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BGH

Gericht: BGH

Auf seinem Fahrzeug nahm er den Beklagten und dessen Sohn mit, die ebenfalls das Autohaus besuchen wollten, weil der Beklagte Interesse am Erwerb einer Zugmaschine hatte. In Höhe der Einfahrt bog scharf nach links ein und beschleunigte die Fahrgeschwindigkeit während des Einbiegens* Der von hinten kommende Kraftradfahrer UflHP prallte beim Versuch des Überholens auf den im Einbiegen begriffenen Schlepper auf, da es ihm . Sie verlangt in Höhe von einem Viertel dieses Betrages * 3 588,84 DM Ausgleich vom Beklagten und bittet um die Feststellung, daß der Beklagte auch weiter-1 hin ein Viertel des Schadens zu erstatten hat, den sie auf Grund des Unfalls für ihren Versicherungsnehmer Hermann ersetzen muß. Kurz vor der Einfahrt zu dem Autohaus habe den Beklagten auf gef ordert, er möge seinen Arm zu dem Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung nach links ausstrecken. Der Beklagte habe das getan und beim Umsehen bemerkt, daß ein von rückwärts herankommender Personenkraftwagen seine Geschwindigkeit stark ermässige. Dabei ging der Beklagte davon aus, H^^D könne und werde vor dem Herannahen des Personenkraftwagens nach links in die Einfahrt einbiegen. Als sich der Beklagte das erste und das zweite Mal umsah, hätte er den schon vor dem Personenkraftwagen fahrenden Kraftradfahrer Ufd auf der übersichtlichen und durch die Sonne erleuchteten Fahrbahn bei nur ganz geringer Aufmerksamkeit sehen müssen. Dem Beklagten sei, so führt das Berufungsgericht aus» bewußt gewesen, daß Hermann seine erste Meldung dahin verstanden habe, er könne gefahrlos nach links einbiegen, v/eil der Personenkraftwagen noch weiter zurück sei. Daher hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, daß der Beklagte für den durch fahrlässige Verletzung dieser Pflicht entstandenen Schaden Dritten gegenüber gemäß § 823 BGB ersatzpflichtig ist. Koxm-te sich auch HMK nicht unbedingt auf die Beobachtungen des Beklagten und seine Meldungen verlassen, so folgt hieraus nicht, wie die Revision meint, daß der Beklagte deshalb von der deliktischen Verantwortung aus seiner Pflichtvernachlässigung gegenüber Dritten freigestellt ist. 2. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung über die vom Beklagten gegebene Zusage und darüber, daß er durch sein Verhalten den Bindruck erweckte, es bestehe beim Einbiegen keine Gefährdung durch von hinten kommende Verkehrsteilnehmer, ausreichend begründet. Ebenfalls kann nach der Feststellung des Berufungsgerichts kein Zweifel darüber sein, daß HMViron Einbiegen nach links Abstand genommen hätte, wenn er vom Beklagten über die wirkliche Verkehrslage richtig unterrichtet worden wäre. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe einen von der Klägerin die dem gegebene zu beobachten und so bei Zugmaschine mitzuwirken, Da die Strafakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und der Beklagte keinen Antrag auf eine Vernehmung des Ri-nfHP als Zeugen gestellt hatte, bestand für das Berufungsgericht kein verfahrensrechtliches Hindernis, die in den Strafakten niedergelegte Aussage im Urkundenbeweis zu verwerten. 3* War - wie dae Berufungsgericht fest stellt - der herannahende Kraftradfahrer für den sich zweimal nach rückwärts umblickehden Beklagten bei einiger Aufmerksamkeit ohne weiteres wahrzunehmen, so ist es rechtlich nicht zu be* anstanden, daß das Berufungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht hat. ließ» Nichts deutet darauf hin, daß das Berufungsgericht die sich aus der Sitzordnung ergehende Sichtbehinderung des Beklagten übersehen hat. Wäre dem Beklagten entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts eine ausreichende Beobachtung nach rückwärts unmöglich gewesen, so hätte er hierauf aufmerksam machen müssen, da er selbst damit rechnete, H(|H^ werde sich gerade auf Grund der Meldung seiner ersten Beobachtung zu dem Linkseinbiegen entschließen. Im übrigen sei bemerkt, daß eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kraftradfahrer und seinen Hinterbliebenen auch bei nur leichter Fahrlässigkeit bestehen würde« Für die Annahme einer Haftungseinschränkung fehlt es im vorliegenden Fall an jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Entscheidend ist nur, daß das Berufungsgericht den im Zahlungsantrag geforderten Betrag nicht überschritten und im Peststellungsurteil die Beteiligungspflicht des Beklagten nicht über die von der Klägerin geforderte Quote erstreckt hat (§ 308 ZPO). Für den Peststellungsantrag ergab sich das Rechtsschutzinteresse der Klägerin (§ 256 ZPO) schon aus der unbestrittenen Tatsache, daß Versieh erungsn ehmer die Klägerin auch in Zukunft für ihren HMIM Rentenleistungen auf Grund des

