ternehmeno Das von dem Beklagten entwickelte Verfahren bestand darin, daß die zu entemaillierenden Stücke in einem Dampfkessel in einer Säurelösung gekocht und unter Druckan-v/endung abgelaugt wurden« Nachdem die Anlage im April 1953 in Betrieb genommen worden war, explodierte der Kessel am 10. 1o Das Berufungsgericht gelangt unter Billigung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen und Bezugnahme auf seine eigenen Feststellungen in dem Rechtsstreit - 2 0 43/54 - 5 ü 226/55 - zu dem Ergebnis, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht. Das Berufungsgericht folgt mit dem Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Dorrscheidt, nach dem die Ursache der Explosion im Zusammenwirken mehrerer Faktoren, hauptsächlich in der zu schwachen Bemessung des Kesselbodens für den Betriebsdruck sowie der unmittelbaren Befeuerung und Werkstoffschädigung durch starke Erhitzung als Folge von Schlammablagerung im Behälter zu sehen ist. Der Beklagte ist, wie in dem Urteil des Landgerichts und dem Urteil des Berufungsgerichts in 5 U 226/55 festgestellt wird, sowohl vor Betriebsbeginn als auch nachher wiederholt darauf hingewiesen worden?, daß die Anlage behördlich geprüft und zugelassen werden mußte. amt nur von Versuchen gesprochen, mit denen er vorerst beschäftigt seiö Auch dem Technischen Uberwachungsverein gegenüber hat er bei einer Vorsprache am 26» Mai 1953 verschwiegen, daß der Dampfkessel bereits in Betrieb war«. 2« Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht begründet« Sie bewegen sich durchweg auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigungo Die getroffenen Feststellungen sind nach den Denkgesetzen und den Erfahrungssätzen möglich, es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht wesentliches Parteivorbringen übergangen hätte* a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Antrag des Beklagten zu seiner Behauptung, die Explosion könne durch ein unter dem Kessel liegendes Geschoß verursacht worden sein, ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist nicht stichhaltig. Ein übermäßiger, dazu unnötiger Druck im Dampfkessel sei aber allein von G(|) verschuldet worden und nicht vom Beklagten zu verantworten® Auch diese Rüge greift nicht durch® Der Beklagte persönlich hat in einem von ihm abschriftlich zu den Strafakten (Bl® 12) gegebenen Schreiben vom 6® Juli 1953 dem Gewerbeaufsichtsamt mitgeteilt, das in den Kessel eingebaute Sicherheitsventil sei auf H atü eingestellt® Hatte danach der Kessel im Zeitpunkt der Explosion einen erheblichen Überdruck, dem er nach dem Sachverständigengutachten nicht standhalten konnte, so ging das zu demindest ebenso zu Lasten des Beklagten wie des Verunglückten G^p; denn nach der vom Berufungsgericht gebilligten, ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellung des Landgerichts war der Beklagte als Fachmann für das EntemaiLlierungsverfahren der Kopf des Unternehmens; er hatte den Auftrag zur Anfertigung des Kessels erteilt, während Gfl^ letztlich nur das ausführte, was der Beklagte erdacht hatte® 3* Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung erörtern dürfen; es habe auch das zwischen dem Beklagten und Göst bestehende Gesellschaftsverhältnis in Betracht ziehen müssen, das in erster Linie für deren gegenseitige Rechtsbeziehungen bestimmend gewesen sei; die Hinterbliebenen des Gesellschafters G|^P könnten Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten nur in dem durch das Gesellschaftsverhältnis gezogenen Rahmen geltend machen, wobei die Vorschrift des § 708 BGB zu beachten sei« Es sei insbesondere zu berücksichtigen, daß G^^ die technische Leitung des Betriebes übernommen habe und insoweit dem Beklagten als seinem Mitgesellschafter verantwortlich gewesen sei« Dabei sei es belanglos, ob wie das Berufungsgericht meine, nicht die technische Vorbildung zur Leiturg des Betriebes besessen habe; dehn nach dem Gesellschaftovertrag habe G^pdem Beklagten für diejenigen Kenntnisse einstehen müssen, die für die von ihm übernommene Tätigkeit erforderlich gewesen seien« b) wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt9 besaß der verunglückte Mitgesellschafter als einfacher Dorfschmied nicht die zur Leitung des Betriebes erforderlichen technischen