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BGH · TI ZR 63/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 63/54

Für einen Werbe- und Kulturfilm der Stadt W^^HB führte die Beklagte auf dieser Veranstaltung Filmaufnahmen durch, so von dem Aufmarsch der Kellner mit den Speisen« In den Tagen nach der Veranstaltung trat bei der Klägerin eine Augenentzündung auf, die sich noch nicht hat beheben lassen« Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 Abs 1 BGB bejaht® Es hat festgestellt, daß die Klägerin, wenn sie auch nicht Objekt einer Einzelaufnahme gewesen oder bei der Aufnahme des Aufmarsches der Kellner von dem vollen Lichtkegel der Scheinwerfer getroffen worden sei, so doch jedenfalls mit Unterbrechungen wiederholt von Scheinwerfern angestrahlt worden sei, die man im gleichen Raum etwa 6 m von ihrem Tisch entfernt aufgestellt habe« Zu den Aufnahmen habe die Beklagte hochkerzi-ge Glühlampen verwendet, darunter 2 von je 5000 Watt und 10 von je 2000 Watt. Das Licht derartiger Lampen sei zwar im Gegensatz zu den ultravioletten Strahlen von Jupiterlampen oder Bogenlampen mit Kohle für normal empfindliche Personen unschädlich® Die Klägerin sei aber nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr.HUHR^11 Bezug auf ihre Augen überempfindlich« Auf Grund der weiteren Ausführungen dieses Gutachtens hat es das Berufungsgericht daher für möglich gehalten und auch als erwiesen angesehen, daß sich Wenn auch eine Schädigung durch Glühlampenlicht wohl zu den Ausnahmen gehöre, die Klägerin auch möglicherweise als einzige von den vielen Festteilnehmern - nach Zeugenschätzung 300 bis 350 oder gar 500 bis 600 Personen - Schaden genommen habe, so liege eine solche Schädigung doch nicht so ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß sie ausser Betracht bleiben müßte, Das Berufungsgericht hat schließlich auch ein Verschulden des Inhabers der Beklagten für gegeben gehalten« Allerdings möge es zweifelhaft sein, ob das Verschulden mit dem Landgericht darin gesehen werden könne, daß der Inhaber der Beklagten nicht bedacht habe, bei den Aufnahmen ein filmungewohntes Publikum vor sich zu haben. Bei dieser Sach läge habe eine schädliche Einwirkung auf die Augen als mögliche Folge für die Beklagte vorhersehbar sein müssen, habe es sich doch immerhin gerade für die Festteilnehmer, die in der Nähe der Beleuchtungsquellen gesessen hätten, um grelle Lichteinwirkungen gehandelt« Bei der großen Zahl der Festteilnehmer, unter denen sich auch ältere Personen wie die damals fast 70jährige Klägerin befunden hätten, habe der Inha-—her der Beklagten damit rechnen müssen, daß der eine oder andere von ihnen die sich in die Länge ziehenden Aufnahmen nicht vertragen würde, zu demal sich Festteilnehmer beschwerdeführend an ihn gewandt und die Abstellung der mit dem häufigen Aufblitzen als störend empfundenen Scheinwerfer verlangt hätten« Es sei nicht erforderlich, daß der wirklich eingetretene Erfolg voraussehbar gewesen sei; es genüge, wenn bei gehöriger Sorgfalt die Möglichkeit überhaupt einer Augenschädigung habe vorausgesehen werden können« Dem Inhaber der Beklagten kann nur dann ein Schuldvor-wurf gemacht werdenswenn er wußte oder bei Anwendung der Sorg falt> die von ihm als einem Filmschaffenden im Verkehr zu erfordern war, hätte wissen müssen, daß das licht der von ihm benutzten Lampen bei der Art ihrer Verwendung an jenem Festabend geeignet war, Augenerkrankungen hervorzurufen (§ 276 BGB)* Das läßt sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht ohne weiteres entnehmen« Zwar ist der Inhaber der Beklagten von Beschwerdeführenden Festteilnehmern darauf hingewiesen worden, daß sie sich durch das häufige Einund Ausschalten der Scheinwerfer gestört fühlten; er ist aufgefordert worden, die Scheinwerfer abzustellen« Daraus läßt sich aber nicht schon schließen, daß er