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BGH · vi ZR 62/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi ZR 62/80

Zur Verantwortlichkeit des Herstellers eines technischen Lösungsmittels für dessen Mißbrauch durch Inhalieren zu dem Zwecke der Berauschung ("sniffing"). Die Kläger, die sich insoweit das Ergebnis der Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu eigen machen, behaupten, daß es sich bei dem von ihrem Sohn eingeatmeten Stoff um F 11 gehandelt habe. Sie sind der Meinung, daß die Beklagte als Herstellerin versäumt habe, auf die Giftigkeit dieses Erzeugnisses, das sie als harmlos dargestelit habe, hinzuweisen, und deshalb für den Tod des Sohnes nach den Grundsätzen Uber die Haftung aus unerlaubten Handlungen einstehen m**"se. Die Vorinstanzen haben die Klage, bei der sich die Kläger schließlich ein Mitverschulden des Sohnes zu einer Quote von 40 % anrechnen lassen wollten, abgewiesen. 1. a) Zwischen den Parteien ist, ungeachtet teilweise mißverständlicher Darstellungen im Tatbestand des Berufungsurteils und in den Akten, nicht streitig, daß dem Tode des Sohnes ein vorsätzliches Einatmen von Dämpfen einer mitgebrachten Flüssigkeit vorausgegangen ist. Ob die Beklagte in der Revisionsinstanz in zulässiger Weise in Zweifel zieht, daß dieses "sniffing" auch den Tod des Sohnes verursacht hat, kann dahinstehen, da die Revision im Ergebnis ohnehin ohne Erfolg bleibt. Die Beklagte, hatte indessen mit Nichtwissen bestritten, daß es sich bei dieser Flüssigkeit um das von ihr hergestellte F. Das Berufungsgericht hat auf Feststellungen hierzu verzichtet, und nur unterstellt, daß die Streitfrage zu bejahen ist. "In der Kältetechnik hat sich die Toxizitäts-Einteilung für Kältemittel und einige artverwandte Stoffe des amerikanischen Prüfinstituts "Underwriter*^ Laboratories" in sechs Klassen (Toxizitäts-Gruppen) durchgesetzt. "Gase oder Dämpfe, die in Konzentrationen bis mindestens 20 Vol.-Jfi bei Einwirkungszeiten der Größenordnung von 2 Stunden sich nicht als schädlich erweisen." Das gilt auch, soweit es, einer von der Beklagten zunächst in Abrede genommenen Behauptung der Kläger zufolge, entsprechend einer von der Herstellerin selbst gegebenen Empfehlung nicht als Kältemittel* sondern als Reinigungsmittel für Kälteanlagen Verwendung gefunden hat. 2. Zutreffend geht aber auch das Berufungsgericht davon aus,, daß der Hersteller eines industriellen (hier chemischen) Erzeugnisses die Pflicht hat, die Verbraucher in geeigneter Weise vor besonderen Gefahren zu warnen, die die funktionsbedingte Beschaffenheit des Erzeugnisses mit sich bringt. dung des Erzeugnisses, die zu dem Schaden führen kann und im vorliegenden Falle auch zu dem Schaden führte, mit' dem • die Herstellung bestimmenden Produktzweck überhaupt nichts mehr zu tun hat. a) Ft ■■■ 11 war, ob es nun als Kältemittel oder als Reinigungsmittel einzusetzen war, ausschließlich für den gewerblichen Gebrauch durch Fachleute bestimmt Und wurde auch von dem klagenden Ehemann nur für diesen Zweck bereitgehalten und verwendet. Es galten also insbesondere nicht die strengeren Warnpflichten, die den Herstellern von im Haushalt verwendeten chemischen Erzeugnissen deshalb aufzuerlegen sind, weil solche auch in die Hände ganz unsachkundiger Personen geraten können und insbesondere vor Kindern verwahrt werden müssen. Dagegen ist der klagende Ehemann als Vater und Ausbilder seiner Sorgfaltspflicht sicher nicht nachge-kommen, wenn er - jedenfalls nach einer Prozeßbehauptung -dem Sohn erklärt haben sollte, austretende Dämpfe des Fi „.11 seien "an sich" vollkommen unschädlich und ungiftig ( ABI. Daß er sich wegen einer solchen irreführenden Belehrung jedenfalls ein durchgreifendes Hitverschulden hätte anrechnen lassen müssen* kann deshalb dahinstehen, weil eine deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten für den Tod des Sohnes schon an sich verneint werden muß. Dies gilt vor allem für Erzeugnisse, die - wie hier das auch zur Reinigung von Kühlanlagen