Kenntnisse« Das konnte nach der weiteren Feststellung dos Berufungsgerichts der Beklagte aufgrund seiner Vorbildung und Intelligenz auch ohne weiteres erkennen, zu demal er nach seiner eigenen Aussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Gj^p bereits seit Jahren persönlich gekannt und mit ihm geschäftlich verkehrt hatte« Unter diesen Umständen brauchte ihm G^|^ als Gesellschafter nach Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) nicht für ein höheres Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten einzustehen, als er, für den Beklagten erkennbar, tatsächlich besaß« Auf keinen Fall durfte der Beklagte den Verunglückten Gefahren aussetzen, deren Ausmaß dieser nicht übersehen konnte« 4« Der Revision ist zuzugeben, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Mithaft des Gesellschafters nach §§ 823, 840 BGB für die durch die Explosion dritten Personen zugefügten Eigentumsschäden und damit ein Ausgleichsanspruch des für diese Schäden in Anspruch genommenen Beklagten nach § 426 BGB den Erben G^^'s gegenüber in.Betracht kommt, von denen die Klägerin ihre Ansprüche herleitet« Ein derartiger AusgleiohsanSpruch steht aber entgegen der Meinung der Revision nicht ohne weiteres den Klageansprüchen entgegen« Das wäre nur der Fall, wenn der Beklagte seine angebliche Ausgleichsfor-derung gegen die Klageforderung in der Tatsacheninstanz aufgerechnet hätte« 'Auf diese Möglichkeit hinzuweisen. war das Berufungsgericht dem durch einen Anwalt vertretenen Beklagten gegenüber nach § 139 ZPO nicht verpflichtete Einer Aufrechnung ständen zudem die Vorschriften der §§ 400? 5» Das Berufungsgericht konnte es danach bei der Schadensabwägung lediglich auf den Grad des beiderseitigen Verschuldens und seiner Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden abstelleno Dabei hat es die Stellung des Verunglückten als Mitgesellschafter nicht außer acht gelassen und erwogen» auch ihn treffe eine Verantwortung für die Betriebssicherheito Es lastet ihm ein Mitverschulden an, weil er nicht hinreichend darauf bedacht gewesen sei, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen angewandt wurden; auch er sei bei einer Besprechung auf dem Gewerbeaufsichtsamt auf die Notwendigkeit der behördlichen Abnahme des Dampfkessels hingewiesen wor den» Im übrigen billigt es die Ausführungen des Landgerichts, die alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigen und keinen Rechtsirrtum erkennen lassen« Die Schadensverteilung ist daher für die Revisionsinstänz bindend
VI ZR 62/61 Verkündet am 27o März 1962 Kriegl, Justizobersekretär QA 7 als Urkundsbeamter der " Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Fabrikanten Wilhelm Adam Ffl|straßeA 7 Beklagten, Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br. gegen die Sund Stahlberufsgenossenschaft, lieh vertiefen durch ihren Geschäftsführer, itraße esetz- Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Hevisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bngels und der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Gähtgens und Br.Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 31. Januar 1961 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte betrieb in Gemeinschaft mit dem Schmiede-meister Heinrich G(^p in Ent email lie rungsun- ternehmeno Das von dem Beklagten entwickelte Verfahren bestand darin, daß die zu entemaillierenden Stücke in einem Dampfkessel in einer Säurelösung gekocht und unter Druckan-v/endung abgelaugt wurden« Nachdem die Anlage im April 1953 in Betrieb genommen worden war, explodierte der Kessel am 10. Juli 1953» Hierbei wurden die Schmiede samt Inventar zerstört und der Mitinhaber Heinrich Gp^ sowie ein weiterer Betriebsangehöriger tödlich verletzt. Die Klägerin hat an die Hinterbliebenen von Heinrich G(pp ein Sterbegeld von 233 DM gezahlt. Sie zahlt ferner an diese monatliche Rentenbeträge, die bis zu dem 31» Dezember 1958 eine Höhe von 9»183>61 DM erreicht haben. Mit der Klage verlangt sie nach § 1542 RVO die Erstattung der bisher erbrachten Leistungen nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagte ihr auch allen noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Tod seines Mitgesellschafters Gp^P dadurch verschuldet, daß er die Anlage