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BGH · VI ZR 62/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 62/72

Juni 1968 gegen 18.00 Uhr mit einem Pkw des Zweitbeklagten bei sonnigem Wetter in Karlsruhe-Rüppurr innerhalb einer Fahrzeugkolonne die vorfahrtberechtigte Herrenalber Straße aus Ettlingen kommend in nördlicher Richtung. Zu dieser Zeit kam die damals fast 9 jährige Klägerin auf dem Fahrrad von links aus der Allmendstraße, um die Herrenalber Straße zur Battstraße hin zu überqueren. Dieser Pkw-Fahrer nutzte eine Lücke in der von Ettlingen kommenden Kolonne aus und fuhr mit kräftiger Beschleunigung über die Kreuzung. Das Berufungsgericht hat - gestützt auf die im ersten Rechtszug vorgelegten Gutachten und insoweit von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, der Erstbeklagte Der darin etwa liegende Verstoß des Erstbeklagten gegen das Geschwindigkeitsgebot sei aber für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich gewesen. 1. Zur Haftung des Erstbeklagten vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, ihm könne ein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nur vorgeworfen werden wenn er angesichts der Verkehrslage nicht mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit auf die Kreuzung habe zufahren dürfen. Der Ausfall der Verkehrssignalanlage und der Umstand, daß wartepflichtige Verkehrsteilnehmer Schwierigkeiten hatten, von der Allmendstraße her die Herrenalber Straße zu überqueren, habe ihn aber nicht verpflichtet, erheblich langsamer als mit der zugelassenen Geschwindigkeit von 60 km/st zu fahren. Aber auch wenn der Erstbeklagte gesehen habe, daß der Pkw-Fahrer, der mit der Klägerin auf eine Gelegenheit zu dem Überqueren der Fahrbahn wartete, mit raschem Start zwisehen einer Fahrzeuglücke über die Straße gefahren sei, habe er daraus nicht schließen müssen, ein wartepflichtiger Radfahrer werde nun ebenfalls versuchen, über die Fahrbahn zu gelangen. Die Haftung der Zweitbeklagten aus § 7 StVG verneint das Berufungsgericht, weil der Unfall nach seiner Auffassung für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Auch ein besonders sorgfältiger und umsichtiger Kraftfahrer brauche in einer Verkehrslage, wie sie hier eingetreten sei, nicht damit zu rechnen, daß ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer aufgrund Fehleinschätzung der Geschwindigkeit des Fahrzeugverkehrs auf der Vorfahrtstraße, aus Ungeduld oder anderen Erwägungen versuchen werde , noch vor ihm über die Fahrbahn zu gelangen. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, daß der Erstbeklagte sowohl den seine Fahrbahn überquerenden Pkw als auch die auf der Straßenmitte anhaltende Klägerin erkannte oder erkennen mußte, er auch aus dem Aufleuchten des Bremslichtes seines Vordermannes nicht auf eine Gefahrensituation schließen mußte, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Wie auch das angefochtene Urteil rechtsirrtumsfrei hervorhebt, rechtfertigt die widerlegte Verschuldensvermutung des § 18 Abs. 1 StVG nicht den Schluß auf ein unabwendbares Ereignis. Bei einem Ausfall der Verkehrssignalanlage an einer vielbefahrenen Kreuzung kann ein solcher Umstand schon darin zu sehen sein, daß der Querverkehr erkennbar Schwierigkeiten hat, die VorfahrtStraße zu überqueren und der Vormann unabhängig vom Verkehrsfluß in der Fahrzeugschlange plötzlich abbremst und deshalb am vorausfahrenden Pkw die Bremslichter aufleuchten. Der Revision mag zugegeben werden, daß ein vorfahrtberechtigter Kraftfahrer heute im fließenden Verkehrsstrom und in den Spitzenzeiten des Berufsverkehrs überfordert ist, wenn man von ihm verlangte, die Bewegungen des nahenden Querverkehrs ständig genau zu beachten und sich in seinem Fahrverhalten danach zu richten. Der Vertrauensgrundsatz besteht daher nicht für einen Kraftfahrer auf einer