versicherung AG trat dem Verfahren am 23» Oktober 1953 wegen ihrer Hypothekenforderung bei; doch ließ sich der Viehhändler Hassel von ihr die Hypothek noch vor dem Termin abtreten« Der Kläger befriedigte auch den weiteren der zunächst bei getretenen Gläubiger und erwirkte bei der Oberfinanzdirektion in Koblenz das Einverständnis mit einer erneuten einstweiligen linstellung des vom Finanzamt A0HBI betriebenen Verfahrens, nachdem er die Eintragung einer Höchstbetraghypothek von 15 000 DM zugunsten des Finanzamtes bewilligt hatte« Am 13« Movember 1955 f Um die Hypothek des Gläubigers HflP ablösen zu können, setzte sich der Kläger vor dem Termin mit dem ihm seit Jahren bekannten Kaufmann UflHHHHV Verbindung, der sich bereit erklärte, ihm die Geldmittel hierfür gegen Einräumung des erstrangigen Grundpfandrechts zinslos zur Verfügung zu stelleno Das Finanzamt AflHHHI erfuhr von diesem Vorhaben und erließ am 38o November 1953 eine Ffändungsverfügung, nach welcher die im Falle der Ablösung entstehende EigentUmergrund-schuld des Klägers gepfändet wurde <> Da dem Finanzamt Zweifel an ihrer Eeohtswirksamkeit kamen, bereitete es eine neue Pfändungsverfügung vor, die für den Fall einer Auszahlung der Hypothekenvaluta an Hassel im Zvvangsver-steigerungstermin zugestellt werden sollte«. Am Morgen des 18» Dezember 1953 fuhr der Kläger nach Koblenz zur Oberfinanzdirektion« Dach einer Besprechung mit dem Sachbearbeiter Oberregierungsrat §t|HHHBwurde dem Kläger ein an ihn gerichtetes Schreiben betreffend “Pfändung der durch Bezahlung der zur Zeit auf dem Grundstück des Kaufmanns Budolf S^HPl o « lastenden ersten Hypothek in Höhe von 21 000 DM entstehenden Eigentümer-grundschuld durch das Finanzamt mitgegeben, wonach auf seine Beschwerde die Pfändungsverfügung des Finanzamtes aufgehoben werde« Der Kläger händigte das Schreiben vor Beginn der Z wa ng s v e r s t e i ge r ung dem Beklagten aus« Dieser gab es ihm mit dem Bemerken zurück, er möge es selbst dem Zwangsversteigerungsrichter vorlegeno Der Kläger tat dies, bevor der Versteigerungsrichter nach der Bekanntgabe der Versteigerungabe&ingungen zur Abgabe von Geboten aufforderte« Der Versteigerungsrichter gab dem anwesenden Leiter des Finanzamtes Altenkirchen Begierungsrat ScflB^vom Inhalt des Schreibens Kenntnis« Da dieser die Verbindlichkeit des Schreibens in Zweifel zog, wurde der Versteigerungstermin auf den Antrag des Beklagten unterbrochen, damit telefonisch bei der Oberfinanzdirektion Bückfrage gehalten werden konnte« legten Schreibens bestätigt$ er wurde angewiesen, von weiteren VolletreckungsmaBmhmen gegen den Kläger abzusehen« lach Hüekkehr in den Sitzungssaal erklärte 3c^|^, die Öberfinanzdirektion habe die Pfändungsverfügung vom 28« November 1953 aufgehoben« Das Versteigerungsverfahren wurde darauf mit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten fortgesetzt« Der Beklagte trat nunmehr als Bieter für seine Ehefrau auf und blieb mit 70 750 DM Meistbietender« Durch Der Kläger hat behauptet* die Grundstücke hätten einen Wert von 150 000 DM gehabt und seien mit erheblichem Vorteil gewerblich nutzbar gewesen» Für den Schaden, der ihm durch ihre Versteigerung entstanden ist, macht er den Beklagten verantwortliche Er wirft ihm vor, seine Pflichten als Hechtsanwalt aus dem am 16» Dezember 1953 begründeten Vertragsverhältnis der Parteien schuldhaft verletzt zu haben» Der Beklagte sei beauftragt gewesen, durch Auszahlung der übergebenen Ablösungssumme an Hassel die drohende Evmngsversteigerung abzuwendeno Er habe gewußt, daß das Finanzamt nach der Aufhebung der Pfändungsverfügung durch die Oberfinanzdirektion keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger ergreifen werde; zu dem mindesten habe er es pflichtwidrig versäumt, sich dessen durch Befragung von Schell oder durch fernmündliche Rückfrage bei der öberfinanzdirektiön zu vergewissern» Ihm sei bekannt gewesen, daß nur noch an der Versteigerung interessiert gewesen sei» Die Versteigerung hätte nicht durchgeführt werden können, wenn der Beklagte die Ablösungssumme weisungsgemäß an HflHP ausgezahlt hätte» Auch später würde es nicht zur Versteigerung gekommen sein, da der Kläger seine Gläubiger nach und nach hätte befriedigen können* Der Beklagte habe die Auszahlung an darum unterlassen, weil er ein eigenes Interesse an der Ansteigerung der GrundstUeke gehabt habe* , einen Auftrag habe er nur von UflHHHt, nicht aber vom Kläger erhaltene Zur Ablösung der Hypothek des Gläubigers HflHl sei es im Versteigerungsverfahren nur deshalb nicht gekommen, weil ßegierungsrat Sc^H^ und sein mitanwesender Sachbearbeiter FfllBPauch nach dem mit der Oberfinanzdirektion geführten Ferngespräch bewußt den Bindruck aufrecht erhalten hätten, daß jederzeit ein neuer Vollstreckungseingriff des Finanzamtes möglich sei. Der anwesende Sachbearbeiter des Finanzamtes habe die durch das Ferngespräch entstandene Unterbrechung des Versteigerungstermins dazu benutzt, die vorbereitete Pfändungsverfügung zustellungsreif zu macheno nach dem Ferngespräch nichts davon gesagt, daß er von der Oberfinanzdirektion angewiesen worden sei, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger ab-zusehen« Bei dieser ungeklärten Lag© habe der Beklagte seinem Mandanten UflHHiH) nicht empfehlen können, die zur Verfügung gestellte Geldsumme zur Ablösung der Forderung des Gläubigers zu verwenden, da die von USMHHHfe verlangte erstrangige Sicherstellung nicht gewährleistet gewesen sei» Bei der Annahme des Auftrags habe sich der Beklagte Vorbehalten, selbst Gebote abzugeben, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren nicht auf-zuhalten sei. für den Schaden, der diesem aus der Varsteigerung der Grundstücke entstanden ist, wegen schuldhafter Verletzung seiner durch Geschäftsbe-sorgungsvertrag mit dem Kläger begründeten anwaltlichen Pflichten zur Abwendung der Zwangsversteigerung schadens-ersatzpfliclitig geworden isto Doch hat es die Schadens-ersatzansprüche des Klägers für verjährt erachtet, soweit sic über den im Rechtsstreit anfangs geltend gemachten Betrag von 5 000 DM hinausgeheno Zeugen für erwiesen gehalten