empfohlene FI.. c) Eine Über den sonst Üblichen Umfang hinausgehende Verkehrssicherungspflicht konnte sich für die Beklagte auch nicht schon aus dem allgemeinen Wissen um die Tatsache ergeben, daß im Gefolge des derzeitigen Drogentrends vor allem bei Jugendlichen und Kindern das vorsätzliche Einatmen der Dämpfe von Lösungsmitteln und lösungsmittelhaltigen Substanzen allgemein gewärtigt werden muß. Das gilt auch, soweit eine gewisse berauschende Wirkung der Dämpfe (bei Lösungsmitteln allgemein nicht ungewöhnlich) bereits festgestellt worden ist, wie dies die Kläger für FL 11 unwiderlegt vortragen. Darüber hinaus ist die Erwägung des Tatrichters möglich bis zwingend, daß ein solcher Hinweis im Falle von Substanzen, von denen bekanntermaßen eine berauschende Wirkung ausgeheh kann, erst einen Anreiz zu dem Mißbrauch bilden und damit mehr Schaden als Nutzen stiften könnte. Anderes könnte vielleicht dann gelten, wenn bereits vor dem Unfall des Sohnes bekannt geworden wäre, daß F* ’11 für den Mißbrauch zu dem "sniffing" in besonderem Maße geeignet oder doch beliebt gewesen wäre. Daß die Beklagte den Todesfall des Sohnes der Kläger zu dem Anlaß einer besonderen Warnung vor drohendem Herzversagen gemacht hat, kann nach der zutreffenden Meinung des Berufungsgerichts (BU S. 4. Hatte demnach die Beklagte zur Zeit des Unfalls keinen Anlaß, vor den Gefahren eines vorsätzlichen Mißbrauchs von Fi ' 11 als Berauschungsmittel zu warnen, dann erscheint die Klage unbegründet. -Fibel in angemessener Weise auf die Gefahren hinwies, die die bestimmungsgemäße Anwendung des Mittels deshalb mit sich bringen konnte, weil die Atemluft - in ungleich geringerem Maße als bei vorsätzlicher Inhalation - durch Dämpfe des Lösungsmittels verunreinigt werden konnte. Es spricht auch wenig dafür, daß ein deutlicherer Hinweis auf die -Toxizität von der Verwendung als Berauschungsmittel abgehalten hätte, denn zur Berauschung sind eben nur mehr oder weniger toxische Substanzen geeignet. Zu einer allgemeinen Umkehr der Beweislast zugunsten des Verbrauchers etwa entsprechend den in BGHZ 61, 118 entwickelten Grundsätzen oder für die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises ist bei vorsätzlichem Mißbrauch kein Raum. Übrigens hat das sachverständig beratene Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler festgestellt) daß die Giftigkeit des Mittels in den Schriften der Beklagten zutreffend gekennzeichnet war.

ErzeugnisHerstellerKältemittelSohnesBerufungsgerichtSohnKlägermißbrauchen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ^a BGHZ:	nein
BGB § 823 De
' *
Zur Verantwortlichkeit des Herstellers eines technischen Lösungsmittels für dessen Mißbrauch durch Inhalieren zu dem Zwecke der Berauschung ("sniffing").
BGH, Urt.v.7.Juli *1981 - vi ZR 62/80 - OLG Schleswig
LG Itzehoe -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 62/80	URTEIL	Verkündet am
------------ 7. Juli 1981
Freudenstein
 Justizangestellte in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
1.	des Kältemechanikermeisters Kurt
2.	der Hausfrau Inge^ beide wohnhaft in
 Kläger und Revisionskläger,
- ProzeBbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 die H	Aktiengesellschaft,
 gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:

per VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1981 durch die Richter Dungs, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. i«arm und Dr. Ankermann	-
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Sohleswig-Hol-steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Februar 1980 wird zurUckgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Klägern zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die klagenden Eheleute verlangen von dem beklagten Unternehmen der chemischen Industrie Schadensersatz (Beerdigungskosten und ein Schmerzensgeld wegen angeblicher psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigung) wegen des Todes ihres damals fünfzehnjährigen Sohnes Andreas (künftig: Sohn) am 11. Juni 1975.
