Hat ein nach §§ 827, 828 BGB nicht Verantwortlicher einen ihm entstandenen Schaden, für den ihm ein anderer haftet, selbst mitverursacht, so ist § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB entsprechend anzuwenden» 2o Es wird festgestellts daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen ihm in Zukunft noch aus dem Unfall vom 6* Juli 1957 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind* Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5-000 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm allen künftigen Unfallschaden zu ersetzen habe* Er hat vorgetragen, die Beklagte sei mit Überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe ihn und die anderen auf dem Gehsteig spielenden Kin der nicht beachtet« Das Berufungsgericht erblickt ohne Rechtsirrtum ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten darin, daß sie infolge mangelnder Aufmerksamkeit die auf dem Bürger- 1. Zur Frage der Schadensabwägung führt das Berufungsgericht zutreffend aus, der Mutter des Klägers sei zwar eine grob fahrlässige, für den Unfall mitursachliche Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht yorzuwerfen; sie habe den Kläger von einem offenen Fenster aus beobachtet, aber pflichtwidrig sein Spielen auf der Straße nicht unterbunden, ihn nicht einmal durch Zurufe rechtzeitig gewarnt. 2. Das für den Unfall in erheblichem Maße mitursächliche Verhalten des Klägers ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts auf die Haftung der Beklagten ohne Einfluß. Der Kläger selbst, so erwägt das Berufungsgericht, sei vermögenslos und durch die Unfallfolgen für den Rest seines Lebens gefährdet. ~ 6 - DM 2» 261 und DM 3» 185 betragen» Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern überstiegen also das Mittelmaß nicht; sie seien keinesfalls so, daß aus Gründen der Billigkeit dem Kläger, die schuldlose Mitverursachung seines Unfalls zugerechnet werden müßte» Die Verhältnisse der Beklagten seien allerdings sehr bescheiden» Sie habe zwar Aussicht, einen vor dem Senat in der Berufungsinstanz schwebenden Rechtsstreit gegen die Haftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers auf Gewährung von Versicherungsschutz zu gewinnen; aber auch unabhängig von der Frage des Versicherungsschutzes sei eine Anwendung des § 829 BGB nach den Verhältnissen des Klägers und seiner Eltern nicht gerechtfertigt» a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Frage des Versicherungsschutzes der Beklagten nicht offen lassen dürfen und den vorliegenden Rechtsstreit nach b) Die Revision bezieht sich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Mutter des Klägers eine grob fahrlässige Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht zur Last fällt, der Beklagten daher ein Ausgleichsanspruch gegen sie nach § 426 BGB zusteht« Sie verweist auf die Behauptung der Beklagten, ihr Ausgleichsanspruch gegen die Mutter sei möglicherweise nicht zu realisieren, und meint, in diesem Falle entspreche es der Billigkeit, daß der Klä- ger den auf seine Mutter im Innenverhältnis zur Beklagten entfallenden feil des Schadens selbst tragen müsse«, Bern kann nicht gefolgt werden* Die Meinung der Revision läuft darauf hinaus, dem vermögenslosen Kläger obendrein die Zahlungsunfähigkeit seiner Mutter anzulasten, Das kann nicht der Billigkeit entsprechen« 4o Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten auch für alle künftigen Schäden des Klägers in vollem Umfang bejaht, weil es auch insoweit die Billigkeitsvoraussetzungen des § 829 BGB nicht für gegeben erachtet« als die für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellten« Die beiderseitigen Verhältnisse könnten sich derart gestalten, daß es angesichts der erheblichen Mitverursachung des Unfalls durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers mit den Grundsätzen der Billigkeit nicht zu vereinbaren wäre, wenn der Beklagten trotz bescheidenster wirtschaftlicher Verhältnisse die L volle Ersatzpflicht zur Bast fiele« Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen seine Auffassung nicht, auch in Zukunft sei für einen Schadensausgleich nach Billigkeitsgrundsätzen im Eahmen des § 829 BGB kein Kaum« Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an« Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein nach § 828 BGB nicht Verantwortlicher zwar anderen, die er geschädigt hat, aus unerlaubter Handlung unter bestimmten Voraussetzungen zu dem Schadensersatz verpflichtet sein soll, andererseits aber die Mitverursachung eigenen Schadens unter den gleichen Voraussetzungen außer