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BGH · VI ZR 62/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 62/57

Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br. Kleinerefers, Br. Engels, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Böscher für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Im Frühjahr 1951 machte der Kläger Frau RflHD darauf aufmerksam, daß er wegen seiner angespannten wirtschaftlichen Lage nach Ablauf des ersten Mietjahres den vollen Mietzins nicht zahlen könne. Mach der Unterredung erhielt der Kläger ein von Frau BflBI unterzeichntes Schreiben vom 19» März 1951 * das der Beklagte verfaßt hatte. 1« Juni 1952 fällig« Ferner wurde in dem Schreiben bestätigt, daß sich der Kläger damit einverstanden erklärt habe, einen Teil der gemieteten Räume an Interessenten abzutreten« Der von einem Untermieter zu zahlende Mietzins solle an Frau RflHife direkt abge-fUhrt und von dem gestundeten Betrag in Abzug gebracht werden. Tm Berufungsverfahren dieses Rechtsstreits wurde der Beklagte als Zeuge vernommenBr sagte uneidlich aus»- daß das Bestätigungsschreiben vom 19« März 1951 den Inhalt der bei der Unterredung getroffenen Vereinbarung richtig wiedergebe. Ohne auf andere Voraussetzungen des geltend gemachten deliktischen Schadenersatzanspruchs einzugehen, hat daB Berufungerieht zutreffend ausgeführt, daß dieser mindestens eine objektive Unwahrheit der Zeugenaussage des Beklagten voraussetze» Den Beweis für die Unrichtigkeit der Aussage hat das Berufungsgericht in Obereinstimmung mit dem Landgericht nicht für erbracht angesehen» Es hat daher aus diesem Grunde die Klage abgewiesen. b) Aus dem vom Beklagten behaupteten Schriftwechsel zwischen Frau HflU und den Eheleuten Br. B^H) ergab sich noch .nicht, daß Frau RtfBK dem Kläger den ?00 DM Übersteigenden Mietzins erlassen hatte, worauf es.allein ankam« Bas Berufungsgericht verstieß nicht gegen die Vorschrift des § 286 ZPO, indem es offenließ, ob der Mietvertrag für die vom Kläger nicnt benutzten Räume mit Br« BflBE durch Frau abgeschlossen war, ob der Mietzins an Frau RflBHB abgeführt wurde und ob ihr gegenüber die ] Kündigung ausgesprochen worden ist. dem Kläger nicht auf seinen Mietzins in Anrechnung gebracht worden sein, so würde hieraus allein noch nichts Entscheidendes für den vom Kläger gegenüber dem Beklagten zu erbringenden Beweis zu gewinnen sein« Eines Eingehens auf die Gründe der Kichtanrechnung bedurfte es in diesem Verfahren nicht» d) Ebenfalls hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, auf den Beweisan^ritt des Klägers für die Behauptung einzugehen. Mai 1931 (versehentlich als Sehrei-“ben vom 26, Oktober 195'« bezeichnet) dahin gewürdigt hat, daß dieses Schreiben jedenfalls nicht für die Richtigkeit seiner Darstellung spreche, so ist das eine durchaus mögliche und Überwiegend nicht fernliegende Würdigung des BriefInhalts. Diese Würdigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Berufungsgericht als wahr unterstellt, der Kläger habe Dritten gegenüber erklärt, daß das Bestätigungsschreiben den Inhalt der Unterredung nicht richtig wiedergebe. f) Das Berufungsgericht hat schon deshalb der Aussage der Ehefrau des Klägers keinen wesentlichen Bev/eiswert beigemessen, weil diese am Ausgang des Rechtsstreits interessiert sei und nicht als unbefangen angesehen werden könne« Zusätzlich ist darauf hingewiesen worden, daß ein Widerspruch zwischen einer früheren und einer späteren Aussage der Ehefrau des Klägers besteht» Indem die Revision diesen Widerspruch aus zuräumen versucht, wendet sie sich nur gegen eine Hilfsbe-gründung des Berufungsgerichts, dessen Würdigung bereits durch die Haupterwägung ausreichend begründet worden ist. ___ Die Revision erweist sich mithin--als unbegründet und mußte mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden»

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichträumenBrKlägerMietzinsbeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

