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BGH

Gericht: BGH

sei dagegen in seiner Fahrtrichtung rechts gefahren und habe der Situation, die der Beklagte durch seine falsche Fahrweise geschaffen habe, nur dadurch ausweichen zu können / geglaubt, daß er versucht habe, links an dem Wagen vorbei-zukommen« Bas sei ihm aber nicht mehr gelungen« Der Beklagte ist der Ansicht, der Unfall sei allein auf das Verschulden des BMM surückzufUhren« Er hat vor-getragen: BMM aci mit überhöhter Geschwindigkeit und mit einem nicht betriebssicheren Fahrrad mindestens auf der Mitte der Fahrbahn gefahren, sei dann, als er den entgegenkommenden Kraftwagen gesehen habe, unsicher geworden und gegen die rechte Vorderseite des Wagens gefahren. Bas Landgericht hat die mit der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche des BflBi gegen den Beklagten und BMP MB zu drei Vierteln im Eahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen / sind. Mit der gleichen Einschränkung hat es fest^stellt, da’Q der Beklagte und iMMl auch für den weiteren Unfall-schaden des BMBl zu drei Vierteln nach dem Straßenverkehrsgesetz haften. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben beide Beteiligte den Zusammenstoß ihrer Fahrzeuge verursacht und verschuldet; Der Ehemann der Klägerin, weil er mit seinem Fahrrad nach Lage der Verhältnisse zu schnell gefahren ist; der Beklagte, weil er mit seinem Personenkraftwagen entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO in der unübersichtlichen Kurve nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzt hat, sondern auf der C8. Bei seiner Abwägung nach § 254 BGB hat das 'Berufungsgericht'erwogen* daß die Verkehrswidrigkeit des Beklagten erheblich schwerer wiege als die des BflBR» Ihm falle außer der Verletzung der Reohtsfahrregel zur Last, daß er sich an das Steuer des Wagens gesetz habe, ohne im Besitz des Führerscheins zu sein und ohne eine Fahrschule besucht zu haben. Sie meint, das Berufungsgericht habe von einer Straßenbreite von 4 m ausgehen müssen» Das ist nicht richtig* Die Feststellung des Berufungsgerichts beruht offensichtlich auf der bei den Strafakten befindlichen polizeilichen Unfallskizze, in der die Breite der Straße mit 3,30 und 3,40 m eingetragen ist. Da die Straße in der Zeit nach dem Unfall asphaltiert und verändert worden ist, kann bei der rechtlichen Beurteilung des Streitfalles .nicht von dem heutigen Zustand der Straße ausgegangen werden. 2. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß dem Kraftfahrer auch auf unübersichtlichen Strecken ein gewisser Sicherheitsabstand nach rechts zuzubilligen ist, dessen ßröße von den örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslege abhängt. Ob der Beklagte unter diesen Umständen zu dem rechten Straßenrand einen Abstand von 25 cm oder, wie die Revision meint, von 50 cm einhalten durfte, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung, denn, wie das Berufungsgericht mit Recht auefiihrt, war jedenfalls ein Abstand von etwa 1 m, wie der Beklagte ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingehalten hat, bei der Straßenbreite von 5,50 m und der Breite des Kraftwagens von 1,50 m an dieser unübersichtlichen Stelle zu groß« Sie übersieht, daß zur Beurteilung der Fahrweise des Beklagten neben der Geschwindigkeit , die er eingehalten hat, auch die anderen Utostände heranzuziehen sind und vor allem die geringe Breite der Straße zu berücksichtigen ist. Unter so*lchen Verhältnissen konnte die Tatsache, daß er langsam gefahren ist, den Beklagten nicht von der Pflicht befreien, sich'an dieser unübersichtlichen Stelle weiter rechts zu halten; denn er konnte, wie das Berufungsgericht ersichtlich, angenommen hat, auch bei einer geringen Ge- schwindigkeit nicht rechtzeitig und sicher die Gefahren vermeiden, die sich aus der Begegnung mit entgegenkommenden Fahrzeugen ergaben, zu demal die auf diese Weise sich begegnenden Verkehrnteilenhiaer sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst auf eine Entfernung von 23 bis 24 m gegenseitig sehen konnten. Daher kann entgegen der Ansicht der Revision