* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 62/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 62/66

KVO § 1542; BGB § 843 Bin Schadenersatzanspruch der Ehefrau wegen Beein-• trächtigung ihrer Fähigkeit zur Hausarbeit (§ 843 BGB) geht mangels sachlicher Kongruenz nicht nach $ 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger über, der ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit {§ 1247 KVO) gewährt • Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Er ist, v/ie durch rechtskräftige© Urteil feat-: steht, verpflichtet, Frau allen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegahgen sind* Die Klägerin hat als Trägerin der Rentenversicherung nach dem Unfall an Frau GflHBI ein©' Rente wegen. In einem Vorprozeß hat Frau ein Urteil erstritten, das den Beklagten verurteilt, die in der Zelt vom 1. Wie in deÄ : : Vorprozeß richtig entschieden worden sei, brauche sich Frau die Rente der Sozialversicherung nicht auf ; ^ Die Klägerin hat entgegnet, das auf die Klage von Frau gegen den Beklagten ergangene Urteil habe ihr gegenüber keine Rechtskraftwirkung. Frau G#flj|^ müsse sich daher die Rente der Sozialversicherung auf ihren Schadensersatzanspruch wegen erhöhter Bedürfnisse in der Haushaltsführung anrechnen lassen. Mit der vom Berufungsgericht zugelaseenen Revision bittet die Klägerin darum, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. l) In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und ständiger Rechtsprechung geht die Revision zutreffend von dem Grundsatz der kongruenten Deckung aus: Schadensersatzan-.sprüche gehen auf den Sozialversicherungsträger nach § 1542.*' Wenn sich das Ärufungs-gerioht in freier Würdigung der Umstände des Falles nicht davon hat überzeugen können, daß der Versicherten insöweit ein Schadensersatzanspruch erwachsen ist, so läßt das keine Außerachtlassung allgemeiner Lebenserfahrung erkennen. Entscheidungserheblich bleibt daher nur, ob die von der Klägerin gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit "kongruent" ist mit dem Schadensersatz, den die Versicherte deshalb vom Beklagten verlangen kann, weil 3ie infolge des Unfalls nicht mehr in der Lage ist, ihren Haushalt zu besorgen, und deswegen bezahlte Hilfe benötigt. Die Auffassung, es komme für die Beurteilung der Kon-gruenzfrage lediglich darauf an, daß sowohl der Schadens-ereatzanspruch aus § 843 BGB wie der Anspruch auf die Ver-Sicherungsleistung dem Unterhalt der Familie und damit der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dienten, wird auch im Schrifttum vertreten. 3) Dieser Ansicht wäre beizutreten, wenn die Fähigkeit der Ehefrau zur Verrichtung ihrer Hausarbeit ebenso den Schutz der sozialen Rentenversicherung genösse, wie ihre Fähigkeit zur Ausübung eines auf Erwerb gerichteten Berufes« rEben dies aber ist nicht der Fall (§§ 1227 ff RVO), weil sich die Sozialversicherung grundsätzlich nicht auf den privaten . Es geht nun aber nach der Auffassung des Senates schlechterdings nicht an, einerseits die Arbeitsfähigkeit der Frau im Haushalt von der Sozialversicherung : grundsätzlich auszuschließen, anderseits aber der Frau einen zu dem Ausgleich eben der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt anstehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch deswegen aus der Hand zu schlagen, weil sie auf Grund eines hiervon völlig unabhängigen Sachverhaltes anderweit SozialverSicherung^. Denn nicht eine allgemeine Lebens« Sicherung, sondern die Sicherung vor Erwerbsunfähigkeit ist Gegenstand und Zweck der Rentenversicherung. Hit vollem Recht vermißt daher das Berufungsgericht eine De ekungabeZiehung zwischen den Leistungen der Klägerin und dem unfallbedingten Ausfall der Versicherten als Hausjbräh. Eine DoppelentSchädigung der versicherten Ehefrau findet nicht statt, weil die Leistung der Klägerin den Inhalt des Schadensersatzanspruchs aus § 843 BGB nicht umfaßt, vielmehr ebenso hoch wäre, wenn die Frau trotz Erwerbsunfähigkeit ihren Haushalt weiter versehen könnte. 5) Ob (wie die Revision meint) im vorliegenden Palle die freiwillige Portzahlung der Invalidenversicherungsbeiträge u für die Geschädigte aus dem Einkommen des Mannes auf dem Gedanken beruhte, das Risiko eines Wegfalls ihrer Arbeitsleistungen abzusichern, ist ohne Belang.