Zitierte Normen: § 823 BGB § 67 VVG § 308 ZPO
BeobachtungBerufungsgerichtEinfahrtSohnBrKlägerinPersonenkraftwagenRevision

Volltext der Entscheidung

2205 016
Verkündet am 10. Januar 1961, Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 des Landwirts Otto B
In dem Rechtsstreit
 in WeflB zS S|
>, Krs.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
gegen
 die	St^^^P-W,	J<
flpstraße S-V, vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br.Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 0.	1952 fuhr der Landwirt HflBi mit sei-
ner Zugmaschine nach Wium dort das Autohaus Str®-aufzusuchen. Auf seinem Fahrzeug nahm er den Beklagten und dessen Sohn mit, die ebenfalls das Autohaus besuchen wollten, weil der Beklagte Interesse am Erwerb einer Zugmaschine hatte. Der Beklagte und sein Sohn setzten sich auf die beiden Begleitsitze des Schleppers, die rechts und links vom Führersitz auf den rückwärtigen Kotflügeln rechtwinklig zur Fahrzeuglängsseite angebracht waren. Infolge dieser Sitzordnung sassen sich der links sitzende Beklagte und der rechts sitzende Sohn gegenüber und wandten sich das Gesicht zu.	setzte auf der Bundesstraße 80 bis 100 m
vor der an der linken Straßenseite liegenden Einfahrt zu dem Autohaus StrflH^ die bisher eingehaltene Höchstgeschwindigkeit des Schleppers von 20 km/st herab. Der Beklagte zeigte durch Ausstrecken seines linken Armes die bevorstehende Richtungsänderung an, wobei er das Gesicht zwangsläufig nach vorn drehte. In Höhe der Einfahrt bog	scharf
 nach links ein und beschleunigte die Fahrgeschwindigkeit während des Einbiegens* Der von hinten kommende Kraftradfahrer UflHP prallte beim Versuch des Überholens auf den im Einbiegen begriffenen Schlepper auf, da es ihm . nicht geglückt war, im letzten Augenblick nach links auszuweichen. Er verstarb an den Folgen der durch den Aufprall erlittenen Verletzungen.
Bie Klftgerin hat als Haftpflichtversicherer des
 an die Hinterbliebenen des Getöteten und an öffent-
y>
 
liehe Versicherungsträger 14 355>39 DM gezahlt, wobei sie von einer Mitverantwortung des Getöteten von 40 # ausgegangen ist. Sie verlangt in Höhe von einem Viertel dieses Betrages * 3 588,84 DM Ausgleich vom Beklagten und bittet um die Feststellung, daß der Beklagte auch weiter-1 hin ein Viertel des Schadens zu erstatten hat, den sie auf Grund des Unfalls für ihren Versicherungsnehmer Hermann ersetzen muß.
Zur Begründung trägt sie vor,	habe	den	Be-
klagten und seinen Sohn gebeten, während der Fahrt die Fahrbahn nach rückwärts zu beobachten. Beide hätten das zugesagt. Kurz vor der Einfahrt zu dem Autohaus habe	den
 Beklagten auf gef ordert, er möge seinen Arm zu dem Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung nach links ausstrecken. Der Beklagte habe das getan und beim Umsehen bemerkt, daß ein von rückwärts herankommender Personenkraftwagen seine Geschwindigkeit stark ermässige. Kurz vor dem Einbiegen habe den Beklagten und seinen Sohn gefragt, ob rückwärts frei sei.	sei	dann,	nachdem	keine Antwort erfolgtgsei,
 scharf linke eingebogen. Da der Beklagte der Übernommenen Beobachtungsaufgabe schuldhaft nicht.nachgekommen sei, müsse er sich gegenüber	unü	damit auch gegenüber der
 Klägerin an der Aufbringung des zu erstattenden Schadens beteiligen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er trägt vor9 es sei nicht darüber gesprochen worden, daß er und sein Sohn die rückwärtige Fahrbahn beobachten sollte.
Er habe sich ohne Aufforderung bemüht, kurz vor dem Ein-
biegen nach rückwärts zu sehen. Er habe dann die Beobachtung über den folgenden Personenkraftwagen dem HfliBP mitgeteilt, der hierzu nichts gesagt habe. Den linken Arm habe er vor der Einfahrt nach links ohne Aufforderung ausgestreckt, wobei er v/egen der Anordnung des Sitzes seinen Oberkörper so weit nach links habe drehen müssen, daß er seinen Bücken der rückwärtigen Fahrbahn zugedreht habe. Diese Körperstellung habe ihm eine Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn unmöglich gemacht, während diese Beobachtung für HflB durch einen einfachen Seitenblick möglich gewesen wäre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stellt folgenden Sachverhalt
 fest:
Der Beklagte hat	zugesagt,	er	werde	während
 der Fahrt den rückwärtigen Verkehr beobachten. In Erfüllung dieser Zusage hat er auch rückwärts gesehen und seine Wahrnehmung über den in einer Entfernung von etwa 70 m folgenden
 