in Betrieb genommen habe, ohne die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Auch habe er den Dampfkessel nicht behördlich abnehmen lassen, obwohl er sowohl vom Technischen Überwachungsverein in Frankfurt/M. als auch vom Gewerbeaufsichtsamt in Limburg hierauf sowie auf die besondere Gefährlichkeit der Anlage hingewiesen worden sei. Demgegenüber habe der Mitgesellschafter G|^p, der nur ein einfacher Dorfschmied gewesen sei, von den technischen und chemischen Vorgängen bei der Entemai11ierung keine - 3 ~ Ahnung gehabt und deshalb auch nicht mit der Explosion des Dampfkessels rechnen können«, Der Beklagte hat Klägeabweisung beantragt« Er hat entgegnet, dem getöteten Gfl^ habe nach dem Gesellschaftsvertrag die technische Leitung obgelegen, während er selbst lediglich die kaufmännische Leitung des Betriebes übernommen habe « Demgemäß sei GflB allein für die Beachtung der Si~? cherheitsmaßnahmen und die ordnungsmäßige Bedienung der Anlage verantwortlich gewesen» QJ^habe auch hinreichende technische Kenntnisse besessen« Die Explosion sei durch fehlerhafte Wartung der Bedienung der Anlage durch GjH^verur-sacht worden« Das Landgericht hat dem Zahlungs- und Peststellungsbe-gehren der Klägerin zu 3/4 stattgegeben« Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel voller Klage abwei sung. Die Klägerin hat mit der An-Schlußberufung volle Zuerkennung ihrer Ansprüche erstrebt» Sie hat insbesondere beanstandet, daß das Landgericht ihr Quotenvorrecht nicht berücksichtigt habe« Das Oberlandesgericht hat durch 1‘eil- und Zwischenurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Klägerin die Erstattung bis zu 3/4 des durch den Unfall entstandenen Schadens begehrt» Hinsichtlich des Peststellungsanspruchs hat es die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klägeabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1o Das Berufungsgericht gelangt unter Billigung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen und Bezugnahme auf seine eigenen Feststellungen in dem Rechtsstreit - 2 0 43/54 - 5 ü 226/55 - zu dem Ergebnis, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht einmal eine vom Beklagten zu vertretende Unfallursache festgestellt. Das Berufungsgericht folgt mit dem Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Dorrscheidt, nach dem die Ursache der Explosion im Zusammenwirken mehrerer Faktoren, hauptsächlich in der zu schwachen Bemessung des Kesselbodens für den Betriebsdruck sowie der unmittelbaren Befeuerung und Werkstoffschädigung durch starke Erhitzung als Folge von Schlammablagerung im Behälter zu sehen ist. Der Beklagte ist, wie in dem Urteil des Landgerichts und dem Urteil des Berufungsgerichts in 5 U 226/55 festgestellt wird, sowohl vor Betriebsbeginn als auch nachher wiederholt darauf hingewiesen worden?, daß die Anlage behördlich geprüft und zugelassen werden mußte. Obwohl der Betrieb bereits eröffnet war, hat der Beklagte beim Gewerbeaufsichts- amt nur von Versuchen gesprochen, mit denen er vorerst beschäftigt seiö Auch dem Technischen Uberwachungsverein gegenüber hat er bei einer Vorsprache am 26» Mai 1953 verschwiegen, daß der Dampfkessel bereits in Betrieb war«. Bei dieser Besprechung hat der Leiter des Technischen Überwachungsvereins, Dipl» Ing» VflIHfc ihn nachdrücklich auf die Gefährlichkeit der Anlage und vor allem darauf hingewiesen, daß es gefährlich sei, den Kesselboden zu beheizen» Der Beklagte sollte zur Vorbereitung der Überprüfung des Kesselbodens eine Konstruktionszeichnung einreichen» Das hat er unterlassen» Der Leiter des Gewerbe auf sicht samts in Limburg hat den Beklagten mit Schreiben vom 1» Juli 1953 darauf hingewiesen, daß "mit dem Zerknall solcher geschlossenen Kochgefäße" zu rechnen sei und deshalb die eingehenden Sicherheit svorschrif ten der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie beachtet werden müßten» Der Beklagte hat somit nach den getroffenen Feststellungen den Betrieb zunächst pflichtwidrig ohne die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen eröffnet, sich sodann über alle Warnungen hinweggesetzt und den Verunglückten im Vertrauen darauf, daß schon alles gut gehen werde, Weiterarbeiten lassen, obwohl er sich neben den erhaltenen Warnungen auch die laufend aufgetretenen