die Führungsbackensenrauben entweder selbst gelockert hat oder hat lockern lassen, wird von der Revision nicht mehr angegriffen Aus dem Umstande, daß die als Zeugen vernommenen Arbeiter übereinstimmend bekunden, es sei ihnen nichts davon bekannt, daß die Schrauben am Abend oder am Vormittag vor dem Unfall wieder angezogen worden seien, und aus der Feststellung des Sachverständigen daß nach dem Unfall alle acht Muttern der Befestigung der Führungsbacken gelockert waren, hat das Berufungsgericht geschlossen, daß die Schrauben vor dem Unfall nicht, wie-erforderlich, wieder fest angezogen worden sind«' Biesen tatrichterlichen Schluß bekämpft die Revision vergebens durch den Hinweis auf die Möglichkeit, daß das Wiederanziehen der Schrauben den Zeugen entgangen sei, und die Schrauben sieh dann nach Inbetriebnahme der Ramme selbsttätig gelockert hätten. Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Lockern der Führungsschrauben und dem eingetretenen Schaden bejaht. Bu^HHB, darin gesehen, daß sich der Unfall ohne das Lockern der Schrauben und die dadurch herbeigeführte Ausweitung der PUhrungsklau-eh um 5 mm nicht ereignet hätte. Das Berufungsgericht hat nicht außer, acht gelassen, .daß.die Dieselramme Mängel aufwies, die bei der En tstehung des- Unfalls mit ursächlich waren. Wenn die Revision bemängelt , das Berufungsgericht habe zwar die von der Hechtsprechung zur., frage:-#er Adäquanz entwickelten Grundsätze herausgestellt, aber 'dann zu berücksichtigen unterlassen, daß nur Bedingungen zu werten seien, die nach, dem regelmäßigen Ablauf der Dinge Und nicht nur unter besonderen Umständen, wie sie hier wegen der dem Rammgerät anhaftenden Mängel Vorgelegen hätten» ^en Erfolg herbeifUhren konnten, so trifft dies nicht zu. Durch die mehrfach ausgesprochene Bezugnahme auf das von ihm gebilligte landgerichtliche Urteil hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die dortigen Ausführungen zurAdäquanz mit zugrundegelegt: Mängel, wie sie sich au der Hamme befanden, kämen erfahrungsgemäß nicht selten bei Baumaschinen solcher Art vor. BurfHI^ ist das Berufungsgericht aber davon überzeugt, daß die Mängel der Hamme nicht ausgej^ieht hätten, den Unfall auszulösen, vielmehr die durch die Lockerung der Schrauben verursachte Verbreiterung des Klauenabstandea hinzutreten mußte. Ist aber eine Tatsache mitursächlich für den tbdiaädlichen Erfolg, so genügt es, um sie als adäquat zu werten, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher weise "^erhöht hät (BöRZ 3, 261; 8, 325* 329; BGH •NJW 1952, 1 oTo; Urteil qes;,;erkennenden Senats vom 18. Diese generelle Eignung zu nicht unerheblicher Gefahrenerhöhung hat das Berufungsgericht reehtslrläi^hfrei-Vald'' gegeben erachtet, indem es dicht nur den Sachverständigengutachten, sondern auch den eigenen Angaben des Beklagten entnommen hat, daß mit dem weiteren lockern der Schrauben, wenn diese nicht fest angezogen sind, zu rechnen und dies in jedem Falle gefährlich ist. Die von der Revision als "subjektive" Gesichtspunkte bezeichneten Umstände hat das Berufungsgericht aber mit Recht bei der Ermittlung der Grenze verwertet, bis zu Welcher dem Urheber einer Bedingung -also hier dem-Beklagten^ eine Hafihng für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann. Dies entspricht der ständigen Reehisprechuhgdes Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 261, 267; 18, 286, 288) und führt- nicht etwa zu einer Erweiterung des adäquaten Rausa1Zusammenhangs,^sondern zu seiner Beschränkung, nämlich auf die dem Urheber der Bedingung zurechenbaren Folgen« Wenn das Berufungsgericht, gestützt auf die Sachverständigengutachten und die eigenen Angaben des Beklagten, zu dem Ergeb- nis, gelangt ist, der Bchadenserfolg sei für den Beklagten bei 11 Anwendung einiger Sorgfalt vorhersehbar*1 gewesen, - und zwar ohne Rücksicht auf das Maß der von ihm vor genommenen Lockerung -, so daß ihm die Haftung hierfür zugemutet werden könne, so hält es sich im Rahmen der aufgezeigten Grenzen. Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Anträge des Beklagten ein Obergutachten einholen müssen, geht gleichfalls fehl* läßt die Revision außer acht, daß das Berufungsgericht nicht etwa ohne genügende Sachkunde über technische Fragen geurteilt hat, sondern durch den Gutachter Prof« Buri^H^ und das zulässigerweise im Wege des Urkundsbeweises (vgl. Aufgrund dieser Gutachten hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die übrigen Umstände und Mängel - ohne das Lockern der Schrauben - nicht ausgereicht hätten, den Unfall herbeizuführen. Dies folge bereits mit Gewißheit aus der Überlegung, daß die Mängel an der Dieselfcamme schon seit längerer Zeit vor dem Unfall bestanden haben müßten und bislang hiebt zu einem Ablösen des Rammbären geführt hätten. Mit diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zugleich der von -der^ Revision angeführte Beweisantrag dos Beklagten auf Mnho&uhi veines weiteren Gutachtens beschieden; denn damit hat das ;Berhf:Uhgsgerieht .klar zu dem Ausdruck gebracht, es sei davon überzeugt, daß es o h ne die Lock e run g d: e; r S c h r a üben nicht zu dem Unfall gekommen wäre * Hätte das B er ufungsgericht aber aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme, insbesondere der schon vorhandenen Gutachten, eine feste Überzeugung hinsichtlich des Unfal1geschehens gewinnen können, so bestand keine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens.
22 79 097 VI ZK 62/59 V erkundet am 16. Februar 196o Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Oberpoliers Hermann Straße IV, S t Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. g e g e n die ~ treten durch die Oberpostdirektion diese vertreten durch ihren Präsidenten, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtinters Rechtsanwalt Prof. hat der VI. Zivilsenatdes Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom T6. Februar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Br-: Kleinewefers, Br. Karl J£. Meyer, Hane heck und Br. Bode für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Io. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23» Februar 1959 wird zurüekgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Firma und Trachte, Hoch- und Tiefbau OHG in DdflHIK» war bei dem Aufbau des CflHBBl-Hauses in Kflfe eingesetzt. Zum Abstützen der Baugrube setzte sie eine Diesel-Ramme ein, mit deren Hilfe stählerne Spundbohlen in den Boden getrieben wurden. Das Rammgewicht, genannt Rammbär, bestand aus einem 1,25o kg schweren Bisenzylinder, der in der Diesel-Ramme auf- und abgetrieben wurde* Das-Rammgerdst (Mäkler genannt) bestand aus drei Stahlrohren, die in Dreiecksform ängeordnet und durch Bindebleche starr verbunden waren. An den zwei vorderen Rohren wurde der Rammbär mittels zwei doppelten FUhiiungsbacken auif-und abgeführt.Die Vorrichtung stand etwa l,5o m hinter dem Bauzaun in der Nähe des belebten Bürgersteiga* Die Firma Wifl^ und Trachte hatte den Beklagten zur Leitung der Rammarbeiten eingesetzt. Mit den etwa Io,5b © langen Spundbohlen mußte in einer Tiefe von 4 m eine alte Grundmauer durchschlagen werden. Bei dieser harten Ai'beit rückten die Bohlen nur langsam tiefer, die Ramme und das Gerüätwürden stark erschüttert. Nachdem die Ramme schon mehrere Tage lang gearbeitet hatte, löste sich am ft» BHHHB 195o morgens gegen 8.5o Uhr, kurz nach Arbeitsbeginn, der Rammbär von den FUhrungsrOhren. Br stürzte Über den Bauzaun hinweg und erschlug den an dieser Stelle gerade vorbeigehenden Postbetriebsassistenten KlflBfc. Die Klägerin hatte und hat als Arbeitgeberin des Getöteten infolge des Unfalls Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld zu zahlen. Für diesen Schaden macht eie den Beklagten verantwortlich. Br habe am Vorabend des Unfalltages die Muttern der Führungsbacken des Rammbären gelockert, um diesen aus einer Verklemmung zu lösen; habe es aber verabsäumt, am nächsten Morgen die Schrauben vor der Inbetriebnahme wieder fest anzu- ziehen, und dadurch gegen eine Bedienungsanweisung verstoßen. Dieses schuldhafte Verhalten sei die Unfallursache. Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz der von ihr bereits geleisteten Beträge, Verurteilung zur Erstattung des Witwengeldes :bis zu© voraussichtlichen Pensionierungsdatum des Verunglückten und Feststellung der Verpflichtung, etwaige sich aus Veränderungen der 2ahlungspflicht gegenüber der Witwe ergebende höhere Schäden zu ersetzen. Der Beklagte hat Klageabweisung,begehrt. Er hat das ihm vor geworfene Verhalten bestritte«. Im übrigen ist er der Ansicht, daß Mängel uild Schaden mxi de£ 'Raiamvorrichttyig für den Unfall ursächlich geworden seien. Auch* bei dem;ihm vorgeworfenen Verhalten hätte der Unfall ohne diese Mängel nicht eintreten können. * Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche im Rahmen desgesetzlichenForderungsübergangs gemäß § 168 BBG- dem Grunde nach für garechtÄrtigt erklärt. Im gleichen Rahmen ist die begehrte Fests^ellüng wagen etwaigen Zukunftsschadens getroffen. Die Berufung des Beklagten wurde zurüekge-wiesen. Mit der Revision* um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung. . ' ' ■ Rntscheidungsgründe; «■j -= . I. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte als verantwortlicher Polier am Vorabend des Unfalltages die Führungsbackensenrauben entweder selbst gelockert hat oder hat lockern lassen, wird von der Revision nicht mehr angegriffen Aus dem Umstande, daß die als Zeugen vernommenen Arbeiter übereinstimmend bekunden, es sei ihnen nichts davon bekannt, daß die Schrauben am Abend oder am Vormittag vor dem Unfall wieder angezogen worden seien, und aus der Feststellung des Sachverständigen daß nach dem Unfall alle acht Muttern der Befestigung der Führungsbacken gelockert waren, hat das Berufungsgericht geschlossen, daß die Schrauben vor dem Unfall nicht, wie-erforderlich, wieder fest angezogen worden sind«' Biesen tatrichterlichen Schluß bekämpft die Revision vergebens durch den Hinweis auf die Möglichkeit, daß das Wiederanziehen der Schrauben den Zeugen entgangen sei, und die Schrauben sieh dann nach Inbetriebnahme der Ramme selbsttätig gelockert hätten. Denn die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Beweisanzeichen^^ sind, auch wenn sie nicht zwingend sein mögen, geeignet, die festgestellte tatrichterliche Überzeugung zu begründen, - die umso näher lag, als der Beklagte selbst elu solches ttiederanziehen der Schrauben nicht einmal behaupte - hatte• V'-'V:,, II* ■ Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Lockern der Führungsschrauben und dem eingetretenen Schaden bejaht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte eine Bedingung für den Schadenseintritt ge- setzt haben muß,: die. eicht weggedacht werden,kann, ohne daß der schädliche Erfolg entfiele - conditio sine qua non -(BGHZ 2, 138). Diese Bedingung hat das Berufungsgericht, gestutzt auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Bu^HHB, darin gesehen, daß sich der Unfall ohne das Lockern der Schrauben und die dadurch herbeigeführte Ausweitung der PUhrungsklau-eh um 5 mm nicht ereignet hätte. Das Berufungsgericht hat nicht außer, acht gelassen, .daß.die Dieselramme Mängel aufwies, die bei der En tstehung des- Unfalls mit ursächlich waren. Wenn die Revision bemängelt , das Berufungsgericht habe zwar die von der Hechtsprechung zur., frage:-#er Adäquanz entwickelten Grundsätze herausgestellt, aber 'dann zu berücksichtigen unterlassen, daß nur Bedingungen zu werten