mit der Gefahr einer Augenerkrankung eines der Festteilnehmer hätte rechnen müssen« Wenn auch erfahrungsgemäß der plötzliche Wechsel von sehr hellem Licht und Dunkelheit für das menschliche Augen unangenehm ist und schmerzhaft sein kann, so läßt sich doch nicht sagen, daß nach allgemein bekannter Erfahrung dies allein schon geeignet sei, eine Erkrankung des Auges, sei es auch nur bei älteren Personen, nach sich zu ziehen« Die Schmerzhaftigkeit der plötzlichen einfall den Schließmuskel der Pupille zu energischem Zusammenziehen bringt; es handelt sich also nicht um das Symptom einer Krankheitserscheinung. Es fragt sich daher, ob dem Inhaber der Beklagten die wenn auch nur für überempfindliche Personen nach Ansicht des Sachverständigen bestehende Schädlichkeit der verwendeten Lampen bekannt gewesen ist oder hätte bekannt sein müssen« Hierüber hat es das Berufungsgericht an näheren Darlegungen fehlen lassen. wirkt hat, nach der von der Klägerin mit der Klageschrift überreichten augenärztlichen Bescheinigung vom 25* August 1950 damals nur die Einwirkung von Jupiterlampenlicht als Ursache der Augenerkrankung der Klägerin für gegeben gehalten» Es steht aber fest, daß sog» Jupiterlampen bei den Aufnahmen auf dem Festessen nicht verwendet worden sind und daß ultraviolettes Licht, wie es von derartigen Lampen ausgeht, bei den hier zur Verwendung gelangten Glühlampen nicht ausgestrahlt wird« Y/enn in dem Gutachten des Sachverständigen Professor Br. ausgeführt ist,daß für die Auslösung einer Opthal- daß er es nicht gehabt und bei seinen Filmaufnahmen keine entsprechende Vorsorge gegen die Möglichkeit von Augenschädigungen getroffen hat« Das .Gutachten, das der Sachverständige Hartung erstattet haty weist darauf hin, daß ihm als Fachmann auf dem Gebiete des Filmwesens trotz 43jähriger Branchenzugehörigkeit die Möglichkeit einer Augenschädigung durch Scheinwerfer der hier verwendeten Art anscheinend nicht bekannt gewesen ist«

Zitierte Normen: § 823 BGB
ScheinwerferaufnehmenBerufungsgerichtAugeEinwirkungBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

TI ZR 63/54
Verkündet am 18* Mai 1955 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0
2337 048
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Inhaber Theodor
m
der Firma WBI BiBstrasse B?
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*	~
gegen
 in Bl
 die Ehefrau Mina F
BHPstrasse
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevo]lmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der VI«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Hauß
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 19* Januar 1954 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
*5
2 -
Tatbestand %
Die Klägerin nahm Ende September 1949 an einem Festessen der Vereinigung internationaler Hotels im Nassauer Hof in Wiesbaden teil. Für einen Werbe- und Kulturfilm der Stadt W^^HB führte die Beklagte auf dieser Veranstaltung Filmaufnahmen durch, so von dem Aufmarsch der Kellner mit den Speisen« In den Tagen nach der Veranstaltung trat bei der Klägerin eine Augenentzündung auf, die sich noch nicht hat beheben lassen«
Die Klägerin führt die Augenerkrankung auf die Lichteinwirkung der bei den Filmaufnahmen verwendeten Lampen zurück« Sie hat behauptet, die Beklagte habe mit den Lampen unter ständigem probeweisem Aufblitzen trotz Beschwerden des Publikums und der Hoteldirektion stundenlang herumexperimentiert; die Filmleute hätten offenbar unter Alkoholeinfluß gestanden und nicht die nötige Sachkenntnis gehabt«
Die Klägerin hat teils aus eigenem Recht, teils aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns, Ersatz bereits entstandenen Schadens sowie Schmerzensgeld verlangt und Zahlung von insgesamt 1 151 DM begehrt; auch hat sie beantragt,festzustellen, daß ihr die Beklagte für jeden weiteren Schaden aufzukommen habe.