2357 (TO
VI ZR 62/57
•<
Verkünde
 am il* Februar 1958 Kriegl, Justizobersekretär 8lß Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in Stfl^p, Krs, Schl
 de^F^rwrbegiehmers Gerhard Ai
____Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Dipl. Kaufmann Kurt BlflBü in HfHHP» DJMMBBtetr. 0,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, ~ Prozefobevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br. Kleinerefers, Br. Engels, Br. Bode,
 Br. Hauß und Br. Böscher
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandeegerichts München vom 29v November 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt«
Von Rechte wegen
 Tatbestand t
Der Kläger mietete im Jahre 1950 von der Schwester des Beklagten, der Frau	die	eine Erbengemeinschaft ver-
trat, mehrere Räume eines früheren Fabrikgebäudes in St^H^ (Hessen) zu gewerblichen Zwecken« Das obere Stookwerk, das der Kläger auf seine Kosten ausgebaut hatte, war als Wohnung vorgesehen. Als monatlicher Mietzins wurde ein Betrag von "2^0 DM vereinbart. Für das erste Mietjahr, das vom 1« Juni 1950 bis 1U Mai 1951 lief, wurde dem Kläger zu dem Ausgleich für seine Bauaufwendungen ein Mietnachlafi von monatlich 140 DM gewährt«
Im Frühjahr 1951 machte der Kläger Frau RflHD darauf aufmerksam, daß er wegen seiner angespannten wirtschaftlichen Lage nach Ablauf des ersten Mietjahres den vollen Mietzins nicht zahlen könne. Mitte März 1951 kam es zu einer Unterredung zwischen dem Kläger und Frau	an der auch die
 Ehefrau des Klägers und der seine Schwester beratende Beklagte teilnahmen. Mach der Unterredung erhielt der Kläger ein von Frau BflBI unterzeichntes Schreiben vom 19» März 1951 * das der Beklagte verfaßt hatte. In diesem Schreiben wurde der Inhalt der Besprechung dahin bestätigt, daß der Kläger anstatt der vereinbarten 210 DM nur 100 DM als monatlichen Mietzins zu zahlen habe. Der Betrag von 110 DM monatlich werde bis auf weiteres gestundet« Er sei bei Kündigung des Vertrages sofort, andernfalls erst am. 1« Juni 1952 fällig« Ferner wurde in dem Schreiben bestätigt, daß sich der Kläger damit einverstanden erklärt habe, einen Teil der gemieteten Räume an Interessenten abzutreten« Der von einem Untermieter zu zahlende Mietzins solle an Frau RflHife direkt abge-fUhrt und von dem gestundeten Betrag in Abzug gebracht werden. Der Kläger widersprach dem Bestäti-
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gungsschreiben schriftlich erstmals Ei.ae Mai 195!.
Da der Kläger ab April bis Juli 1951 Überhaupt keine Miete bezahlte, erhob Drau RflHV Klage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses» den sie» nachdem der Kläger das Mietverhältnis inzwischen gekündigt hatte» mit monatlich 200 DM berechnete. Der Kläger wandte ein» der Mietzins sei in der Unterredung vom März 1951 £J2$ßSQ$i& au* 100 DM monatlich festgesetzt worden» das Bestätigungsschreiben gebe den Inhalt der Besprechung unrichtig wieder. Tm Berufungsverfahren dieses Rechtsstreits wurde der Beklagte als Zeuge vernommenBr sagte uneidlich aus»- daß das Bestätigungsschreiben vom 19« März 1951 den Inhalt der bei der Unterredung getroffenen Vereinbarung richtig wiedergebe. Darauf wurde der Kläger zur Zahlung des vollen Mietzinses verurteilt. In einem anschließend anhängig gemachten Mahnverfahren wegen weiterer fälliger Mietzinsraten nahm der Kläger den zunächst eingelegten Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl zurück. Im Jahre 1955 erstattete er gegen den Beklagten Anzeige wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Zeugenaussage. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Vergeblich wandte sich der Kläger hiergegen mit einer an den Cteneralstaatsamvalt gerichteten Beschwerde und dann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger vom Beklagten Ersatz des Schadens verlangt» der ihm durch die Zeugenaussage des Beklagten entstanden sei. Er hat den Vorwurf erhoben» der Beklagte habe in dem Zivilprozeß vorsätzlich, zu dem mindesten aber fahrlässig den Inhalt der Vereinbarung mit Drau RfllBBP unrichtig wiedergegeben. Infolgedessen sei er zu Unrecht zur Zahlung verurteilt worden. Derner habe er weitere unbegründete Zahlung an Drau	leisten	müssen»
nachdem er auf den Rat seines Anwalts den Widerspruch gegen
 
den Zahlungsbefehl ala aussichtslos zurttc'kgenommen habe. Er habe sodann Kosten für Gericht und Anwälte aufwenden müssen und Schäden durch Krediteinbuße erlitten.. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung seines Schadens von 6031,52 DM nebst 9 v»H. Zinsen seit dem 1. Oktober 1953 au verurteilen.
Der Beklagte hat bestritten, daß seine Zeugenaussage falsch gewesen sei und Abweisung der Klage beantragt«
JDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers blieb erfolglos« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter»
Entseheidungsgründe:
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Ohne auf andere Voraussetzungen des geltend gemachten deliktischen Schadenersatzanspruchs einzugehen, hat daB Berufungerieht zutreffend ausgeführt, daß dieser mindestens eine objektive Unwahrheit der Zeugenaussage des Beklagten voraussetze» Den Beweis für die Unrichtigkeit der Aussage hat das Berufungsgericht in Obereinstimmung mit dem Landgericht nicht für erbracht angesehen» Es hat daher aus diesem Grunde die Klage abgewiesen.
Die Revision versuoht vergeblich, die Würdigung des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen zu erschüttern« Die Revision verkennt bei ihren Angriffen insbesondere, daß es nicht eines Eingehens auf jede Einzelheit, des Parteivorbringens und auf jeden einzelnen Beweisantritt bedurfte, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Würdigung stattgefunden hat und keine wesentlichen Umstände übersehen worden sind. Diese Voraussetzungen erfüllen die Urteilsgründe
 
