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BGH · VI ZR 63/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 63/52

Rechtssatz: Besteht zwischen dem Schädiger und Geschädigten ein schulärechtliches Verhältnis und ist im Hahmen dieser Beziehung ein vom Schädiger zu vertretender Schaden verursacht worden, so muß sich der Geschädigte ein für die Ent-, stehung des Schadens mitursächliches Ver- f : schulden seines gesetzlichen Vertreters ^uch: dann nach den §§ :254? las handgericht hat den Unfall darauf zurüekgeführt, daß cie Mutter den an dem Türschloß spielenden Kläger nicht genügend beaufsichtigt habe, und mit Rücksicht auf dieses verschulden, das sich der Kläger anrechnen lassen müsse» die -Klage . Es kann daher:) damit gerechnet werden, daß sich diese schweren Unfallfolg auf das Fortkommen des Klägers erheblich auswirken werden; Nimmt man nur einen möglichen monatlichen Verdienstausfalijj von 60 DI.1 Dis Entscheidung ist lediglich davon abhängig, ob sich der Kläger ein Verschulden seiner Mutter, das diese bei Außerachtlassung ihrer Aufsichtspflicht treffen würde, anrechnen lassen muß» Das Berufungsgericht verneint diese Drage, die Revision-"will sie in Übereinstimmung mit dem Landgericht bejahen. Das Berufungsgericht geht von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts aus, "wonach dem Geschädigten ein Verschulden seines;gesetzlichen Vertreters oder ' einer .Hilfsperson,"; das' für' die: 'Entstehung des Schadens ursächlich war, nur dann anzurechnen ist," wenn es im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses erfolgte oder wenn wenigstens etwas einer Verbindlichkeit Ähnliches.vorlag Es braucht hier jedoch nicht näher auf diese Drage eingegangen zu werden; denn mit Recht weist die Revision darauf hin, daß zwischen den Parteien (Kind und Bahn) schuldrechtliche Beziehungen bestanden. Nimmt man • aber -any daß nur die Mutter .Vertragsia rtnerin der Beklagten wurde und als solche das Recht erwarb, den Kläger mitzunehmen, so hatte das Kind aus diesem Vertrage ein Recht auf wohlbehaltene Beförderung mit der Folge, daß die Beklagte bei Verletzung ihrer Obhutspflichten dem Kinde aus Vertrag '■Schadensersatzpflichtig' wurde . In ähnlicher Weise ist auch bei einem Mietvertrag, aus dem ein Kind gemäß § 328 BGB Vertragsrechte erwirbt, zwischen Vermieter und. Kind ein schuldrechtliches Verhältnis mit der Eolge angenommen worden, daß böi einem Schadenser-satzanspruch des Kindes gegen den Vermieter das Verschulden des gesetzlichen Vertreters dem Kinde gemäß den §§ 254, 278 BGB angerechnet worden ist (Urteil des III, Zivilsenats vom 28'. So ist auch hier für die entsprechend Anwendung des § 278 BGB im Rahmen des § 254 BGB Raum, selbst wenn mur ein Vertrag zugunsten des Kindes auf Beförderung anzunehmen sein sollte „ Im Sinne des § 254 BGB besteht das Verschulden des schädigten darin, daß dieser diejenige Sorgfaltspflicht außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens -anzuwenden pflegt' (RGZ 112, 284 £2817’, HGZ 149, 6 £77; RG DJ 1939', ‘ 1439 ) / Das Gesetz sieht es - das ist der Rechtsgedanke dieser Bestimmung - als billig an, daß derjenige, der gegen das Gebet des eigenen Interesses handelt und hierdurch den Schaden mitverursacht, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches in Kauf nehmen muß (BGHZ 5, 46 £777) • Der 4 V2-jährige Kläger war nun selbst nicht inj der Lagedie ln -seinem Interesse bestehenden Obliegen ./ten^SIr^Beförderung währzunelimen„,Diese Aufgaben nahm ihm seine Mutter in Erfüllung ihrer gesetzlichen Fürsorge- un Aufsichtspflicht (§ 1634 BGB) ab. -in" einem ähnlich liegenden Pall überzeugend ausgeführt hat,.ihr Verschulden dem"Verschulden des Vaters als des