Die Beklagte hat ein für die Augenerkrankung ursächliches schuldhaftes Verhalten und insbesondere die Schädlichkeit der verwendeten Lampen bestritten«
Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil unter Abweisung der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 50 DM
das Zahlungsbegehren im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt®
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden®
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Zahlungsklage«
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisenc
 Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 Abs 1 BGB bejaht® Es hat festgestellt, daß die Klägerin, wenn sie auch nicht Objekt einer Einzelaufnahme gewesen oder bei der Aufnahme des Aufmarsches der Kellner von dem vollen Lichtkegel der Scheinwerfer getroffen worden sei, so doch jedenfalls mit Unterbrechungen wiederholt von Scheinwerfern angestrahlt worden sei, die man im gleichen Raum etwa 6 m von ihrem Tisch entfernt aufgestellt habe« Zu den Aufnahmen habe die Beklagte hochkerzi-ge Glühlampen verwendet, darunter 2 von je 5000 Watt und 10 von je 2000 Watt. Das Licht derartiger Lampen sei zwar im Gegensatz zu den ultravioletten Strahlen von Jupiterlampen oder Bogenlampen mit Kohle für normal empfindliche Personen unschädlich® Die Klägerin sei aber nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr.HUHR^11 Bezug auf ihre Augen überempfindlich« Auf Grund der weiteren Ausführungen dieses Gutachtens hat es das Berufungsgericht daher für möglich gehalten und auch als erwiesen angesehen, daß sich
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d-*e Kl.ägerin die Augenentzündung durch Lichteinwirkungen #
auf dem Fest zugezogen hat« Es hat auch angenommen, daß eine solche Folge nicht ausserhalb adäquater Verursachung liege.. Wenn auch eine Schädigung durch Glühlampenlicht wohl zu den Ausnahmen gehöre, die Klägerin auch möglicherweise als einzige von den vielen Festteilnehmern - nach Zeugenschätzung 300 bis 350 oder gar 500 bis 600 Personen - Schaden genommen habe, so liege eine solche Schädigung doch nicht so ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß sie ausser Betracht bleiben müßte, Das Berufungsgericht hat schließlich auch ein Verschulden des Inhabers der Beklagten für gegeben gehalten« Allerdings möge es zweifelhaft sein, ob das Verschulden mit dem Landgericht darin gesehen werden könne, daß der Inhaber der Beklagten nicht bedacht habe, bei den Aufnahmen ein filmungewohntes Publikum vor sich zu haben. Die Beweisaufnahme habe aber ergeben, daß er sich mit den wenigen und kurzen Aufnahmen in ordnungswidriger Weise, vor allem durch das ständige Probieren und Ausleuchten mit häufigem Einund Ausschalten der Beleuchtungsgeräte über einen erheblichen Zeitraum, zwei bis drei Stunden, aufgehalten habe* Nach den Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr«	bedeute es gerade
 eine erhöhte Gefahr, wenn die Augen von Personen wie der überempfindlichen Klägerin durch das wiederholte An- und Abschalten der Beleuchtungsquellen häufiger von dem plötzlich auf-leuchtenden Scheinwerferlicht und dann wieder vom Dunkel getroffen würden« Es sei nicht ersichtlich, warum die Beklagte die nach ihrem Vortrag vor den eigentlichen Aufnahmen jeweils notwendigen exakten Ausleuchtungsarbeiten nicht bereits vor der Ankunft der Gäste vorgenommen habe, so daß später für die Aufnahme selbst nur noch wenig Zeit erforderlich gewesen wäre und die Festteilnehmer nicht über Gebühr lange dem Scheinwer-
 