und es auch darin bestätigt gefunden* daß der Beklagte für den Kläger daraufhin tätig geworden ist wie auch in näher bezeichneten schriftlichen Äußerungen versichert hat, dem Kläger seine anwaltliche Unterstützung nicht verweigert, ihn vielmehr pflichtgemäß beraten zu haben» Baß bei dieser Beweiswürdigung wesentlicher Akteninhält übergangen sei, wie die Anschlußrevision bemängelt, läßt sich nicht feststelleno Mit ihren Einwendungen versucht die Anochlußrevision im wesentlichen nur ihre eigene Deutung der Dinge an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu sotzen; diese ist jedoch revisionsrochtlich nicht zu bean- zuzahlen, wenn der Darlehensbetrag durch Eintragung eines Grundpfandrechts an der von eingenommenen ersten Hangstelle im Grundbuch gesichert werden könne» Hiermit hatte sich der Kläger aber ausdrücklich einverstanden erklärt» Das bringt die von der Anschlußrevision selbst angezogene schriftliche Binverstindniserklärung des Klägers vom 16o Dezember 1953 hinreichehd deutlich zu dem Ausdruck» Es trifft daher nicht zu, daß die Interessen des Klägers, für Allerdings konnte dieses Grundpfandrecht für Uhlenbroich erst bestellt werden, nachdem der die Abtretung seiner Hypothek an üflHHHP) unstreitig abgelehnt hatte, mit dem von UfBHHBBi zur Verfügung gestellten Geld durch den Beklagten namens des Klägers befriedigt worden war« Mit dieser Befriedigung wurde aber die erste Bang-steile für VtNKEEKD frei' und es konnte ? da sowohl der Kläger als auch GfHBHHB an Gerichtsstelle anwesend waren, die Bestellung des vorgesehenen Grundpfandrechts unter Mitwirkung des Beklagten sogleich vorgenommen werden; die Gefahr, die von seiten des Finanzamts gedroht hatte, war beseitigt und es ist von den Parteien nicht vorgetragen worden, daß von anderer Seite noch irgend- Hach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, daß es auf Betreiben der Sparkasse oder eines sonstigen Gläubigers später doch noch zur Zwangsversteigerung der Grundstücke des Klägers gekommen wäre» in Lauf gekommen und nur für den zunächst rechtshängig gemachten Anspruch auf Zahlung von 5 000 DM vor ihrem Ablauf unterbrochen worden istj die mit der Klageerweiterung auf 50 000 DM erhobene weitergehende Sohadensersatzforderang sei dagegen, so meint das Berufungsgericht, nicht schon vor dem 9» Dezember 1999, dem Datum eines späteren Schriftsätze© des Klägers, in einer Weise geltend gemacht worden? Indessen ist das Berufungsgericht mit Hecht der Ansicht, daß hierdurch die erweiterten Ansprüche nicht schon rechtshängig geworden sind* Dazu hätte es nach § 281 ZPO ihrer Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder der formgerechten Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagten bedurft, sei es einer Zustellung durch das Gericht, sei es einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt (vgl«, Urteil des erkennenden Senats vom 14* Mai 1955 - VI ZR 120/54 ~ Durch Geltendmachung in mündlicher Verhandlung ist der erweiterte Anspruch am 12» Juni 1958 nicht rechtshängig geworden« In dem i'ermin hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nur die Verweisung des Kechtsstreits an das Landgericht Koblenz beantragt und der Beklagte auch nur erklärt , daß er hiermit einverstanden sei« 3o Bas Berufungsgericht hat es abgelehnt, die Zustellung des Schriftsatzes vom 9° Juni 1958 nach § 187 ZPO als in dem Zeitpunkt bewirkt anzusehen, in dem er dem Beklagten zugegangen ist* Es hat sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, daß Hechtsanwalt Br» St^^ nach seiner Zeugenaussage nicht die Absicht gehabt habe, den Schriftsatz dem Beklagten von Anwalt zu Anwalt zuzustellen* Es ist richtig, daß die Entscheidung BGHZ 7» 270, auf die sieh das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht, zu dem Ausdruck gebracht hat, der Zweck des § 187 ZPO sei nicht, vorzuschreiben, daß die Zustellung einer Klage auch dann als geschehen zu unterstellen sei, wenn das Gericht eine Zustellung nicht habe vornehmen wollen. Schriftsatz vom 9» Juni 1958 daher der weiteren Förderung des Rechtsstreits zu dienen bestimmt« Hur zu diesem Zweck kann er auch von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Beklagten übergeben worden sein« So muß es auch der Beklagte verstanden haben, wie die Klageerwiderung vom 18« September 1958 zeigt, in der er, ohne etwa die ver-fahrensrechtliche Behandlung der Sache zu beanstanden, zu dem auf 50 000 DM erhöhten Klageverlangen sachlich Stellung genommen hat0 Es kommt hinzu, daß Rechtsanwalt Br« St^P als Zeuge bekundet hat, er sei mit dem Gedanken zu dem Gerichtstermin nach Altenkirchen gefahren, eine Klageerhöhung zu bewirken« Freilich hat er dann weiter ausgesagt, eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt habe er nicht beabsichtigt, weil nach seiner Erfahrung klageerhöhende Schriftsätze ohne vorherige Zahlung des Prozeß-kostenvorecnusses vom Gegner nicht entgegen genommen würden« Der Zeuge hat damit auf die Form der Zustellung abgehoben, die er nicht glaubte wahren zu können, hat aber nicht den killen einer Zustellung überhaupt in Abrede gestellt« Tatsächlich hat er diesen Willen ja auch durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift an den Beklagten betätigt« Hachdem der Rechtsstreit an das Dandgericht verwiesen worden war, ist in dem auf den 11, März I960 anberaumten ersten Verhandlungstermin vor dem Bandgericht über die erhöhten Ansprüche streitig verhandelt worden, ohne daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Mangel der Zustellung gerügt hato Bas Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Vorschrift des § 295 ZPO auch im Falle einer Klageerweiterung Anwendung findet (BGH Urteil vom 24»Februar I960 - V 2E 119/58 - IM Hr, 1? Juni 1958 bezogen haben; ein anderer Schriftsatz des Klägers zur Sache lag überhaupt noch nicht vor« Das Klagevorbringen ist in dem Schriftsatz vom 9» Dezember 1959 dann auch nicht etwa wiederholt oder in neuer form dargestellt worden; vielmehr hat sich der Schriftsatz im folgenden auf eine Stellungnahme zur Klageerwiderung vom 18« September 1958 beschränkt« Selbst so war der Schriftsatz vom 9« Dezember 