Die Kläger führen die Lähmung darauf zurück, daß der Beklagte bei der Einspritzung fahrlässig gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe« Die Einspritzung sei bei der stehenden Patientin an der vorher abgetasteten schmerzempfindlichsten Stelle mit einer 4 ]/2 ci langen Kadel in den Ischiasnerv selbst vorgenommen worden; die Klägerin habe einen heftigen Schmerz an der Einstichstelle verspürt und gewimmert, ob der Beklagte nicht bald fertig sei; nach der Einspritzung sei das rechte Bein völlig gefühllos gewesen. Wegen der Schadensfolgen hat der Kläger zu 1 den Beklagten auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 209 >50 DM sowie Entrichtung einer bis zu dem Tode seiner Ehefrau laufenden Monatsrente von 50 DM als notwendige Aufwendung für eine Haushaltshilfe in Anspruch genommen„ Die Klägerin zu 2 hat ein in gerichtliches Ermessen gestelltes Schmerzensgeld verlangt und .Zahlung einer lebenslänglichen Monatsrente von 5 DM für vermehrte Eahrtkosten beanspruchte Auch hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus der fehlerhaften Behandlung vom 13 o März 1953 zu ersetzen,» Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Angaben der Klägerin und des Gutachtens des Sachverständigen Prof* Br* Stender als erwiesen angesehen, daß nach der Injektion, ohne daß mit ihr ein ins Bein ausstrahlender heftiger Schmerz verbunden gewesen wäre, eine durch Taubheitsgefühl im rechten Bein und Fuß ausgeprägte Sofortläbmung eingetreten und daß diese durch die Einspritzung infolge Schädigung des nervus ischiadicus verursacht worden ist. Es ist der Ansicht, daß der Beklagte bei der Einspritzung gegen anei’kannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft verstoßen habe und ihn daher der Vorwurf treffe, fahrlässig gehandelt zu haben* Es hat seine Schadensersatzpflicht nach §§ 276, 823 Abs 1 BGB für begründet gehalten* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen, im Zusanmen-hang gesehen, in dieser Hinsicht jedoch keinen Zweifel* Bie Fehlerhaftigkeit der Einspritzung hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Beklagte das Medikament mit dem Ischiasnerv in Berührung gebracht hat, wenn schon nicht durch experimentelle, gezielte Einspritzung in den Nerven selbst oder in die unmittelbare Nervennähe (wie das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Br* Schellworth angenommen hat), so doch durch versehentlich falsche Wahl der Einstichstelle oder durch Einführung der Nadel in falscher Richtung* Nach anerkannter Regel der ärztlichen Wissenschaft, so hat es ausgeführt, habe zur Verhütung von Nervenschäden unter allen Umständen eine Berührung des Nerven mit dem Medikament vermieden und die Einspritzung daher so vorgenommen werden müssen, daß sie in dem oberen äußeren Quadranten der Gesäßmuskulatur mit Richtung auf den Barmbeinkamm erfolgte* Biese Regel habe der Beklagte nicht beachtet* 2* Die Revision weist darauf hin, daß nach den eigenen Darlegungen des Berufungsgerichts in der ärztlichen Wissen-schaft ein Teil der Experten gegen den Widerspruch anderer eine Nervensehädigung auch bei sachgemäßer Injektion für möglich hält, dadurch nämlich, daß die Arzneilösung durch Diffusion, und zwar auch auf weite Strecken, den Nerven erreichen und verletzen kann* Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, sich nicht an die von ihm selbst zuvor geäußerte Erkenntnis gehalten zu haben, daß bei diesem Stande der ärztlichen Wissenschaft eine von dem Arzt zu vertretende unsachgemäße Injektion in jedem Falle besonders festgestellt werden müsse« Es hat betont, daß selbst Goldhahn, der vor allem die Ansicht vertreten hat', daß Nervenschädigungen durch Diffusion verursacht werden können, nicht auch den Eintritt einer sofortigen Lähmung durch unglückliche Diffusion als möglich bezeichnet hat (Goldhahn-Schläger, Fehler und Gefahren bei Einspritzungen und ihre rechtlichen Folgen, 1948, S 33, 41)* Der Sachverständige Prof« Dr« Sten-der hat in seinem Gutachten ausgeführt, die Annahme, daß die Injektion an sich weit genug vom Nerven verabfolgt und das Arzneimittel infolge außergewöhnlich ungünstiger Umstände unvorherseh- bar rasch und konzentriert durch Diffusion in die Nähe des Nerven gelangt sei, erscheine