ferlicht hätten ausgesetzt zu werden brauchen. Bei dieser Sach läge habe eine schädliche Einwirkung auf die Augen als mögliche Folge für die Beklagte vorhersehbar sein müssen, habe es sich doch immerhin gerade für die Festteilnehmer, die in der Nähe der Beleuchtungsquellen gesessen hätten, um grelle Lichteinwirkungen gehandelt« Bei der großen Zahl der Festteilnehmer, unter denen sich auch ältere Personen wie die damals fast 70jährige Klägerin befunden hätten, habe der Inha-—her der Beklagten damit rechnen müssen, daß der eine oder andere von ihnen die sich in die Länge ziehenden Aufnahmen nicht vertragen würde, zu demal sich Festteilnehmer beschwerdeführend an ihn gewandt und die Abstellung der mit dem häufigen Aufblitzen als störend empfundenen Scheinwerfer verlangt hätten« Es sei nicht erforderlich, daß der wirklich eingetretene Erfolg voraussehbar gewesen sei; es genüge, wenn bei gehöriger Sorgfalt die Möglichkeit überhaupt einer Augenschädigung habe vorausgesehen werden können«
♦
Die Revision greift es unter Erhebung von Verfahrensrügen nach §§ 286, 139 ZPO an, daß das Berufungsgericht das Scheinwerferlicht der Glühlampen als ursächlich für die Augenentzündung der Klägerin angesehen hat, da doch, was der Sachverständige Professor Dr*	beachtet	habe,
 die beiden großen Leuchten von je 5 000 Watt in den Ecken des Saales aufgestellt gewesen seien und die Klägerin gar nicht angestrahlt hätten; das Berufungsgericht habe die von der Beklagten hervorgehobene Möglichkeit einer allergischen Verursachung des Augenleidens der Klägerin nicht verneinen dürfen, ohne das Gutachten eines Internisten eingeholt zu haben: Adä uater Kausalzusammenhang könne nicht bejaht werden, solange nicht geklärt sei, zu welchem Zahlenverhältnis man bei
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der Einwirkung von Glüh!» ampenlicht der verwendeten Art auf das menschliche Auge überhaupt mit Augenerkrankungen rechnen könne« Vor allem wendet sich die Revision aber gegen die Annahme eines Verschuldens des Inhabers der Beklagten«
Es bedarf hier keines Eingehens auf die Verfahrensrügen und die Angriffe gegen die Annahme adäquat ursächlichen Zusammenhangsv Der Revision ist zuzugeben, daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme eines Verschuldens nicht zu tragen vermögen«
Dem Inhaber der Beklagten kann nur dann ein Schuldvor-wurf gemacht werdenswenn er wußte oder bei Anwendung der Sorg falt> die von ihm als einem Filmschaffenden im Verkehr zu erfordern war, hätte wissen müssen, daß das licht der von ihm benutzten Lampen bei der Art ihrer Verwendung an jenem Festabend geeignet war, Augenerkrankungen hervorzurufen (§ 276 BGB)* Das läßt sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht ohne weiteres entnehmen«
Zwar ist der Inhaber der Beklagten von Beschwerdeführenden Festteilnehmern darauf hingewiesen worden, daß sie sich durch das häufige Einund Ausschalten der Scheinwerfer gestört fühlten; er ist aufgefordert worden, die Scheinwerfer abzustellen« Daraus läßt sich aber nicht schon schließen, daß er mit der Gefahr einer Augenerkrankung eines der Festteilnehmer hätte rechnen müssen« Wenn auch erfahrungsgemäß der plötzliche Wechsel von sehr hellem Licht und Dunkelheit für das menschliche Augen unangenehm ist und schmerzhaft sein kann, so läßt sich doch nicht sagen, daß nach allgemein bekannter Erfahrung dies allein schon geeignet sei, eine Erkrankung des Auges, sei es auch nur bei älteren Personen,
 nach sich zu ziehen« Die Schmerzhaftigkeit der plötzlichen
 einfall den Schließmuskel der Pupille zu energischem Zusammenziehen bringt; es handelt sich also nicht um das Symptom einer Krankheitserscheinung. In dem wiederholten Einund Aus-schalten der Scheinwerfer hat der Sachverständige Professor
 eine Augenentzündung stärker auftreten zu lassen, die sich aus der (Tatsache allein ergeben konnte, daß Scheinwerfer der hier in Rede stehenden Art auch bei gleichmässigem Dicht verwendet wurden. Es fragt sich daher, ob dem Inhaber der Beklagten die wenn auch nur für überempfindliche Personen nach Ansicht des Sachverständigen bestehende Schädlichkeit der verwendeten Lampen bekannt gewesen ist oder hätte bekannt sein müssen« Hierüber hat es das Berufungsgericht an näheren Darlegungen fehlen lassen. Es hätte dessen aber um so mehr bedurft, als die Möglichkeit einer Augenschädigung durch Glüh-lampenlicht, wie die Revision