Personenkraftwagen dem HMMP mitgeteilt. Dabei ging der Beklagte davon aus, H^^D könne und werde vor dem Herannahen des Personenkraftwagens nach links in die Einfahrt einbiegen. Der Beklagte sah sich aber, um sicher zu gehen, nochmals um und stellte dabei fest, daß der Personenkraftwagen seine Fahrgeschwindigkeit verlangsamte. Als sich der Beklagte das erste und das zweite Mal umsah, hätte er den schon vor dem Personenkraftwagen fahrenden Kraftradfahrer Ufd auf der übersichtlichen und durch die Sonne erleuchteten Fahrbahn bei nur ganz geringer Aufmerksamkeit sehen müssen. Das tibersehen des Kraftrades ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nur durch eine grobe Unaufmerksamkeit zu erklären. Dem Beklagten sei, so führt das Berufungsgericht aus» bewußt gewesen, daß Hermann seine erste Meldung dahin verstanden habe, er könne gefahrlos nach links einbiegen, v/eil der Personenkraftwagen noch weiter zurück sei. Der Beklagte habe durch die objektiv falsche oder doch unvollständige Meldung bei	den	Bindruck	erweckt,	es	bestehe keine Gefahr. Daß	selbst	durch	das	Unterlassen
 der erforderlichen eigenen Beobachtung ebenfalls fahrlässig gehandelt habe, ändere nichts an der Ursächlichkeit der groben Fahrlässigkeit des Beklagten.
II.
Die Angriffe der Revision, die sich g#gen die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung richten, greifen nicht durch.
%
 
1.	Der Beklagte hatte durch Zusage, den rückwärtigen Verkehr der verkehrssicheren Lenkung der eine Pflicht übernommen, deren Vernachlässigung in hohem Maße geeignet war, Leben und Gesundheit Dritter zu gefährden. Die eingegangene Verpflichtung hatte eine Obliegenheit zu dem Inhalt, die ihrer Natur nach wesentlich dem Schutze anderer Verkehrsteilnehmer diente. Daher hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, daß der Beklagte für den durch fahrlässige Verletzung dieser Pflicht entstandenen Schaden Dritten gegenüber gemäß § 823 BGB ersatzpflichtig ist.
Das entspricht feststehender Rechtsprechung (vgl. RGZ 127»
 H /i§7s 156, 193 /T987; BGH IM § 823 (H) Br. 2 BGB). Koxm-te sich auch HMK nicht unbedingt auf die Beobachtungen des Beklagten und seine Meldungen verlassen, so folgt hieraus nicht, wie die Revision meint, daß der Beklagte deshalb von der deliktischen Verantwortung aus seiner Pflichtvernachlässigung gegenüber Dritten freigestellt ist.
2.	Das Berufungsgericht hat seine Feststellung über die vom Beklagten gegebene Zusage und darüber, daß er durch sein Verhalten den Bindruck erweckte, es bestehe beim Einbiegen keine Gefährdung durch von hinten kommende Verkehrsteilnehmer, ausreichend begründet. Ebenfalls kann nach
 der Feststellung des Berufungsgerichts kein Zweifel darüber sein, daß HMViron Einbiegen nach links Abstand genommen hätte, wenn er vom Beklagten über die wirkliche Verkehrslage richtig unterrichtet worden wäre. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe einen von der Klägerin
 die dem	gegebene
 zu beobachten und so bei Zugmaschine mitzuwirken,
 