ernstlich nicht angezweifelt werden, daß die Entstehung eines Schadens für den Beklagten voraussehbar war. 5« Die Revision irrt mit ihrer Meinung, beim Tatbestand des § 823 BGB könne die Betriebsgefahr überhaupt nicht berücksichtigt werden* Für die Verteilung des Schadens war nach § 234 BGB maßgebend, inwieweit der Schaden überwiegend ✓ von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. fahr des von ihm gesteuerten Wagens hei der Abwägung zu seinen lösten heranzuziehen• Br hat mit dem Wagen den Unfall verursacht und verschuldet, also bewirkt, daß.die Betriebsgefahr des Fahrzeugs sich schädlich auswirken konnte» Bas muß er sich bei der Abwägung nach § 254 BUB anrechnen lassen» Baher spreche prima facie alles gegen Biese Büge der Bevision kann ebenfalls keinen Erfolg haben« Nach der Oberzeugung des Berufungsgerichts ist es möglich, daß BfHUmit seinem Fahrrad zunächst auf seiner rechten Fahrbahn gefahren ist und erst im letzten Augenblick versucht hat, an dem Wagen links vorbeizukommen. Einen solchen Ausweichversuch des hält das Berufungsgericht für möglich, weil der Beklagte nicht scharf rechts gefahren, und daher dem der Können aber verschiedene ' Möglichkeiten in gleicher Weise zur Erklärung eines Unfalls* herangezogen werden, so kann der Richter seine Überzeugung nicht auf den Anscheinsbeweis gründen, weil es an einem typischen Geschehensablauf fehlt (Urteil des BGH vom 10* Mörz 1954 - VI ZR 75/53 - VersR 1954, 224 und vom 15- März 1957 - VI ZB 47/56 - VersR 1957, 445). Aber selbst wenn man mit der Revision von den Regeln des Anscheinsbeweises ausgehen wollte, wäre dieser Anscheinpbeweis hier ausgeräumt, weil mit der unrichtigen Fahrweise des Beklagten ein Umstand nachgewiesen ist, aus dem sich die Möglichkeit eines Geschehensablaufs ergeben kann, bei welchem dem Ehemann der Klägerin kein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO vorzuwerfen ist. 7. Bas Berufungsgericht ist bei seiner Annahme, der Beklagte sei mit Überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe seine Pflichten aus § 9 StVO verletzt, davon ausgegangen, daß Bf^^nach seinem eigenen Vorbringen das ihm entgegenkommende Fahrzeug auf etwa 20 m Bntfernng hat sehen können. Es hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht geprüft, ob Bim äas Motorengeräusch des Wagens schon auf eine größere Entfernung hätte hören müssen« Hierdurch ist die Schadensverteilung aber nicht zu dem Nachteil des Beklagten beeinträchtigt, denn das Berufungsgericht hat unabhängig,von der Frege, ob und sus welcher Entfernung Herannahon eines Kraftfahrzeugs hätte bemerken können, ausgeführts Der Ehemann der Klägerin sei zu beeon-derer Vorsicht verpflichtet gewesen, weil die Kurve sehr unübersichtlich gewesen sei und er jederzeit mit dem Auftauchen eines anderen Verkehrst ei lnehmers habe rechnen ' müssen, auch eines solchen, der seine, BflIBs Fahrbahn versperrte, Er habe in Rechnung stellen müssen, daß die Straße sehr schmal war und daß ein ihm entgegenkommender Verkehrs-teilenhmer, selbst wenn er sich auf seiner Fahrbahn hielt, sehr leicht die Fahrbahnseite des verengen konnte» Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch dann, wenn das Geräusch des Motors auf eine größere Entfernung als auf 20 m hörbar war, dem Ehemann der Klägerin nicht mehr als ein Viertel seines Schadens aufzuer^egen war» Das ist aus Rechtsgülnden nicht zu beanstanden« Damit ist der Beklagte aber nooh nicht ln dem Sinne unterlegen, wie § 91 ZPO es voraussetzt* Bes Unterliegen, das diese Bestimmung als Voraussetzung der Kostentragungspflicht fordert, muß endgültig sein und sich auf den Prozeß als Ganzes erstrocken (vgl* Stein/Jonas/ ßchönke ZPO 17« Aufl.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 254 BGB § 8 StVO § 97 ZPO
WagenUnfallmFahrbahnStraßeBerufungsgerichtBerufungsgerichtsRevision

Volltext der Entscheidung

2349 036
E.U
| ZB 62/58
•e r k Ü n d e t 24* Februar 1959 JB, Justizobersekretär .Jgurkundsbeamter (|r Geschäftsstelle
I m Hamen dee Volkes In dem Hechtsstreit

& des Angestellten Clemens W
wie
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A.