gesetzlichen Vertreters gleichzustellen, hie Anwendung des § 278 BGS kann auch nicht deshalb entfallen., weil der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nur auf die Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes stützto Entscheidend kann nicht sein, Rahmen des begründeten vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses entstanden ist und daß die Mutter die Obliegenheiten des Klägers in diesem Verhältnis verletzt hat. Wenn vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, dem Geschädigten könne bei einer Klage aus unerlaubter Handlung ein für die ■Entstehung:des :Schadens mitursächliches Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nicht nach § 254 Abs 1 BGB entgegengehalten werden,, so handelte es sich immer um Bälle, in denen, wie es gewöhnlich zutrifft, schuldrechtliche Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem vor dem haftungsbegründenden Ereignis nicht bestanden (RGZ 75, 257; RGZ.159, 283 /?92/; BGHZ 1, 248). Auch in RGZ 62, 346, in -der das Reichsgericht der Bahn gegen ein unentgeltlich befördertes: und durch den Bahnbetrieb verletztes dreijähriges Kind, die Berufung auf das Verschulden der Mutter versagt hat, ist davon ausgegangeh, daß schuldrechtliche Beziehungen zwiseher: Kind und Bahn vor dem' Schadensereignis nicht Vorlagen. Daß es nach Eintritt des .schadenstiftenden Ereignisses dem.Geschädigten aiizurechnen ist, wenn-der gesetzliche Vertreter schuldhaft den Schaden nicht äbwend.et/' den § 278 BGB im Rahmen des § 254 II RGB entsprechend anzuwenden, ist darin gesehen, daß durch die unerlaubte Handlung Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem entstanden waren.

Zitierte Normen: § 828 BGB
KindRechtBGBMutterVerhältnisKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs BGB §§ 254, 278
Rechtssatz: Besteht zwischen dem Schädiger und Geschädigten ein schulärechtliches Verhältnis und ist im Hahmen dieser Beziehung ein vom Schädiger zu vertretender Schaden verursacht worden, so muß sich der Geschädigte ein für die Ent-, stehung des Schadens mitursächliches Ver- f : schulden seines gesetzlichen Vertreters ^uch: dann nach den §§ :254? 278 BG3 anrechnen lassen., wenn der Schadensersatzanspruch ausschließlich auf § I HaftpflG gestützt wird,.

.Vi'- - :>-i:
- v'.C
Aktenzeichen:
Urt 1 des BGB Vom
VI ZR;
29„April 1953
LG Frankfurt/Main OLG Frankfurt/Main

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VI ZR 63/52
Verkündet am 29. April 1953 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter'der Geschäftsstelle
I m IT a m e n d e s V o 1 k e s A In dem Re eilt s s t r.e it . A
bahndirektion F
vertreten durch die Eisen-
Beklagten , Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
g e g e n
2 c den minderjährigen Horst H ■HflflHHft gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Dekorateur August
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» April 1953 unter Mitwir-
ku ng der Bundesrichte r DrA* Id einewefers, Pr„ Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Br.. Kaui
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des L Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 3. Januar 1951 aufgehoben *
Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,. .
Von Rechts wegen
 fatbes tand s
Am 16, April 1948 fuhr die Mutter des damals 4 V2-jäh-■rlgen Klägers mit'diesem und einem 5-jährigen-Keffer 'in einem PersonenzUg von F JW -0st in Richtung 1 ■«.*• . • . Mi- Während die Mutter mit dem Reifen auf der Bank saß, stand der Kläger an der AhteiltürhKurz vor der Station Groß-KMHHHHHI öffnete sich die Türptuhd der Kläger fiel auf den Bahnkörper. Er sog sich hierdurch.''"einen dreifachen Schädelbruch mit linksseitiger Lähmung zu.