gezwungener als die, daß das Medikament tatsächlich in unkorrekter Weise zu sehr in die Nähe oder gar unmittelbare Umgebung des Nerven gespritzt worden sei* Das Berufungsgericht hat sich diese Auffassung des Sachverständigen zu eigen gemacht und sie bei Perret ("Die Ner-venschädigungen nach intraglutaealer Injektion, ihre ärztliche und juristische Beurteilung" in "Der Chirurg" 1947?. unterstützt und dahin verdeutlicht gefunden, daß aus der Tatsache einer akuten Nervenschädigung - anders als bei einer erst nach Stunden auftretenden subakuten Lähmung - auf unsachgemäßes Injizieren und damit auf das Vorliegen eines Kunstfehlers geschlossen werden muß*,Es ist hiernach rechtlich nicht angreifbar, daß das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, nicht Diffusion, sondern ein unsachgemäßes zu nahes Keranbringen des Medikamentes an den Nerven habe die "ofortlähmung herbeigeführt« in dem Aufsatz "Die Nervenschädigung nach Einspritzungen am Gesäß und die Frage der Beweislast0 {.Deutsche Medizinische Wochenschrift 1949; 676} hat es Perret für den Fall einer mit Sofortschmerz verbundenen akuten Parese des Nerven nicht einmal für notwendig gehalten, die Rechtsgrundsätze des Anscheinsbeweises heranzuziehen, um die Annahme eines schuldhaften Fehlers des Arztes gerechtfertigt erscheinen zu lassen)« 4« Die Revision meint, das Berufungsgericht sei in den Fehler verfallen, bei der Frage nach der Schuld des Beklagten einen Maßstab an sein Verhalten anzulegen, der erst auf ärztlichen Erkenntnissen und Erfahrungen späterer Zeit gefußt habe« Sie weist auf den Beschluß des Oberlan-desgerichts Hamm vom 11« Dezember 1954 (VersR 1955, 125) hin, nach dessen Inhalt laut Gutachten der in der damaligen Sache gehörten Sachverständigen die vom Berufungsgericht vorliegend herausgestellte Einspritztechnik sich erst im Jahre 1955 durchgesetzt habe« Auch hebt sie hervor, daß die Herstellerfirma des Irgapyrin, die Firma Geigy AG in Basel, in dem - 1940, 1947 his 1949)* Nur damit* daß dies nicht beachtet oder vergessen worden ist, läßt sich, wie das Berufungsgericht der Ansicht von Perret folgend ausgeführt hat, das häufigere Vorkommen von Spritzenlähmungen wohl erklären« Dabei macht es nach den vom Berufungsgericht übei*-nommenen Darlegungen von Perret für die Technik der Einspritzung und die Schädlichkeit einer fehlerhaften Injektion keinen Unterschied, ob das modern gewordene Irgapyrin verwendet wird oder eines der zahlreichen Arzneimittel, deren man sich früher mehr zu bedienen pflegte* Daß die Einspritzung am oberen äußeren Quadranten der Gesäßmuskulatur mit Stichrichtung auf den Darmbeinkamm vorgenommen werden muß, ist nach dem Inhalt des vom Berufungsgericht angezogenen Aufsatzes auch mit Bezug auf Irgapyrin keine neue Erkenntnis, sondern ein allgemein gültiges Erfordernis, das wegen der hohen Zahl festgestellter Schädigungen von Perret nur mit besonderem Nachdruck wieder dargelegt und den Fachkreisen ins Bewußtsein gerückt worden ist« Wenn dank dieser Bemühungen die dargelegte Einspritztechnik seit 1953 in der Praxis stärker als bisher beobachtet worden ist, so schließt das nicht aus, daß ihre Nichtbefolgung doch auch vorher schon ein ärztlicher Kunstfehler gewesen ist« So ist auch in der Entscheidung des 0berlandesgericht3 Hamburg VersR 1957, 115 hervorgehoben, die Hegel, daß die Injektion in den oberen äußeren Quadranten mit Stichrichtung auf den Darmbeinkamm z'-i erfolgen habe, sei in der ärztlichen Wissenschaft seit etwa 1939 anerkannt und auch jetzt noch gültig (nicht ö>enso freilich Oberlandesgericht Hamburg-VersR 1957, 103)«
Nicht für das Nachschlagewerk! JTicht für die Amtliche Sammlung!
2350 091
Gesetze BGB §§ 276> 823*
Bechtssatzs Haftpflicht des Arztes bei fehlerhafter
Irgapyrin-Injektion«
Aktenzeichens VI ZR 62/56
Urbo des BGH vom 12« März 1957
KG Berlin-Charlottenburg
Verkündet am 12c März 1957 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
~ in
des Arztes Br» med* August W KflBstraße
Beklagten; Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
gegen
Ir. den Postbeamten i* R. Rudolf 2» dessen Ehefrau Prieda P beide in
Kläger? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte; Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt!
