Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 5.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom ^.Januar 1968 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, Der Zweitbeklagte v/ird als Gesamtschuldner mit der Erstbeklagten verurteilt, an die Klägerin 14 958,73 DM (vierzehntausendneunhundertfünf zigundacht 73/100) nebst vier vom Hundert Zinsen seit dem ^.Februar 1967 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Zweit-beklagte als Gesamtschuldner mit der Erstbeklagten verpflichtet ist, die Klägerin und die Bergbauberufsgenossenschaft, BezirksVerwaltung C| aus den Folger, des Unfalls vom V» flHBl 1961, bei dem der Schlosser Franz getötet worden ist, nach § 1542 RVO übergegangen sind oder noch übergehen werden• Die Klägerin verlangt für sich und die Bergbau-Berufsgenossenschaft (Be zirka Verwaltung oHÜ-ZflBB) gemäß § 1542 RVO von den Beklagten Ersatz der Leistungen, die sie für die Hinterbliebenen des am B* BHBB^ 1961 bei einem von dem Zvreit-beklagten als Führer eines Bundesbahn-Omnibusses verursachten und verschuldeten Verkehrsunfall getöteten Schlossers Franz KflBB erbracht haben und erbringen werden. V/ir meinen jedoch, daß eine derartige Besprechung nicht mehr unbedingt nötig ist, da wir zu dem Anspruchsgrund keine Einwendungen erheben werden und vermutlich auch über die Höhe des übergangsfähigen Betrages, der von der Bergbau-Berufsgenossenschaft mit 360 DM monatlich ermittelt wurde, Einigkeit besteht. Das Landgericht hat die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen und die Erstbeklagte antragsgemäß zur Zahlung von 14 958,73 DM (Aufwendungen der Klägerin 5 913,79 DM, Aufwendungen der Berufsgenossenschaft 9 045,93 DM) nebst Zinsen verurteilt sowie die Verpflichtung der Erstbeklagten festgestellt, die Klägerin und die Berufsgenossenschaft v/egen der Ansprüche zu befriedigen, die auf sie übergegangen sind oder noch übergehen werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Anspruch der Berufsgenossenschaft auf Zahlung von 9 045,03 DM und alle weiteren Ansprüche verjährt seien. Eine weitere Auslegung lasse auch der letzte Satz des Schreibens, worin die Erstbeklagte sich zu dem quotenmäßigen Ersatz der der Klägerin und der Berufs genossen schaft entstandenen Aufwendungen bereiterklärt, nicht zu. August 1962 gegebenen Zusage - geleisteten Zahlungen für die Jahre 1962 und 1963 habe die Erstbeklagte nicht den Eindruck erweckt, sie werde auch bezüglich ihrer ErsatzVerpflichtung für spätere Zeiträume auf alle rechtlich zulässigen Einreden verzichten. Wenn der (Patrichter bei seiner Würdigung rechtBirrig wesentliche, für die Auslegung mit heranzuziehende unstreitige Umstände nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, so daß seine Begründung lückenhaft ist, kann das Revisionsgericht auf Grund des unstreitigen Sachverhalts die Auslegung selbst vornehmen (BGH-Urtoil vom 19* September 1963 - III ZR 121/62 - LM BGB § 781 Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommenen Auslegung des Schreibens der Erstbeklagten vom 8. Es hat übersehen, daß die Erstbeklagte nicht nur ihre Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach anerkannt, sondern sich darüber hinaus verpflichtet hat, die gemäß § 1542 RVO übergegangenen Ansprüche der Klägerin und der Berufsgenossenschaft quotenmäßig, d.h. entsprechend dem Leistungsanteil der beiden Sozialversicherungsträger, ab 1. Die Formulierung "ab 1.3.1962" läßt erkennen, daß sich die Erstbeklagte auch zu dem Ersatz regelmäßig wiederkehrender künftiger Leistungen verpflichtete, deren Höhe angesichts des Umstandes, daß die von der Klägerin und der Berufsgenossenschaft gemachten Aufwendungen jeweils auf gesetzlicher Grundlage beruhten, jederzeit bestimmbar war. Das hat zur Folge, daß die Erstbeklagte ihre Ersatzpflicht vfeder dem Grund noch der Höhe nach in Frage stellen kann, soweit die Klägerin und die Berufsgeno-sensohaft die ihr gesetzlich obliegenden