Der Kläger hat behauptet, d::-e Abteiltür sei nicht richtig verschlössen genesen und habe sich von selbst geöffnet» Er hat um festStellung gebeten, daß die Beklagte ihm allen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen hat.-soweit nicht die SekeKensersaizansprlUho auf offentliohe Versi cherungmhrüger tue urge gange n e i nd .
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lie In klagte hat um Klageabwei sung gebeten« Sie hat
 vorgetragen5 die ordnungsmäßig verschlossene Abteil für habe sich dadurch geöffnet; daß der Kläger an dem Türverschluß gespielt habe« Da die Mutter hiergegen.'nicht eingeschritten sei, habe 'sie in schwerer Weise ihre'"-Aufsichtspflicht vernachlässigt» Nach Auffassung der Beklagten muß sich der Kläger dieses Verschulden seiner Mutter ar-re euren t as sen.
las handgericht hat den Unfall darauf zurüekgeführt, daß cie Mutter den an dem Türschloß spielenden Kläger nicht genügend beaufsichtigt habe, und mit Rücksicht auf dieses verschulden, das sich der Kläger anrechnen lassen müsse» die -Klage . abgewiesen» Auf die Berufung des Klägers .hat das Oberlandesgerieht der Klage stattgegeben; jedoch gemäß dem 'Antrag :des Klagers dis' Feststellung der Schadensersätze fl	auf das- Esiehshaftpflichtgesetz beschränkt *
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 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag" auf Klageabweisung weiter» Der Kläger bittet um Zurückweif sung der Revision,
 Entsehe1dungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig. Der Wert des Feststellung antrages' ist gemäß § 3 2?0 nach, freiem Ermessen zu schätz! Da es dem Kläger in erster Linie um Zahlung einer laufende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu tun ist. kanj vorn zehnfachen Jahresbetrag dieser Rente ausgegangen werfii (BGIIZ 1, 43), Nun hat der Kläger nach seinem Vortrag eine! dreifachen Schädelbruch mit linksseitiger Lähmung erlittet Er hat im einzelnen dargelegt, daß der linke Arm und das linke Bein infolge des Unfälle s in weitem Maß gebrauchsunj fähig geworden sind und daß er in seinem späteren berüflic Fortkommen äußerst benachteiligt sein wird. Es kann daher:) damit gerechnet werden, daß sich diese schweren Unfallfolg auf das Fortkommen des Klägers erheblich auswirken werden; Nimmt man nur einen möglichen monatlichen Verdienstausfalijj von 60 DI.1 an, so würde der für die Revisionsinstanz naßgel de Wert des Beschwerdegegenstan0.es bereits erheblich über;
6 000 DM liegen, !;'■
II,
Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch nur noc| auf das Reichshaftpflichtgesetz gestützt. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es sich um einen Betriebsunfall im Sinne des § 1 HaftpflG handele und dieser! nicht durch höhere Gewalt verursacht sei» Insoweit werden'; auch von der Revision keine Bedenken geltend gemacht. Eber ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Mitverursachung des Klägers selbst mit Rücksicht auf dessen fehlende Zurechnungsfähigkeit (§ 828 Abs 1 BGB) im Rahmen des § 254 BGB nicht berücksichtigt werden könne.