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12c März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Heiß und der Bundesrichter Br* En gels? Martin, Hanebeck und Br» Hauß für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 8* Bezember 1955 wird zurückgewiesen
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
Barbestands
Seit Anfang 1953 litt die damals 633ährige Klägerin zu 2 an rechtsseitigen Ischiassclimerzen und stand deswegen bei Dr« HfHH in ärztlicher Behandlung, nachdem sie früher schon linksseitige Ischiasschmerzen gehabt hatte und von Br» Sj^l^pärztlich behandelt worden war« Als sie im März 1953 wegen eines Hautekzems auf dem Kopf die ärztliche Hilfe des Beklagten in Anspruch nahm, erzählte sie ihm von ihren Ischiasbeschwerden«-. Dieser erbot sich, ihr unentgeltlich eine Irgapyrin-Einspritzung zu machen«» Die Klägerin war hiermit einverstanden« Am 13« März 1953 nahm der Beklagte die Einspritzung vor«. Er verabfolgte ihr eine Injektion von normaler Dosis in das rechte Gesäß« Hach der Einspritzung konnte die Klägerin mit dem rechten Fuß nicht auftreten? der Fuß knickte •um. Der Beklagte brachte sie mit einer Kraftdroschke nach Haus und überwies sie einige Tage später mit der Diagnose "Parese nervus ischiadicus” in das WfBBHP'^änkenhaus, wo sie 15 Wochen blieb, ohne daß eine Besserung erreicht wurde«
Der rechte Fuß der Klägerin ist gelähmt; es handelt sich um eine Peronaeus-Lähmung rechts; die Klägerin ist darauf angewiesen, orthopädische Schuhe zu tragen«
Die Kläger führen die Lähmung darauf zurück, daß der Beklagte bei der Einspritzung fahrlässig gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe« Die Einspritzung sei bei der stehenden Patientin an der vorher abgetasteten schmerzempfindlichsten Stelle mit einer 4 ]/2 ci langen Kadel in den Ischiasnerv selbst vorgenommen worden; die Klägerin habe einen heftigen Schmerz an der Einstichstelle verspürt und gewimmert, ob der Beklagte nicht bald fertig sei; nach der Einspritzung sei das rechte Bein völlig gefühllos gewesen. Statt gegen die sogleich erkennbare Lähmung sofortige
4
Gegenmaßnahmen einzuleiten, habe der Beklagte zunächst nur Wechselbäder empfohlen und die Klägerin erst auf Drängen ins Krankenhaus überwie sen c
Wegen der Schadensfolgen hat der Kläger zu 1 den Beklagten auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 209 >50 DM sowie Entrichtung einer bis zu dem Tode seiner Ehefrau laufenden Monatsrente von 50 DM als notwendige Aufwendung für eine Haushaltshilfe in Anspruch genommen„ Die Klägerin zu 2 hat ein in gerichtliches Ermessen gestelltes Schmerzensgeld verlangt und .Zahlung einer lebenslänglichen Monatsrente von 5 DM für vermehrte Eahrtkosten beanspruchte Auch hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus der fehlerhaften Behandlung vom 13 o März 1953 zu ersetzen,»
Der Beklagte hat bestritten, bei der Injektion fehler-haft vorgegangen zu sein; er hat behauptet, er habe die Einspritzung ordnungsmäßig in den rechten oberen äußeren Quadranten des Gesäßmuskels gemachte Die HervenSchädigung könne, so hat er vorgebracht, auf der Konstitution der Klägerin beruhen, insbesondere auf nicht genügender Abwehrkraft infolge früherer Einspritzungen anläßlich der linksseitigen Ischiasschmerzenc Lähmungs-erscheinungen habe er bei der Klägerin nicht sofort nach der Einspritzung bemerkt, sondern nur einen Bluterguß am Knöchel angenommen,.