Der Kläger ist Kältemechanikermeister und unterhält als solcher einen selbständigen Betrieb zur Herstellung und Wartung von Kälteanlagen. Sein Sohn war in diesem Betrieb seit dem 1. August 1974 im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses tätig. Der Kläger verwendete in seinem Betrieb zur Reinigung von Kälteanlagen seit Jahren das von der Beklagten hergestellte Kältemittel F . 11, ein Trichiorfluorme than, welches er von einem Großhändler bezog.
Am 5. Juni 1975 hatte der Sohn in einem öffentlichen Park, in den er sich mit Kameraden begeben hatte, ein Glas mit einer Flüssigkeit aus der Tasche gezogen und deren Dämpfe eingeatmet, um sich daran zu berauschen (sog."sniffing").. Er wurde daraufhin bewußtlos in ein Krankenhaus eingeliefert, in dem er bis zu seinem Tode verblieb.
Die Kläger, die sich insoweit das Ergebnis der Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu eigen machen, behaupten, daß es sich bei dem von ihrem Sohn eingeatmeten Stoff um F	11 gehandelt habe. Sie sind der
 Meinung, daß die Beklagte als Herstellerin versäumt habe, auf die Giftigkeit dieses Erzeugnisses, das sie als harmlos dargestelit habe, hinzuweisen, und deshalb für den Tod des Sohnes nach den Grundsätzen Uber die Haftung aus unerlaubten Handlungen einstehen m**"se.
Die Vorinstanzen haben die Klage, bei der sich die Kläger schließlich ein Mitverschulden des Sohnes zu einer Quote von 40 % anrechnen lassen wollten, abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter.
Entseheidungsgründe
I.
■» ■ *
1. a) Zwischen den Parteien ist, ungeachtet teilweise mißverständlicher Darstellungen im Tatbestand des Berufungsurteils und in den Akten, nicht streitig, daß dem Tode des Sohnes ein vorsätzliches Einatmen von Dämpfen einer mitgebrachten Flüssigkeit vorausgegangen ist. Hiervon geht das Berufungsgericht auch aus. Ob die Beklagte in der Revisionsinstanz in zulässiger Weise in Zweifel zieht, daß dieses "sniffing" auch den Tod des Sohnes verursacht hat, kann dahinstehen, da die Revision im Ergebnis ohnehin ohne Erfolg bleibt. Die Beklagte, hatte indessen mit Nichtwissen bestritten, daß es sich bei dieser Flüssigkeit um das von ihr hergestellte F. ..11, das der Sohn sich demnach im väterlichen Betrieb verschafft hätte, gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat auf Feststellungen hierzu verzichtet, und nur unterstellt, daß die Streitfrage zu bejahen ist. Damit ist für das Revisionsverfahren davon aüszugehen, daß der Sohn für das tödlich verlaufene "sniffing"
F* ...'11 verwendet hat. Auch die Revisionserwiderung geht davon aus.
b) Hinsichtlich der Hinweise der Beklagten auf etwaige von F.	11	ausgehende	Gesundheitsschäden
 stellt das Berufungsgericht fest:
Die Beklagte hat zur Information für die Verwender eine sogenannte "F- . '-Fibel für die Kälte-und Klimatechnik" herausgegeben. Zur Zeit des Todesfalles galt die Ausgabe von Juni 1972. In dieser Ge-
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brauchsanleitung werden die verschiedenen F. _ ' /. 'Kältemittel als "Sicherheitskältemittel" bezeichnet. Im übrigen heißt es dort in der Rubrik "Hinweise für die
B*axis" zu Nr3.8 unter der Überschrift "Physiologische • *	■ *
Eigenschaften" und unter dem Schlagwort der Randbezeichnung "Toxizitätsgruppen" wie folgt:
"In der Kältetechnik hat sich die Toxizitäts-Einteilung für Kältemittel und einige artverwandte Stoffe des amerikanischen Prüfinstituts "Underwriter*^ Laboratories" in sechs Klassen (Toxizitäts-Gruppen) durchgesetzt. Dabei gilt: Je höher das Kältemittel eingestuft, um so weniger gefährlich ist es.
. pie Fi. -Typen befinden sich in den Gruppen 5 und 6.