seien, die nach, dem regelmäßigen Ablauf der Dinge Und nicht nur unter besonderen Umständen, wie sie hier wegen der dem Rammgerät anhaftenden Mängel Vorgelegen hätten» ^en Erfolg herbeifUhren konnten, so trifft dies nicht zu. Durch die mehrfach ausgesprochene Bezugnahme auf das von ihm gebilligte landgerichtliche Urteil hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die dortigen Ausführungen zurAdäquanz mit zugrundegelegt: Mängel, wie sie sich au der Hamme befanden, kämen erfahrungsgemäß nicht selten bei Baumaschinen solcher Art vor. Leichte Einbuchtungen, wie die hier festgestell^e Mäklereinbuchtung, könnten sehr wohl beim (Transport cler bei der Aufstellung des Geräts entstehen; derartige Mängel lägen nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Aufgrund des Gutachtens von Prof. BurfHI^ ist das Berufungsgericht aber davon überzeugt, daß die Mängel der Hamme nicht ausgej^ieht hätten, den Unfall auszulösen, vielmehr die durch die Lockerung der Schrauben verursachte Verbreiterung des Klauenabstandea hinzutreten mußte. Wenn das Berufungsgericht diesen letzteren, vom Beklagten zu vertretenden Umstand als adäquat ursächlich für den eingetretenen Schaden, den Tod Kl^Hl^ angesehen hat, so liegt hierin weder eine Verkennung noch eine Überspannung des Rechtsbegriffs der Adäquqnz. Denn die Tatsache war im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen jedenfalls zur M i t -herbeifiihrung des schädlichen Erfolges geeignet (RGZ 133, 126,'127? I69y 84, 91). Ist aber eine Tatsache mitursächlich für den tbdiaädlichen Erfolg, so genügt es, um sie als adäquat zu werten, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher weise "^erhöht hät (BöRZ 3, 261; 8, 325* 329; BGH •NJW 1952, 1 oTo; Urteil qes;,;erkennenden Senats vom 18. Mai 1956 - VI ZR 39/55 - VeraH T956y 571). Diese generelle Eignung zu nicht unerheblicher Gefahrenerhöhung hat das Berufungsgericht reehtslrläi^hfrei-Vald'' gegeben erachtet, indem es dicht nur den Sachverständigengutachten, sondern auch den eigenen Angaben des Beklagten entnommen hat, daß mit dem weiteren lockern der Schrauben, wenn diese nicht fest angezogen sind, zu rechnen und dies in jedem Falle gefährlich ist. Es trifft somit nicht zu, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Adäquanz, wie die Revision meint, nur subjektive Momente berücksichtigt hätte. Die von der Revision als "subjektive" Gesichtspunkte bezeichneten Umstände hat das Berufungsgericht aber mit Recht bei der Ermittlung der Grenze verwertet, bis zu Welcher dem Urheber einer Bedingung -also hier dem-Beklagten^ eine Hafihng für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann. Dies entspricht der ständigen Reehisprechuhgdes Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 261, 267; 18, 286, 288) und führt- nicht etwa zu einer Erweiterung des adäquaten Rausa1Zusammenhangs,^sondern zu seiner Beschränkung, nämlich auf die dem Urheber der Bedingung zurechenbaren Folgen« Wenn das Berufungsgericht, gestützt auf die Sachverständigengutachten und die eigenen Angaben des Beklagten, zu dem Ergeb- nis, gelangt ist, der Bchadenserfolg sei für den Beklagten bei 11 Anwendung einiger Sorgfalt vorhersehbar*1 gewesen, - und zwar ohne Rücksicht auf das Maß der von ihm vor genommenen Lockerung -, so daß ihm die Haftung hierfür zugemutet werden könne, so hält es sich im Rahmen der aufgezeigten Grenzen. Damit ist zugleich der Revisionsangriff widerlegt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage der Voraussehbarkeit befaßt*. * Daß es nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht , durch unsachgemäßes Lockern der Führunjgsschrauben in voraussehbarer leise eine Voraussetzung dafür zu 'schaffen, daß der schwere Rammbär äüf einen Verkehrsbelebten Bürgersteig abstürzte, bedürfte in objektiver Hinsicht keiner näheren Darlegung. Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe entsprechend dem Anträge des Beklagten ein Obergutachten einholen müssen, geht gleichfalls fehl* Durch Einholung eines weiteren Gutachtens hatte der Beklagte unter Beweis geht eilt, daß der Unfall auch o h n e Berücksichtigung der L o c k e r u n g d e r S c h r a u b e n um eine 5/6~Umdrehung aus den übrigen erörterten Gründen und Fehlern an der Ramme - Gußfehler an den Führungsklauen, jSinbuchtuhg am 'Mäkler, lammen unter besonders harten Bedingungen - eingetreten wäre. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe diesen Beweisantritt offensichtlich übersehen und sicfr mit ihm nicht auseinandergesetzt. Dabei läßt die Revision außer acht, daß das Berufungsgericht nicht etwa ohne genügende Sachkunde über technische Fragen geurteilt hat, sondern durch den Gutachter Prof« Buri^H^ und das zulässigerweise im Wege des Urkundsbeweises (vgl. BGHZ 7, 116; BGH Urt. vom 8. November 1955 ~ I ZR 12/54 - LM ZPO § 286 J3 Nr. 7) verwertete Gutachten des Ingenieurs NefliBi (in den Strafakten 26 Ms Ns 6o/55 - StA Köln -) sachverständig beraten war. Aufgrund dieser Gutachten hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die übrigen Umstände und Mängel - ohne das Lockern der Schrauben - nicht ausgereicht hätten, den Unfall herbeizuführen. Dies folge bereits mit Gewißheit aus der Überlegung, daß die Mängel an der Dieselfcamme schon seit längerer Zeit vor dem Unfall bestanden haben müßten und bislang hiebt zu einem Ablösen des Rammbären geführt hätten. Auch die schweren Erschütterungen der Maschine infolge der zu durchstoßenden harten Grundmauern seien schon bisher bei den an dieser Baustelle geleisteten Arbeiten aufgetreten. Erst die Lockerung der Schrauben und die dadurch bedingte Verbreiterung des Klauenabstandes habe den Unfall auslösen können. Mit diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zugleich der von -der^ Revision angeführte Beweisantrag dos Beklagten auf Mnho&uhi veines weiteren Gutachtens beschieden; denn damit hat das ;Berhf:Uhgsgerieht .klar zu dem Ausdruck gebracht, es sei davon überzeugt, daß es o h ne die Lock e run g d: e; r S c h r a üben nicht zu dem Unfall gekommen wäre * Hätte das B er ufungsgericht aber aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme, insbesondere der schon vorhandenen Gutachten, eine feste Überzeugung hinsichtlich des Unfal1geschehens gewinnen können, so bestand keine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens. Eine solche hätte ausnahmsweise dann gegeben sein können, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel aufwiesen oder die zu entscheidenden Fragen ganz besonders schwierig wären (5GH ürt. vom 14o Juli 1953 - V ZR 9?/52 - JZ 1953, 598 = RJW 1953, 1342 - insoweit nicht abgedruckt -)* Diese Voraussetzungen aber lagen hier nicht vor, werden auch von der Revision, nicht behauptet* IV * ■ Pie Urteilsfo^pel des landgerichtlichen Urteils vom 2.8* April 1958 1st in ZiffA 2) und 3) insofern ungenau, als es anstelle der Wortei • im RaftmSn des gesetzlichen Vorder unga Übergangs gemäß § 168 Bundesbeamtengesetz , »*" heißen muß : 11. •. im Rahmen des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 139 Deutsches Beamtengesetz • *•w. Denn der gesetzliche Forderungsübergang ist bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der Anspruch auf Versorgung entstand, also zur Io Unfallzeit, dem 28, November 195o. Das öundesbeamtengesetz vom 14« Juli 1953 (BGBl. I, 551) ist aber erst am 1. September 1953 (§ 2o2 BBG) in Kraft getreten. Das war hier berichtigend festzustellen. - Da das angefochtene Urteil im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen laßt, war die Revision mit der Kostenfölge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Bngels l)r« Kleine wafer s Dr. K.Jä. Meyer Hanebeck Dr. Bode