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BGH · VI ZR 63/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 63/56

BGB §§ 823, 249; StFO §§ 471, 397 Der Verletzte kann grundsätzlich vom Schädiger die durch Anschließung als Nebenkläger im Strafprozeß entstandenen Aufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erstattet verlangen, wenn der Schädiger im Strafverfahren freigesprochen ist. April 1957 “unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Meyer, Eanebeck und Br. Hauß für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des 2. Wegen des Unfalls kam es zu einem Strafverfahren gegen den Beklagten, in dem sich die Klägerin der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschloß. Mit der gegen den Beklagten erhobenen Klage haben die Kläger Schadenersatz verlangt; die Klägerin zu 1) hat auch Ersatz der ihr durch die Hebenklage entstandenen 558.65 Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Ersatz der durch die Nebenldage entstandenen Auslagen abgewiesen, im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Ob neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein zivilrechtlicher Schadensersatz-ansprueh besteht, wenn eine Verurteilung im Strafverfahren erfolgt ist, oder ob eine Haftung des an einem Unfall Schuldigen für die Auslagen eines freigesprochenen Mitbeteiligten begründet sein kann, braucht nicht entschieden zu werden. Das Berufungsgericht hat einen zivilrechtlichen Anspruch der Klägerin zu 1) auf Ersatz der ihr als Nebenklägerin in dem Strafverfahren gegen den freigesprochenen Beklagten entstandenen Unkosten verneint. der, Kläger sich als Nebenkläger angeschlossen habe, entstanden sind, Bas Reichsgericht, fährt' fort i MXie rechtliche Möglichkeit, daß auch für solche Kosten nach §§ 823, 249 BGB zu haften ist, kann nicht in Abrede gestellt werden« § 842 BGB enthält nur eine Erläuterung des allgemeinen Grundsatzes über den Umfang eines zu leistenden Schadensersatzes in §.249 BGB« Auch die durch die Annahme eines Vertreters in einem solchen Strafverfahren entstandenen. VersR 1952; 212, ferner u.a« LG Bonn JW 1937, 2354 mit zust r Arm« von Carl, LG- Bochum VersR 1953, 446 /447_1; das Bundesaufsichtsamt hat, wie Chomse in VersR 1953, 502 mit-teilt, die Auffassung vertreten, daß der Haftpflichtversicherer gern § 10 AKB, § 150 WG die dem Geschädigten entstandenen Kosten der Nebenklage zu decken habe« Es geht also auch offenbar auch davon aus, daß ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf Schadensersatz gegeben sein kann). 593 ff und 1956, 675 ff)< Endlich wird darauf hingewiesen, daß für den Geschädigten keine Notwendigkeit und in der Regel nicht einmal eine Zweckmäßigkeit bestehe, sich dem Strafverfahren anzuschließen, und daß schon deshalb die Kosten der Nebenklage dem Schädiger haftungsrechtlich nicht aufgebUrdet werden dürften (Reineke YersR 1956, 678; LG Berlin YersR 1954, 491 und 1955, 18), Es braucht hier nicht im einzelnen auf die vorgebrachten Bedenken näher eingegangen zu werden (gegen die Auffassung von Wussow vgl schon RG JW 1934, 1280), Sicher sind sie insoweit unbegründet, als der adäquate ursächliche Zusammenhang in Abrede gestellt wird., Zwar kann nicht schlechthin gesagt werden, daß einem an einem Strafverfahren Beteiligten stets die zivilrechtliche Abwälzung der strafrechtlichen oder kostenrechtlichen Folgen des Strafverfahrens auf einen anderen verwehrt sei« Andererseits kommt der Kostenregelung des Strafprozesses (§§ 471 in Verb mit 397 StPO), nach der dem Nebenkläger bei einer Verurteilung des Angeklagten die zur Hechts-Verfolgung erforderlichen Kosten zu erstatten sind, während er sie im Falle der Freisprechung selbst zu tragen hat, nach Auffassung des Senats jedoch grundsätzlich eine abschließende (stabilisierende) Bedeutung im Verhältnis zwischen Nebenkläger und Angeklagten zu« In dieser Regelung kommt der allgemeine Prozeßgrundsatz zu dem Ausdruck, daß der. Prozeßerfolg über die Kostenlast zwischen den Parteien entscheiden soll« Wer sich als Nebenpartei am Strafverfahren beteiligt, kann sich dieser Prozeßfolge nicht entziehen und das Prozeßrisiko