nicht mit Unrecht zu bedenken gibt, anscheinend auch in ärztlichen Kreisen nicht allgemein bekannt ist. Der sachverständige Zeuge Professor Dr. hat in seiner Äusserung jedenfalls nur davon gesprochen, die Klägerin habe bei der von ihm am 1. Oktober 1949 vorgenommenen Untersuchung das Bild einer Ophthalmia electrica, der Schädigung der Binde- und Hornhautdeckschicht, mit lichtscheu, Tränenfluß und heftigen Schmerzen geboten, «wie sie uns nach der Einwirkung ultravioletter Strahlen (Höhensonne, Schweißen, Plammenbogen) bekannt ist«..Auch die Augenärztin Dr« S^HHHbat nach ihrer schriftlichen Äusserung vom 4. April 1951 und Bekundung als sachverständige Zeugin vom
 Einwirkung hellen Lichts beruht nach den Darlegungen des Sachverständigen Professor Dr. H darauf,	daß	der	Licht-
Dr. H auch nur einen Umstand gesehen, der bei dem
 empfindlichen Nervensystem der Klägerin geeignet gewesen ist
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19* April 1951 "bei den Untersuchungen der Klägerin vom 26* September und 4« Oktober 1949? möglicherweise freilich veranlaßt durch eigene Angaben der Klägerin, als Ursache der von ihr festgestellten Bindehautentzündung, einer Conjunctivitis electrica, nur die Einwirkung solchen Lichts in Betracht gezogen, wie es von Jupiterlampen, Schweißapparaten v.odgJ.6 ausgeht, bei denen ein starker Lichtbogen hervorgerufen wird,. Nicht minder hat der Oberarzt Br« in dessen Behandlung sich die Klägerin nach ihrer Rückkehr nach- Berlin begeben hat und der bei der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Professor Br.	mitge-
wirkt hat, nach der von der Klägerin mit der Klageschrift überreichten augenärztlichen Bescheinigung vom 25* August 1950 damals nur die Einwirkung von Jupiterlampenlicht als Ursache der Augenerkrankung der Klägerin für gegeben gehalten» Es steht aber fest, daß sog» Jupiterlampen bei den Aufnahmen auf dem Festessen nicht verwendet worden sind und daß ultraviolettes Licht, wie es von derartigen Lampen ausgeht, bei den hier zur Verwendung gelangten Glühlampen nicht ausgestrahlt wird« Y/enn in dem Gutachten des Sachverständigen Professor Br.	ausgeführt ist,daß für die Auslösung einer Opthal-
mia photoelecbrica die Ursachen seit 1903 durch die Untersuchungen	Bekannt	seien	und	daß	man	wisse,
 daß diese bei besonderer Sensibilisierung schon durch sichtbares Licht hervorgerufen werden könne, auch wenn das sonst schädliche kurzwellige Ultraviolett vollständig fehle, so ergibt sich hieraus nicht zweifelsfrei, ob das letztere Wissen auch bereits seit 1903 fundiert ist. Vor allem bleibt aber offen, ob ein solches Wissen zu der hier in Betracht kommenden Zeit der Filmaufnahmen bei dem Festessen in Wiesbaden auch in Kreisen der Filmschaffenden vorhanden gewesen ist
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4:
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oder hätte vorhanden sein müssen und ob es daher auch dem Inhaber der Beklagten als Fahrlässigkeit angerechnet werden kann? daß er es nicht gehabt und bei seinen Filmaufnahmen keine entsprechende Vorsorge gegen die Möglichkeit von Augenschädigungen getroffen hat« Das .Gutachten, das der Sachverständige Hartung erstattet haty weist darauf hin, daß ihm als Fachmann auf dem Gebiete des Filmwesens trotz 43jähriger Branchenzugehörigkeit die Möglichkeit einer Augenschädigung durch Scheinwerfer der hier verwendeten Art anscheinend nicht bekannt gewesen ist«
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleibeno Die Sache bedarf vielmehr weiterer Erörterung und tatrichterlicher Aufklärung nach Maßgabe der vorstehend her-vorgehobehen Gesichtspunktec Der Beklagten bleibt es unbenommen, im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, auch die von der Revision erhobenen Bedenken hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zur Geltung zu bringen«
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten«
Dr«Kleinewefers	Dr.	Gelhaar	Dr«K-E»Meyer
 Hanebeck	Dr»Hauß