gar nicht behaupteten Geschehensablauf festgestellt, entbehrt der Grundlage (vgl. die Berufungsbegründung der Klägerin Bl. 105 ff d.A.). Endlich geht die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe die in den Strafakten niedergelegte Aussage des RaflHB (gemeint ist wohl RiflHP) UflHP nicht in der geschehenen Weise würdigen dürfen. Da die Strafakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und der Beklagte keinen Antrag auf eine Vernehmung des Ri-nfHP als Zeugen gestellt hatte, bestand für das Berufungsgericht kein verfahrensrechtliches Hindernis, die in den Strafakten niedergelegte Aussage im Urkundenbeweis zu verwerten. Bei seiner freien richterlichen Beweiswürdigung durfte das Berufungsgericht selbstverständlich auch dazu Stellung nehmen, ob und aus welchen Gründen ihm der Inhalt der Aussage glaubhaft erschien. Aus dem Inhalt der Aussage selbst ergibt sich klar, wie der Zeuge seine bekundete Beobachtung machen konnte. Die Sichtbehinderung durch seinen vor ihm auf dem Kraftrad sitzenden Vater stand einem Blick nach rückwärts nicht entgegen. Die gerügte Verletzung des § 286 2P0 liegt nicht vor.
3* War - wie dae Berufungsgericht fest stellt - der herannahende Kraftradfahrer für den sich zweimal nach rückwärts umblickehden Beklagten bei einiger Aufmerksamkeit ohne weiteres wahrzunehmen, so ist es rechtlich nicht zu be* anstanden, daß das Berufungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht hat. Hierbei war insbesondere entscheidend, daß der Beklagte nach seiner eigenen Erklärung im Strafverfahren wußte, daß sich	auf	ihn	ver-

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ließ» Nichts deutet darauf hin, daß das Berufungsgericht die sich aus der Sitzordnung ergehende Sichtbehinderung des Beklagten übersehen hat. Tatsächlich hat der Beklagte ja auch zwei Mal zurück geschaut. Der gegen ihn erhobene Vorwurf ist eben damit begründet, daß er-trotz möglicher richtiger Beobachtung	zu dem	Linkseinbiegen	veranlaßt	hat.	Wäre
 dem Beklagten entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts eine ausreichende Beobachtung nach rückwärts unmöglich gewesen, so hätte er	hierauf	aufmerksam	machen	müssen,
 da er selbst damit rechnete, H(|H^ werde sich gerade auf Grund der Meldung seiner ersten Beobachtung zu dem Linkseinbiegen entschließen.
Im übrigen sei bemerkt, daß eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kraftradfahrer und seinen Hinterbliebenen auch bei nur leichter Fahrlässigkeit bestehen würde« Für die Annahme einer Haftungseinschränkung fehlt es im vorliegenden Fall an jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage.
III,
Sind aber HflBHP und der Beklagte nebeneinander den Hinterbliebenen des	gemäß	§§ 823, 840, 843, 344 BGB
schadensersatzpflichtig, so steht	nach § 426 in Ver-,
bindung mit § 234 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen den mitschuldigen Beklagten zu, der auf die Klägerin übergeht, soweit diese die Schadensschuld des HflBI erfüllt (§ 67 VVG).
 
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Hinterbliebenen des UBHP mindestens 50 des Unterhaltsschadens zu ersetzen sind, da der Verantwortungsbeitrag des Getöteten (das Übersehen des Richtungszeichens vor der Einfahrt) nicht höher als mit 50 # eingeschätzt werden könne. Im Verhältnis des HflB zu dem Beklagten entfalle auf den Beklagten jedenfalls ein Anteil, der die Klageanträge rechtfertige. Nehme man im Verhältmis des HBB zu dem Beklagten eine Schadensverteilung von zwei Dritteln (HBB) zu einem Drittel (dem Beklagten) an, was angemessen sei, so halte sich der Zah* lungsantrag noch unter der auf den Beklagten entfallenden l/3-Quote des hälftigen Schadens. Zu dieser Einschätzung der Verantwortungsbeiträge und ihrer ursächlichen Auswirkung war das Berufungsgericht auch dann befugt, wenn die Klägerin! selbst in der Begründung der Klage von einer anderen Verteilung der Haftung ausgegangen war. Entscheidend ist nur, daß das Berufungsgericht den im Zahlungsantrag geforderten Betrag nicht überschritten und im Peststellungsurteil die Beteiligungspflicht des Beklagten nicht über die von der Klägerin geforderte Quote erstreckt hat (§ 308 ZPO). Im übrigen war das Berufungsgericht in der Einschätzung der Verantwortungsbereiche frei. Diese ist für das Revisionsgericht bindend, da sie auf einer richtigen Anwendung des sachlichen {: Rechts beruht und die wesentlichen Umstände berücksichtigt.
Für den Peststellungsantrag ergab sich das Rechtsschutzinteresse der Klägerin (§ 256 ZPO) schon aus der unbestrittenen Tatsache, daß Versieh erungsn ehmer
 die Klägerin auch in Zukunft für ihren HMIM Rentenleistungen auf Grund des

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Unfalls zu erbringen hat, deren Höhe noch nicht endgültig feststeht. Einer näheren Erörterung hierzu in den Urteilsgründen bedurfte es nicht.
IV.
Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br. Kleinewefers	Hanebeck
 Br. Hauß
 Heinrich Meyer	Br.	Pfretzschner