Dis Entscheidung ist lediglich davon abhängig, ob sich der Kläger ein Verschulden seiner Mutter, das diese bei Außerachtlassung ihrer Aufsichtspflicht treffen würde, anrechnen lassen muß» Das Berufungsgericht verneint diese Drage, die Revision-"will sie in Übereinstimmung mit dem Landgericht bejahen. Das Berufungsgericht geht von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts aus, "wonach dem Geschädigten ein Verschulden seines;gesetzlichen Vertreters oder ' einer .Hilfsperson,"; das' für' die: 'Entstehung des Schadens ursächlich war, nur dann anzurechnen ist," wenn es im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses erfolgte oder wenn wenigstens etwas einer Verbindlichkeit Ähnliches.vorlag (Nachweise im BGB RGRK 10G Aufl Anm 3 zu § 254) .- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese, von einem großen Teil des Schrifttums bekämpfte Rechtsprechung des .Reichsgerichts bestätigt '{BG-HZ 1, '248) » Auch der I. Zivil-■sehat" geht "'von" ihr aus" (BG-HZ 3 ?• 46) . Es braucht hier jedoch nicht näher auf diese Drage eingegangen zu werden; denn mit Recht weist die Revision darauf hin, daß zwischen den Parteien (Kind und Bahn) schuldrechtliche Beziehungen bestanden. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Mutter des ' Klägers durch Losung der Kind erfahrkarte für der. Kläger einen : eigenen Beförderungsvertrag ab geschlossen hat . "Nimmt man das an, wurde zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis mit gegenseitigen -Rechten undPflichten begründet. Nimmt man • aber -any daß nur die Mutter .Vertragsia rtnerin der Beklagten wurde und als solche das Recht erwarb, den Kläger mitzunehmen, so hatte das Kind aus diesem Vertrage ein Recht auf wohlbehaltene Beförderung mit der Folge, daß die Beklagte bei Verletzung ihrer Obhutspflichten dem Kinde aus Vertrag '■Schadensersatzpflichtig' wurde . ..Der Beförderungsvertrag zwischen derMutt er und der Bahn würde dann zugleich ein Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Klägers sein -(RG Recht 1924 Nr l6l). Beim Vertrage zugunsten eines Drit-.ten im Sinne des § 328 BGB ergibt sich aber'aus'der Be-
recrfigung des Dritten für diesen die jeden Gläubiger treffende Sorgfaltspflicht bei Ausübung seiner Hechte (Erman-Westermann * Komm zun BGB Vorbem 3 c vor .§ •■328j yg; auch EG JW 1913, 426). Insoweit ist das Verhältnis zwischen Versprechenden und Dritten als vertragsähnliches Verhältnis anzusehen (BGB RGRK 10, Aufl Anm 2 zu § 328; Palandt BGB 10, Aufl Vorbem 2 c vor § 328). In ähnlicher Weise ist auch bei einem Mietvertrag, aus dem ein Kind gemäß § 328 BGB Vertragsrechte erwirbt, zwischen Vermieter und. Kind ein schuldrechtliches Verhältnis mit der Eolge angenommen worden, daß böi einem Schadenser-satzanspruch des Kindes gegen den Vermieter das Verschulden des gesetzlichen Vertreters dem Kinde gemäß den §§ 254, 278 BGB angerechnet worden ist (Urteil des III, Zivilsenats vom 28'. April 1952 - III ZR 118/51 NJW 1952; 1050 /To53/) . So ist auch hier für die entsprechend Anwendung des § 278 BGB im Rahmen des § 254 BGB Raum, selbst wenn mur ein Vertrag zugunsten des Kindes auf Beförderung anzunehmen sein sollte „
Im Sinne des § 254 BGB besteht das Verschulden des schädigten darin, daß dieser diejenige Sorgfaltspflicht außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger
 Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens -anzuwenden pflegt'
(RGZ 112, 284 £2817’, HGZ 149, 6 £77; RG DJ 1939', ‘ 1439 ) / Das Gesetz sieht es - das ist der Rechtsgedanke dieser Bestimmung - als billig an, daß derjenige, der gegen das Gebet des eigenen Interesses handelt und hierdurch den Schaden mitverursacht, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches in Kauf nehmen muß (BGHZ 5, 46 £777) • Der 4 V2-jährige Kläger war nun selbst nicht inj der Lagedie ln -seinem Interesse bestehenden Obliegen ./ten^SIr^Beförderung währzunelimen„,Diese Aufgaben nahm ihm seine Mutter in Erfüllung ihrer gesetzlichen Fürsorge- un Aufsichtspflicht (§ 1634 BGB) ab. Wenn sie die -Aufsichts.