Leistungen zugunsten der Hinterbliebenen des Verunglückten erbracht haben und künftig noch erbringen werden. Die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung würde zu dem von den Beteiligten im Jahre 1962 nicht gewollten Ergebnis führen, daß trotz des bestätigenden Schuldanerkenntnisses ein Rechtsstreit erforderlich geworden wäre; dieses Ergebnis würde dem Zweck des zur Vermeidung eines Rechtsstreits geschlossenen Schuldanerkenntnisvertrages widersprechen und zu einem gerade im Rechtsverkehr zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts unverständlichen Ergebnis führen (BGH-Urteil vom ^.September 1963 - III ZR 121/62 - IM BGB § 781 Hr. 2 - NJW 1963, 2316). In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht sowohl die von der Klägerin als auch die von der Berufsgenossenschaft erhobenen Ansprüche gegen den Zv/eitbeklagten als verjährt angesehen* lung der Ersatzansprüche verhandelt, sondern sich in den Verhandlungen mit der Erstbeklagten lediglich auf deren Haftung und nicht auch auf die Ersatzverpflichtung des Zweitbeklagten berufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Erstbeklagte auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes bevollmächtigt gewesen sei, auch für den Zweitbeklagten Erklärungen abzugeben. Eine solche Bevollmächtigung und die Anwendung von § 10 Abs. 5 AKB würden voraussetzen, daß die Klägerin ihre Ersatzansprüche auch gegen den Zweitbeklagten gerichtet hätte. 1. Dezember 1964 - VI ZR 193/63 - VersR 1965, 142 ausgesprochen, daß Verhandlungen über die Regulierung eines Verkehrsunfallschadens mit dem nach § 2 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreiten Halter des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs sich im Zweifel auch auf die Schadensersatzansprüche gegen den berechtigten Pah-rer beziehen. Es ist weder festgesteilt noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin und die Berufsgenossenschaft die Ansprüche gegen den Zweitbeklagten nicht in die Der Zweitbeklagte muß sich gemäß § 2 Abs«, 2 des Pflichtversicherungsgesetzes in Verbindung mit §10 Abs* 5 AKB die Verhandlungsführung der Erstbeklagten und deren im Schreiben vom 8«. August 1962 abgegebenes Schuldanerkenntnis entgegenhalten lassen, so daß er neben der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin und der Berufsgenossenschaft als Gesamtschuldner zu dem Ersatz der in der Vergangenheit gemachten und künftigen Aufwendungen verpflichtet ist«, Im Hinblick darauf, daß Uber die Höhe dieser bis zu dem 31 <» Dezember 1966 Uberge-gangenen Ansprüche kein Streit herrscht, konnte der Senat in der Sache selbst erkennen und den Zweitbeklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Änderung des landgerichtlichen Urteils antragsgemäß verurteilen«,
BUNDESGERICHTSHOF
208.9 010
IM NAMEN DES VOLKES
yi_ZR^62/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
11 o November* 1969 Kriegl Jus ti zhaupt s ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der H Knappschaft,
^■l^straße,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Khappschaf ts direkte r LflP, SflHpstraßo 9,
Klägeri n, Berufungsk lüg er i n, Berufung sh ek lag ten und Revi si onskläger i n,
- Pro zeßbevollmächti gtei*:
Rechtsanwalt
gegen
1.
die Deutsche vertreten durch die
Bundeshahn, Bundesbahndirektion > Hl
Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revi si onsbeklagte,
den Obertriebv/agenfiihrer Hermann Br^IHBBBo Rfll^H^Bstraße
Beklagten, Berufungsbeklngten und Revisionsbeklagten,
Pro zeßbevollmächti gter
Rechtssnv/olt ProfoBr
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom ^.Januar 1968 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist,
II. Die Berufung der Erstbeklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15*Juni 1967 v/ird in vollem Umfang zurück-gev/iesen.
III. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15- Juni 1967 geändert, soweit es den Zweitbeklagten betrifft.