Zitierte Normen: § 843 BGB § 97 ZPO
EhefrauBGBVersicherteHausarbeitRVOHaushaltRenteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
KVO § 1542; BGB § 843
Bin Schadenersatzanspruch der Ehefrau wegen Beein-• trächtigung ihrer Fähigkeit zur Hausarbeit (§ 843 BGB) geht mangels sachlicher Kongruenz nicht nach $ 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger über, der ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit {§ 1247 KVO) gewährt •
BGH, TJrt. v. 19- Dezember 196? - VI ZK $2/66 - OLG Hamm
LG Paderborn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 62/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 derlandoaver Sicherung sans t alt Westfalen«	(Weatf.
BiOBV •>
vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den ersten Direktor	ebenda,
 Klägerin, Berufungsheklagten und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r.:	-
gegen
 dj^^gmigg^Lexander^S c h
Beklagten, Berufungekläger und Revisionsbeklagten Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Br.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des öberlandesgorichts Haram (Westf.) vom 10. Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf-erlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte hat am 19- März 1958 einen Verkehrsunfall verschuldet und hierbei die Ehefrau Emmi verletzt. Er ist, v/ie durch rechtskräftige© Urteil feat-: steht, verpflichtet, Frau	allen	Schaden	aus	dem
 Unfall zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegahgen sind*
Frau	war auf Grund früherer Arbeitstätigkeit
;soziaiversichert. Nach ihrer Heirat wurde die Versicherung durch Zahlung freiwilliger Beiträge fortgesetzt. Die Klägerin hat als Trägerin der Rentenversicherung nach dem Unfall an Frau GflHBI ein©' Rente wegen. Erwerbsun-fihigkeit (§ 1247 RVO) und Beiträge zur Rentnerkranken* Versicherung gezahlt. Sic verlangt diese Deistungen, die bis zu dem 30. September 1964	4 638,50 DM betragen haben.
 
unter Berufung auf § 1542 RVO von dem Beklagten zurück.
Frau GflBHP besorgte bis zu dem Unfall den ehelichen Haus« halt und half ihrem Ehemann in dessen Heilpraxis. Hach dem Unfall konnte sie diese Tätigkeit nicht mehr ausüben» Sie mußte für den Haushalt bezahlte Hilfe in Anspruch nehmen. In einem Vorprozeß hat Frau	ein	Urteil
 erstritten, das den Beklagten verurteilt, die in der Zelt vom 1. Oktober 1958 bis zu dem 30. September 1963 entstandenen Aufwendungen für Hilfskräfte im Haushalt zu erstatten.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraus* Setzungen des § 1542 RVO seien nicht gegeben. Wie in deÄ : : Vorprozeß richtig entschieden worden sei, brauche sich Frau	die	Rente der Sozialversicherung nicht auf ; ^
ihren Schadenersatzanspruch anrechnen zu lassen, der ihr gemäß §§ 842, 843 BGB wegen vermehrter Bedürfnisse in ihrem hausfraulichen Wirkungskreis zustehe. Es fehle ' an dem für den Forderungsübergang an den SozialVersicherer wesentlichen Erfordernis der Deckungsgleichheit.
Die Klägerin hat entgegnet, das auf die Klage von Frau	gegen	den	Beklagten	ergangene	Urteil habe
 ihr gegenüber keine Rechtskraftwirkung. Es habe die entscheidende Rechtsfrage unrichtig entschieden. Hie Rente der Sozialversicherung habe den Zweck, dem Versicherten einen Ausgleich dafür zu geben, daß er ln seiner Arbeitskraft wesentlich gemindert sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich diese Minderung im Bereich erwerbswirtschaft-licjier Tätigkeit auswirke. Frau G#flj|^ müsse sich daher die Rente der Sozialversicherung auf ihren Schadensersatzanspruch wegen erhöhter Bedürfnisse in der Haushaltsführung anrechnen lassen. In Höhe der Rente sei der sachlich kongruente Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergegangen.
