die Eigentumsvernutung nach § 1oo6 Abs» '1 BGB erstreckt sich nicht auf die Art des Erwerbes» Sie swingt al3o entgegen der Meinung der Revision nicht zu der Annahme, daß die Beklagte den Brief vom Erblasser erhalten haben müsse» Selbst wenn aber davon nach den Umstünden auszugehen wäre, besagt dies noch nichts über den Zweck der Aushändigung» Daß mit der Notiz nicht die Abtretung der Rechte an den Wertpapieren (und dom Barguthaben) vollzogen und kenntlich gemacht werden sollte, hat das Berufungsgericht festge-stellt. Hierzu v/äre nach § 931 BGB die Einigung über den RecbtS Übergang erforderlich gewesen» Diese Bedeutung hat die Briciag-tc den Schriftstück selbst nicht boigemessen, wie das Eerufurg:' urteil festhält» Sie hat die Urkunde lediglich als Beweis für vorgelegt, daß ihr das darin bezcichncte Vermögen nach <3 er eigenen Erklärung des Erblassers bereits gehöre» Ob der Bfic£ als Nachweis des Eigentums im Hinblick darauf ausreichtc, £aß die Beklagte den Grund und die Umstände des behaupteten Erv.erbs nicht darzutun vermochte, hatte der Tatrichter frei zu würöigcii Er hat dies verneint» Mit der Rüge, die Überlassung der Notiz habe selbst den Erwerbstatbestand in Form einer Abtrctimg ^GG Hcrausgabeanopruchs dargcstellt, wird unzulässig in der Rcvi-sionsiiistonz eine neue Tatsache behauptet, die überdies öer. bisherigen Vortrag der Beklagten zuwiderläuft. Bei der Deutung, Zweck des Schreibens sei die Legitimation der Beklag^011 gegenüber der Bank gewesen, übersieht die Revision § 952 1033. 6 V/enn nit der Notiz nur eine Verbriefung der Forderung zur Be-wciserleichtcrung gegenüber der Bank beabsichtigt gewesen wäre, würde das Eigentum an der Urkunde dem wahren Gläubiger zu3tehcr* d„ho die von der Revision an die Spitze gestellte Eigentvmovcr-mutung zugunsten des Besitzers müßte von vornherein entfallen- Der Revision kann auch nicht darin bcigctrctcn werden, daß das Berufungsgericht an der sachlichen Richtigkeit der Notiz des Erblassers nur dann hätte zweifeln dürfen, wenn es den Grund für die Niederschrift eines nicht zutreffenden Sachverhalts positiv festzustollcn vermocht hätte» Allenfalls wenn ein solcher Grund schlechthin unerfindlich gewesen wäre, hätte sich der Tatrichter damit auseinandorsetzen müssen, ob deshalb die Richtigkeit des Erklärten zwingend angenommen werden mußte» Davon kann bei der naheliegenden Möglichkeit, daß der Erblasser die Beklagte als ägyptische Staatsangehörige vorschieben wollte, um der Beschlagnahme eigener Vermögenswerte zu entgehen, keine Rede sein«, Diese denkbare Absicht wird entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch ausgeräumt, daß 3ich der Erblasser dabei auf einen Teil seines Y/crtpapiorbesitzcs beschränkt und daß er die Gefahr einer erheblichen Bestrafung auf sich genommen hätteo Er konnte seine Angaben für glaubwürdiger halten, wenn er sie nur auf das Separatkonto und die daraus bezahlten Papiere erstreckte 0 V/enn er beabsichtigte, sich hinsichtlich dieser Werte als Vcrmögensverwalter der Beklagten auszugeben, war auch die vollständige Form der (notfalls vorzuweisenden) Uotiz :r.gc~ messen«, Den von der Revision gewünschten Schluß, daß die Erklärung der Beklagten übergeben worden sollte, brauchte der Tatrichter deshalb nicht zu