1. Der Zweitbeklagte v/ird als Gesamtschuldner mit der Erstbeklagten verurteilt, an die Klägerin 14 958,73 DM (vierzehntausendneunhundertfünf zigundacht 73/100) nebst vier vom Hundert Zinsen seit dem ^.Februar 1967 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß der Zweit-beklagte als Gesamtschuldner mit der Erstbeklagten verpflichtet ist, die Klägerin und die Bergbauberufsgenossenschaft, BezirksVerwaltung C|
in
(SB9 BreflHHB Bi» wegen aller Ansprüche zu befriedigen, die auf die Klägerin und auf die Bergbauberufsgenossenschaft, Be zirka Verwaltung CBBB
aus den Folger, des Unfalls vom V» flHBl 1961, bei dem der Schlosser Franz getötet worden ist, nach § 1542 RVO übergegangen sind oder noch übergehen werden•
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Klägerin verlangt für sich und die Bergbau-Berufsgenossenschaft (Be zirka Verwaltung oHÜ-ZflBB) gemäß § 1542 RVO von den Beklagten Ersatz der Leistungen, die sie für die Hinterbliebenen des am B* BHBB^ 1961 bei einem von dem Zvreit-beklagten als Führer eines Bundesbahn-Omnibusses verursachten und verschuldeten Verkehrsunfall getöteten Schlossers Franz KflBB erbracht haben und erbringen werden.
Nach dem Unfall kam es zu einer Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Berufsgenossenschaft einerseits und der Erstbeklagten andererseits. In dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Erstbeklagten vom 8. August 1962 heißt es:
"Wie wir bereits fernmündlich mitgeteilt hatten, sind v/ir selbstverständlich zu einer mündlichen Besprechung der Angelegenheit zusammen mit der Bergbau-Berufsgenossenschaft bereit. V/ir meinen jedoch, daß eine derartige Besprechung nicht mehr unbedingt nötig ist, da wir zu dem Anspruchsgrund keine Einwendungen erheben werden und vermutlich auch über die Höhe des übergangsfähigen Betrages, der von der Bergbau-Berufsgenossenschaft mit 360 DM monatlich ermittelt wurde, Einigkeit besteht. Wir sind bereit, Ihre Aufwendungen und die der Bergbau-Berufsgenossenschaft in diesem Rahmen quotenmäßig zu ersetzen, und zwar ab 1.3.1962, wie wir bereits mitgeteilt hatten.”
Die Erstbeklagte erstattete sodann die Aufwendungen der Klägerin und der Berufsgenossenschaft für die Jahre 1962 und 1963; sie Uberwies die Aufwendungen für das Jahr 1963 am 7. Februar 1964 an beide Sozialversicherungsträger getrennt, bei denen die Gutschriften am 12. und 13. Februar 1964 eingingen.
Mit dem an die Erstbeklagte gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 1966 machte die Berufsgenossenschaft für sich und für die Klägerin die für die Jahre 1964 bis 1966 übergegangenen Ersatzansprüche geltend, worauf die Erstbeklagte unter dem 20.Dezember 1966 gegenüber beiden Sozialversicherungsträgem die Ver3ährungseinrede erhob.
Die Klägerin hat mit dem am 8. Februar 1967 bei dem Landgericht Hannover eingegangenen, den Beklagten am 17. Februar 1967 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben, mit der sie den Ersatz ihrer eigenen Ansprüche verlangte; mit dem am 14. Februar 1967 bei dem Landgericht Hannover eingegangenen Schriftsatz erweiterte sie die Klage dadurch, daß sie im V/ege der Prozeßstandschaft auch die Ansprüche der Borufs-genossenschaft geltend machte.