1958 ohne ein Zurückgreifen auf den 3chriftsatz vom 9» Juni 1958 aber kaum verständlich» Die Klageerwiderung, aus der für den Beklagten im Verhandlungstermin vom 11. Rechtsstreit eingeführt worden ist» Das genügt nach § 295 ZPO, um den Beklagten, der den Mangel der Zustellung dieses ihm seihst übergebenen Schriftsatzes gekannt und dessen Prozeßbevollmächtigter den Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, die Berufung auf den Mangel abzuschneldeno Das Berufungsgericht meint noch, der Schriftsatz des Rechtsanwalts Brb St^J^vom 9« Juni 1958 habe am 11 »März I960 keine zulässige Verhandlungsgrundlage gebildet, da Rechtsanwalt Dr* St^^ beim Landgericht nicht zugelassen und nicht nachgewiesen sei, daß der Schriftsatz vor der Verweisung des Hechtsstreits an das Landgericht bei dem Amtsgericht in Altenkirchen eingegangen sei o Auch mit dieser Erwägung kann der Eintritt der Wirkungen des § 295 ZPO jedoch nicht verneint werdeno lie das Berufungsgericht an anderer Stelle seiner örteiisaus-filhrungen zutreffend selbst bemerkt hat, wäre es für die Wirksamkeit einer förmgerechten Zustellung von Anwalt zu Anwalt selbst für die Zeit nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht unerheblich gewesen, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers Rechtsanwalt Dr0 Dt^^ nicht beim Landgericht zugeiassen ist 0 Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt setzt nur voraus, daß beide Parteien durch Anwälte vertreten sindo Me unterliegt nicht dem Anwaltszwang und kann in Anwaltsprozeesen daher auch von einem beim Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (BOHZ 31, 32, 35)* Richtig hat das Berufungsgericht daher betont, daß auch nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht eine von Rechtsanwalt Dr. bewirkte Zustellung des Schrift- Soweit das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, kann die Entscheidung hiernach nicht bestehen bleiben» Auf die Revision des Klägers muß vielmehr der Klageanspruch bis zu der vollen Höhe von 50 000 BM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklirt werden»
1tS3 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES R 62/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17o Januar 1967 Kriegl, Justiz-haupt sekret är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Krafifahrzeugmeisters Rudolf Istraßo - Rrozeßbevollmächtigte* Rechtsanwälte Prof.Dr, und Dr. 9 den Rechtsanwalt undgotar Karl aBHHBj BflHVstra Berufungabeklagten, Revisionsbeklagten und Ans ehlußr ev i s ionskläger? “ Rrozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr. Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17° Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode, Dr° Hauß, Dr. Pfretzschner und Br* Nüßgens für Recht erkannt# Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22o Dezember 1964, soweit es zu dem Nachteil des Klägers ergangen ist, aufgehoben und das Urteil der 2o Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9o November 1962 in vollem Umfang abgeändert * Die Klage ist bis zu voller Höhe dem Grunde nach gerechtfertigt <> Die Anschlußrevision des Beklagten wird zurück-'gewiesene. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Landgericht Vorbehalten} die Kosten der Rechtsmitt elv erfahren werden dem Beklagten auf- Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer zweier im Jahre 1946 erworbener Grundstücksparzellen in AflHIHBP, auf denen er ein wohn- und Geschäftshaus errichtete* Für die Finanzierung des Baues hatte er von der KflHHHP Lebens- Versicherung AG ein Darlehen von 21 000 DM erhalten, das durch eine erststellige hypothekarische Belastung der Grundstücke gesichert wurde * Bin Darlehen von 10 000 DM nahm die an zweiter Bangstelle eine Hypothek eingetragen wurde« Im Dezember 1952 wurde auf den Antrag des Finanzamtes 21 130,64 DM die Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet o Dem Verfahren traten die Kreis Sparkasse und drei weitere Gläubiger hei, von denen zwei bis zu dem auf den 19° Juni 1953: angesetzten Versteigerungstermin befriedigt wurden« In diesem fermin wurde das Verfahren, soweit es vom Finanzamt und der Kreissparkasse betrieben wurde, auf deren Bewilligung einstweilen eingestellt und hinsichtlich des verbliebenen weiteren Gläubigers vertagt« Auf de ssen A nt rag wurde ein neuer Vers teigerungstermin a uf den 13« Hovember 1953 bestimmt« Auch das Finanzamt beantragte die Fortsetzung des Verfahrens« Die Lebens- versicherung AG trat dem Verfahren am 23» Oktober 1953 wegen ihrer Hypothekenforderung bei; doch ließ sich der Viehhändler Hassel von ihr die Hypothek noch vor dem Termin abtreten« Der Kläger befriedigte auch den weiteren der zunächst bei getretenen Gläubiger und erwirkte bei der Oberfinanzdirektion in Koblenz das Einverständnis mit einer erneuten einstweiligen linstellung des vom Finanzamt A0HBI betriebenen Verfahrens, nachdem er die Eintragung einer Höchstbetraghypothek von 15 000 DM zugunsten des Finanzamtes bewilligt hatte« Am 13« Movember 1955 f i wurde auf den Antrag von ein neuer Versteigerungs- j termin auf den 18« Dezember 1953 anberaumt« In diesem Termin j beantragte auch die Kreissparkasse Fort- setzung des Verfahrens« er weiter bei der Kreissparkasse A auf, für wegen einer Steuerschuld des Klägers von Um die Hypothek des Gläubigers HflP ablösen zu können, setzte sich der Kläger vor dem Termin mit dem ihm seit Jahren bekannten Kaufmann UflHHHHV Verbindung, der sich bereit erklärte, ihm die Geldmittel hierfür gegen Einräumung des erstrangigen Grundpfandrechts zinslos zur Verfügung zu stelleno Das Finanzamt AflHHHI erfuhr von diesem Vorhaben und erließ am 38o November 1953 eine Ffändungsverfügung, nach welcher die im Falle der Ablösung entstehende EigentUmergrund-schuld des Klägers gepfändet wurde <> Da dem Finanzamt Zweifel an ihrer Eeohtswirksamkeit kamen, bereitete es eine neue Pfändungsverfügung vor, die für den Fall einer Auszahlung der Hypothekenvaluta an Hassel im Zvvangsver-steigerungstermin zugestellt werden sollte«. Am 16» Dezember 1953 suchten der Kläger und Hhlenbroich gemeinsam den Beklagten auf» UflHHIHV übergab