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BGH · vi zr 62/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 62/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 1. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Aus dem Urteil des Senats vom 25.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenDirektorGeschädigtehoch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

vi zr 62/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Herrn Hermann M
Nr.	Bad Sl
2,	der L ■HHHHHHHHLandes-BrandverSicherungsanstalt, vertreten durch den Direktor Hl
 Straße®!
Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Landesversicherungsanstalt Westfalen, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direktor Istraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 1. Februar 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1981 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine Vcrteilsausgleichung wegen des Jetzigen höheren Einkommens des Geschädigten kommt deswegen nicht in Betracht, weil sie dem Geschädigten nicht zu demutbar ist; denn sein höheres Einkommen beruht auf seiner eigenen Leistung. Aus dem Urteil des Senats vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982,
791 - ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Dort hatte der Senat nur zu entscheiden, ob der Geschädigte einen Anspruch auf Umschulung hatte und in welchem Umfang die Umschulungskosten erstattungsfähig waren; hingegen wurde über die Anrechnung eines höheren Einkommens auf diese Kosten im Sinne einer Vorteilsausgleichung nicht entschieden.
Streitwert: 42.391,40 DM.
Dr.Hiddemann	Dunz
 Dr. Ankermann
 Dr.Lepa
 Dr. Steffen