In der folgenden Übersicht sind die Kältemittel und einige artverwandte Stoffe in die einzelnen Toxizitätsgruppen eingeteilt. Unter der Überschrift "Definition" ist festgelegt, welche Bedingungen für die Eingruppierung in die jeweilige Klasse erfüllt sein müssen. Aus dieser Übersicht läßt sich die sehr geringe Toxizität der fluorierten Sicherheitskältemittel erkennen, die den berechtigten Anforderungen an die Sicherheit von Kälte- und Klimaanlagen entsprechen.
Es zeigt sich, daß selbst beträchtliche Konzentrationen von Fi ! in der Atemluft für den Organismus praktisch ungiftig sind. Schädigungen sind meist erst dann zu befürchten, wenn zuviel Luft sauer st off durch F	verdrängt	wird.	Des-
halb muß beim Entleeren einer FL'. 1.-Anlage für gute Lüftung gesorgt werden. Offene Flammen sind zu löschen, da sich F. ... darin zersetzen kann. Die Augen müssen vor flüssigem FP	wie	es
 bei jedem Kältemittel notwendig ist, geschützt werden. Auch eine längere Einwirkung von flüssigem F. auf die Haut ist zu vermeiden, weil sonst Erfrierungschäden, wie bei allen Kältemitteln,
 entstehen.
n
 
Die vorerwähnten sechs Toxizitätsgruppen der "Under-writerfe Laboratories" sind auf der danebenstehenden Seite der Fibel abgedruckt, wobei es unter Gruppe 5 heißt:	_	*
"Diese Gruppe umfaßt Gase oder Dämpfe, die viel weniger toxisch als Gruppe 4 und toxischer als Gruppe 6 sind."
Unter Gruppe 4, auf die verwiesen wird,. lautet die Beschreibung:
"Gase oder Dämpfe, die in Konzentrationen der Größenordnung von 2 bis 2 1/2 V0I.-J6 bei Einwirkungszeiten der Größenordnung von 2 Stunden tödlich sind oder ernstliche Schädigungen bewirken."
Gruppe 6 wird wie folgt beschrieben:
"Gase oder Dämpfe, die in Konzentrationen bis mindestens 20 Vol.-Jfi bei Einwirkungszeiten der Größenordnung von 2 Stunden sich nicht als schädlich erweisen."
Auch diese Feststellungen sind unangefochten.
2. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht die Abweisung der Klage bestätigt. Es führt aus:
Die Anforderungen an die Hinweispflicht des Herstellers dürften, jedenfalls außerhalb des Bereichs der Arzneimittel, nicht überspannt werden. Deshalb sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, auf die Gefahr eines akuten Herzversagens durch Mißbrauch des Erzeug-
 
nisses im Wege des "sniffing" hinzuweisen. Zum fachberuflichen Grundwissen eines Kältetechnikers, für den das Erzeugnis bestimmt gewesen sei, gehöre, daß bei konzentriertem Einatmen der üblichen Kältemittgl Ge-sundheitsgefahren bestünden. Daran habe auch die Belehrung in der Fi i-Fibel mit Einordnung des Mittels in die Toxizitätsgruppe 5 keinen Zweifel gelassen. Mit vorsätzlich bestimmungswidrigem Gebrauch habe die Beklagte nicht rechnen müssen. Auch seien damals zwar allgemein Todesfälle durch "sniffing" bekannt gewesen, aber keine gerade unter Anwendung derartiger Kältemittel. Daher hätte ein ausdrücklicher Hinweis der Hersteller sogar erst einen Anreiz zu dem Mißbrauch schaffen können.
Überdies sei angesichts des bekannten Geschehens in der Rauschgiftszene zweifelhaft, ob eine entsprechende Warnung den Tod des Sohnes verhindert, hätte.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1. Daß das Produkt FI '11 als- solches fehler haft war, behaupten die Kläger nicht. Das gilt auch, soweit es, einer von der Beklagten zunächst in Abrede genommenen Behauptung der Kläger zufolge, entsprechend einer von der Herstellerin selbst gegebenen Empfehlung nicht als Kältemittel* sondern als Reinigungsmittel für Kälteanlagen Verwendung gefunden hat.
 
2. Zutreffend geht aber auch das Berufungsgericht davon aus,, daß der Hersteller eines industriellen (hier chemischen) Erzeugnisses die Pflicht hat, die Verbraucher in geeigneter Weise vor besonderen Gefahren zu warnen, die die funktionsbedingte Beschaffenheit des Erzeugnisses mit sich bringt. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann, wo sie zu Schaden führt, den Hersteller nach dem Recht der unerlaubten Handlung gegenüber dem geschädigten Verbraucher haftbar machen.