einseitig auf den Angeklagten abwälzen, indem er diesen auch dann für die Kosten verantwortlich macht, wenn der Angeklagte freigesprochen ist und demgemäß nach den Grundsätzen des Strafprozesses von nachteiligen Kostenfolgen des Strafverfahrens gegenüber den Parteien des Strafprozesses freigestellt werden soll« So sehr anerkannt werden mag, daß oft für den Geschädigten die Anschließung an ein vom Staatsanwalt betriebenes Strafverfahren der späteren Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Haftungs-ansprüche dienlich sein wird und daher im Rahmen, berechtigter Interessenwahrnehmung liegen kann (vgl BGHSt 6, 103 ^105 J), so ist doch nicht zu übersehen, daß das staatliche Strafverfahren einem völlig anderen Zwecke dient als der auf Wiedergutmachung abzielende Zivilprozeß« Bei der rechtlichen Beurteilung sind in beiden Verfahren in vielfacher Hinsicht unterschiedliche Wertungen entscheidende Weder mit der strafrichterlichen Verurteilung noch mit dem strafrichterlichen Freispruch ist der Ausgang des Haftungsprozesses festgelegt. Hier muß der rechtlichen Zuordnung von Schadensfolgen eine Grenze gesetzt werden, da es nicht angeht, daß der vom Angeklagten mit der rechtskräftigen Freisprechung erzielte Erfolg in seiner kosten-rechtlichen Auswirkung wieder rückgängig gemacht wird (so im Ergebnis mit Recht bereits OLG Stuttgart JW 1937; 2353, vgl auch clause, Zum Streit um die Hebenklagekosten in NJW 1957> 711). Bort hat der Gesetzgeber die anderweite Geltendmachung des vom Strafrichter nicht zuerkannten Anspruchs ausdrücklich zugelassen und damit von vornherein der strafrichterlichen Entscheidung die Stabilisierungswirkung abgesprochen. Eine Erstattungspflicht von Kosten die dem Privatkläger entstanden sind aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes im bürgerlichen Rechtswege, wird unter Hinweis auf Döwe-Rosenberg Anm 6 a au § 471 StPO und Alsberg ,Reichsamnestiegesetze Anm I 6 zu § 1 der VO vom 3- Dezember 1918 verneint. Eine Anwendung des § 10 Abs 2 über die Verteilung der Kosten auf den Nebenkläger hält der Kommentar nicht für möglich. Soweit nach den Straffreiheitsgesetzen von 1932 - 1948 der Strafrichter wägend und entscheidend über die Kosten zu befinden hatte, lag es nahe, diese Entscheidung als abschließend zu betrachten, so daß eine nochmalige Prüfung derselben Prägen durch den Zivilrichter nicht angebracht erschien 1 (Brandstetter, Kommentar zu dem Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Der Beklagte hat nicht verkannt, daß seine selbständige Revision daher unzulässig ist, und deshalb gebeten, sie in eine Anschlußrevision umzudeuten* Das ist nicht möglich (vgl RG JW 1936, 815; RGZ 165, 335; BGH DM § 556 ZPO Nr 4 = JZ 1955, 218 =■ JH 1955, 302). März 1956 sein Rechtsmittel beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegte, war die Sache zur Verhandlung und .Entscheidung über die Revision der Klägerin zu 1) bereits durch den am 20. Damit war der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht im Sinne des.§ 556 ZPO zur Entscheidung über die Revision der Klägerin zu 1) zuständig. Der Beklagte hatte darauf hingewiesen, daß seine Revision zulässig sei, da das Berufungsgericht die Revision zugelassen habe.Der Irrtum des Beklagten über die Zulässigkeit einer selbständigen Revision kann es nicht rechtfertigen, eine Umdeutung vorzunehmen -Daraus folgt# daß auch durch die Verweisung der selbständigen Revision an den Bundesgerichtshof diese ihren Charakter nicht ändert und mit der Verweisung allein keine Möglichkeit einer Umdeutung in eine Anschlußrevision zu der am Bundesgerichtshof anhängigen Revision der Klägerin besteht. revision zur Entscheidung gestanden hätte, nicht gestellt worden, da eine Verlängerung der Prist auf einen Antrag des Anschlußrevisionsklägers nicht möglich ist (BGH HJW 1951; 605)* Das Rechtsmittel des Beklagten war sonach als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 10 AKB2008_alt § 823 BGB § 471 StPO § 826 BGB § 556 ZPO
KostenNebenklägerAngeklagteAnspruchKlägerinAuslageStrafverfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung
2350 037
Gesetz?