dem Beklagten 21 000 Di und der Kläger weitere 1 400 DM (so 1t» Tatbestand des Berufungsurteils; nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien waren es 1 300 DM); mit diesem Gelds sollte der Beklagte die Hypothek des Gläubigers Hassel noch vor dem Versteigerungstermin ablöseno Ata 17° Dezember 1953 teilte der Beklagte dem Kläger telegrafisch mit, er könne wegen eingetretener Komplikationen die Ablösung nicht vornehraeno Als dex* Kläger daraufhin zu dem Beklagten eilte, erklärte ihm dieser, habe es abgelehnt, die Hypothek an üfliHHIHB abzutreten* eine Ablösung im Hamen des Klägers sei nicht möglich, weil das Finanzamt beabsichtige, die solchenfalls entstehende 1 igentümergründschuld zu pfäiideno Der Kläger suchte noch am gleichen Tage das Finanzamt auf, um eine Aufhebung der Pfändungsverfügung vom 28o November 1953 zu erreichen, stieß jedoch bei dem Vorsteher des Finanzamtes auf Ablehnung» Am Morgen des 18» Dezember 1953 fuhr der Kläger nach Koblenz zur Oberfinanzdirektion« Dach einer Besprechung mit dem Sachbearbeiter Oberregierungsrat §t|HHHBwurde dem Kläger ein an ihn gerichtetes Schreiben betreffend “Pfändung der durch Bezahlung der zur Zeit auf dem Grundstück des Kaufmanns Budolf S^HPl o « lastenden ersten Hypothek in Höhe von 21 000 DM entstehenden Eigentümer-grundschuld durch das Finanzamt mitgegeben, wonach auf seine Beschwerde die Pfändungsverfügung des Finanzamtes aufgehoben werde« Der Kläger händigte das Schreiben vor Beginn der Z wa ng s v e r s t e i ge r ung dem Beklagten aus« Dieser gab es ihm mit dem Bemerken zurück, er möge es selbst dem Zwangsversteigerungsrichter vorlegeno Der Kläger tat dies, bevor der Versteigerungsrichter nach der Bekanntgabe der Versteigerungabe&ingungen zur Abgabe von Geboten aufforderte« Der Versteigerungsrichter gab dem anwesenden Leiter des Finanzamtes Altenkirchen Begierungsrat ScflB^vom Inhalt des Schreibens Kenntnis« Da dieser die Verbindlichkeit des Schreibens in Zweifel zog, wurde der Versteigerungstermin auf den Antrag des Beklagten unterbrochen, damit telefonisch bei der Oberfinanzdirektion Bückfrage gehalten werden konnte« In dem Ferngespräch wurde der Inhalt des vorge- legten Schreibens bestätigt$ er wurde angewiesen, von weiteren VolletreckungsmaBmhmen gegen den Kläger abzusehen« lach Hüekkehr in den Sitzungssaal erklärte 3c^|^, die Öberfinanzdirektion habe die Pfändungsverfügung vom 28« November 1953 aufgehoben« Das Versteigerungsverfahren wurde darauf mit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten fortgesetzt« Der Beklagte trat nunmehr als Bieter für seine Ehefrau auf und blieb mit 70 750 DM Meistbietender« Durch u - Ö - Beschluß vom 20» Dezember 1955 wurde seiner Ehefrau der Zuschlag erteilto Die Beschwerde und weitere Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluß blieben ohne Erfolg» Der Kläger hat behauptet* die Grundstücke hätten einen Wert von 150 000 DM gehabt und seien mit erheblichem Vorteil gewerblich nutzbar gewesen» Für den Schaden, der ihm durch ihre Versteigerung entstanden ist, macht er den Beklagten verantwortliche Er wirft ihm vor, seine Pflichten als Hechtsanwalt aus dem am 16» Dezember 1953 begründeten Vertragsverhältnis der Parteien schuldhaft verletzt zu haben» Der Beklagte sei beauftragt gewesen, durch Auszahlung der übergebenen Ablösungssumme an Hassel die drohende Evmngsversteigerung abzuwendeno Er habe gewußt, daß das Finanzamt nach der Aufhebung der Pfändungsverfügung durch die Oberfinanzdirektion keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger ergreifen werde; zu dem mindesten habe er es pflichtwidrig versäumt, sich dessen durch Befragung von Schell oder durch fernmündliche Rückfrage bei der öberfinanzdirektiön zu vergewissern» Ihm sei bekannt gewesen, daß nur noch an der Versteigerung interessiert gewesen sei» Die Versteigerung hätte nicht durchgeführt werden können, wenn der Beklagte die Ablösungssumme weisungsgemäß an HflHP ausgezahlt hätte» Auch später würde es nicht zur Versteigerung gekommen sein, da der Kläger seine Gläubiger nach und nach hätte befriedigen können* Der Beklagte habe die Auszahlung an darum unterlassen, weil er ein eigenes Interesse an der Ansteigerung der GrundstUeke gehabt habe* .Der-'Kläger hat lüde 1957 im Mahnverfahren zunächst 5 000 DM als feil seines Schadens gegen den Beklagten geltend gemacht und im laufe des Rechtsstreits seine Klageforderung auf 50 000 DM erv/eiterto Der Beklagte hat entgegnet? , einen Auftrag habe er nur von UflHHHt, nicht aber vom Kläger erhaltene Zur Ablösung der Hypothek des Gläubigers HflHl sei es im Versteigerungsverfahren nur deshalb nicht gekommen, weil ßegierungsrat Sc^H^ und sein mitanwesender Sachbearbeiter FfllBPauch nach dem mit der Oberfinanzdirektion geführten Ferngespräch bewußt den Bindruck aufrecht erhalten hätten, daß jederzeit ein neuer Vollstreckungseingriff des Finanzamtes möglich sei. Beide hätten schon eine vor dem Versteigerungstermin ergangene Anweisung der Oberfinanz-direkt!on vom 2. Dezember 1953, vorerst keine weiteren Zwangsmaßnahmen gegen den Kläger einzuleiten, mißachtet und im Widerspruch zu ihr die neue PfändungsVerfügung vor- bereitet. Der anwesende Sachbearbeiter des Finanzamtes habe die durch das Ferngespräch entstandene Unterbrechung des Versteigerungstermins dazu benutzt, die vorbereitete Pfändungsverfügung zustellungsreif zu macheno nach dem Ferngespräch nichts davon gesagt, daß er von der Oberfinanzdirektion angewiesen worden sei, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger ab-zusehen« Bei dieser ungeklärten Lag© habe der Beklagte seinem Mandanten UflHHiH) nicht empfehlen können, die zur Verfügung gestellte Geldsumme zur Ablösung der Forderung des Gläubigers zu verwenden, da die von USMHHHfe verlangte erstrangige Sicherstellung nicht gewährleistet gewesen sei» Bei der Annahme des Auftrags habe sich der Beklagte Vorbehalten, selbst Gebote abzugeben, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren nicht auf-zuhalten sei. Das sei.dem■Kläger bekannt gewesen« In dem Versteigerungstermin habe sich der Beklagte erst dann zu dem üitbieten für seine