Biese Warn- und Hinweispflicht gilt aber all-
i
gemein nur, soweit ein, wenn auch im weitesten Sinne, bestimmungsgemäßer Gebrauch des Erzeugnisses in Frage steht. Wenn der Senat in diesem Zusammenhang erwogen hat, daß diese Pflicht (allerdings nur unter bestimmten Umständen) auch die Warnung vor naheliegendem Mißbrauch umfassen könne (Urt.v.11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 —
NJW 1972, 2217, 2221 * VersR 1972, 1075, 1077 li.Sp.), so handelte es sich bei der damals angestellten Abgrenzung serwägung (Anwendung eines Medikaments inner-* lieh statt äußerlich) doch um eine "mißbräuchliche" Verwendung, die sich noch im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung der Ware als Heilmittel hielt. Jenseits dieser Erwägungen, die überdies durch die im Bereich der Arzneimitteiherstellung besonders gesteigerten Sorgfaltsanforderungen geprägt sind, müssen die gerade der Produkthaftpflicht eigentümlichen Hinweis- und Warnpflichten in aller Regel dort auf hören, wo die Verwen-
t
dung des Erzeugnisses, die zu dem Schaden führen kann und im vorliegenden Falle auch zu dem Schaden führte, mit' dem • die Herstellung bestimmenden Produktzweck überhaupt nichts mehr zu tun hat.
 
Eine besondere deliktische Verhaltenspflicht zur Abwehr einer durch das Produkt geschaffenen Gefahr kann sich möglicherweise über diesen Grundsatz hinaus dann ergeben, wenn sich diese Gefahr eines spezifischen Mißbrauchs bereits sinnfällig verwirklicht hat,
3.	Bei dieser Rechtslage bestand für die Beklagte - Jedenfalls im Jahre 1975 - keine Warnpflicht,
a)	Ft ■■■ 11 war, ob es nun als Kältemittel oder als Reinigungsmittel einzusetzen war, ausschließlich für den gewerblichen Gebrauch durch Fachleute bestimmt Und wurde auch von dem klagenden Ehemann nur für diesen Zweck bereitgehalten und verwendet. Nur an dieser Zweckbestimmung und der von Fachleuten zu erwartenden Sachkunde hatten sich daher die an die Beklagten zu stellenden Hinweis- und Warnungsanforderungen hinsichtlich des Erzeugnisses auszurichten. Es galten also insbesondere nicht die strengeren Warnpflichten, die den Herstellern von im Haushalt verwendeten chemischen Erzeugnissen deshalb aufzuerlegen sind, weil solche auch in die Hände ganz unsachkundiger Personen geraten können und insbesondere vor Kindern verwahrt werden müssen. Mindestens hätte sich ein solches besonderes Risiko im Streitfälle nicht verwirklicht, so daß die Unterlassung einer sich daraus ergebenden erhöhten Warnpflicht der Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden könnte (das Berufungsgericht spricht mißverständlich vom Fehlen einer "adäquaten Verursachung"). Daran ändert nicht, daß auch in Gewerbebetrieben damit zu rechnen ist, daß minderjährige Lehrlinge mit solchen Erzeugnissen in Berührung kommen« Ihnen die vielen modernen Arbeitsmitteln innewohnende Gefährlich-
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keit bei unsachgemäßem Gebrauch rechtzeitig und eindrücklich bewußt zu machen» ist Sache des Ausbilders; es würde zu einer unzu demutbaren Behinderung des Wirtschaftslebens führen» wenn man unter» diesem Gesichtspunkt den Herstellern noch zusätzliche Warn- und Aüf-klärungspflichten auferlegen-wollte (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1955 - VI ZR 199/54 - VersR 1955, 765, 766; vom 3. Juni 1975 - VI ZR 192/73 - VersR 1975, 922, 924; Kullmann in Produzentenhaftung, Ergänzbares Handbuch, Kennzahl 1520, P III c dd; Schmidt-Salzer» Produkthaftung, 1973» Rdn. 60 ff).