VorfahrtStraße, der bemerkt, daß nach einem Ausfall der Verkehrssignalanlage sowohl ein 8 bis 10-jähriges Kind auf dem Fahrrad als auch ein Pkw bereits die eine Hälfte der Straße überquert haben, beide auf der Fahrbahnmitte verharren und der Pkw-Fahrer nunmehr auch zu dem Kreuzen der anderen Fahrbahnhälfte Es kann im Streitfall dahinstehen, ob der Vorfahrtberechtigte in einer solchen Verkehrslage bei verständiger Würdigung aller Umstände auch Anlaß zur Annahme haben muß, ein erwachsener Radfahrer werde noch in einem Augenblick seine Fahrbahn zu kreuzen beginnen, wenn er sich ihm bereits bedrohlich genähert hat. Voraussetzung ist freilich, daß der Kraftfahrer, hier also der Beklagte, bei Einhaltung der von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit diesen jugendlichen, in Wartestellung befindlichen Radfahrer hat sehen können oder ob dieser durch ein anderes Fahrzeug verdeckt war. Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich in der neuen Verhandlung ergeben, daß der Erstbeklagte die Klägerin hinter dem Pkw Mercedes 190 D rechtzeitig erkennen konnte, aber nicht erkannt hat, dann kann der Umstand, daß er auch den Ampelausfall nicht bemerkt hat, für das Berufungsgericht möglicherweise Veranlassung sein, daraus den Schluß zu ziehen, daß er nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfaltbeachtet hat, um rechtzeitig die Klägerin und damit auch die für sie und ihn bestehende Gefahrensituation zu erkennen.

Zitierte Normen: § 18 StVG § 823 BGB
PkwFahrbahnStraßeBerufungsgerichtErstbeklagteVerkehrslageGeschwindigkeitKraftfahrerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 StVO § 1 a.F.
Zur Sorgfaltspflicht eines vorfahrtberechtigten, in einer Kolonne fahrenden Kraftfahrers im Hinblick auf den Querverkehr, der die Vorfahrtstraße zu kreuzen sucht.
BGH, Urt. v. 15. Mai 1973 - VI ZR 62/72 - OLG Karlsnahe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 62/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. Mai 1973
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Schülerin Sylvia
 geboren am 4P.	1959,	vertreten	durch	ihre
 Eltern Arne und Hannelore AI HflHp-H^k-Ring A
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
gegen
1.	den Bauingenieur Arthur H KflHHä Bffcstraße 9t
2.	die Firma S—9 & Co., Bauuntemehmung,
K—^weg 18,
3.	die C—m F^-VM—i a.G.,
vertreten durch ihren Vorstand, Wilhelm und Dieter B9P, ebenda.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Scheffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Erstbeklagte befuhr am 18. Juni 1968 gegen 18.00 Uhr mit einem Pkw des Zweitbeklagten bei sonnigem Wetter in Karlsruhe-Rüppurr innerhalb einer Fahrzeugkolonne die vorfahrtberechtigte Herrenalber Straße aus Ettlingen kommend in nördlicher Richtung. Zu dieser Zeit kam die damals fast 9 jährige Klägerin auf dem Fahrrad von links aus der Allmendstraße, um die Herrenalber Straße zur Battstraße hin zu überqueren. Aufgrund einer Betriebsstörung war die an dieser Kreuzung angebrachte Ampelanlage außer Betrieb. Es war deshalb schwierig, über die Kreuzung zu gelangen. Die Klägerin
 
und ein Pkw-Fahrer, der ebenfalls die Kreuzung überqueren wollte, fuhren deshalb zunächst bis zur Mitte der Herrenalber Straße und hielten dort an. Dieser Pkw-Fahrer nutzte eine Lücke in der von Ettlingen kommenden Kolonne aus und fuhr mit kräftiger Beschleunigung über die Kreuzung. Im Anschluß an diesen Pkw versuchte die Klägerin, hinter einem Pkw Mercedes 190 D, dessen Fahrer - auch aus Richtung Ettlingen kommend - nach links in die Allmendstraße einbiegen wollte, aber wegen Gegenverkehrs im Kreuzungsbereich anhielt, auch die östliche Fahrbahnhälfte der Herrenalber Straße zu Überqueren. Dabei wurde sie jedoch von dem vom Erstbeklagten gesteuerten Pkw erfaßt und schwer verletzt. Außerdem wurden ihr Fahrrad und ihre Kleidung stark beschädigt.