Die Beklagten haben sich auch im Prozeß auf Verjährung der seit dem 1. Januar 1964 entstandenen Ersatzansprüche berufen.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen und die Erstbeklagte antragsgemäß zur Zahlung von 14 958,73 DM (Aufwendungen der Klägerin 5 913,79 DM, Aufwendungen der Berufsgenossenschaft 9 045,93 DM) nebst Zinsen verurteilt sowie die Verpflichtung der Erstbeklagten festgestellt, die Klägerin und die Berufsgenossenschaft v/egen der Ansprüche zu befriedigen, die auf sie übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Brstbeklagte Berufung eingelegt. Bas Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin zu-rückgevriesen und auf die Berufung der Erstbeklagten die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Verurteilung der Erstbeklagten zur Zahlung von 9 045,03 DM und die Feststellung der Brsatz-pflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft begehrt. Im übrigen hat es die Berufung der Erstbeklagten surückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin den vollen Klageanspruch gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner weiter.
Entscheidungsgründe^
I.
Zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten besteht nur noch Streit über den Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft für Vergangenheit und Zukunft.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Anspruch der Berufsgenossenschaft auf Zahlung von 9 045,03 DM und alle weiteren Ansprüche verjährt seien. Die letzte Zahlung der Erstbeklagten sei am 13. Februar 1964
bei der Berufsgenossenschaft eingegangen; diese als Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB zu wertende Zahlung habe eine neue dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Lauf gesetzt, die am 13. Februar 1967 abgelaufen sei und durch den erst am H. Februar 1967 bei dem Landgericht eingegangenen klagerweiternden Schriftsatz vom 13- Februar 1967 nicht mehr habe unterbrochen werden können.
Die Erstbeklagte habe in ihrem Schreiben vom 8. August 1962 nicht zu erkennen gegeben, daß sie die Einrede der Verjährung nicht erheben werde; sie habe lediglich erklärt, zu dem Anspruchsgrund keine Einwendungen geltend machen zu wollen. Mit dieser Formulierung habe die Erstbeklagte lediglich betont, daß sie im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung kein Mitverschulden oder eine mitv/irlcende Verursachung des Getöteten einwenden werde. Ihre Erklärung beziehe sich nur auf die Anerkennung ihrer vollen Ersatzpflicht im Rahmen der Haftung o be Stimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und des bürgerlichen Rechts. Eine weitere Auslegung lasse auch der letzte Satz des Schreibens, worin die Erstbeklagte sich zu dem quotenmäßigen Ersatz der der Klägerin und der Berufs genossen schaft entstandenen Aufwendungen bereiterklärt, nicht zu. Der gesamte Inhalt des Schreibens beziehe sich nur auf die Anerkennung der Ersatzpflicht der Er st beklagten. Weder die Klägerin noch die Berufsgenossenschaft hätten aus diesem Schreiben folgern können, die Erst-
beklagte werde sich nicht auf Verjährung berufen. Durch die bloße Anerkennung ihrer Ersatzverpflichtung und die - entsprechend der im Schreiben vom 8. August 1962 gegebenen Zusage - geleisteten Zahlungen für die Jahre 1962 und 1963 habe die Erstbeklagte nicht den Eindruck erweckt, sie werde auch bezüglich ihrer ErsatzVerpflichtung für spätere Zeiträume auf alle rechtlich zulässigen Einreden verzichten. Deshalb hätten die Klägerin und die Berufsgenossenschaft auch mit einer Verjährungseinrede der Erstbeklagten rechnen müssen, weil die bloße Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung die Verjährungseinrede nicht ausschließe. Mehr als eine solche rechtliche Verpflichtung habe die Erstbeklagte im Schreiben vom 8. August 1962 nicht anerkannt.
Zu Recht erhebt die Revision gegen diese Beurteilung Bedenken.