Rechtssatz?
BGB §§ 823, 249; StFO §§ 471, 397 Der Verletzte kann grundsätzlich vom Schädiger die durch Anschließung als Nebenkläger im Strafprozeß entstandenen Aufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erstattet verlangen, wenn der Schädiger im Strafverfahren freigesprochen ist.
Aktenzeichens VI 2R 63/56
Urteil des BGH vom 17. Mai 1957	.01»	Nürnberg
VI ZR 63/56
Verkündet
 am 17» Kai 1957 Romacker, Justizangestellter als Urkundbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.	der Kunigunde
2.	des Martin beide in

Kläger, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin zu 1) und Anschlußrevisionsbeklagte zu 1) u.2),
- Prozeßbevollmächtigt er? Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Karl B| - Straße
 xxi
Beklagten» Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1957 “unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br.
Meyer, Eanebeck und Br. Hauß
 für Recht erkannts
 Bie Revision der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Nürnberg vom 1. Bezember 1955 wird zurüclcgewiesen.
1 a -
Die Ansehlußrevision des Beklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen*
Die Uerichtskosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 1) zu 1/4: dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.
Die dem Kläger zu 2) entstandenen Kosten der Revisionsinstanz werden dem Beklagten auf erlegt. Die Klägerin zu 1) trägt 3/7 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und l/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt 3/4 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 4/7 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1).
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Am 2. Oktober 1952 fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen und einem einachsigen Anhänger auf der Bezirksstraße Altensittenbach. Die Ladung im Anhänger verursachte starken Lärm. Als der Wagen an der Klägerin zu 1) verbeifuhr, scheuten infolge des Lärms die beiden von ihr geführten Kühe-Die Klägerin wurde umgerissen und erlitt Verletzungen«
Wegen des Unfalls kam es zu einem Strafverfahren gegen den Beklagten, in dem sich die Klägerin der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschloß. Der Beklagte wurde in der Revisions-instanz durch Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5, Oktober 1954 freigesprochen. Mit der gegen den Beklagten erhobenen Klage haben die Kläger Schadenersatz verlangt; die Klägerin zu 1) hat auch Ersatz der ihr durch die Hebenklage entstandenen 558.65 JM Auslagen beantragt.
Das Landgericht hat die Ansprüche dem Grunde nach* aus unerlaubter Handlung für gerechtfertigt erklärt und die der Höhe nach unstreitigen Kosten der Nebenklage zugesprochen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Ersatz der durch die Nebenldage entstandenen Auslagen abgewiesen, im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin zu 1) den Anspruch auf Ersatz der Hebenklagekosten weiter. Der Beklagte beantragt mit seiner Revision, die er evtl, als Anschlußrevision an-susehen bittet, die übrigen Ansprüche abzuweisen, soweit sie Uber den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinaUB-
gehen Beide Teile treten den gegnerischen Anträgen entgegen.
