Bie Revision des Klägers und die Anschlußrevision der. Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks, das rechts neben der Landstraße liegt, die von Hostel nach Koggen-dorf führt» Ein Teil des Grundstücks, der als Viehweide dient, ist mit Stacheldraht eingezäunt. Der Kläger hat die Beklagte für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt. Sie, die Beklagte, habe daher nicht damit rechnen können, daß durch.den Spanndr'aht ein Unfall entstehen kennte. Kit der Berufung hat die Beklagte volle Klageabweisung,-auch hinsichtlich des vom Landgericht noch nicht beschiede-nen restStellungsantrages, erstrebt. Der Kläger hat mit der Anschlußberufung beantragt, die Zahlungsansprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerecht-frtigt zu erklären. Die Revision ist nicht'begründete lo Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagte weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe, ihr jedenfalls kein Verschulden anzulasten sei» Die Behauptung des Klägers , an .der Unfallstelle habe sich ein ausgetretener Fußpfad befunden, über den der Spanndraht hinweggegangen sei, hält es nicht für bewiesen» Es stellt irn Gegenteil fest, daß ein solcher Pfad nicht vorhanden und lediglich irn trockenen Herbst 1959 - der Unfall geschah im Oktober 1959 - das Schilf entlang.dem Weidezaun zu einer Spur niedergetreten war» Die Revision beanstandet die'Auffassung'des'Berufungsgerichts, das Schilf, sei von dem Jagdpächter S • zu einer Spur niedergetreten worden; denn dieser habe als Zeuge bekundet, das Schilf, sei so niedergetreten gewesen, daß dies nicht von der Benutzung durch ihn allein habe herrühren können» Die Rüge greift nicht durch». Das Berufungsgericht konnte den gesamten Zeugenaussagen, insbesondere den Aussagen von 10 ortskundigen Dorfbewohnern, es sei an der Unfallstelle nie ein ausgetretener Pfad gewesen, ohne Rechtsverstoß entnehmen, im Unfallzeitpunkt sei dort lediglich das Schilf zu einer Spur niedergetreten gewesen» Dabei kommt es nicht darauf an, ob etwa außer dem Zeugen S in dem trockenen Herbst 1959 noch einige andere Personen dem Zaun entlang gegangen sind» Die Aussagen der vom Kläger als' Zeugen benannten Jagdteilnehaer hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht außer Betracht gelassen;1 es hat sie. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die ■'■Spur entlang den weidesaun sei erst im Herbst 1959 entstanden, wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg in Zweifel gezogen« Die Aussage des Zeugen S( steht ihr nicht entgegen« Der Kläger hat zudem selbst hierzu lediglich vorgetragen (Schrifts. 2» Bei den hiernach rechtsfehlerfrei festgestellten tatsächlichen Verhältnissen,hat das Berufungsgericht,mit Recht eine Gefahrenlage verneint, durch .die sich die Beklagte hätte veranlaßt sehen müssen, bestimmte Sicherüngsvorkehrungen zu treffen« Aber auch ein umsichtiger und gewissenhafter Hofbesitzer konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, davon ausgehen, daß dies mit der Vorsicht erfolgen werde, die erforderlich ist, wenn man sich durch ein sumpfiges, mit Schilf bewachsenes Gelände einen Weg bahnt, wo man stets mit Hindernissen der verschiedensten Art rechnen muß» Diesen Grundsätzen wird dis Auffassung des Berufungsgerichts gerecht, es sei nicht damit zu rechnen gewesen, daß jemand, der das Sumpfgelände mit der durch die örtlichen Verhältnisse gebotenen Vorsicht betrat, Uber den Spanndraht stolpern werde; dieser habe daher keine von der Beklagten in Betracht zu ziehende Gefahr dargestellt. Der Spanndraht war zudem, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Aussage des vom Kläger-selbst zu diesem Punkt benannten Zeugen Se feststellt, deutlich sichtbar. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann-,daher dem.Kläger das Vorhandensein des Spanndrahts nur deshalb entgangen sein, weil er auf seinen feg nicht achtgegeben hat. Das Berufungsgericht hat nach allem mit Recht eine Haftun der Beklagten für die Unfallfolgen verneint. Mit liecht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gemäß §§537» 519 b ZPO als unzulässig verworfen, soweit sie auf Abweisung der noch beim Landgericht anhängigen Feststellungsklage gerichtet war. Zutreffend verweist es auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 30, 213» nach der sich das Berufungsgericht auch dann der Entscheidung über, die beim Landgericht anhängig gebliebene Feststellungswiderklage zu enthalten hat, wenn es die vom Landgericht zugesprocheno Teil-Leistungs-