in
 bei
Beklagten, Berufungaklägers, Anschlußbe* rufungabeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Auguste B
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in A
bei
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußbe-rufungsklägerin und Hevieionsbeklagte,
- FrozeßbevoIlmächtigter: Bechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ' mündliche Verhandlung vom 13. Februer 1959 unter Mitwirkung der Bundeerichter 3)r. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Bode,
; Br. Haui3 und Heinrich Meyer
1
V
für Recht erkannt*
4 v % 0
^	I.	Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil
~	des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
%	Köln vom 13. Februar 1958 wird surückgewieaen;
jedoch wird die Kostenentscheidung dieses
i
i
-1a-
Urteils wie folgt geändert*
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden zu 6/10 dem Beklagten auferlegt. Die Entscheidung Uber die weiteren Kosten der Berufung (4/10) bleibt dem Schluöurteil Vorbehalten.
II. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Reohts wegen
 
Tatbestands
 Der Beklagte befuhr am 9» Kovember1953 mit dem Personen kraftwagen (DKW älterer Bauart) des Friedrich lBHI die Straße von MflBBHI nach A^Hfe Als er auf der mittelstark bis stark ansteigenden Straße eine langgezogene und in einem Winkel von ungefähr 130 Grad yerlaufende Linkskurve durchfuhr, stieß er am Anfang des letzten Drittels der Kurve mit dem Josef BBBfc (Ehemann der Klägerin) zusammen, der mit seinem Fahrrad bergab fahrend aus der entgegengesetzten Richtung kam. BSV prallte mit dem Rad gegen die rechte Seite der Vorderfront des Wagens, beschädigte die Stoßstange auf der rechten Seite sowie den rechten Scheinwerfer, wurde über die Kühlerhaube geschleudert, schlug mit dem Kopf * gegen die rechte Seite der Windschutzscheibe und stürzte dann auf die Straße. Br wurde verletzt und erlitt Schäden an seinem Fahrrad und seiner Kleidung. Der Beklagte hat, als er den Zusammenstoß kommen sah, den Wagen sofort zu dem Stehen gebracht.
BBMhat von dem Beklagten und dem Halter des Kraftwagens als Gesamtschuldnern 872,66 DM Schadensersatz, ab 1. August 1954 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ‘ eine monatliche Rente von 23,75 DM, und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte und der Kraftfahrzeughalter verpflichtet sind, ihm drei Viertel seines weiteren Schadens aus dem Unfall au ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Träger der Sozialversicherung Übergegangen sind.
B^BBhat behauptet: Der Beklagte sei nicht rechts gefahren, sondern habe die Kurve geschnitten. Er,
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sei dagegen in seiner Fahrtrichtung rechts gefahren und habe der Situation, die der Beklagte durch seine falsche Fahrweise geschaffen habe, nur dadurch ausweichen zu können / geglaubt, daß er versucht habe, links an dem Wagen vorbei-zukommen« Bas sei ihm aber nicht mehr gelungen«
Der Beklagte ist der Ansicht, der Unfall sei allein auf das Verschulden des BMM surückzufUhren« Er hat vor-getragen:	BMM aci mit überhöhter Geschwindigkeit und mit
 einem nicht betriebssicheren Fahrrad mindestens auf der Mitte der Fahrbahn gefahren, sei dann, als er den entgegenkommenden Kraftwagen gesehen habe, unsicher geworden und gegen die rechte Vorderseite des Wagens gefahren. Er, der Beklagte, habe die rechte Seite seiner Fahrbahn eingehalten und sei langsam gefahren. Beim Anprall habe der Wagen bereits gestanden.