ziehen» Insgesamt ist hiernach nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den mit der Notiz zusammenhängenden Streitstoff unvollständig oder in einer nicht möglichen Y/oise gewürdigt hätte» Dasselbe gilt von den Erwägungen über die Herkunft der Mittel, aus denen die Aktien angccchafft worden sind» Das Berufungsgericht hat auf Grund der aufgefundenen und vorgclegten Bankauszüge footgeatellt, daß der Erblasser das Separatkonto mit 50o000 P.I.1 aus einer verdienten Provision gebildet hat und nicht, v/ie die Beklagte behauptet hatte, mit von ihr zur Verfügung -gestellten Geldern,, Der abgev/andelten Darstellung der Beklagten, der Erblasser habe jedenfalls von ihr stemmende Mittel hinter sich gehabt, so daß die Herkunft des zu dem Ausgleich verwandten Eetrages unerheblich sei, ist das Kammergo-richt nicht gefolgt« Hierbei hat es freilich darauf hingowie-sen, daß die Beklagte keinerlei Unterlagen oder Belege für angeblich von ihr geleisteten Zahlungen vorzuweison vermöge Damit i3t jedoch nicht, v/ie die Revision rügt, das derzeitige eheähnlichc Verhältnis außer Acht gelassen worden, bei den solche Fixierungen als entbehrlich gegolten haben sollen« Das Berufungsgericht hat nämlich mit P.echt erwogen, daß der Erblasser bei den unstreitigen Aktienkäufon für Rechnung der Beklagten im Jahre 1943 sehr wohl schriftliche Aufzeichnurgen gemacht hat« Bei den viel höheren Betrag von 5o,ooo RM, den die Beklagte voll für sich in Anspruch nimmt, wäre dies daher ungeachtet der persönlichen Beziehungen erst rocht zu erwarten gewesen. Die Beklagte ist jedoch, worauf das Kcmnorgoricht ebenfalls hingewiecen hat, nicht einmal zu der Darlegung imstande gewesen, wann und in welchen Teilen sie den Erblasser Gold gegeben haben will, Doch v.enigcr hat sie zu substantiieren vermocht, daß ihr aus nicht schriftlich niedcrgolcgten Gesehüfts-boziehungen Ansprüche gegen den Erblasser erwachsen seien, wiZ die Revision nunmehr vorträgt. In ähnlich unbestimmter Weise hat es die Beklagte schließlich mit steuerlichen Vorteilen zu erklären versucht, daß die streitigen Aktien in ihrer Vermögcnsstcuererklärung für 1949 nicht*mehr aufgeführt worden sind. Wenn die Werte, wie die Revision geltend macht, wegen der damaligen Vcrfügungebcschri'rJiung auch im Jahre 1949 nicht der Vermögenssteuer unterlagen, so konnte freilich ein Vorteil durch Ifichtanneldung nicht entstehen Das besagt jedoch nicht, daß die Aufführung im Vormögcnsvcr-scichnis unterbleiben durfte. Etwas derartiges ergibt eich insbesondere nicht aus der als übergangen gerügten Auskunft des Finanzamts Charlottenturg-Ost vom 1. April i960. Der Akticnbe- 8 / t N/ aits ist denn auch unstreitig gar nicht verschwiegen, sondern nur ab 1949 in die Vermogcnssteucrcrklärung des Erblassers übernommen worden«. Hieraus konnte das Berufungsgericht sehr wohl folgern, daß die Wertpapiere tatsächlich der Bclrlagtcr. nicht sustanden, d.h. daß eine etwa versuchte Tarnung durch den Erblasser damit aufgegeben worden war» Zu der von der Revision vermißten Befragung der Beklagten nach § 139 ZPO bestand unter diesen Umständen kein Anlaß» Die Revision der Beklagten ist demnach unbegründet; sie war mit der Kostenfolgc nach § 97 ZPO zurückzuweiscn«, Dr Engels Br, Pfretzschner Bode Ile y er Br, Nüßgens