Nachschlagewerk; nein Amtliche Sammlung; nein 3GB § 823 De Zur Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich■eines Spanndraht an einem Weidezaun. BGH, Urto von 28» Januar 1964 - VI ZR 63/63 - uLG Köln LG Aachen . Verkündet am 28» Januar 1964 Kriegl Justizobersekretär als* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - X m H amen des Volkes In dem Rechtsstreit des Baurato Dipl.-Ing.' E: -I» C , B: bei K" , B' .Straße , Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers, Revisionsklägers und An-/ schlußrevisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ’ - ge g e n die Witwe B L , gob. I 1 , H . Uber E , De straße , Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, -Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat .der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf’die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels.und der Bundesrichter Hanebeck,' .. Br» Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers und die Anschlußrevision der. Beklagten gegen, das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes gerichts in Köln vom 9. Januar 1963 werden zurückge- ' wiesen». . - . . - Bio Kosten der Revisionsinstans werden su sehn Elfteln dem Kläger und su einem1 Elftel der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 'Tatbestand: Io ‘ Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks, das rechts neben der Landstraße liegt, die von Hostel nach Koggen-dorf führt» Ein Teil des Grundstücks, der als Viehweide dient, ist mit Stacheldraht eingezäunt. Zwischen der Straße und dieser Viehweide liegt ein etwa 30 m breiter Aekerstreifen» Der - von der Straße aus gesehen - vordere Teil des Zaunes, der parallel zur Straße verläuft, stößt links an ein ebenfalls zu dem Grundstück der Beklagten gehörendes sumpfiges, mit Schilf bewachsenes Gelände» Der Zaun fuhrt hier von der Straße weg an diesem Gelände entlang» An dem dort befindlichen Eckpfosten des Zaunes ist in etwa 70 cm Höhe ein Spanndraht angebracht, dessen anderes Ende mit einem kurzen Pflock zu. dem Sumpfgelände hin an der Erde befestigt ist» Der Spanndraht bildet mit ,dem Boden einen Winkel von etwa 45°<> Der Kläger hat vorgetragen, aa 17. Oktober 1959 habe er als Gast an einer Jagd teilgenommen, die der Pächter des Jagdreviers veranstaltet habe» Im Verlauf der Jagd habe er, von der l.andstraße kommend, zwischen der Viehweide und dem Sumpf-, gelünde an dem Stacheldraht entlanggehen wollen» Dort sei nämlich, ein von der Bevölkerung benutzter Fußpfad gewesen. Dabei sei er an dem Spanndraht, dessen unteres linkes .Ende von Grasbüscheln verdeckt gewesen1 sei, mit dem linken Fuß hängengeblieben, gestolpert und hingefallen. Dadurch habe er sich einen Bruch des unteren Schienbeines zugezogen. Der Kläger hat die Beklagte für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt. daß die Beklagte ihm zu dem Ersatz aller weiteren ünfallscha-don verpflichtet sei» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat entgegnet, das Sumpfgelande reiche so nahe an den Zaun ihrer Viehweide heran, daß man dort nicht trockenen Fußes Vorbeigehen könne. Es.habe auch niemals ein Fußpfad an dem Stacheldrahtzaun vorbeigeführt.. Sie, die Beklagte, habe daher nicht damit rechnen können, daß durch.den Spanndr'aht ein Unfall entstehen kennte. Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil die Zahlung?' ansprüche zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hat es dem Schlußurteil. Vorbehalten. ■ .. . 