Bas Landgericht hat die mit der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche des BflBi gegen den Beklagten und BMP MB zu drei Vierteln im Eahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen / sind. Mit der gleichen Einschränkung hat es fest^stellt, da’Q der Beklagte und iMMl auch für den weiteren Unfall-schaden des BMBl zu drei Vierteln nach dem Straßenverkehrsgesetz haften.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Ansohlußberufung des bMB hat das Oberlandesger.icht die Schadenaersatzpflicht des Beklagten nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen zu drei Vierteln dem Grunde nach bejaht.
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Mit der Revision erstrebt der Beklagte, die Abweisung ; der Klage. Im Verlaufe des Revisionsverfahrens ist Josef flPl verstorben. Seine Ehefrau und Alleinerbin ist an seiner Stelle in den Rechtsstreit eingetreten. Sie beantragt, die Revision des Beklagten zurüekzuweisen.
Entscheidungsgründe *
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben beide Beteiligte den Zusammenstoß ihrer Fahrzeuge verursacht und verschuldet; Der Ehemann der Klägerin, weil er mit seinem Fahrrad nach Lage der Verhältnisse zu schnell gefahren ist; der Beklagte, weil er mit seinem Personenkraftwagen entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO in der unübersichtlichen Kurve nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzt hat, sondern auf der C8. 3,50 m breiten Straße einen Abstand von rund 1 m vom rechten Straßenrand eingehalten hat. Bei seiner Abwägung nach § 254 BGB hat das 'Berufungsgericht'erwogen* daß die Verkehrswidrigkeit des Beklagten erheblich schwerer wiege als die des BflBR» Ihm falle außer der Verletzung der Reohtsfahrregel zur Last, daß er sich an das Steuer des Wagens gesetz habe, ohne im Besitz des Führerscheins zu sein und ohne eine Fahrschule besucht zu haben. Ferner sei zu': seinen Lasten die Betriebsgefshr des Wagens zu berücksichtigen, der mit seiner Breite von 1,50 m einen erheblichen Teil der schmalen Fahrbahn "eingenommen habe. Da B4NHBnur vorzuwerfen sei, daß er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, hielt*das Berufungsgericht eine Schadensverteilung im Verhältnis drei Viertel zu einem Viertel zu Lasten des Beklagten für angemessen.
IIv Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten ei rechtlichen Prüfung stand»
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1.	Zu Unreolit greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, di© Straße sei an der Unfallstelle ca» 3>50 m breit gev/esen. Sie meint, das Berufungsgericht habe von einer Straßenbreite von 4 m ausgehen müssen» Das ist nicht richtig* Die Feststellung des Berufungsgerichts beruht offensichtlich auf der bei den Strafakten befindlichen polizeilichen Unfallskizze, in der die Breite der Straße
 mit 3,30 und 3,40 m eingetragen ist. Soweit im Tatbestand des Berufungsurteils eine Straöenbreite von 3,50 bis 4 m erwähnt ist, bezieht sich das ersichtlich auf den heutigen i. Zustand der Straße. Das ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts und aus dem Protokoll Uber die Augenscheinseinnahine vom 17. November 1956, auf dem die Angaben des Berufungsgerichts beruhen. Da die Straße in der Zeit nach dem Unfall asphaltiert und verändert worden ist, kann bei der rechtlichen Beurteilung des Streitfalles .nicht von dem heutigen Zustand der Straße ausgegangen werden.
Auch der Beklagte hat in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 17. April 1957 Uber die Breite der Straße y zur Zeit des Unfalls nur erklärt, die Straße sei damals - i > einschließlich des damals unbefahrenen Randes von 50 m -
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4 m breit gewesen. Damit ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten eine Föhrbahnbreite von 3,50 m, von der auch das Berufungsgericht ausgeht.