Die Klägerin nimmt den Erstbeklagten als Fahrer und den Zweitbeklagten als Halter des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs in Anspruch. Die Drittbeklagte ist der Haftpflichtversicherer der beiden anderen Beklagten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Das Berufungsgericht hat - gestützt auf die im ersten Rechtszug vorgelegten Gutachten und insoweit von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, der Erstbeklagte
 
sei auf der Herrenalber Straße, auf der durch amtliche Verkehrszeichen eine Geschwindigkeit von 60 km/st zugelassen gewesen sei, nicht schneller als 67 km/st gefahren. Der darin etwa liegende Verstoß des Erstbeklagten gegen das Geschwindigkeitsgebot sei aber für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich gewesen.
Das Unfallgeschehen und seine schweren Folgen seien durch eine etwaige Überschreitung der zugelassenen Geschwindigkeit um höchstens 7 km/st nicht beeinflußt worden. Auch bei einer Geschwindigkeit von 60 km/st habe der Erstbeklagte trotz sofortigen Bremsens den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können. Ebenso wäre die Stärke des Anstosses nicht soviel geringer gewesen, daß die Klägerin weniger schwerwiegende Verletzungen erlitten hätte.
Das Berufungsgericht hat es als unstreitig behandelt, daß der vor dem Beklagten fahrende Pkw wegen des die Fahrbahn in einem dazu geeigneten Augenblick überquerenden Pkw etwas abbremsen mußte. Offengelassen hat es, ob der Erstbeklagte den Ausfall der Signalanlage bemerkt oder angenommen hatte, er fahre mit der Kolonneil einer Grünphase; ebenso hat es offengelassen, ob der Beklagte gesehen hatte, daß Jener Pkw-Fahrer vor der Klägerin mit raschem Start unter Ausnutzung einer Fahrzeuglücke über die Straße gefahren ist, und ob der Beklagte die Klägerin hinter dem haltenden Pkw Mercedes 190 D sehen konnte. Nach Ansicht des Berufungs gerichts soll dies weder für eine Haftung des Erstbeklagten aus §§18 StVG, 823 BGB, noch für die Haftung der Zweitbeklagten aus: § 7 StVG von Bedeutung sein.
 
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1.	Zur Haftung des Erstbeklagten vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, ihm könne ein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nur vorgeworfen werden wenn er angesichts der Verkehrslage nicht mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit auf die Kreuzung habe zufahren dürfen. Der Ausfall der Verkehrssignalanlage und der Umstand, daß wartepflichtige Verkehrsteilnehmer Schwierigkeiten hatten, von der Allmendstraße her die Herrenalber Straße zu überqueren, habe ihn aber nicht verpflichtet, erheblich langsamer als mit der zugelassenen Geschwindigkeit von 60 km/st zu fahren. In einer solchen Verkehrslage versuchten Wart ep flicht! ge zwar nicht selten, die Fahrbahn zu überqueren. Auf ein bloß mögliches oder vermutetes Fehlverhalten anderer brauche sich ein vorfahrtberechtigter Kraftfahrer aber nicht einzurichten. Aber auch wenn der Erstbeklagte gesehen habe, daß der Pkw-Fahrer, der mit der Klägerin auf eine Gelegenheit zu dem Überqueren der Fahrbahn wartete, mit raschem Start zwisehen einer Fahrzeuglücke über die Straße gefahren sei, habe er daraus nicht schließen müssen, ein wartepflichtiger Radfahrer werde nun ebenfalls versuchen, über die Fahrbahn zu gelangen. Nur wenn die Klägerin selbst durch ihr Verhalten Anlaß zur Annahme gegeben hätte, sie werde jetzt ebenfalls losfahren, habe er nicht mehr mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren dürfen. Vorher habe er ein
 unvernünftiges Verhalten, mit dem der Kraftfahrer bei Kindern im Straßenverkehr an sich rechnen müsse, nicht zu befürchten brauchen.