Betracht bleiben soll. In der Entscheidung vom 15« Juni 1958 - VI ZR 109/57 -NJW 1958, 1630 Kr. 5 hat der erkennende Senat im Anschluß an RGZ 169, 394 die Feststellung für zulässig und geboten erachtet, daß der nach § 828 BGB nicht verantwortliche Schädiger den Schaden bei Eintritt der Voraussetzung . gen des § 829 BGB im Rahmen dieser Vorschrift zu ersetzen habe, auch wenn eine Leistungspflicht zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung nach den gesamten Umständen nicht besteheo Er hat zur Begründung ausgeführt, es handele sich insoweit um einen bedingten Anspruch, der im einzelnen von der künftigen Entwicklung der Verhältnisse der Beteiligten’ abhängeo Im vorliegenden Palle handelt es sich, spv/eit der Zukunftsschaden in Präge steht, um Ansprüche, die boi Zugrundelegung der Umstände zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung begründet wären, bei künftigem Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 829 BUB aber in mehr oder weniger großem Umfang wegfallen können» Pür sie muß daher hinsichtlich der Peststellung für die Zukunft Entsprechendes gelten wie für die aufschiebend bedingten Ansprüche auf Schadloshaltung aus § 829 BUB» Der Urteilsspruch muß daher so gefaßt werden, daß der Beklagten, falls der Kläger in Zukunft Ersatzansprüche erhebt, die Berufung auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine Schadensabwägung in entsprechender Anwendung und im Rahmen des § 829 BUB nicht abgeschnitten wird»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja BGB §§ 829, 254 Ga 089 Hat ein nach §§ 827, 828 BGB nicht Verantwortlicher einen ihm entstandenen Schaden, für den ihm ein anderer haftet, selbst mitverursacht, so ist § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB entsprechend anzuwenden» BGH, ürt. v. 10. April 1962 - VI 63/61 - OLG Köln Ifi Aachen VI ZR 63/61 V erkundet am 10o April 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Verkäuferin Klara K Straße Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, gegen 1954 geborenen Bernd Al den am Straße gesetzlich vertreten durch seine Eltern, Jakob und Dorothea >, ebenda. Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«. hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr« Kleinewefers, Dr« Bode, Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschn für Recht erkannt: 1o Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19« Dezember'1960 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 13« Pebruar 1959 abgeändert, 2 soweit es die Ersatzpflicht der Beklagten für die künftigen Unfallschaden feststellt« 2o Es wird festgestellts daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen ihm in Zukunft noch aus dem Unfall vom 6* Juli 1957 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind* Es bleibt jedoch eine Schadensabwägung im Rahmen der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 829 BGB Vorbehalten, falls die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür eintreten sollteno 3* Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen o 4o Von den Kosten der Berufung und der Revision werden der Beklagten fünf Sechstel, dem Kläger ein Sechstel auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand; Die Beklagte befuhr am 6* Juli 1957 gegen 17 Uhr mit ihrem Bahrrad die 7,90 m breite Haderstraße in JflHK, die von der örtlichen Polizeibehörde als Nebenstraße mit geringem Anliegerverkehr bezeichnet wird«. Sie Ubersah dabei den damals drei Jahre alten Kläger, der zusammen mit anderen Kindern auf einem der Bürgersteige mit einem Ball spielte« Als der Ball auf die Fahrbahn rollte, lief der Kläger hinter ihm her» Er geriet dabei gegen das Fahrrad der durch die Ereignisse völlig Überraschten Beklagten, wurde zu 3o~ den geschleudert und erlitt einen Zertrümmerungsbruch des rechten Scheitelbeins mit Zerreisaung der Hirnhaut und Austritt von Hirnmasse. Die Heilbehandlung ist hach der Behauptung des Klägers noch nicht beendet. Seine Schädeldecke weist noch ein etwa fünfmarkstückgroßes, nur mit Haut überwachsenes Loch auf. Die Beklagte, die zur Unfallzeit knapp 20 Jahre, alt war, ist Vollwaise, besitzt kein Vermögen und verdient ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin« Die Eltern des Klägers sind Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in <^||^, has im wesentlichen mit Fremdmitteln erbaut 'worden ist und einen Einheitswert von 72.400 DM hat. Der Vater des Klägers betreibt in dem Haus ein Einzelhandelsgeschäft, dessen Jahresumsatz im Jahre I960 bei 170«000 DM lag. Der Kläger hat mit der Klage Erstattung von