2.	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß dem Kraftfahrer auch auf unübersichtlichen Strecken ein gewisser Sicherheitsabstand nach rechts zuzubilligen ist, dessen ßröße von den örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslege abhängt. 2s hat im vorliegenden Falle berück-
sichtigt, daß die rechte Fafcrbahnseite von Gestrüpp begrenzt und der Fahrbahnrand in schlechtem Zustand war. Ob der Beklagte unter diesen Umständen zu dem rechten Straßenrand einen Abstand von 25 cm oder, wie die Revision meint, von 50 cm einhalten durfte, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung, denn, wie das Berufungsgericht mit Recht auefiihrt, war jedenfalls ein Abstand von etwa 1 m, wie der Beklagte ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingehalten hat, bei der Straßenbreite von 5,50 m und der Breite des Kraftwagens von 1,50 m an dieser unübersichtlichen Stelle zu groß«
5« .Daß die Strecke, die der Beklagte vor dem Unfall befahren hat, wegen der starken Krümmung der Straße und wegen der Bewachsung an der Innenseite der .Kurve unübersichtlich war, zweifelt auch die Revision nicht ah. Sie meint, der Beklagte habe gleichwohl nicht die äußerste rechte Straßenseite einzuhalten brauchen, weil er nur langsam und zwar mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/st gefahren und in der Lage gewesen sei, bei .entsprechend rtiok-sichtsvollem Gegenverkehr ungehindert zu taferen»» Hie rin, kann der Revision nicht gefolgt werden. Sie übersieht, daß zur Beurteilung der Fahrweise des Beklagten neben der Geschwindigkeit , die er eingehalten hat, auch die anderen Utostände heranzuziehen sind und vor allem die geringe Breite der Straße zu berücksichtigen ist. Da der Kraftwagen 1,50 m breit war, befand er sich, wenn er einen Abstand von 1 m zu dem rechten Fahrbahnrand einhielt, mit asiner 'linken Seite 75 cm jenseits der Mitte der etwa 5,50 m breiten Fahrbahn. Unter so*lchen Verhältnissen konnte die Tatsache, daß er langsam gefahren ist, den Beklagten nicht von der Pflicht befreien, sich'an dieser unübersichtlichen Stelle weiter rechts zu halten; denn er konnte, wie das Berufungsgericht ersichtlich, angenommen hat, auch bei einer geringen Ge-
schwindigkeit nicht rechtzeitig und sicher die Gefahren vermeiden, die sich aus der Begegnung mit entgegenkommenden Fahrzeugen ergaben, zu demal die auf diese Weise sich begegnenden Verkehrnteilenhiaer sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst auf eine Entfernung von 23 bis 24 m gegenseitig sehen konnten. Der Beklagte mußte damit rechnen, daß ihm ein Verkehrsteilnehmer in zügiger Fahrt entgegenkam und daß er mit ihm zusammenstieß, wenn er sich nicht weiter rechts hielt. Daher kann entgegen der Ansicht der Revision ernstlich nicht angezweifelt werden, daß die Entstehung eines Schadens für den Beklagten voraussehbar war.
4* Ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Fahren ohne Führerschein, vor allem die fehlende Unterrichtung durch einen Fahrlehrer, sich ebenfalls bei dem Unfall ausgewirkt haben. Es hat daher bei seiner Abwägung mit Recht auch diese Umstände in die Waagschale geworfen.