1 Kit der Berufung hat die Beklagte volle Klageabweisung,-auch hinsichtlich des vom Landgericht noch nicht beschiede-nen restStellungsantrages, erstrebt. Der Kläger hat mit der Anschlußberufung beantragt, die Zahlungsansprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerecht-frtigt zu erklären. Das Obex-landesgericht hat die Anschlußberufung zurückge-wiesen und die Zahlungsansprüche des Klägers in vollem Umfang abgewiesen. Im übrigen hat,es die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der Hevision verfolgt der Kläger die geltendgemachten Zahlungsansprüche■weiter. Die Beklagte erstrebt mit der'Anschluß' revision die Abweisung des Feststellungsantrages. Jede Partei' bittet um Zurückweisung der gegnerischen Revision Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht'begründete lo Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagte weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe, ihr jedenfalls kein Verschulden anzulasten sei» Die Behauptung des Klägers , an .der Unfallstelle habe sich ein ausgetretener Fußpfad befunden, über den der Spanndraht hinweggegangen sei, hält es nicht für bewiesen» Es stellt irn Gegenteil fest, daß ein solcher Pfad nicht vorhanden und lediglich irn trockenen Herbst 1959 - der Unfall geschah im Oktober 1959 - das Schilf entlang.dem Weidezaun zu einer Spur niedergetreten war» Die Revision beanstandet die'Auffassung'des'Berufungsgerichts, das Schilf, sei von dem Jagdpächter S • zu einer Spur niedergetreten worden; denn dieser habe als Zeuge bekundet, das Schilf, sei so niedergetreten gewesen, daß dies nicht von der Benutzung durch ihn allein habe herrühren können» Die Rüge greift nicht durch». Das Berufungsgericht konnte den gesamten Zeugenaussagen, insbesondere den Aussagen von 10 ortskundigen Dorfbewohnern, es sei an der Unfallstelle nie ein ausgetretener Pfad gewesen, ohne Rechtsverstoß entnehmen, im Unfallzeitpunkt sei dort lediglich das Schilf zu einer Spur niedergetreten gewesen» Dabei kommt es nicht darauf an, ob etwa außer dem Zeugen S in dem trockenen Herbst 1959 noch einige andere Personen dem Zaun entlang gegangen sind» Die Aussagen der vom Kläger als' Zeugen benannten Jagdteilnehaer hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht außer Betracht gelassen;1 es hat sie. ausdrücklich und ■; rechtsfehlerfrei gewürdigt» 5 - Die Feststellung des Berufungsgerichts, die ■'■Spur entlang den weidesaun sei erst im Herbst 1959 entstanden, wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg in Zweifel gezogen« Die Aussage des Zeugen S( steht ihr nicht entgegen« Der Kläger hat zudem selbst hierzu lediglich vorgetragen (Schrifts. vom 24« 4«1962, GA 82), vor dem Unfall sei es längere Zeit trocken gewesen« 2» Bei den hiernach rechtsfehlerfrei festgestellten tatsächlichen Verhältnissen,hat das Berufungsgericht,mit Recht eine Gefahrenlage verneint, durch .die sich die Beklagte hätte veranlaßt sehen müssen, bestimmte Sicherüngsvorkehrungen zu treffen« ai Das gilt zunächst für die Zeit"bis zu dem Herbst 1959? ' ■ ,v:c nicht einmal1 eine Fußspur durch das Schilf1 getreten war. 3s mußte zwar während dieser Zeit damit gerechnet werden, daß dieses unwegsame Gelände schon einmal betreten werde, etwa von Jägern wie in vorliegenden Falle. Aber auch ein umsichtiger und gewissenhafter Hofbesitzer konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, davon ausgehen, daß dies mit der Vorsicht erfolgen werde, die erforderlich ist, wenn man sich durch ein sumpfiges, mit Schilf bewachsenes Gelände einen Weg bahnt, wo man stets mit Hindernissen der verschiedensten Art rechnen muß» Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den konkreten örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach dem typischen;Verkehz-, wie er nach den gegebenen Umständen in Betracht kommt. "Wer, sich auf dem Lande aufhält, kann regelmäßig , nicht mit einer für städtische Verhältnisse zu fordernden Verkehrssicherung rechnen, sondern muß;sich.auf die‘ländlichen 1 Gegebenheiten einstellen und ihnen durch entsprechende eigene Vorsicht begegnen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1956 - VI ZR 176/55 - VersR 1956, 711; vom 21. April 1956 - VI ZR 312/54 - Ver3R 1956, 372). Diesen Grundsätzen wird dis Auffassung des Berufungsgerichts gerecht, es sei nicht damit zu rechnen gewesen, daß jemand, der das Sumpfgelände mit der durch die örtlichen Verhältnisse gebotenen Vorsicht betrat, Uber den Spanndraht stolpern werde; dieser habe daher keine von der Beklagten in Betracht zu ziehende Gefahr dargestellt. b) Gleiches muß auch für den Zeitraum gelten, in dem das Schilf an dem Zaun entlang zu einer Spur niedergetreten war. Rechtsirrtumsfrei erwägt das Berufungsgericht hierzu, es sei erkennbar gewesen, daß diese Spur noch nicht lange bestanden und auch.nicht häufig benutzt worden sei; wer aber einer solchen Spur durch ein Sumpfgelände folge, dürfenicht erwarten daß sie frei von Hindernissen und Gefahren sei, und müsse deshalb eine entsprechende Vorsicht anwenden. Der Spanndraht war zudem, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Aussage des vom Kläger-selbst zu diesem Punkt benannten Zeugen Se feststellt, deutlich sichtbar. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann-,daher dem.Kläger das Vorhandensein des Spanndrahts nur deshalb entgangen sein, weil er auf seinen feg nicht achtgegeben hat. Ohne Rechtsirrtum,erblickt es darin, daß der Kläger den Draht Überhaupt nicht gesehen hat, eine ganz erhebliche Außerachtlassung der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt«, Bs bedurfte nicht, wie die" .Revision' meint, ein^r besonderen Vorsicht, um den Unfall zu vermeiden, sondern schon eines besonders unvorsichtigen Verhaltens,des Klägers, um den Unfall herbeizuführen.'■■Eine .solche Unachtsamkeit, brauchte aber die Beklagte bei der Beurteilung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht in Rechnung zu stellen. Darf ein verständiger und umsichtiger Mensch davon, ausgehen,, daß ein Gefahrenpunkt keinen Schaden verursachen werde, bedarf es keiner Sicherung (BGH VersR 1956, 711» bereits zitiert), 3.) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf § 2 Abs, 1 der Unfallverhutungsvorschriften der landwirtschaftlichen Be-rufsgenossenschaft,'wonach der Unternehmer verpflichtet ist, die Betriebseinrichtungen in gefahrlosem Zustande zu erhalten. Diese Vorschrift entspricht in ihrem Inhalt den von der. Rechtsprechung zur allgemeinen Verkehrspflicht entwickelten , Grundsätzen. Ist daher, wie dargeiegt, ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrspflicht zu verneinen, so entfällt damit auch eine Zuwiderhandlung gegen die genannte ünfallver-hiitungsvorschrift. Diese schreibt zudem keine konkreten Sicherungsmaßnahmen zur-'Beseitigung typischer Gefahren vor, wie es bei den Unfallverhutungsvorschriften der Fall ist, deren Nichtbeachtung nach der Rechtsprechung regelmäßig den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen den Unternehmer begründet. Das Berufungsgericht hat nach allem mit Recht eine Haftun der Beklagten für die Unfallfolgen verneint. Die Revision war daher zurückzuweisen XI, Auch die Anschlußrevision kann keinen Erfolg.haben. Mit liecht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gemäß §§537» 519 b ZPO als unzulässig verworfen, soweit sie auf Abweisung der noch beim Landgericht anhängigen Feststellungsklage gerichtet war. Zutreffend verweist es auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 30, 213» nach der sich das Berufungsgericht auch dann der Entscheidung über, die beim Landgericht anhängig gebliebene Feststellungswiderklage zu enthalten hat, wenn es die vom Landgericht zugesprocheno Teil-Leistungs- 0*3 8 klage abweist und nach den Gründen der Abweisung weitere Ansprüche des Klägers aus demselben Klagegrund ausscheiden« Die Grundsätze dieser Entscheidung, an der der Senat festhält, treffen in allen wesentlichen Punkten auf den vorliegenden j- a 11 z U o Die Anschlußrevision war daher ebenfalls zurückzuwei'oen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97» 92 2P0„ Engels . Hanebeek Dr« Bode .Dr„ Hauß Heinrich Meyer