Heilbehandlungskosten und der Auslagen für eine Aufsichtsperson in Höhe von 1.695,10.DM nebst; Zinsen, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5-000 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm allen künftigen Unfallschaden zu ersetzen habe* Er hat vorgetragen, die Beklagte sei mit Überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe ihn und die anderen auf dem Gehsteig spielenden Kin der nicht beachtet« I Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat f geltend gemacht, die alleinige Unfallursache bestehe darin, I daß der Kläger ihr plötzlich und unerwartet vor das Fahr- * rad gelaufen sei« Sie meint, es müsse in entsprechender Anwendung des §' 829 BGB ein Schadensausgleich statt finden« Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf öf~ j fentliehe Versicherungsträger übergegangen sind, und die j begehrte Feststellung getroffen« I Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg« Mit der Revision verfolgt sie ihren Abweisungeantrag weiter« ! Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht erblickt ohne Rechtsirrtum ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten darin, daß sie infolge mangelnder Aufmerksamkeit die auf dem Bürger- 5 - steig spielenden Kinder, darunter auch den Kläger, bis zu dem Zeitpunkt des Zusammenstoßes überhaupt nicht wahrgenommen und deshalb keinerlei Anstalten zur Vermeidung des Unfalls getroffen hat. Irisoweit erhebt auch die Revision keine Be“ denken. II. 1. Zur Frage der Schadensabwägung führt das Berufungsgericht zutreffend aus, der Mutter des Klägers sei zwar eine grob fahrlässige, für den Unfall mitursachliche Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht yorzuwerfen; sie habe den Kläger von einem offenen Fenster aus beobachtet, aber pflichtwidrig sein Spielen auf der Straße nicht unterbunden, ihn nicht einmal durch Zurufe rechtzeitig gewarnt. Ihr Verschulden könne aber dem Kläger nach §§ 254» 278 BGB nicht zugerechnet werden. 2. Das für den Unfall in erheblichem Maße mitursächliche Verhalten des Klägers ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts auf die Haftung der Beklagten ohne Einfluß. Es läßt die Frage einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB offen, weil im vorliegenden Falle die allgemeinen Voraussetzungen des § 829 BGB nicht gegeben seien. Der Kläger selbst, so erwägt das Berufungsgericht, sei vermögenslos und durch die Unfallfolgen für den Rest seines Lebens gefährdet. Das Loch in seiner Schädeldecke könne jederzeit zu Verletzungen führen, die seine Arbeitsfähigkeit aufheben oder stark beeinträchtigen. Das Hausgrundstück seiner Eltern sei gegenwärtig noch hoch belastet. Das versteuerte Nettoeinkommen seines Vaters habe für die Jahre 1956, 1957 und 1958 DM 2.694» ~ 6 - DM 2» 261 und DM 3» 185 betragen» Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern überstiegen also das Mittelmaß nicht; sie seien keinesfalls so, daß aus Gründen der Billigkeit dem Kläger, die schuldlose Mitverursachung seines Unfalls zugerechnet werden müßte» Die Verhältnisse der Beklagten seien allerdings sehr bescheiden» Sie habe zwar Aussicht, einen vor dem Senat in der Berufungsinstanz schwebenden Rechtsstreit gegen die Haftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers auf Gewährung von Versicherungsschutz zu gewinnen; aber auch unabhängig von der Frage des Versicherungsschutzes sei eine Anwendung des § 829 BGB nach den Verhältnissen des Klägers und seiner Eltern nicht gerechtfertigt» 3» Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, soweit sie die bereits fälligen, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ansprüche des Klägers auf Ersatz der bisherigen materiellen Schäden und ein angemessenes Schmerzensgeld betreffen, für welche die vom Berufungsgericht festgestellten Verhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der letzten mündliehen Verhandlung maßgebend sind» Hach den gesamten Umständen, insbesondere dem Grad der beiderseitigen Unfallverursachung und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien gebieten es die Grundsätze der Billigkeit nicht, den Kläger die bereits entstandenen Schäden teilweise selbst tragen zu lassen« a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Frage des Versicherungsschutzes der Beklagten nicht offen lassen dürfen und den vorliegenden Rechtsstreit nach § 148 ZPO bis zur Erledigung des Deckungsprozesses der Beklagten gegen die Haftpflichtversicherung ihres. Arbeitgebers aussetzen müssen; denn durch die im Urteil ausgesprochene Ersatzpflicht der Beklagten würden ihr die Mittel zu ihrem standesgemäßen Unterhalt entzogen werden, während der Unterhalt des Klägers durch seine Eltern gewährleistet sei. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt« Nach § 829 BGB entfällt die Pflicht des nicht verantwortlichen Schädigers zur Schadloshaltung des Geschädigten, wenn ihm dadurch die Mittel zu seinem standesgemäßen Unterhalt entzogen würden« Dementsprechend kann bei analoger Anwendung des § 829 BGB die Gefährdung ,dös standesgemäßen Unterhalts nur entscheidend sein für die Präge, ob der nicht verantwortliche Geschädigte an einem von ihm selbst mitverursachten eigenen Schaden zu beteiligen ist« Für die Haftung der Beklagten, die den Unfall schuldhaft verursacht hat, ist dagegen eine solche Gefährdung nur einer der Umstände, die bei der Prüfung der Billigkeit von Bedeutung sein können« Ihn hat das Berufungsgericht, das die Frage des Versicherungsschutzes der Beklagten eingehend erörtert hat, bei der Würdigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit in Betracht gezogen« b) Die Revision bezieht sich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Mutter des Klägers eine grob fahrlässige Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht zur Last fällt, der Beklagten daher ein Ausgleichsanspruch gegen sie nach § 426 BGB zusteht« Sie verweist auf die Behauptung der Beklagten, ihr Ausgleichsanspruch gegen die Mutter sei möglicherweise nicht zu realisieren, und meint, in diesem Falle entspreche es der Billigkeit, daß der Klä- ger den auf seine Mutter im Innenverhältnis zur Beklagten entfallenden feil des Schadens selbst tragen müsse«, Bern kann nicht gefolgt werden* Die Meinung der Revision läuft darauf hinaus, dem vermögenslosen Kläger obendrein die Zahlungsunfähigkeit seiner Mutter anzulasten, Das kann nicht der Billigkeit entsprechen« 4o Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten auch für alle künftigen Schäden des Klägers in vollem Umfang bejaht, weil es auch insoweit die Billigkeitsvoraussetzungen des § 829 BGB nicht für gegeben erachtet« Es führt aus, die wirtschaftliche läge der Eltern des Klägers erscheine für die Zukunft nicht gesichert* Sie hänge im wesentlichen ab von der Erhaltung und Entwicklung der Wirtschaftskonjunktur, die für den Ertrag ihres Geschäfts von entscheidender Bedeutung sein werde« Diese könne auf lange Zeit nicht übersehen werden» Mit Rücksicht auf die dauernde Gefährdung des Klägers durch das noch vorhandene Loch in der Schädeldecke könne bei dieser Sachlage eine Anwendung des § 829 BGB nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger bis zu seinem Lebensende infolge der guten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern auch im Palle eigener Arbeitsunfähigkeit wirtschaftlich gesichert wäre» Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden» 5* Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht bedenkenfreio Das Berufungsgericht läßt die Möglichkeit offen, daß das Geschäft der Eltern sich in Zukunft weiter günstig entwickelt wie bisher« Es schließt auch nicht aus, daß die von. ihm für die Beurteilung der wirt- schaftliehen Verhältnisse als bedeutsam erachtete Belastung des Hausanwesens in absehbarer Zeit getilgt sein [ wird« Es bleibt somit die Möglichkeit offen, daß sich die | Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Klägers trotz seiner ’S ' . " f Gefährdung durch die Unfallfolgen künftig ungleich günsti- ? ger gestalten als die der Beklagten, In Zukunft könnten !' also grundlegend andere wirtschaftliche Verhältnisse ein- ander gegenübertreten. als die für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellten« Die beiderseitigen Verhältnisse könnten sich derart gestalten, daß es angesichts der erheblichen Mitverursachung des Unfalls durch das unsachgemäße Verhalten des Klägers mit den Grundsätzen der Billigkeit nicht zu vereinbaren wäre, wenn der Beklagten trotz bescheidenster wirtschaftlicher Verhältnisse die L volle Ersatzpflicht zur Bast fiele« K’ Das Berufungsgericht konnte daher hinsichtlich der Zu- f kunftschäden die Frage der entsprechenden Anwendung des | § 829 BGB nicht offen lassen und der Beklagten nicht die * volle Ersatzpflicht überbürden. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen seine Auffassung nicht, auch in Zukunft sei für einen Schadensausgleich nach Billigkeitsgrundsätzen im Eahmen des § 829 BGB kein Kaum« ' Die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 829 BGB auf § 294 BGB ist zu bejahen« Das Keichsgericht hat sich i allerdings in älteren Entscheidungen (JW 1903 Beilage 122; f I RGZ 59» 221) gegen eine entsprechende Anwendung ausgespro- l chen, da es sich um eine singuläre Vorschrift handele, die I einer ausdehnenden Auslegung nicht, zugänglich sei« In der i' i- f- Entscheidung JW 1906, 55 Nr» 6 läßt es jedoch die Präge offen und deutet die Möglichkeit an, daß eine analoge Anwendung zur Vermeidung von Unbilligkeiten am Platze sei«. Der Meinung des Reichsgerichts folgen Priese, Reichshaftpflichtgesetz § 1 Aim. C II 2 a; Soergel, 8. Aufl« § 829 BUB Anm. 5 sowie Y/ussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl« TZ 292, 293« Die Auffassung des Reichsgerichts hat im Schrifttum weitgehend Widerspruch gefunden (vgl* Träger, Der Xausalbegriff im Straf- und Zivilrecht S. 342; Rümelin AcP Bdp 90 S. 316; . Planck-Siber, 4* Aufl. § 254 2 b > ; Ennec cerus-Lehmann j .Schuldrecht, 15* Bearbeitung § 16 I 3 a), PUr eine entsprechende Anwendung sprechen sich überwiegend das neuere Schrifttum (vgl<> Weimar DR 1944s 608; Böhmer, Sachschadenhaftpflichtgesetz 1954 § 3 Anm. 11; Koebel, NJW 1956, 972; BGB RGRK 11. Aufl* § 829 BGB Anm. 1; Palandt 16. Aufl. § 829 BGB Anm. 4; Ermann-Drees § 829 BGB Anm. V) sowie die neuere Rechtsprechung aus (vgl« OLG München DAR 1953, 114; 0Iß Hamm VersR 1954, 418; OLG Celle VersR 1954, 461; OLG Stuttgart VersR 1958, 473)« Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an« Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein nach § 828 BGB nicht Verantwortlicher zwar anderen, die er geschädigt hat, aus unerlaubter Handlung unter bestimmten Voraussetzungen zu dem Schadensersatz verpflichtet sein soll, andererseits aber die Mitverursachung eigenen Schadens unter den gleichen Voraussetzungen außer Betracht bleiben soll. Planck-Siber aaO bezeichnet es zutreffend als ungereimt, dieselbe Person trotz ihrer Unzurechnungsfähigkeit zur Ersatzleistung wegen Schädigung anderer heranzuziehen, ihr aber 11 einen eigenen Ersatzanspruch unter den gleichen Umständen unverkürzt zuzugestehen«, § 829 BGB stellt zwar eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß eine Haftung aus unerlaubter Handlung Verschulden voraussetzt«, Der Rechtsgrund dieser Vorschrift beruht auf dem Prinzip des Schadensausgleichs nach den Erfordernissen der Billigkeit» Dieses Prinzip ist aber keine Rechtssingularität, sondern ein Leitsatz, der auf gleiche oder verwandt gelagerte Tatbestände Anwendung finden kann« Gegen eine entsprechende Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB bestehen daher keine durchgreifenden Bedenkeno 6o Die Rechtskraft der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellung einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten für die künftigen Schäden des Klägers würde einer Schadensabwägung in analoger Anwendung des § 829 BGB bei etwaigem Eintritt entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen ent-gegensteheno Der Urteilsspruch bedarf daher insoweit einer Einschränkung, die bei Eintritt solcher Voraussetzungen eine Schadensabwägung im Rahmen des § 829 BGB ermöglicht«, In der Entscheidung vom 15« Juni 1958 - VI ZR 109/57 -NJW 1958, 1630 Kr. 5 hat der erkennende Senat im Anschluß an RGZ 169, 394 die Feststellung für zulässig und geboten erachtet, daß der nach § 828 BGB nicht verantwortliche Schädiger den Schaden bei Eintritt der Voraussetzung . gen des § 829 BGB im Rahmen dieser Vorschrift zu ersetzen habe, auch wenn eine Leistungspflicht zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung nach den gesamten Umständen nicht besteheo Er hat zur Begründung ausgeführt, es handele sich insoweit um einen bedingten Anspruch, der im einzelnen 12 von der künftigen Entwicklung der Verhältnisse der Beteiligten’ abhängeo Im vorliegenden Palle handelt es sich, spv/eit der Zukunftsschaden in Präge steht, um Ansprüche, die boi Zugrundelegung der Umstände zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung begründet wären, bei künftigem Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 829 BUB aber in mehr oder weniger großem Umfang wegfallen können» Pür sie muß daher hinsichtlich der Peststellung für die Zukunft Entsprechendes gelten wie für die aufschiebend bedingten Ansprüche auf Schadloshaltung aus § 829 BUB» Der Urteilsspruch muß daher so gefaßt werden, daß der Beklagten, falls der Kläger in Zukunft Ersatzansprüche erhebt, die Berufung auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine Schadensabwägung in entsprechender Anwendung und im Rahmen des § 829 BUB nicht abgeschnitten wird» Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO» Engels Dr. Kleinewefers Br. Bode Heinrich Meyer Dr». Pfretzschner