5« Die Revision irrt mit ihrer Meinung, beim Tatbestand des § 823 BGB könne die Betriebsgefahr überhaupt nicht berücksichtigt werden* Für die Verteilung des Schadens war nach § 234 BGB maßgebend, inwieweit der Schaden überwiegend ✓ von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Da die Betriebsgefahr des Kraftwagens zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hat, war sie als eine der Unfallursachen bei der Abwägung zu berücksichtigen« Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte nach dem Straßenverkehrsgesetz, nach den Vorschriften Über unerlaubte Handlungen oder aus beiden rechtlichen Gesichtspunkten für den Schaden einzustehen hat (vgl. Urteil des BGH vom 16. Januar 1953 - VI ER 60/52 -VRS 5, 163 Kr. 101 - VersR 1953, 148). Daß der Beklagte nicht der Hölter des Kraftfahrzeugs ist, hindert entgegen der Meinung der Revision ebenfalls nicht, die Betriebsge-
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fahr des von ihm gesteuerten Wagens hei der Abwägung zu seinen lösten heranzuziehen• Br hat mit dem Wagen den Unfall verursacht und verschuldet, also bewirkt, daß.die Betriebsgefahr des Fahrzeugs sich schädlich auswirken konnte» Bas muß er sich bei der Abwägung nach § 254 BUB anrechnen lassen»
Mit Hecht hat das Berufungsgericht bei der Abwägung berücksichtigt, daß der Kraftwagen einen erheblichen feil der schmalen Fahrbahn eingenommen hat» Baß er im Zeitpunkt des Unfalls bereits gestanden hat und vorher nur langsam gefahren ist, hat das Berufungsgericht in anderem. Zusammenhang ausdrücklich erwähnt» 3a spricht nichts dafür, daß es diese Umstände bei der Schadensverteilung übersehen hat»
6» Soweit das Berufungsgericht bei Prüfung des den B<H^ treffenden Mit Verschuldens nicht für bewiesen hält, daß der Kläger dis für ihn linke.Fahrbahn benutzt und daher gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoßen hat, rügt die Bevieion, daß die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht beachtet worden seien. Sie meint: Aus der Lage der Unfallsteils*und. daraus, daß beim Zusammenstoß die rechte Stoßstange und die rechte Lampe des Wagens beschädigt worden seien, ergebe sich, daß lH sich erheblich jenseits der Straßenmitte auf dem für ihn linken feil der Fahrbahn befunden habe. Baher spreche prima facie alles gegen	Biese Büge der Bevision kann
 ebenfalls keinen Erfolg haben« Nach der Oberzeugung des Berufungsgerichts ist es möglich, daß BfHUmit seinem Fahrrad zunächst auf seiner rechten Fahrbahn gefahren ist und erst im letzten Augenblick versucht hat, an dem Wagen links vorbeizukommen. Einen solchen Ausweichversuch des hält das Berufungsgericht für möglich, weil der Beklagte nicht scharf rechts gefahren, und daher dem	der
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Innenweite der Kurve nur ein geringer Zwischenraum für die Vorbeifahrt verblieben ist. Können aber verschiedene ' Möglichkeiten in gleicher Weise zur Erklärung eines Unfalls* herangezogen werden, so kann der Richter seine Überzeugung nicht auf den Anscheinsbeweis gründen, weil es an einem typischen Geschehensablauf fehlt (Urteil des BGH vom 10* Mörz 1954 - VI ZR 75/53 - VersR 1954, 224 und vom 15- März 1957 - VI ZB 47/56 - VersR 1957, 445). Aber selbst wenn man mit der Revision von den Regeln des Anscheinsbeweises ausgehen wollte, wäre dieser Anscheinpbeweis hier ausgeräumt, weil mit der unrichtigen Fahrweise des Beklagten ein Umstand nachgewiesen ist, aus dem sich die Möglichkeit eines Geschehensablaufs ergeben kann, bei welchem dem Ehemann der Klägerin kein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO vorzuwerfen ist. Auch bei dieser Betrachtungsweise würde es also dabei verbleiben, daß den Beklagten in diesem Punkte die volle Beweialast trifft. Ein Hachweis dafür, daß BflU schuldhaft gegen die Rechtsfahrregel verstoßen hat, ist hach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht geführt. Seine Ausführungen hierzu beruhen im wesentlichen auf Erwägungen tatsächlicher Art und sind damit den Angriffen der Revision weitgehend entzogen. Einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß/ gegen allgemeine Erfahrung.ssätze oder gegen denkgesetzliche Regeln lassen sie nicht erkennen.