Zwar ist die Auslegung von Willenserklärungen einer Partei grundsätzlich dem {Patrichter überlassen und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur beschränkt zugänglich. Wenn der (Patrichter bei seiner Würdigung rechtBirrig wesentliche, für die Auslegung mit heranzuziehende unstreitige Umstände nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, so daß seine Begründung lückenhaft ist, kann das Revisionsgericht auf Grund des unstreitigen Sachverhalts die Auslegung selbst vornehmen (BGH-Urtoil vom 19* September 1963 - III ZR 121/62 - LM BGB § 781
Nr. 2 = NJW 1963, 2316 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommenen Auslegung des Schreibens der Erstbeklagten vom 8. August 1962 deren Erklärungen nicht vollständig gewürdigt. Es hat übersehen, daß die Erstbeklagte nicht nur ihre Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach anerkannt, sondern sich darüber hinaus verpflichtet hat, die gemäß § 1542 RVO übergegangenen Ansprüche der Klägerin und der Berufsgenossenschaft quotenmäßig, d.h. entsprechend dem Leistungsanteil der beiden Sozialversicherungsträger, ab 1. März 1962 zu ersetzen. Die Formulierung "ab 1.3.1962" läßt erkennen, daß sich die Erstbeklagte auch zu dem Ersatz regelmäßig wiederkehrender künftiger Leistungen verpflichtete, deren Höhe angesichts des Umstandes, daß die von der Klägerin und der Berufsgenossenschaft gemachten Aufwendungen jeweils auf gesetzlicher Grundlage beruhten, jederzeit bestimmbar war. Das Schreiben der Erstbeklagten vom 8. August 1962 ist seiner Rechtsnatur nach als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen, das alle Einwendungen und Einreden für die Zukunft ausschloß, welche die Erstbeklagte bei Abgabe ihrer Erklärung kannte, oder mit denen Sie rechnen mußte. Der Zweck eines solchen bestätigenden Schuldanerkenntnisses ist es, ein Schuldverhältnis dem Streit der Parteien zu entziehen und 8B endgültig festzulegen (BGH-Urteil vom 16. April 1962 - VII ZR 47/61 - Y/M 1962, 742 und vom 29. Februar 1968 - VII ZR 98/65 - MDR 1968, 485). Die von der Klägerin angenommene Erklärung der Erstbeklagten
vom 8. August 1962 und die vorbehaltlose Befriedigung der auf sie gemäß § 1542 RVO übergegangenen Ansprüche für die Jahre 1962 und 1963 rechtfertigen die Annahme eines Schuldanerkenntnisvertrages des Inhalts, daß alle etwaigen Unklarheiten über Grund und Höhe der Ersatzpflicht der Erstbeklagten beseitigt sein sollten und daß man beiderseitig auf eine gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht der Erstbeklagten verzichtete. Das hat zur Folge, daß die Erstbeklagte ihre Ersatzpflicht vfeder dem Grund noch der Höhe nach in Frage stellen kann, soweit die Klägerin und die Berufsgeno-sensohaft die ihr gesetzlich obliegenden Leistungen zugunsten der Hinterbliebenen des Verunglückten erbracht haben und künftig noch erbringen werden. Die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung würde zu dem von den Beteiligten im Jahre 1962 nicht gewollten Ergebnis führen, daß trotz des bestätigenden Schuldanerkenntnisses ein Rechtsstreit erforderlich geworden wäre; dieses Ergebnis würde dem Zweck des zur Vermeidung eines Rechtsstreits geschlossenen Schuldanerkenntnisvertrages widersprechen und zu einem gerade im Rechtsverkehr zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts unverständlichen Ergebnis führen (BGH-Urteil vom ^.September 1963 - III ZR 121/62 - IM BGB § 781 Hr. 2 - NJW 1963, 2316). Der Erstbeklagten ist deshalb die Berufung auf den Eintritt der Verjährung wegen des abgegebenen Schuldanerkenntnissee versagt? Sie ist verpflichtet, nicht nur die Klägerin, sondern auch die Berufsgenossenschaft v^egen aller ge-
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mäß § 1542 RVO in der Vergangenheit übergegangenen Ansprüche, über deren Höhe kein Stroit herrscht, zu befriedigen und auch die vom 1. Januar 1967 an gemäß § 1542 BVO übergegangenen und übergehenden Ansprüche der beiden Sozialversicherungsträger zu erfüllen*
Im Verhältnis der Klägerin zu der Srstbeklag-ten war daher das Berufungaurteil, soweit hierin zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, aufzuheben und die Berufung der Erstbeklagten in vollem Umfang zurückzuweisen.
II.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht sowohl die von der Klägerin als auch die von der Berufsgenossenschaft erhobenen Ansprüche gegen den Zv/eitbeklagten als verjährt angesehen*
Las Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die am ®. 1961 (Unfalltag) in Lauf gesetzte
Prist für die Verjährung der gegen den Zweitbeklagten bestehenden Ansprüche nach dem StVG am ®.