Entscheidungsgründe t
il* Zur Revision der Klägerin zu 1):
Die Revision der Klägerin zu 1) ist zulässig, oowohl der Beschwerdewert die Revisionssumme nicht erreicht, denn das Berufungsgericht hat die Revision wegen der zu entscheidenden grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen, ob derjenige, der einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, dem Geschädigten auch die Aufwendungen ersetzen muß, die diesem dadurch entstanden sind, daß er sich dem Strafverfahren als Nebenkläger angeschlossen hatte. Die Präge der Haftung des Täters für diese Auslagen ist hier nur für den Pall eines freisprechenden Strafurteils zu erörtern. Ob neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein zivilrechtlicher Schadensersatz-ansprueh besteht, wenn eine Verurteilung im Strafverfahren erfolgt ist, oder ob eine Haftung des an einem Unfall Schuldigen für die Auslagen eines freigesprochenen Mitbeteiligten begründet sein kann, braucht nicht entschieden zu werden. Ebenso steht hier nicht zur Erörterung, welche Rechte der Schädiger aus einem Versicherungsverträge herleiten könnte, wenn er zur Erstattung von Nebenklagekosten herangezogen wird.
Das Berufungsgericht hat einen zivilrechtlichen Anspruch der Klägerin zu 1) auf Ersatz der ihr als Nebenklägerin in dem Strafverfahren gegen den freigesprochenen Beklagten entstandenen Unkosten verneint. Diese Rechtsfrage ist in Rechtsprechung irnd Schrifttum streitig, sie ist allerdings bisher,
 soweit ersichtlich* überwiegend dahingehend -heantwortet worden, daß dem Geschädigten die ihm als Nebenkläger entstandenen Kosten zu ersetzen seien« So hatte das Reichsgericht (JW 1934; 1280) ausgeführt t das .Berufungsgericht-.,habe. zu Recht auch die Schadenskosten für begründet erachtet;, die dem Kläger in dem Strafverfahren gegen ■ den - Beklagten $. <d.em=. der, Kläger sich als Nebenkläger angeschlossen habe, entstanden sind, Bas Reichsgericht, fährt' fort i MXie rechtliche Möglichkeit, daß auch für solche Kosten nach §§ 823, 249 BGB zu haften ist, kann nicht in Abrede gestellt werden« § 842 BGB enthält nur eine Erläuterung des allgemeinen Grundsatzes über den Umfang eines zu leistenden Schadensersatzes in §. 249 BGB« Auch die durch die Annahme eines Vertreters in einem solchen Strafverfahren entstandenen. Kosten können im Rahmen eines ursächlichen Zusammenhangs mit dem sehadenstiftenden Ereignis liegen“„
Im Gegensatz zu der in JW 1937? 2343 abgedruckten Entscheidung des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart hat dessen 5= Zivilsenat (VersR 1955, 377) ausgeführt, die Nebenklagenkosten könnten Gegenstand eines bürgerlichrechtlichen Schadensersatzanspruchs sein (vgl auch OLG Düsseldorf;. VersR 1952; 212, ferner u.a« LG Bonn JW 1937, 2354 mit zust r Arm« von Carl, LG- Bochum VersR 1953, 446 /447_1; das Bundesaufsichtsamt hat, wie Chomse in VersR 1953, 502 mit-teilt, die Auffassung vertreten, daß der Haftpflichtversicherer gern § 10 AKB, § 150 WG die dem Geschädigten entstandenen Kosten der Nebenklage zu decken habe« Es geht also auch offenbar auch davon aus, daß ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf Schadensersatz gegeben sein kann).