Dagegen ist der klagende Ehemann als Vater und Ausbilder seiner Sorgfaltspflicht sicher nicht nachge-kommen, wenn er - jedenfalls nach einer Prozeßbehauptung -dem Sohn erklärt haben sollte, austretende Dämpfe des Fi „.11 seien "an sich" vollkommen unschädlich und ungiftig ( ABI. 262). Daß er sich wegen einer solchen irreführenden Belehrung jedenfalls ein durchgreifendes Hitverschulden hätte anrechnen lassen müssen* kann deshalb dahinstehen, weil eine deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten für den Tod des Sohnes schon an sich verneint werden muß.
b)	Im vorliegenden Falle handelte es sich um einen vollkommen zweckfremden, bewußten Mißbrauch des Lösungsmittels als Rauschgift. Eine Pflicht, auch derlei durch Hinweise In Gebrauchsanleitungen und ähnlichem vorzubeugen, besteht für den Hersteller grundsätzlich nicht. Dies gilt vor allem für Erzeugnisse, die - wie hier das auch zur Reinigung von Kühlanlagen empfohlene FI.. .	11	-	ausschließlich	zur	gewerblichen
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Benutzung durch Fachleute bestimmt sind, also vor allem nicht zu dem Gebrauch in Haushalten.
c)	Eine Über den sonst Üblichen Umfang hinausgehende Verkehrssicherungspflicht konnte sich für die Beklagte auch nicht schon aus dem allgemeinen Wissen um die Tatsache ergeben, daß im Gefolge des derzeitigen Drogentrends vor allem bei Jugendlichen und Kindern das vorsätzliche Einatmen der Dämpfe von Lösungsmitteln und lösungsmittelhaltigen Substanzen allgemein gewärtigt werden muß. Das gilt auch, soweit eine gewisse berauschende Wirkung der Dämpfe (bei Lösungsmitteln allgemein nicht ungewöhnlich) bereits festgestellt worden ist, wie dies die Kläger für FL 11 unwiderlegt vortragen. Allein daraus läßt sich schon unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit keine Wampflicht für alle Hersteller derartiger, gewerblich zu nutzender Substanzen herleiten. Darüber hinaus ist die Erwägung des Tatrichters möglich bis zwingend, daß ein solcher Hinweis im Falle von Substanzen, von denen bekanntermaßen eine berauschende Wirkung ausgeheh kann, erst einen Anreiz zu dem Mißbrauch bilden und damit mehr Schaden als Nutzen stiften könnte.
Anderes könnte vielleicht dann gelten, wenn bereits vor dem Unfall des Sohnes bekannt geworden wäre, daß F* ’11 für den Mißbrauch zu dem "sniffing" in besonderem Maße geeignet oder doch beliebt gewesen wäre.
Das aber behaupten auch die Kläger nicht. Daß die Beklagte den Todesfall des Sohnes der Kläger zu dem Anlaß einer besonderen Warnung vor drohendem Herzversagen gemacht hat, kann nach der zutreffenden Meinung des Berufungsgerichts (BU S. 18) zu keiner anderen Beurteilung führen.	’
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4.	Hatte demnach die Beklagte zur Zeit des Unfalls keinen Anlaß, vor den Gefahren eines vorsätzlichen Mißbrauchs von Fi ' 11 als Berauschungsmittel zu warnen, dann erscheint die Klage unbegründet. Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Fi. -Fibel in angemessener Weise auf die Gefahren hinwies, die die bestimmungsgemäße Anwendung des Mittels deshalb mit sich bringen konnte, weil die Atemluft - in ungleich geringerem Maße als bei vorsätzlicher Inhalation - durch Dämpfe des Lösungsmittels verunreinigt werden konnte. Denn dieser .Fall hat sich nicht verwirklicht. Es spricht auch wenig dafür, daß ein deutlicherer Hinweis auf die -Toxizität von der Verwendung als Berauschungsmittel abgehalten hätte, denn zur Berauschung sind eben nur mehr oder weniger toxische Substanzen geeignet. Zu einer allgemeinen Umkehr der Beweislast zugunsten des Verbrauchers etwa entsprechend den in BGHZ 61, 118 entwickelten Grundsätzen oder für die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises ist bei vorsätzlichem Mißbrauch kein Raum.
 
Übrigens hat das sachverständig beratene Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler festgestellt) daß die Giftigkeit des Mittels in den Schriften der Beklagten zutreffend gekennzeichnet war. Die Bin* Ordnung in eine niedrige (nicht die niedrigste) Toxizi-tätsstufe ließ zweifelsfrei erkennen» daß das Mittel eben nicht ungiftig war.
Dunz	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Ankermann