Die Haftung der Zweitbeklagten aus § 7 StVG verneint das Berufungsgericht, weil der Unfall nach seiner Auffassung für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Auch ein besonders sorgfältiger und umsichtiger Kraftfahrer brauche in einer Verkehrslage, wie sie hier eingetreten sei, nicht damit zu rechnen, daß ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer aufgrund Fehleinschätzung der Geschwindigkeit des Fahrzeugverkehrs auf der Vorfahrtstraße, aus Ungeduld oder anderen Erwägungen versuchen werde , noch vor ihm über die Fahrbahn zu gelangen.
2.	Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht an den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses zu geringe Anforderungen gestellt hat.
Auch wenn nicht festgestellt werden kann, daß der Erstbeklagte sowohl den seine Fahrbahn überquerenden Pkw als auch die auf der Straßenmitte anhaltende Klägerin erkannte oder erkennen mußte, er auch aus dem Aufleuchten des Bremslichtes seines Vordermannes nicht auf eine Gefahrensituation schließen mußte, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Wie auch das angefochtene Urteil rechtsirrtumsfrei hervorhebt, rechtfertigt die widerlegte Verschuldensvermutung des § 18 Abs. 1 StVG nicht den Schluß auf ein unabwendbares Ereignis. Von einem besonders sorgfältigen Kraftfahrer, der jederzeit im Verkehr überlegene
 und gesammelte Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart zeigt (BGH, Urt. v, 19. Dezember 1967 - VI ZR 120/66 ss VersR 1968, 356), wie dies § 7 Abs. 2 StVG voraussetzt, ist aber zusätzlich zu fordern, daß er sich bereits auf die durch Umstände nahegelegene Möglichkeit einrichtet, daß sich andere unrichtig oder ungeschickt verhalten (BGH,
 Urt. v, 22. Juni 1955 - VI ZR 99/54 = VRS 9, 184), auch wenn damit nicht in jedem Fall oder - wie das Berufungsgericht meint - "ernstlich" zu rechnen ist. Bei einem Ausfall der Verkehrssignalanlage an einer vielbefahrenen Kreuzung kann ein solcher Umstand schon darin zu sehen sein, daß der Querverkehr erkennbar Schwierigkeiten hat, die VorfahrtStraße zu überqueren und der Vormann unabhängig vom Verkehrsfluß in der Fahrzeugschlange plötzlich abbremst und deshalb am vorausfahrenden Pkw die Bremslichter aufleuchten.
Da das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht genügend beachtet hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben,
3.	Mit Erfolg wendet sich die Revision aber auch gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Schuldvorwurf gegen den Erstbeklagten verneint hat (§ 823 BGB).