Ehefrau entschlossen, als er die Überzeugung gewonnen habe, daß er im Interesse IjflHHHHHb J keine Auszahlung des Geldes vornehmen könne. Der Kläger habe bei seiner schlechten wirtschaftlichen Lage die Zwangsversteigerung ohnehin nicht verhindern können< habe bei der Bereitstellung der 21 000 DM zur Bedingung gemacht, daß er den Betrag binnen 4 ftoehen zurUckerhalte; hierzu sei der Kläger nicht in der Lage geweseno Der Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhobeno Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Klage in Höhe von 5 000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Berufung im übrigen zurückgewiesem Mit der Revision verfolgt der Kläger sein volles Klage-begehren weiter| der Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die volle Wiederherstellung des landgerichtliehon Urteils« Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels * Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte demKläger. für den Schaden, der diesem aus der Varsteigerung der Grundstücke entstanden ist, wegen schuldhafter Verletzung seiner durch Geschäftsbe-sorgungsvertrag mit dem Kläger begründeten anwaltlichen Pflichten zur Abwendung der Zwangsversteigerung schadens-ersatzpfliclitig geworden isto Doch hat es die Schadens-ersatzansprüche des Klägers für verjährt erachtet, soweit sic über den im Rechtsstreit anfangs geltend gemachten Betrag von 5 000 DM hinausgeheno Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Annahme der Verjährung. Die (unselbständige) Anschluß-revision des Beklagten bekämpft die Bejahung seiner Schadensersatzpflichto Die Anschlußrevision ist unbegründet; dagegen kann der Revision der Erfolg nicht versagt bleiben« Io Zur Ansehlußrevision* lo Vergeblich greift die Anschlußrevision die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 16o Dezember 1953 ein Geschäftsbesorgungsvertrag über die anwaltliche Mitwirkung des Beklagten zur Abwendung der bevorstehenden Zwangsversteigerung der Grundstücke des Klägers zustande gekommen ist» Dieses Ziel sollte, wie das Berufungsgericht des näheren festgestellt hat, dadurch erreicht werden, daß der betreibende Gläubiger hasse! durch die Barmittel, die zur Verfügung stellte, befriedigt wurde; doch durfte der Beklagte die 21 000 DM, die ihm UflHl aushändigte, laut dessen Weisung nur dann hierfür verwenden, wenn der Darlehensbetrag durch Eintragung eines Grundpfandrechts an der ersten,'. Orundbuohstelle gesichert . werden konnte, die h^|^pm±i seiner Hypothek bisher inne hatte« Mit der Annahme des Auftrags des Klägers und der darauf folgenden Entgegennahme des Geldes hat es der Beklagte Übernommen, im Interesse des Klägers diejenigen Maßnahmen-zu ergreifen,die nach Lage des Falles zur Erreichung des erstrebten Zieles geeignet waren« Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen dieses Geschäftsbesorgungsvertrages auf Grund der Aussagen des K/ Zeugen für erwiesen gehalten und es auch darin bestätigt gefunden* daß der Beklagte für den Kläger daraufhin tätig geworden ist wie auch in näher bezeichneten schriftlichen Äußerungen versichert hat, dem Kläger seine anwaltliche Unterstützung nicht verweigert, ihn vielmehr pflichtgemäß beraten zu haben» Baß bei dieser Beweiswürdigung wesentlicher Akteninhält übergangen sei, wie die Anschlußrevision bemängelt, läßt sich nicht feststelleno Mit ihren Einwendungen versucht die Anochlußrevision im wesentlichen nur ihre eigene Deutung der Dinge an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu sotzen; diese ist jedoch revisionsrochtlich nicht zu bean- o+omion Die Anschlußrevision meint, ein Auftrag des Klägers an den Beklagten hätte mit den vom Beklagten wahrzunehmenden Interessen des in Widerspruch gestanden und wäre nach § 154 BGB io Verb » mit § 556 StGB nichtig geweseno Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden» Daß dem Beklagten eine Vollmacht dahin erteilt hatte, den Versteigerungstermin, an dem UflHHB selbst teilnahm, für ihn wahrzunehmen, war mit keinem weitergehenden Auftrag verbunden, als er in der Weisung beschlossen war, die ausgehändigten 21 000 DM nur dann an aus- zuzahlen, wenn der Darlehensbetrag durch Eintragung eines Grundpfandrechts an der von eingenommenen ersten Hangstelle im Grundbuch gesichert werden könne» Hiermit hatte sich der Kläger aber ausdrücklich einverstanden erklärt» Das bringt die von der Anschlußrevision selbst angezogene schriftliche Binverstindniserklärung des Klägers vom 16o Dezember 1953 hinreichehd deutlich zu dem Ausdruck» Es trifft daher nicht zu, daß die Interessen des Klägers, für die sich der Beklagte einsetzen sollte, denen des zuwidergelaufen wären» 2» Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht weiter in dem Verhalten des Beklagten eine schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Pflichten erblickt, die dem Beklagten auf Grund des GesehüftsbesorgungsvertrageB mit dem Kläger diesem gegenüber oblagen» Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, hätte der Beklagte im fermin vom 18»Dezember 1953 die Durchführung der Versteigerung durch Befriedigung des Gläubigers verhindern können und müssen» Solange der Beklagte von dem Bestehen der PfändungsverfUgung des Finanzamtes vom 28« November 1953 habe ausgehen müsse«? habe er freilich mit Hecht Bedenken getragen? aus- zuzahlen« nachdem Jedoch der Zeuge ScMB im fermin ausdrücklich erklärt habe, daß die Pfändungsverfügung durch die Oberfinanzdirektion aufgehoben worden sei, und nachdem dies in Gegenwart des Beklagten festgestellt worden sei, habe bei unbefangener und verständiger Würdigung der damit eingetretenen Sachund Rechtslage einer Ablösung der Forderung des betreibenden Gläubigers HflHPund der Sicherung der Ablösungssumme durch Hintragung eines erststelligen Grundpfandrechts für nichts mehr im Wege gestanden» ieilte der Beklagte gleichwohl noch deshalb Bedenken gehabt haben, weil das Verhalten verschiedener anwesender Sachbearbeiter des Finanzamtes den Eindruck erweckt habe, dai der eine oder andere von ihnen für den Pall der Ablösung der Forderung des Gläubigers Hassel eine neue PfandungsverfÜgung in die entstehende