Gegen diese Rechtsprechung wird u.a« geltend gemacht, die Kosten der Nebenklage stellten nur einen allgemeinen Ver-
mcgensschaden dar* dessen Ersatz bei Körper-* and Sachver-letzungen Uber den durch §§ 823, 842 ff BGB gezogenen Rahmen hinausgehe (Wussow in YersR 1953, 222; Unfallhaftpflichtvers* 5» Aufl S 390; YersR 1957 S 8; Wussow Wt 1957 $ 66). Von anderer Seite wird das Vorliegen eines ursächlichen oder doch Jedenfalls* eines adäquaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen der schädigenden Handlung und der auf freiwilligem Willensentschluß beruhenden Anschließung als Nebenkläger verneint (vgl die Ausführungen und Zitate bei» Reineke, Schaden und Nebenklagekcsten in VersR 1955? 593 ff und 1956, 675 ff)< Endlich wird darauf hingewiesen, daß für den Geschädigten keine Notwendigkeit und in der Regel nicht einmal eine Zweckmäßigkeit bestehe, sich dem Strafverfahren anzuschließen, und daß schon deshalb die Kosten der Nebenklage dem Schädiger haftungsrechtlich nicht aufgebUrdet werden dürften (Reineke YersR 1956, 678; LG Berlin YersR 1954, 491 und 1955, 18),
Es braucht hier nicht im einzelnen auf die vorgebrachten Bedenken näher eingegangen zu werden (gegen die Auffassung von Wussow vgl schon RG JW 1934, 1280), Sicher sind sie insoweit unbegründet, als der adäquate ursächliche Zusammenhang in Abrede gestellt wird., der keineswegs deshalb entfällt, weil sich zwischen Körper- und Sachverletzung einerseits und Schaden andererseits ein eigener, aber doch nicht ungewöhnlicher Entschluß des Geschädigten einschiebt, der die Kostenbelastung zur Folge hat.
Kann die Lösung des Problems allein auf Gründ ursächlicher Betrachtungsweise nicht gefunden werden, so erweist sich doch im Ergebnis die Auffassung als begründet, die die Erstattungspflicht verneint. Zwar kann nicht schlechthin gesagt werden, daß einem an einem Strafverfahren Beteiligten
 stets die zivilrechtliche Abwälzung der strafrechtlichen oder kostenrechtlichen Folgen des Strafverfahrens auf einen anderen verwehrt sei« Andererseits kommt der Kostenregelung des Strafprozesses (§§ 471 in Verb mit 397 StPO), nach der dem Nebenkläger bei einer Verurteilung des Angeklagten die zur Hechts-Verfolgung erforderlichen Kosten zu erstatten sind, während er sie im Falle der Freisprechung selbst zu tragen hat, nach Auffassung des Senats jedoch grundsätzlich eine abschließende (stabilisierende) Bedeutung im Verhältnis zwischen Nebenkläger und Angeklagten zu« In dieser Regelung kommt der allgemeine Prozeßgrundsatz zu dem Ausdruck, daß der. Prozeßerfolg über die Kostenlast zwischen den Parteien entscheiden soll« Wer sich als Nebenpartei am Strafverfahren beteiligt, kann sich dieser Prozeßfolge nicht entziehen und das Prozeßrisiko einseitig auf den Angeklagten abwälzen, indem er diesen auch dann für die Kosten verantwortlich macht, wenn der Angeklagte freigesprochen ist und demgemäß nach den Grundsätzen des Strafprozesses von nachteiligen Kostenfolgen des Strafverfahrens gegenüber den Parteien des Strafprozesses freigestellt werden soll« So sehr anerkannt werden mag, daß oft für den Geschädigten die Anschließung an ein vom Staatsanwalt betriebenes Strafverfahren der späteren Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Haftungs-ansprüche dienlich sein wird und daher im Rahmen, berechtigter Interessenwahrnehmung liegen kann (vgl BGHSt 6, 103 ^105 J), so ist doch nicht zu übersehen, daß das staatliche Strafverfahren einem völlig anderen Zwecke dient als der auf Wiedergutmachung abzielende Zivilprozeß« Bei der rechtlichen Beurteilung sind in beiden Verfahren in vielfacher Hinsicht unterschiedliche Wertungen entscheidende Weder mit der strafrichterlichen Verurteilung noch mit dem strafrichterlichen Freispruch ist der Ausgang des Haftungsprozesses festgelegt. Die Beweisaufnahme des Strafprozesses kann der Urteilsfindung des Zivil-
Prozesses nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind, daß von unmittelbarer Beweisaufnahme im Zivilrechtsstreit abgesehen wird. Zeigt sich, daß das im Strafverfahren gestellte Verlangen des Nebenklägers auf eine Bestrafung des Angeklagten rechtlich unbegründet war, weil eine strafrechtliche Verfehlung nicht vorlag oder nicht zu beweisen war, so kann billigerweise vom Angeklagten nicht verlangt werden, daß er die seinem Prozeßgegner erwachsenen Auslagen tragen soll, gegen dessen Begehren er sich, wie ihm das Strafurteil bestätigt, mit Recht gewehrt hat. Hier muß der rechtlichen Zuordnung von Schadensfolgen eine Grenze gesetzt werden, da es nicht angeht, daß der vom Angeklagten mit der rechtskräftigen Freisprechung erzielte Erfolg in seiner kosten-rechtlichen Auswirkung wieder rückgängig gemacht wird (so im Ergebnis mit Recht bereits OLG Stuttgart JW 1937; 2353, vgl auch clause, Zum Streit um die Hebenklagekosten in NJW 1957> 711).