7. Bas Berufungsgericht ist bei seiner Annahme, der Beklagte sei mit Überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe seine Pflichten aus § 9 StVO verletzt, davon ausgegangen, daß Bf^^nach seinem eigenen Vorbringen das ihm entgegenkommende Fahrzeug auf etwa 20 m Bntfernng hat sehen können. Es hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht geprüft, ob Bim äas Motorengeräusch des Wagens schon auf eine größere Entfernung hätte hören müssen« Hierdurch ist die Schadensverteilung aber nicht zu dem Nachteil
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des Beklagten beeinträchtigt, denn das Berufungsgericht hat unabhängig,von der Frege, ob und sus welcher Entfernung Herannahon eines Kraftfahrzeugs hätte bemerken können, ausgeführts Der Ehemann der Klägerin sei zu beeon-derer Vorsicht verpflichtet gewesen, weil die Kurve sehr unübersichtlich gewesen sei und er jederzeit mit dem Auftauchen eines anderen Verkehrst ei lnehmers habe rechnen ' müssen, auch eines solchen, der seine, BflIBs Fahrbahn versperrte, Er habe in Rechnung stellen müssen, daß die Straße sehr schmal war und daß ein ihm entgegenkommender Verkehrs-teilenhmer, selbst wenn er sich auf seiner Fahrbahn hielt, sehr leicht die Fahrbahnseite des	verengen	konnte»
Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch dann, wenn das Geräusch des Motors auf eine größere Entfernung als auf 20 m hörbar war, dem Ehemann der Klägerin nicht mehr als ein Viertel seines Schadens aufzuer^egen war» Das ist aus Rechtsgülnden nicht zu beanstanden«
8. . Berechtigt sind' nur die Angriffe, welche die Revision gegen die Kostenencschsidung des Berufungsurteils erhebt- Soweit der Beklagte mit seiner Berufung leeinen . Erfolg hatte, hat das Berufungsgericht ihm zu Recht schon jetzt nach § 97 ZPO die Kosten auferlegt. Dagegen konnte über den Kostenteil, der mit der Anschlußberufung zusammen-hängt, noch nicht entschieden werden, weil insoweit noch nicht geklärt ist, wer endgültig obsiegt oäer unterliegt«
Das Berufungsgericht will die Grundsätze des Urteils BGHZ 20, 397 auch auf den. vorliegenden Fall anwenden und meint, der Beklagte müsse diesen Teil der Kosten nach § 91 ZPO tragen« Das ist nicht richtig. Zwar hatte der Kläger mit seiner Anschlußberufung Erfolg,* denn er hat mit ihr er-
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reicht, daß auch die aus unerlaubter Handlung herzuleitenden Ansprüche zu 3/4 äem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Damit ist der Beklagte aber nooh nicht ln
 dem Sinne unterlegen, wie § 91 ZPO es voraussetzt* Bes Unterliegen, das diese Bestimmung als Voraussetzung der
 Kostentragungspflicht fordert, muß endgültig sein und sich auf den Prozeß als Ganzes erstrocken (vgl* Stein/Jonas/ ßchönke ZPO 17« Aufl. § 91 Anm.’IV 1 und Vorbem. vor § 91 Anm. II 1)* Ist dagegen wie hier nur ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ergangen, so kann mit diesem Urteil noch keine Kostenentscheidung nach § 91 ZPO verbunden werden, denn bei Erlaß dieses Urteils steht noch nicht fest, in welchem Umfange die eine oder andere Partei unterliegt. Auf einen solchen Pall können die Rechtssätze des Urteils BGHZ 20, 597 nicht angewandt, werden’. In dem damals entschiedenen Palle 1st die Berufung gegen ein den Grund des Anspruchs für gerechtfertigt erklärendes Urteil ohne Erfolg geblieben. Damit stand nach der zwingenden Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO endgültig fest, daß der unterlegene Hechtsmittelkläger die Kosten des Hechtsmittel' Verfahrens zu tragen hatte. In § 97 Abs. 1 ZPO hat das Gesetz einen Pall der sogenannten Kostentrennung geregelt, bei dem die Kostenpflicht von dem endgültigen. Ausgang der Sache unabhängig ist. Bä es für den jetzt zu entscheidenden Pall, daß der Kläger mit der Anschlußberufung ein ihm günstigeres Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs erstreitet, an einer entsprechenden gesetzlichen ■Regelung fehlt, muß es bei dem Grundsatz verbleiben, daß die Kostentragung ein endgültiges Unterliegen in der Sache selbst voraussetzt. Daher war die Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszuges zu dem Teil dem Schlußurteil vorzubehalten.
III« Hach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen und die KostenentScheidung des Berufungs-urteils entsprechend zu ändern.
 
Die Kosten des Revisionsrechtesugee hat der Be 1 klagte nach § 97 2P0 su tragen.
Bundesriehter Dr. Kleinewefers	Engels
 ist infolge von Beurlaubung und Bundesrichter Heinrich Meyer .. durch Erkrankung an der	«Bocle
 Unterschrift gehindert*
Engels	Dr. Bauß
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