Schäden am Kessel als warnende Anzeichen einer drohenden Gefährdung hätte dienen lassen müssen» Das Verhalten des Beklagten, der sich von den Unfallverhütungsvorschriften nicht einmal Kenntnis verschafft hat, wird vom Berufungsgericht, das von wirklich sträflichem Leichtsinn des Beklagten spricht, ohne Rechtsirrtum als grob fahrlässig erachtet. Rach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts wäre der Unfall vermieden worden, wenn der Beklagte spätestens 4 mm X mm £ bei Erhalt der letzten Warnung in dem erwähnten Schreiben vom Io Juli 1953 den Betrieb geschlossen hätte, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Das Berufungsgericht bejaht daher ohne Rechtsirrtum eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung« 2« Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht begründet« Sie bewegen sich durchweg auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigungo Die getroffenen Feststellungen sind nach den Denkgesetzen und den Erfahrungssätzen möglich, es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht wesentliches Parteivorbringen übergangen hätte* a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Antrag des Beklagten zu seiner Behauptung, die Explosion könne durch ein unter dem Kessel liegendes Geschoß verursacht worden sein, ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist nicht stichhaltig. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung, wo er dies zu dem erstenmal vorbrachte, ausgeführt, ein substantiierter Vertrag sei ihm zur Zeit noch, nicht möglich, so daß er sich weitere Ausführungen Vorbehalten müsse. Er ist aber später hierauf nicht mehr zurückgekommen. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtoverstoß das Vorbringen des Beklagten als unerheblich erachtet, da es sich um eine reine Vermutung handelte und deshalb keine geeignete Grundlage für die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgab» Es kann daher offen bleiben, ob das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten als verspätet zurückweisen durfte. b) Die Revision rügt weiter, die Sachverständigen und die Vorinstanzen hätten den ungeheuren Explosionsdruck außer acht gelassen, ohne den die eingetretenen Schäden nicht erklärbar seien® Bei dem - wie Göst bekannt gewesen -erforderlichen Betriebsdrück von nur 7 bis 8 atü habe es nicht zu den verheerenden Explosionswirkungen kommen können«. Ein übermäßiger, dazu unnötiger Druck im Dampfkessel sei aber allein von G(|) verschuldet worden und nicht vom Beklagten zu verantworten® Auch diese Rüge greift nicht durch® Der Beklagte persönlich hat in einem von ihm abschriftlich zu den Strafakten (Bl® 12) gegebenen Schreiben vom 6® Juli 1953 dem Gewerbeaufsichtsamt mitgeteilt, das in den Kessel eingebaute Sicherheitsventil sei auf H atü eingestellt® Hatte danach der Kessel im Zeitpunkt der Explosion einen erheblichen Überdruck, dem er nach dem Sachverständigengutachten nicht standhalten konnte, so ging das zu demindest ebenso zu Lasten des Beklagten wie des Verunglückten G^p; denn nach der vom Berufungsgericht gebilligten, ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellung des Landgerichts war der Beklagte als Fachmann für das EntemaiLlierungsverfahren der Kopf des Unternehmens; er hatte den Auftrag zur Anfertigung des Kessels erteilt, während Gfl^ letztlich nur das ausführte, was der Beklagte erdacht hatte® c) Ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdi- gung vertritt das Berufungsgericht die Auffas3ung, die dem Verunglückten G^P nach der Behauptung des Beklagten durch den Vertreter Walter erteilte Unterweisung in der Bedienung des Kessels könne nach Lage der Sache nur unvollkommen und oberflächlich gewesen sein® Nach dem Vorbringen des Beklagten hat die Belehrung in der Wohnung von SflHP stattgefunden, noch bevor der Betrieb überhaupt eingerichtet war«, Dabei hat es sich um rein theoretische Erörterungen gehandelt, ohne daß Gp|pin die praktische Bedienung des Kessels eingev/iesen werden konnte« 3* Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung erörtern dürfen; es habe auch das zwischen dem Beklagten und Göst bestehende Gesellschaftsverhältnis in Betracht ziehen müssen, das in erster Linie für deren gegenseitige Rechtsbeziehungen bestimmend