■P 1965 und am®. 1964 bezüglich der An-
sprüche aus unerlaubter Handlung abgelaufen und daß die Verjährung niemals wirksam unterbrochen worden sei. Weder die Klägerin noch die Berufsgenossen-schaft hätten mit dem Zv/eitbeklagten wegen der Roge-
lung der Ersatzansprüche verhandelt, sondern sich in den Verhandlungen mit der Erstbeklagten lediglich auf deren Haftung und nicht auch auf die Ersatzverpflichtung des Zweitbeklagten berufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Erstbeklagte auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes bevollmächtigt gewesen sei, auch für den Zweitbeklagten Erklärungen abzugeben. Eine solche Bevollmächtigung und die Anwendung von § 10 Abs. 5 AKB würden voraussetzen, daß die Klägerin ihre Ersatzansprüche auch gegen den Zweitbeklagten gerichtet hätte.
Die Revision tritt dieser Auffassung mit Erfolg entgegen.
Die Erstbeklagte war als Halterin des von dem Zv/eitbeklagten gesteuerten Omnibusses gemäß § 2 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Verpflichtung befreit, die sonst vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für sich und ihre berechtigten Fahrzeugführer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Hach § 2 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1957 (BGBl I 710) hatte sodann die Erstbeklagte bei Inanspruchnahme des Zv/eitbeklagten für diesen wie ein Haftpflichtversicherer einzutreten; u.a. galt für sie auch die Vorschrift des § 10 Abs. 5 AKB (Fassung 1962), wonach sie bevollmächtigt war, alle Erklärungen auch im Hamen des Zweitbeklagten abzugeben.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom
13-
1. Dezember 1964 - VI ZR 193/63 - VersR 1965, 142 ausgesprochen, daß Verhandlungen über die Regulierung eines Verkehrsunfallschadens mit dem nach § 2 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreiten Halter des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs sich im Zweifel auch auf die Schadensersatzansprüche gegen den berechtigten Pah-rer beziehen. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Pall hatte der Geschädigte gegenüber dem beklagten Führer des Kraftfahrzeuges Ansprüche nicht erhoben, sondern lediglich mit dem als Selbstversicherer auftretenden Halter verhandelt. Wie der erkennende Senat aaO zu dem Ausdruck gebracht hat, kam es nicht darauf an, ob-der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche außer bei dem Halter auch bei dem Fahrzeugführer angemeldet hatte, zu demal der Geschädigte unverkennbar eine generelle Bereinigung des Schadensfalles anstrebte und nichts dafür sprach, daß er sich Ansprüche gegen den Fahrzeugführer Vorbehalten wollte. Hur dann kann angenommen werden, daß allein die Ansprüche gegen den einen der beiden Haftpflicht Schuldner nicht Gegenstand der Verhandlung sind, wenn die Ansprüche gegen den einen oder den anderen bei den Verhandlungen deutlich ausgenommen werden.
Der erkennende Senat hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Es ist weder festgesteilt noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin und die Berufsgenossenschaft die Ansprüche gegen den Zweitbeklagten nicht in die
Verhandlungen mit der Erst beklagten haben einbeziehen wollen«. Der Zweitbeklagte muß sich gemäß § 2 Abs«, 2 des Pflichtversicherungsgesetzes in Verbindung mit §10 Abs* 5 AKB die Verhandlungsführung der Erstbeklagten und deren im Schreiben vom 8«. August 1962 abgegebenes Schuldanerkenntnis entgegenhalten lassen, so daß er neben der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin und der Berufsgenossenschaft als Gesamtschuldner zu dem Ersatz der in der Vergangenheit gemachten und künftigen Aufwendungen verpflichtet ist«, Im Hinblick darauf, daß Uber die Höhe dieser bis zu dem 31 <» Dezember 1966 Uberge-gangenen Ansprüche kein Streit herrscht, konnte der Senat in der Sache selbst erkennen und den Zweitbeklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Änderung des landgerichtlichen Urteils antragsgemäß verurteilen«,
En&els Br«, Bode Nüßgens
Sonnabend Bunz