EigentÜmergrundschuXd des Klägers vorbereite, so wäre es Pflicht des Beklagten gewesen, den anweeenden Regierungsrat Se^[^ zu befragen, ob eine solche Pfändungsabsicht tat- 12 - V sächlich bestehej ScPPP würde ihm erwidert haben, daß dies nicht der Fall sei. Die Anschlußrevision hält diese letzte Feststellung für fehlerhaft, weil das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, wie eigenartig sich die örtliche Finanzbehörde den vorherigen Anweisungen der Oberfinanzdirektion zuwider verhalten habe. Die Rüge ist unbegründet. Unverkennbar gründet sich die Feststellung des Berufungsgerichts auf die Würdigung der Aussagen des Zeugen ScflBl« Dieser hat bei seiner Vernehmung die betreffenden Vorgänge im einzelnen geschildert und weiter bekundet, am l'age des Versteigerungstermins nach seinem Ferngespräch mit der Oberfinanzdirektion auf dem Gerichtoflur einem der Herren auf Befragen in die Hand versprochen zu haben, daß das Finanzamt bei Rückzahlung der Valuta an H^PP keine Pfändungsmaßnahmen bewirken werde. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Sc®BPeine Frage des Beklagten ebenso beantwortet haben würde, ist daher rechtlich nichts einzuwendeiio Daß es der Beklagte' unterlassen hat, eine derartige Frage an Se®BP zu richten, kann den Beklagten nicht darum entlasten, weil auch der Versteigerungsrichter, der Kläger oder UflHflHHB keine solche Frage an Schell gestellt haben. Die anwaltliche Borgfaltspflicht, die der Beklagte bei der Erfüllung der ihm vom Kläger übertragenen Aufgabe zu wahren hatte, mußte ihn, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, zu der Erkundigung veranlassen, wenn er trotz der bekanntgegebenen Aufhebung der Pfändungsverfügung vom 28o November 1953 noch mißtrauen hegte. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß nach der Klärung der Sachlage einer Ablösung der Forderung des betreibenden Gläubigers und der Sicherung der Ablösungssumme durch Hintragung eines erststelligen Grundpfandrechts für Uhlenbroich nichts mehr im Wege gestanden hätte. Allerdings konnte dieses Grundpfandrecht für Uhlenbroich erst bestellt werden, nachdem der die Abtretung seiner Hypothek an üflHHHP) unstreitig abgelehnt hatte, mit dem von UfBHHBBi zur Verfügung gestellten Geld durch den Beklagten namens des Klägers befriedigt worden war« Mit dieser Befriedigung wurde aber die erste Bang-steile für VtNKEEKD frei' und es konnte ? da sowohl der Kläger als auch GfHBHHB an Gerichtsstelle anwesend waren, die Bestellung des vorgesehenen Grundpfandrechts unter Mitwirkung des Beklagten sogleich vorgenommen werden; die Gefahr, die von seiten des Finanzamts gedroht hatte, war beseitigt und es ist von den Parteien nicht vorgetragen worden, daß von anderer Seite noch irgend- eine Gefahr 'bestanden hätte« Nicht mit Unrecht konnte das Berufungsgericht hiernach der Auffassung sein, daß die Sicherung der Ablösungssumme durch erststelliges Grundpfandrecht gewährlei stet gewesen wäre und der Beklagte sich nicht der Einsicht hätte verschließen dürfen, zufolge des erteilten Auftrages das in seinen Händen befindliche Geld bestimmungsgemäß verwenden und Hassel befriedigen zu müssen, um auf diese Weise die Zwangsversteigerung abzuwenden« 3o wäre der betreibende Gläubiger befriedigt worden, so hätte die Zwangsversteigerung nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungagerichts in dem Termin vom 18« Dezember 1953 auch auf den zuvor gestellten Fortsetzungsantrag der Kreissparkasse nicht durchgeführt V werden können, da ihr das Fristhindernis des § 43 ZVG entgegengestanden hätte» In V/ürdigung der Zeugenaussagen des Kparkassendirektora hält das Berufungs- gericht dafür, daß sich der Kläger mit der Sparkasse hätte arrangieren können. wollte, wie das Berufungsgericht auf Grund seiner Bekundungen als erwiesen ansieht, dem Kläger durch zinslose, zeitlich unbegrenzte Hingabe des Darlehens helfen und die Möglichkeit geben, in Kühe nach einem neuen Geldgeber Ausschau zu halten» Hach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, daß es auf Betreiben der Sparkasse oder eines sonstigen Gläubigers später doch noch zur Zwangsversteigerung der Grundstücke des Klägers gekommen wäre» Gegen diese Beurteilung werden keine Einwendungen von der Anschlußrevision erhoben» Damit stellt auch die Ursächlichkeit der Versäumnis des Beklagten für den durch die Zwangsversteigerung eingetretenen Schaden des Klägers fest» Mit Hecht hat das Berufungsgericht hiernach die Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach bejaht» II» Zur Revisions 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der auf die Verletzung des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten gegründete Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 37 der damals gültigen Rechtsanwaltsordnung in 5 dahren von seiner Entstehung an verjährte. An ist der Ansicht, daß die Frist am 18. Dezember 1953 in Lauf gekommen und nur für den zunächst rechtshängig gemachten Anspruch auf Zahlung von 5 000 DM vor ihrem Ablauf unterbrochen worden istj die mit der Klageerweiterung auf 50 000 DM erhobene weitergehende Sohadensersatzforderang sei dagegen, so meint das Berufungsgericht, nicht schon vor dem 9» Dezember 1999, dem Datum eines späteren Schriftsätze© des Klägers, in einer Weise geltend gemacht worden? die geeignet gewesen sei, die Verjährung zu Unterbrechern Es kann zweifelhaft erscheinen, ob der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits am 18a Dezember 1959 oder erst mit der Erteilung des Zuschlags an die Ehefrau des Beklagten am 30«. Dezember 1953 oder vielleicht gar erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses zufolge der oberlandesgerichtlichen Beschwerdeentscheidung vom 2* Juni 1954 entstanden und die Verjährung in Gang gekommen ist» Doch kann dies dahingestellt bleiben, da es, wie sich aus dem folgenden ergibt, hierauf nicht ankommt0 2o Nachdem im Mahnverfahren das Amtsgericht Altenkirche auf den Widerspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl Uber 5 000 DM fermin zur mUndliehen Verhandlung auf den 12o Juni 1958 anberaumt hatfö, ist von dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers Hechtsanwalt Br* St^^P am Terminstage beim Amtsgericht ein den Erfordernissen des § 253 AbSo 2 ZPO entsprechender Schriftsatz vom 9o Juni 1958 eingereicht Worden, in dem die Klageforderung auf 50 000 DM erhöht wurde«. Wie die UrteilsausfUhrungen erkennen lassen, sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß Hechtsanwalt Br« St^p dem Beklagten, der sich im amtsgerichtlichen Verfahren selbst vertreten hat, am Termintage eine beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes übergeben hat o V Indessen ist das Berufungsgericht mit Hecht der Ansicht, daß hierdurch die erweiterten Ansprüche nicht schon rechtshängig geworden sind* Dazu hätte es nach § 281 ZPO ihrer Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder der formgerechten Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagten bedurft, sei es einer Zustellung durch das Gericht, sei es einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt (vgl«, Urteil des erkennenden Senats vom 14* Mai 1955 - VI ZR 120/54 ~ IM Br. 1 zu § 281 ZPO}« Mose Voraussetzungen sind nicht erfüllt* Durch Geltendmachung in mündlicher Verhandlung ist der erweiterte Anspruch am 12» Juni 1958 nicht rechtshängig geworden« In dem i'ermin hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nur die Verweisung des Kechtsstreits an das Landgericht Koblenz beantragt und der Beklagte auch nur erklärt , daß er hiermit einverstanden sei« Der Schriftsatz ist dem Beklagten auch weder von Amts wegen noch von Anwalt zu Anwalt ln der zur Begründung der Rechtshängigkeit erforderlichen Weise zugestellt wordeno Hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz auch dem Beklagten Übergeben, so fehlt es doch an der Beurkundung dieser Zustellung durch den Beklagten« Hach den eingehend begründeten Entscheidungen BGHZ 30, 299, 303 und 35, 236, 237, denen der Senat beitritt, ist es notwendiges Pormerfordern!s einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt, daß der Anwält, dem zugestellt wird, durch sein mit Datum und Onterschrift versehenes Impfangsbekenntnis beurkundet, die zuzustellende Urkunde zur Bewirkung der Zustellung entgegengenoMmen zu haben« Der Beklagte hat dem gegnerischen Anwalt kein solches Empfangsbekenntnis erteilt» i 3o Bas Berufungsgericht hat es abgelehnt, die Zustellung des Schriftsatzes vom 9° Juni 1958 nach § 187 ZPO als in dem Zeitpunkt bewirkt anzusehen, in dem er dem Beklagten zugegangen ist* Es hat sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, daß Hechtsanwalt Br» St^^ nach seiner Zeugenaussage nicht die Absicht gehabt habe, den Schriftsatz dem Beklagten von Anwalt zu Anwalt zuzustellen* Es ist richtig, daß die Entscheidung BGHZ 7» 270, auf die sieh das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht, zu dem Ausdruck gebracht hat, der Zweck des § 187 ZPO sei nicht, vorzuschreiben, daß die Zustellung einer Klage auch dann als geschehen zu unterstellen sei, wenn das Gericht eine Zustellung nicht habe vornehmen wollen. Bie Entscheidung betraf einen Bachverhalt, bei dem auf das Armenrechtegesuch einer Partei die dem Gesuch beigefugte Klageschrift dem Gegner zur Stellungnahme auf das Armenrechtsgesuch formlos ohne iermißsbestimmiing übermittelt worden war* Im vorliegenden Falle ist die Sachlage jedoch eine andere. Während in jenem Palle die Übermittlung der Klageschrift keinem weiteren Zweck als nur der Vorbereitung der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch dienen sollte, ist hier der Schriftsatz vom 9« Juni 1958 in Rahmen des Rechtsstreits übergeben worden, der mit dem voraufgegangenen Mähaverfahnen bereits in Gang gebracht worden war* der Schriftsatz hat unter Erhöhung des im Mahnverfahren geltend gemachten Teilanspruchs von 5 000 BM auf 50 ÖÖ0 BM das Klagebegehren überhaupt erst begründet* im Zahlungsbefehl war als Grund des Anspruchs ohne jede Bubstahtiierung lediglich unerlaubte Handlung und Vertragsverletzung angegeben worden* ein weiterer Schriftsatz zur Klagebegründung lag noch nicht vor« Unverkennbar war der V -18- Schriftsatz vom 9» Juni 1958 daher der weiteren Förderung des Rechtsstreits zu dienen bestimmt« Hur zu diesem Zweck kann er auch von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Beklagten übergeben worden sein« So muß es auch der Beklagte verstanden haben, wie die Klageerwiderung vom 18« September 1958 zeigt, in der er, ohne etwa die ver-fahrensrechtliche Behandlung der Sache zu beanstanden, zu dem auf 50 000 DM erhöhten Klageverlangen sachlich Stellung genommen hat0 Es kommt hinzu, daß Rechtsanwalt Br« St^P als Zeuge bekundet hat, er sei mit dem Gedanken zu dem Gerichtstermin nach Altenkirchen gefahren, eine Klageerhöhung zu bewirken« Freilich hat er dann weiter ausgesagt, eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt habe er nicht beabsichtigt, weil nach seiner Erfahrung klageerhöhende Schriftsätze ohne vorherige Zahlung des Prozeß-kostenvorecnusses vom Gegner nicht entgegen genommen würden« Der Zeuge hat damit auf die Form der Zustellung abgehoben, die er nicht glaubte wahren zu können, hat aber nicht den killen einer Zustellung überhaupt in Abrede gestellt« Tatsächlich hat er diesen Willen ja auch durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift an den Beklagten betätigt« Kr hat es nur, freilich bewußt, an der Formgerechtigkeit der Zustellung fehlen lasseno Ob unter diesenUmstanden die Zustellung des Schriftsatzes vom 9« Juni 1958 nach § 187 ZPO mit dem Zugehen hätte als bewirkt angesehen werden können, braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden« § 187 ZPO gibt dem Gericht die Befugnis, nach freiem Ermessen die Zustellung als bewirkt anzusehen (BGHZ 7, 268, 270; Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 174/55 -Lh llr« 5 zu | 187 ZPO) o Es bedeutet noch keine Verletzung ( 19 ~ der dieser Brine ssensfreihe it inne wohnenden Grenzen, dai3 das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage den Mangel einer formgerechten Zustellung nicht schon nach § 28? ZPO für unschädlich gehalten hat<> 4o Rechtlichen Bedenken begegnet es dagegen, daß das Berufungsgericht den Mangel der