so
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Pflicht während der Beförderung schuldhaft verletzte, ist, wie das Reichsgericht (RGZ.149?4) -in" einem ähnlich liegenden Pall überzeugend ausgeführt hat,.ihr Verschulden dem"Verschulden des Vaters als des gesetzlichen Vertreters gleichzustellen, hie Anwendung des § 278 BGS kann auch nicht deshalb entfallen., weil der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nur auf die Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes stützto Entscheidend kann nicht sein,
■welche Klagegrundlage der Kläger zur Begründung seines Schadensersatzanspruches wählt, sondern allein, daß der Schaden im.. Rahmen des begründeten vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses entstanden ist und daß die Mutter die Obliegenheiten des Klägers in diesem Verhältnis verletzt hat. Wenn vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, dem Geschädigten könne bei einer Klage aus unerlaubter Handlung ein für die ■Entstehung:des :Schadens mitursächliches Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nicht nach § 254 Abs 1 BGB entgegengehalten werden,, so handelte es sich immer um Bälle, in denen, wie es gewöhnlich zutrifft, schuldrechtliche Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem vor dem haftungsbegründenden Ereignis nicht bestanden (RGZ 75, 257; RGZ.159, 283 /?92/; BGHZ 1, 248). Auch in RGZ 62, 346, in -der das Reichsgericht der Bahn gegen ein unentgeltlich befördertes: und durch den Bahnbetrieb verletztes dreijähriges Kind, die Berufung auf das Verschulden der Mutter versagt hat, ist davon ausgegangeh, daß schuldrechtliche Beziehungen zwiseher: Kind und Bahn vor dem' Schadensereignis nicht Vorlagen. Ob dem zu folgen ist, mag dahingestellt ■bleiben, jedenfalls trifft diese Annahme in dem hier zu entscheidenden Pall nicht zu. Daß es nach Eintritt des .schadenstiftenden Ereignisses dem.Geschädigten aiizurechnen ist, wenn-der gesetzliche Vertreter schuldhaft den Schaden nicht äbwend.et/' oder 'mindert, '.ist allgemein anerkannt ;■■■
(RGZ 141, 353 £555/: RGZ 156. 195	.	Der	Grund,	hier
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den § 278 BGB im Rahmen des § 254 II RGB entsprechend anzuwenden, ist darin gesehen, daß durch die unerlaubte Handlung Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem entstanden waren. Bestanden aber vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen zwischen ihnen
 schon vor dem schadenstiftehden Ereignis, so muß.das
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gleiche gelten. Die rechtliche Böige des Schadenseintritt kann also nicht losgelöst von den vertraglichen Besiehuh gen gewürdigt werden, innerhalb derer der Schaden entsta ist. Demgemäß muß hier Berücksichtigung finden, daß der ger den Schaden nicht als irgendein vom Betrieb der Bahn Betroffener erlitten hat, sondern gerade während der ver traglich vereinbarten Beförderung (im Ergebnis ebenso Fr se: Reichshaftpflichtgesetz 1950 C II 2 a zu § 1). Das Be rufungsgericht hat diese Rechtsfrage anders gelöst und es daher offen gelassen, ob und inwieweit überhaupt ein schu haftes mitursächliches Verhalten der Mutter des Kläger- vo gelegen hat. Insoweit bedarf die Sache auf Grund des Vortrages der Beklagten noch tatrichterlicher Klärung. Die Sache mußte daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ö es notfalls obliegt, die nach § 254 BGB gebotene Abwägu vorzunehmen (vgl hierzu BGHZ 2, 355) . Sollte das Berufung gericht zu einer Verurteilung der Beklagten gelangen, wi gemäß dem Klageantrag die mögliche Beschränkung des Sch densersatzanspruchs durch den Übergang auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger (§ 1542 RVO) in der Ur
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