Für die abschließende Bedeutung der strafrichterlichen Entscheidung spricht auch die beim sogen. Adhäsionsverfahren getroffene Regelung des § 406 Abs 3 Satz.2 StPO. Bort hat der Gesetzgeber die anderweite Geltendmachung des vom Strafrichter nicht zuerkannten Anspruchs ausdrücklich zugelassen und damit von vornherein der strafrichterlichen Entscheidung die Stabilisierungswirkung abgesprochen.
Bie Frage, ob die Entscheidungen des Strafrichters in Privat- und HebenklageSachen abschließende Bedeutung haben, insbesondere bei einer Einstellung des Strafverfahrens auf Grund der ergangenen Gesetze über die Straffreiheit streitig geworden. Zum Reichsgesetz über die Straffreiheit vom 20. Bezember 1932 heißt es in dem Kommentar von Busch-Schäfer-Wicharas-Börffler
 
S 57:	Ober die Kosten anhängiger Strafverfahren trifft das
(resets nur eine ausdrückliche Bestimmung soweit es sich um Privat klageverfahren handelt. Die notwendigen Auslagen kann # das Gericht angemessen verteilen. Eine Erstattungspflicht von Kosten die dem Privatkläger entstanden sind aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes im bürgerlichen Rechtswege, wird unter Hinweis auf Döwe-Rosenberg Anm 6 a au § 471 StPO und Alsberg ,Reichsamnestiegesetze Anm I 6 zu § 1 der VO vom 3- Dezember 1918 verneint. Eine Anwendung des § 10 Abs 2 über die Verteilung der Kosten auf den Nebenkläger hält der Kommentar nicht für möglich. Soweit nach den Straffreiheitsgesetzen von 1932 - 1948 der Strafrichter wägend und entscheidend über die Kosten zu befinden hatte, lag es nahe, diese Entscheidung als abschließend zu betrachten, so daß eine nochmalige Prüfung derselben Prägen durch den Zivilrichter nicht angebracht erschien 1 (Brandstetter, Kommentar zu dem Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 § 7 Fr.8). Für das Straffreiheitsgesetz vom 31« Dezember 1949; das keine besondere Regelung dieser Art enthält, meint Brandstetter (aaO) allerdings, die Auslagen müßten im bürgerlichen Rechtsstreit eingeklagt werden können (vgl § 7 Fr 8 Anm 12). Im § 19 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 hat der Gesetzgeber	/
nunmehr bestimmt, daß bei einer Einstellung des Verfahrens nach S
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Kostenerstattung (vgl Brandstetter, Komm zu dem Straffreiheits-	.{
gesetz 1954 § 19 Nr 10 und OIG Bremen in FJW 1954, 1701).	j
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Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß bei einer Durch-	*	!
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führung des Strafverfahrens nach §§ 17, 18 StFG anderweite Feststellungen die KostenentScheidung beeinflussen können. Als Grundsatz ist also auch hier zu entnehmen, daß die im Strafverfahren ergangene Entscheidung Uber die Auslagen des Nebenklägers abschließend sein soll. Ob dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Schädiger durch Täuschungshandlungen, Zeugenbeeinflussungen etc. (§ 826 BGB) Anlaß zur Erhebung der Nebenklage gegeben hat, braucht hier nicht erörtert zu werden, da ein solcher Fall nicht vorliegt.