gewesen sei; die Hinterbliebenen des Gesellschafters G|^P könnten Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten nur in dem durch das Gesellschaftsverhältnis gezogenen Rahmen geltend machen, wobei die Vorschrift des § 708 BGB zu beachten sei« Es sei insbesondere zu berücksichtigen, daß G^^ die technische Leitung des Betriebes übernommen habe und insoweit dem Beklagten als seinem Mitgesellschafter verantwortlich gewesen sei« Dabei sei es belanglos, ob wie das Berufungsgericht meine, nicht die technische Vorbildung zur Leiturg des Betriebes besessen habe; dehn nach dem Gesellschaftovertrag habe G^pdem Beklagten für diejenigen Kenntnisse einstehen müssen, die für die von ihm übernommene Tätigkeit erforderlich gewesen seien« Der Meinung der Revision kann nicht gefolgt werden« |a) Es kann dahinstehen, ob die Haftungseinschränkung nach § 708 BGB auf die Sorgfalt, die der Gesellschafter in eigenen Angelgcnheiten anzuwenden pflegt, auch im Palle unerlaubter Handlung einem Mitgesellschafter gegenüber Platz greift; denn diese Vorschrift befreit nicht von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB), die dem Beklagten,, wie bereits dargelegt, zur Last fällt« b) wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt9 besaß der verunglückte Mitgesellschafter als einfacher Dorfschmied nicht die zur Leitung des Betriebes erforderlichen technischen Kenntnisse« Das konnte nach der weiteren Feststellung dos Berufungsgerichts der Beklagte aufgrund seiner Vorbildung und Intelligenz auch ohne weiteres erkennen, zu demal er nach seiner eigenen Aussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Gj^p bereits seit Jahren persönlich gekannt und mit ihm geschäftlich verkehrt hatte« Unter diesen Umständen brauchte ihm G^|^ als Gesellschafter nach Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) nicht für ein höheres Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten einzustehen, als er, für den Beklagten erkennbar, tatsächlich besaß« Auf keinen Fall durfte der Beklagte den Verunglückten Gefahren aussetzen, deren Ausmaß dieser nicht übersehen konnte« 4« Der Revision ist zuzugeben, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Mithaft des Gesellschafters nach §§ 823, 840 BGB für die durch die Explosion dritten Personen zugefügten Eigentumsschäden und damit ein Ausgleichsanspruch des für diese Schäden in Anspruch genommenen Beklagten nach § 426 BGB den Erben G^^'s gegenüber in.Betracht kommt, von denen die Klägerin ihre Ansprüche herleitet« Ein derartiger AusgleiohsanSpruch steht aber entgegen der Meinung der Revision nicht ohne weiteres den Klageansprüchen entgegen« Das wäre nur der Fall, wenn der Beklagte seine angebliche Ausgleichsfor-derung gegen die Klageforderung in der Tatsacheninstanz aufgerechnet hätte« 'Auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 10 - war das Berufungsgericht dem durch einen Anwalt vertretenen Beklagten gegenüber nach § 139 ZPO nicht verpflichtete Einer Aufrechnung ständen zudem die Vorschriften der §§ 400? 412 BGB; 850 b Abs« 1 Nr» 1, 850 c Abs. 1 2P0 entgegen» da die Klägerin nur auf sie übergegangene An« spräche der Hinterbliebenen geltend macht» die unter der Pfändungsgrenze des § 850 ZPOlliegen« 5» Das Berufungsgericht konnte es danach bei der Schadensabwägung lediglich auf den Grad des beiderseitigen Verschuldens und seiner Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden abstelleno Dabei hat es die Stellung des Verunglückten als Mitgesellschafter nicht außer acht gelassen und erwogen» auch ihn treffe eine Verantwortung für die Betriebssicherheito Es lastet ihm ein Mitverschulden an, weil er nicht hinreichend darauf bedacht gewesen sei, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen angewandt wurden; auch er sei bei einer Besprechung auf dem Gewerbeaufsichtsamt auf die Notwendigkeit der behördlichen Abnahme des Dampfkessels hingewiesen wor den» Im übrigen billigt es die Ausführungen des Landgerichts, die alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigen und keinen Rechtsirrtum erkennen lassen« Die Schadensverteilung ist daher für die Revisionsinstänz bindend 11 Dio Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiserio Engels Hanebeck H«. Meyer (Jähtgens Dr«Pfretzschner 4 i i i i