 
Das Landgericht hat im wesentlichen nach dem Klage-antrag erkannt.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelaseenen Revision bittet die Klägerin darum, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.
Ente che i dung sgründe:
l)	In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und ständiger Rechtsprechung geht die Revision zutreffend von dem Grundsatz der kongruenten Deckung aus: Schadensersatzan-.sprüche gehen auf den Sozialversicherungsträger nach § 1542.*' RYG nur insoweit über, als dessen Leistungen demselben Zweck dienen (und sich auf denselben Zeitraum beziehen) wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz.
Daß die Versicherte Frau GgHHP einen Vermögensschaden insoweit erlitten hätte, ala sie ihrem Ehemann nicht mehr in dessen Heilpraxis helfen kann, erachtet das Berufungsgericht reohtsbedenkenfrei als nicht dargelegt. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß durch den Ausfall der Versicherten die Einnahmen aus der Heilpraxis zurückgegangen wären oder daß die für den Haushalt herangezogenen HilfskrÜfte^naer Praxis hätten verrichten müssen. Wenn sich das Ärufungs-gerioht in freier Würdigung der Umstände des Falles nicht davon hat überzeugen können, daß der Versicherten insöweit ein Schadensersatzanspruch erwachsen ist, so läßt das keine Außerachtlassung allgemeiner Lebenserfahrung erkennen.
Entscheidungserheblich bleibt daher nur, ob die von der Klägerin gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit "kongruent" ist mit dem Schadensersatz, den die Versicherte
 
deshalb vom Beklagten verlangen kann, weil 3ie infolge des Unfalls nicht mehr in der Lage ist, ihren Haushalt zu besorgen, und deswegen bezahlte Hilfe benötigt.
2)	Die Revision bejaht die Zweckgleichheit (Kongruenz) dieses Schadonsersatzanspruchs und der geleisteten Erwerbs*» Unfähigkeitsrente, weil die Rente für alle Rachteile auf-kommen solle, die dem Versicherten infolge einer dauernden Störung seiner Gesundheit entstehen, und zu diesen Nachteilen auch die Aufwendungen wegen vermehrter Bedürfnisse zählte. Für den Schadensersatzanepruch wie für die Rente sei der gleiche Grund, nämlich die Beeinträchtigung der Arbeitskraft entscheidend. Dem so beeinträchtigten Versicherten solle keine konkrete Erwerbseinbuße ersetzt, sondern der Lebensunterhalt sichergestellt werden* Daß die Verletzte in ihrem häuslichen Wirkungskreis nicht rentenversichert war, sei unerheblich, weil der beabsichtigte Ausgleich der Mehraufwendungen auch solche zusätzliche Ausgaben umfasse, die dem Geschädigten außerhalb seiner rentenversicherten Tätigkeit erwachsen.
Die Auffassung, es komme für die Beurteilung der Kon-gruenzfrage lediglich darauf an, daß sowohl der Schadens-ereatzanspruch aus § 843 BGB wie der Anspruch auf die Ver-Sicherungsleistung dem Unterhalt der Familie und damit der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dienten, wird auch im Schrifttum vertreten. Es sei veraltet, so wird im Ergebnis geltend gemacht, eine soharfe Trennungslinie zwischen der Hausarbeit und einer erwerbswirtschaftlichen Berufstätigkeit der Ehefrau zu ziehen (vgl. Elleaer ’‘Die Sozialversicherung" 1966, 361; Degner "Die SozialVersicherung« 1967, 207i Wussow TJnfallhaftpflichtrecht 9* Auf1. TZ 1461 S. 617}«
3)	Dieser Ansicht wäre beizutreten, wenn die Fähigkeit der Ehefrau zur Verrichtung ihrer Hausarbeit ebenso den Schutz der sozialen Rentenversicherung genösse, wie ihre Fähigkeit zur Ausübung eines auf Erwerb gerichteten Berufes« rEben dies aber ist nicht der Fall (§§ 1227 ff RVO), weil sich die Sozialversicherung grundsätzlich nicht auf den privaten . Le.benskreis erstreckt. Die gesellschaftliche Entwicklung ' mag sich auch bei uns auf dem Wege zu einer allgemeinen, . nicht auf Arbeiter und Angestellte beschränkten, sozialen .Lebenssicherung befinden, - verwirklicht ist sie jedenfalls derzeit nicht. Es geht nun aber nach der Auffassung des Senates schlechterdings nicht an, einerseits die Arbeitsfähigkeit der Frau im Haushalt von der Sozialversicherung : grundsätzlich auszuschließen, anderseits aber der Frau einen zu dem Ausgleich eben der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt anstehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch deswegen aus der Hand zu schlagen, weil sie auf Grund eines hiervon völlig unabhängigen Sachverhaltes anderweit SozialverSicherung^. ansprUche erworben hat. Denn nicht eine allgemeine Lebens« Sicherung, sondern die Sicherung vor Erwerbsunfähigkeit ist Gegenstand und Zweck der Rentenversicherung. Hausarbeit der Ehefrau aber ist kein Erwerb.