Der Revision mag zugegeben werden, daß ein vorfahrtberechtigter Kraftfahrer heute im fließenden Verkehrsstrom und in den Spitzenzeiten des Berufsverkehrs überfordert ist, wenn man von ihm verlangte, die Bewegungen des nahenden Querverkehrs ständig genau zu beachten und sich in seinem Fahrverhalten danach zu richten. Denn er kann
 
grundsätzlich auf die Achtung seines Vorfahrtrechts vertrauen - gleich oh dies ihm durch eine Signalanlage oder durch das entsprechende Verkehrsschild gewährt ist. Dennoch muß er in für ihn erkennbar gefahrdrohenden Verkehrslagen seine Geschwindigkeit so verringern, daß er jederzeit anhalten kann. Das gilt auch, wenn er innerhalb einer Fahrzeugkolonne fährt. Der Vorfahrtberechtigte braucht sich zwar - um einem Schuldvorwurf zu entgehen - nicht auf jede denkbare Gefahr einzurichten und nicht auf ein Fehlverhalten anderer Kraftfahrer, das zwar möglich ist, aber erfahrungsgemäß selten vorkommt. Zu den Ausnahmen vom Vertrauensgrundsatz zählen andererseits aber auch nicht nur solche Verkehrswidrigkeiten, die der Vorfahrtberechtigte rechtzeitig wahrnimmt, oder hätte wahrnehmen können, sondern auch solche, die möglicherweise nicht einmal erkennbar sind, mit denen ein gewissenhafter Fahrer aber pflichtgemäß rechnen muß (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1966 T VI ZR 23/65 = VersR 1966, 1157). Eine solche gefahrdrohende Verkehrslage, die zur Herabsetzung der Geschwindigkeit und zu gesteigerter Aufmerksamkeit zwingt, besteht in Fällen der vorliegenden Art. Der Vorfahrtberechtigte muß besondere Aufmerksamkeit gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern walten lassen, bei denen nach der konkreten Verkehrslage mit einem Verstoß gegen die Verkehrsregeln gerechnet werden muß. Der Vertrauensgrundsatz besteht daher nicht für einen Kraftfahrer auf einer VorfahrtStraße, der bemerkt, daß nach einem Ausfall der Verkehrssignalanlage sowohl ein 8 bis 10-jähriges Kind auf dem Fahrrad als auch ein Pkw bereits die eine Hälfte der Straße überquert haben, beide auf der Fahrbahnmitte verharren und der Pkw-Fahrer nunmehr auch zu dem Kreuzen der anderen Fahrbahnhälfte
 
ansetzt. Diese Verkehrslage ist vor allem deshalb gefährlich, weil dem Querverkehr bei Ausfall der Ampel ein gesichertes überqueren der Vorfahrt Straße kaum möglich ist, es aber der Erfahrung entspricht, daß er dann nach Lücken Ausschau hält, die ihm ein schnelles Queren erlauben. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob der Vorfahrtberechtigte in einer solchen Verkehrslage bei verständiger Würdigung aller Umstände auch Anlaß zur Annahme haben muß, ein erwachsener Radfahrer werde noch in einem Augenblick seine Fahrbahn zu kreuzen beginnen, wenn er sich ihm bereits bedrohlich genähert hat. Es ist aber eine Erfahrungstatsache und eine häufige Unfallursache, daß Kinder im Alter von 8-10 Jahren in Überschätzung ihrer eigenen Kräfte oder auch aus einem gewissen Anlehnungsgefühl heraus einem anderen Verkehrsteilnehmer, sei er Radfahrer oder Fkw-Fahrer beim Überqueren einer Fahrbahn oder beim Linksabbiegen folgen, ohne sich zu fragen, ob auch sie imstande sein werden, die Straße ungefährdet zu Überqueren. In einer solchen Situation muß deshalb der Vorfahrtberechtigte damit rechnen, daß der jugendliche Radfahrer in seiner Unbesonnenheit dem anderen Verkehrsteilnehmer nachfährt. Er muß deshalb schon zu diesem Zeitpunkt seine Geschwindigkeit herabsetzen und seine Aufmerksamkeit dem Radfahrer widmen. Voraussetzung ist freilich, daß der Kraftfahrer, hier also der Beklagte, bei Einhaltung der von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit diesen jugendlichen, in Wartestellung befindlichen Radfahrer hat sehen können oder ob dieser durch ein anderes Fahrzeug verdeckt war.
In dieser Hinsicht fehlt es im angefochtenen Urteil an eindeutigen Feststellungen.
10 -
III.
Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Sollte sich in der neuen Verhandlung ergeben, daß der Erstbeklagte die Klägerin hinter dem Pkw Mercedes 190 D rechtzeitig erkennen konnte, aber nicht erkannt hat, dann kann der Umstand, daß er auch den Ampelausfall nicht bemerkt hat, für das Berufungsgericht möglicherweise Veranlassung sein, daraus den Schluß zu ziehen, daß er nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfaltbeachtet hat, um rechtzeitig die Klägerin und damit auch die für sie und ihn bestehende Gefahrensituation zu erkennen.
Dr. Weber	Nüßgens	Sonnabend
 Scheffen	Dr. Kullmann