Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 1. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Aus dem Urteil des Senats vom 25.
BUNDESGERICHTSHOF vi zr 62/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Herrn Hermann M Nr. Bad Sl 2, der L ■HHHHHHHHLandes-BrandverSicherungsanstalt, vertreten durch den Direktor Hl Straße®! Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Landesversicherungsanstalt Westfalen, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direktor Istraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 1. Februar 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1981 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine Vcrteilsausgleichung wegen des Jetzigen höheren Einkommens des Geschädigten kommt deswegen nicht in Betracht, weil sie dem Geschädigten nicht zu demutbar ist; denn sein höheres Einkommen beruht auf seiner eigenen Leistung. Aus dem Urteil des Senats vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort hatte der Senat nur zu entscheiden, ob der Geschädigte einen Anspruch auf Umschulung hatte und in welchem Umfang die Umschulungskosten erstattungsfähig waren; hingegen wurde über die Anrechnung eines höheren Einkommens auf diese Kosten im Sinne einer Vorteilsausgleichung nicht entschieden. Streitwert: 42.391,40 DM. Dr.Hiddemann Dunz Dr. Ankermann Dr.Lepa Dr. Steffen