Zustellung auch nicht nach § 295 ZPO als geheilt angesehen hat» Hachdem der Rechtsstreit an das Dandgericht verwiesen worden war, ist in dem auf den 11, März I960 anberaumten ersten Verhandlungstermin vor dem Bandgericht über die erhöhten Ansprüche streitig verhandelt worden, ohne daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Mangel der Zustellung gerügt hato Bas Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Vorschrift des § 295 ZPO auch im Falle einer Klageerweiterung Anwendung findet (BGH Urteil vom 24»Februar I960 - V 2E 119/58 - IM Hr, 1? zu § 295 ZPO), Doch meint es» die rügeloae Einlassung des Beklagten habe sich nicht auf die Klageerweiterung- vom 9«» Juni 1958 bezogen, da diese nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Zu dieser Auffassung kommt das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beim Band ge rieht Hechtsanwalt FiflHIH^ mittlerweile einen eigenen Schriftsatz vom 9» Dezember 1959 beim Bandgericht eingereicht hatte und im Verhandlungstermin vom 11, März I960 die in diesem Schriftsatz niedergeiegten Anträge, nicht aber die Anträge des Schriftsatzes vom 9o Juni 1958 verlesen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts hält rechtlicher fiaehprufung nicht stand. Der Schriftsatz vom 9« Dezember 1959 hat wörtlich dieselben Anträge enthalten wie der Schriftsatz vom -20- U 9« Juni 1958; darüber hinaus ist in ihm nur noch der Antrag angefügt worden, das Urteil - notfalls gegen Sicherheitsleistung ~ für vorläufig vollstreckbar zu erklären» Im Anschluß hieran hat der Schriftsatz zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger seinen bisherigen Sachvortrag in vollem Umfang aufrecht erhält« Dies kann sich nur auf den Sachvortrag in dem Schriftsatz vom 9. Juni 1958 bezogen haben; ein anderer Schriftsatz des Klägers zur Sache lag überhaupt noch nicht vor« Das Klagevorbringen ist in dem Schriftsatz vom 9» Dezember 1959 dann auch nicht etwa wiederholt oder in neuer form dargestellt worden; vielmehr hat sich der Schriftsatz im folgenden auf eine Stellungnahme zur Klageerwiderung vom 18« September 1958 beschränkt« Selbst so war der Schriftsatz vom 9« Dezember 1958 ohne ein Zurückgreifen auf den 3chriftsatz vom 9» Juni 1958 aber kaum verständlich» Die Klageerwiderung, aus der für den Beklagten im Verhandlungstermin vom 11. März I960 der Abweisungsantrag gestellt worden ist, hat sich ihrerseits gleichfalls auf die erst in dem Schriftsatz vom 9.Juni 1958 dargelegte Anspruchsbegründung und Klageerweiterung be-zogen und sich hiermit auaeinandergeset zt. Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 11« lärz I960 die Ansprüche gewesen sind, wie sie vom Kläger in dem Schriftsatz vom 9« Juni 1958 geltend gemacht und vom Beklagten in der Klageerwiderung vom 18p September 1958 sachlich erörtert worden sind« Die frozeSbevollmächtigten der Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 11. lärz I960 der Sache nach zu dem mindesten auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 9. Juni 1958 Bezug genommen, durch den die Klageerweiterung mit der Begründung der Ansprüche in den 21 - Rechtsstreit eingeführt worden ist» Das genügt nach § 295 ZPO, um den Beklagten, der den Mangel der Zustellung dieses ihm seihst übergebenen Schriftsatzes gekannt und dessen Prozeßbevollmächtigter den Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, die Berufung auf den Mangel abzuschneldeno Das Berufungsgericht meint noch, der Schriftsatz des Rechtsanwalts Brb St^J^vom 9« Juni 1958 habe am 11 »März I960 keine zulässige Verhandlungsgrundlage gebildet, da Rechtsanwalt Dr* St^^ beim Landgericht nicht zugelassen und nicht nachgewiesen sei, daß der Schriftsatz vor der Verweisung des Hechtsstreits an das Landgericht bei dem Amtsgericht in Altenkirchen eingegangen sei o Auch mit dieser Erwägung kann der Eintritt der Wirkungen des § 295 ZPO jedoch nicht verneint werdeno lie das Berufungsgericht an anderer Stelle seiner örteiisaus-filhrungen zutreffend selbst bemerkt hat, wäre es für die Wirksamkeit einer förmgerechten Zustellung von Anwalt zu Anwalt selbst für die Zeit nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht unerheblich gewesen, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers Rechtsanwalt Dr0 Dt^^ nicht beim Landgericht zugeiassen ist 0 Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt setzt nur voraus, daß beide Parteien durch Anwälte vertreten sindo Me unterliegt nicht dem Anwaltszwang und kann in Anwaltsprozeesen daher auch von einem beim Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (BOHZ 31, 32, 35)* Richtig hat das Berufungsgericht daher betont, daß auch nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht eine von Rechtsanwalt Dr. bewirkte Zustellung des Schrift- eatzes vom 9* Juni 1958 von Anwalt zu Anwalt die Rechtshängigkeit des erweiterten Kiageanspruchs begründet hätte° Danach kann aber auch der Mangel einer Normgerechten Zustellung nicht dem Verlust des Hügerechts nach § 295 ZPO entzogen sein, wenn in der nächsten mündlichen Verhandlung auf die mit dem Schriftsatz geltend gemachte Klageerweiter ung Bezug genommen worden ist, ohne da3 der Zustellungsmangel gerügt wurdeo Der mit der Verhandlung vom 11c März I960 eingetretene Verlust des Hügerechts wirkt in der Weise zurück, da3 die Verjährung der im Hechtsstreit geltend gemachten Ansprüche mit der Übergabe des Schriftsatzes vom 9 o Juni 1958 an den Beklagten als unterbrochen gilt, soweit die Unterbrechung nicht nach § 693 ZPO in Höhe von 5 000 DM bereits mit der Einreichung des Besuchs um Erlaß des Zahlungsbefehls eingetreten war (vgl» BGH llrt«v0 11» Juli I960 - Ill ZE 104/59 - LM ilr» 9 zu § 209 BGB)» Soweit das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, kann die Entscheidung hiernach nicht bestehen bleiben» Auf die Revision des Klägers muß vielmehr der Klageanspruch bis zu der vollen Höhe von 50 000 BM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklirt werden» J Hach §§ 91, 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten der Hechtsmittelverfahren zu tragen« Hanebeek Br« Bode Br« Hauß Br. Pfretzechrer Br« Hilßgens