des Berufungsgerichts in vollem Maße, sie setzen sich insbesondere gründlich mit dem wesentlichen Verhandlungsergebnis auseinander und würdigen eingehend die für und gegen die .Darstellung jeder Partei sprechenden Umstände«. Im einzelnen ist zu den Verfehrensrügen der Revision auf folgendes hinzuweisen*
a' Es ist nicht zutreffend, daß das Berufungsgericht der Aussage der Zeugin	entscheidende	Bedeutung	zu-
gemsssen hat» Bas Berufungsgericht führt vielmehr ausdrücklich aus, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht schon ttarm geführt habe, wenn er die Ungläucwürdigkeit d§r Zeugin Iin einzelnen Punkten dartun könne
b)	Aus dem vom Beklagten behaupteten Schriftwechsel zwischen Frau HflU und den Eheleuten Br. B^H) ergab sich noch .nicht, daß Frau RtfBK dem Kläger den ?00 DM Übersteigenden Mietzins erlassen hatte, worauf es.allein ankam« Bas Berufungsgericht verstieß nicht gegen die Vorschrift des § 286 ZPO, indem es offenließ, ob der Mietvertrag für die vom Kläger nicnt benutzten Räume mit Br« BflBE durch Frau abgeschlossen war, ob der Mietzins an Frau RflBHB abgeführt wurde und ob ihr gegenüber die ] Kündigung ausgesprochen worden ist. Auf den Beweisantritt des Klägers gemäß
$ 42* ZPO brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen,
c)	Sollte der von Br«	gezahlte	Betrag	von	50	BM
dem Kläger nicht auf seinen Mietzins in Anrechnung gebracht worden sein, so würde hieraus allein noch nichts Entscheidendes für den vom Kläger gegenüber dem Beklagten zu erbringenden Beweis zu gewinnen sein« Eines Eingehens auf die Gründe der Kichtanrechnung bedurfte es in diesem Verfahren nicht»
d)	Ebenfalls hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, auf den Beweisan^ritt des Klägers für die Behauptung einzugehen. Frau	habe	die durch den Auszug von Br. B4I0
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freigewordenen Räume dem Fabrikanten	zur	Miete
 angeboten, Daß sich Frau	in	einem	Zeitpunkt,	als
 der Kläger keine Miete mahlte, selbst um die Vermietung der leerstehenden Räume kümmerte, war nur naheliegend« Dafür, ob dem Kläger eine Stundung oder eine Herabsetzung des Mietzinses gewährt worden ist, war aus der unter Beweis gestellten Tatsache nichts zu gewinnen«
e)	Wenn das Berufungsgericht das Schreiben des Klägers an Frau RflHHP vom 26. Mai 1931 (versehentlich als Sehrei-“ben vom 26, Oktober 195'« bezeichnet) dahin gewürdigt hat, daß dieses Schreiben jedenfalls nicht für die Richtigkeit seiner Darstellung spreche, so ist das eine durchaus mögliche und Überwiegend nicht fernliegende Würdigung des BriefInhalts. Diese Würdigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß
 das Berufungsgericht als wahr unterstellt, der Kläger habe Dritten gegenüber erklärt, daß das Bestätigungsschreiben den Inhalt der Unterredung nicht richtig wiedergebe. Unbeschadet solcher Äußerungen durfte das Berufungsgericht entscheidenden Wert darauf legen, daß er seinen Standpunkt nicht rechtzeitig und eindeutig seiner Vertragspartnerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat. Dies gilt umsomehr, als an einen Beweis für einen Verzicht auf eine vereinbarte Mietzinsforderung strenge Anforderungen zu stellen sind»
f)	Das Berufungsgericht hat schon deshalb der Aussage der Ehefrau des Klägers keinen wesentlichen Bev/eiswert beigemessen, weil diese am Ausgang des Rechtsstreits interessiert sei und nicht als unbefangen angesehen werden könne« Zusätzlich ist darauf hingewiesen worden, daß ein Widerspruch zwischen einer früheren und einer späteren Aussage der Ehefrau des Klägers besteht» Indem die Revision diesen Widerspruch aus zuräumen versucht, wendet sie sich nur gegen eine Hilfsbe-gründung des Berufungsgerichts, dessen Würdigung bereits durch
 die Haupterwägung ausreichend begründet worden ist. Im übrigen
 kann der
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Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht das in den Protokollen niedergelegte Beweisergebnis nur unvoll ständig und unzureichend würdigt»
Da die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision unbegründet sind, ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht bindend»
___ Die Revision erweist sich mithin--als unbegründet und
 mußte mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Br. Kleinewefers	Engels	Br.	Bode
 Br« Hauß	Br.	Löscher

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