Hit vollem Recht vermißt daher das Berufungsgericht eine De ekungabeZiehung zwischen den Leistungen der Klägerin und dem unfallbedingten Ausfall der Versicherten als Hausjbräh.
Diese Beurteilung steht in Einklang mit der herrenliehNh:
Meinung (vgl. Wussow Unfallhaftpfliehtrecht TZ 1485 ff? -Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialverslcherungsträger,
2. Auf1. 5. 131 und die dort angeführte Rspr.).
Eine DoppelentSchädigung der versicherten Ehefrau findet nicht statt, weil die Leistung der Klägerin den Inhalt des Schadensersatzanspruchs aus § 843 BGB nicht umfaßt, vielmehr ebenso hoch wäre, wenn die Frau trotz Erwerbsunfähigkeit ihren Haushalt weiter versehen könnte.
4)	Diese Verneinung kongruenter Deckung zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und Schadensersatz wegen Unfähigkeit zur Hausarbeit setzt sich - trotz seinem zu allgemein gefaßten. Leitsatz - nicht in Gegensatz zu dem ßenatsurteil vom 13. Dezember 1966 - VI 2R 73/65 - = VersR 1967» 176. Denn dort handelte es sich um eine landwirtschaftliche Haushaltung,
 die gemäß § 777 Hr. 1 RVO grundsätzlich als 3?eil des land-wirtschaftlichen Unternehmens gilt.
Sie steht auch nicht in Widerspruch zu dem Vorlegungsbeeehiuß,. des Senates betreffend den Anwendungsbereich des § 845 BGB nach dem Inkrafttreten des GleichberechtigungsG - VI 2R 37/66 -vom 28. November 1967, da hier eine Prüfung der Kongruenzfrage und damit der schließenden Anrechenbarkeit ausdrücklich Vorbehalten wird.	*
Der in den Senatsurteilen vom 10. November 1964 - VI 2R 186/63 - * NJW 1965, 102 und vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 = NJW 1965, 914 aus den Gesetzesmaterialien ermittelte Zweck ! ; der Grundrente und der Ausgleichsrente der Soldaten nach dem SoldVersG und dem BVG, auch die Mehraufwendungen auazugleichen, die den in ihrer Erwerbsfähigkeit geminderten Soldaten gegenüber unverletzten Menechen erwachsen» gibt für die Beurteilung der vorliegend zu entsoheldenden Kongruenzfrage nichts Greifbares her.
5)	Ob (wie die Revision meint) im vorliegenden Palle die freiwillige Portzahlung der Invalidenversicherungsbeiträge u für die Geschädigte aus dem Einkommen des Mannes auf dem Gedanken beruhte, das Risiko eines Wegfalls ihrer Arbeitsleistungen abzusichern, ist ohne Belang. Denn auch die freiwillige Weiterveraicherung ist nach Form und Zweck Sozialversicherung und bewirkt keine Änderung der öffentlich-rechtlichen Natur des Versicherungsverhältnisses. -
Die nach alledem unbegründete Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Hanebeck	Dr.	Hauß
 Dr. Nüßgens
 Meyer
VI ZR 62/66
«■ip;	^ ~ ^ —	—
In Sachen I»VA Westfalen gegen Sch
 werden die Abschriften des Urteils vom 28. November 1967 dahin berichtigt, daß es auf Seite 7 in der vorletzten Zeile des zweiten Absatzes
 richtig:	schließlichen
(statt schließenden)
heißen muß«
Karlsruhe, den 19- Februar 1968
Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des VI. Zivilsenats