II» Zur Anschlußrevision.
Die Beschwer des Beklagten durch das von ihm mit der Revision angefochtene Urteil erreicht nicht die Revisionssumme,
 Auf die Zulassung der Revision fUr die Klägerin zu 1) kann sich der Beklagte nicht berufen, da die Rechtsfrage, die zur Zulassung der Revision der Klägerin zu 1) geführt hat, zugunsten des Beklagten entschieden worden war und dieser das Berufungsurteil aus völlig anderen Gründen anzugreifen beabsichtigt (BGHZ 7?
 62). Der Beklagte hat nicht verkannt, daß seine selbständige Revision daher unzulässig ist, und deshalb gebeten, sie in eine Anschlußrevision umzudeuten* Das ist nicht möglich (vgl RG JW 1936, 815; RGZ 165, 335; BGH DM § 556 ZPO Nr 4 = JZ 1955, 218 =■ JH 1955, 302). Als der Beklagte am 14. März 1956 sein Rechtsmittel beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegte, war die Sache zur Verhandlung und .Entscheidung über die Revision der Klägerin zu 1) bereits durch den am 20. Februar 1956 den Parteien zugestellten Beschluß an den Bundesgerichtshof abgegeben worden. Damit war der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht im Sinne des.§ 556 ZPO zur Entscheidung über die Revision der Klägerin zu 1) zuständig. Eine Anschließung beim Bayerischen
 
Obersten Landesgericht war damit nicht mehr möglich. Ob infolge der Abgabe an den Bundesgerichtshof innerhalb der.für die Revision der Klägerin laufenden Frist die vsan Beklagten eingelegte Revision als eine Anschließung angesehen werden kann oder eine besondere AnSchlußerklärung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts hierzu erforderlich gewesen wäre, braucht nicht entschieden zu werden« Die Umdeutung einer selbständig . eingelegten Revision setzt mehr voraus, als nur ihre Einlegung während der für den Gegner laufenden Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision» Ein als selbständige Revision zulässiges Rechtsmittel könnte daher nur dann in eine Anschlußrevision umgedeutet werden, wenn ein dahingehender Wille der Partei Ausdruck gefunden hätte. Daran fehlt es.. Die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision war ersichtlich als selbständige Revision gewollt. Der Beklagte hatte darauf hingewiesen, daß seine Revision zulässig sei, da das Berufungsgericht die Revision zugelassen habe.Der Irrtum des Beklagten über die Zulässigkeit einer selbständigen Revision kann es nicht rechtfertigen, eine Umdeutung vorzunehmen -Daraus folgt# daß auch durch die Verweisung der selbständigen Revision an den Bundesgerichtshof diese ihren Charakter nicht ändert und mit der Verweisung allein keine Möglichkeit einer Umdeutung in eine Anschlußrevision zu der am Bundesgerichtshof anhängigen Revision der Klägerin besteht. Eine Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beim Bundesgerichtshof innerhalb der Begründungsfrist der Revision der Klägerin zu 1), die eine Umdeutung der Revision des Beklagten zulassen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Der Prozeßbevollmächtigte ist vielmehr ersichtlich ebenfalls von einer selbständigen Revision ausgegangen.. Dies ergeben vor allem seine Anträge um Verlängerung der Frist zur Begründung des vom Beklagten eingelegten Rechtsmittels.. Diese Anträge wären, wenn eine Anschluß-
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revision zur Entscheidung gestanden hätte, nicht gestellt worden, da eine Verlängerung der Prist auf einen Antrag des Anschlußrevisionsklägers nicht möglich ist (BGH HJW 1951; 605)* Das Rechtsmittel des Beklagten war sonach als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 9.2, 97 ZPO*
Dr. Kleinewefers Pr» Engels	2>r*	K.B. Meyer
+
Bundesrichter Hanebeck
 ist erkrankt und verhindert	Dr. Hauß
 zu unterschreiben.
Dr, Kleinewefers