Das Landgericht hat unter Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 1200 DM der Klage stattgegeben*
Die Berufung des Beklagten ist zurüokgewiesen worden,»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage«
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweiseno
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Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Angaben der Klägerin und des Gutachtens des Sachverständigen Prof* Br* Stender als erwiesen angesehen, daß nach der Injektion, ohne daß mit ihr ein ins Bein ausstrahlender heftiger Schmerz verbunden gewesen wäre, eine durch Taubheitsgefühl im rechten Bein und Fuß ausgeprägte Sofortläbmung eingetreten und daß diese durch die Einspritzung infolge Schädigung des nervus ischiadicus verursacht worden ist. Es ist der Ansicht, daß der Beklagte bei der Einspritzung gegen anei’kannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft verstoßen habe und ihn daher der Vorwurf treffe, fahrlässig gehandelt zu haben* Es hat seine Schadensersatzpflicht nach §§ 276, 823 Abs 1 BGB für begründet gehalten*
1c Bie Revision hält dieser Beurteilung entgegen, es sei nicht festgestellt, welchen Kunstfehler der Beklagte begangen
habe*
Bie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen, im Zusanmen-hang gesehen, in dieser Hinsicht jedoch keinen Zweifel* Bie Fehlerhaftigkeit der Einspritzung hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Beklagte das Medikament mit dem Ischiasnerv in Berührung gebracht hat, wenn schon nicht durch experimentelle, gezielte Einspritzung in den Nerven selbst oder in die unmittelbare Nervennähe (wie das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Br* Schellworth angenommen hat), so doch durch versehentlich falsche Wahl der Einstichstelle oder durch Einführung der Nadel in falscher Richtung* Nach anerkannter Regel der ärztlichen Wissenschaft, so hat es ausgeführt, habe zur Verhütung von Nervenschäden unter allen Umständen eine Berührung des Nerven mit dem Medikament vermieden und die Einspritzung daher so vorgenommen werden müssen, daß sie in dem oberen äußeren Quadranten der Gesäßmuskulatur mit Richtung auf den Barmbeinkamm erfolgte* Biese Regel habe der Beklagte nicht beachtet*
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An der hinreichenden Kennzeichnung des Fehlers, den der Beklagte nach dem vom Berufungsgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt bei der Einspritzung begangen hat, fehlt es hiernach nicht? Einer genaueren Festlegung bedurfte es nicht, da der Beklagte bei jeder der hier in Betracht gezogenen Verfahrensweisen gegen die vom Berufungsgericht herausgestellte ärztliche Regel verstoßen haben würde0
2* Die Revision weist darauf hin, daß nach den eigenen Darlegungen des Berufungsgerichts in der ärztlichen Wissen-schaft ein Teil der Experten gegen den Widerspruch anderer eine Nervensehädigung auch bei sachgemäßer Injektion für möglich hält, dadurch nämlich, daß die Arzneilösung durch Diffusion, und zwar auch auf weite Strecken, den Nerven erreichen und verletzen kann* Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, sich nicht an die von ihm selbst zuvor geäußerte Erkenntnis gehalten zu haben, daß bei diesem Stande der ärztlichen Wissenschaft eine von dem Arzt zu vertretende unsachgemäße Injektion in jedem Falle besonders festgestellt werden müsse«
Die Rüge ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Falle die Möglichkeit einer Nervenschädigung durch Dißhsion des Arzneimittels von weiterher verneint, weil es bei der Injektion zu einer sofortigen Lähmung gekommen ist«
Es hat betont, daß selbst Goldhahn, der vor allem die Ansicht vertreten hat', daß Nervenschädigungen durch Diffusion verursacht werden können, nicht auch den Eintritt einer sofortigen Lähmung durch unglückliche Diffusion als möglich bezeichnet hat (Goldhahn-Schläger, Fehler und Gefahren bei Einspritzungen und ihre rechtlichen Folgen, 1948, S 33, 41)* Der Sachverständige Prof« Dr« Sten-der hat in seinem Gutachten ausgeführt, die Annahme, daß die Injektion an sich weit genug vom Nerven verabfolgt und das Arzneimittel infolge außergewöhnlich ungünstiger Umstände unvorherseh-
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bar rasch und konzentriert durch Diffusion in die Nähe des Nerven gelangt sei, erscheine gezwungener als die, daß das Medikament tatsächlich in unkorrekter Weise zu sehr in die Nähe oder gar unmittelbare Umgebung des Nerven gespritzt worden sei* Das Berufungsgericht hat sich diese Auffassung des Sachverständigen zu eigen gemacht und sie bei Perret ("Die Ner-venschädigungen nach intraglutaealer Injektion, ihre ärztliche und juristische Beurteilung" in "Der Chirurg" 1947?. S 496 L49Ö.]) unterstützt und dahin verdeutlicht gefunden, daß aus der Tatsache einer akuten Nervenschädigung - anders als bei einer erst nach Stunden auftretenden subakuten Lähmung - auf unsachgemäßes Injizieren und damit auf das Vorliegen eines Kunstfehlers geschlossen werden muß*,Es ist hiernach rechtlich nicht angreifbar, daß das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, nicht Diffusion, sondern ein unsachgemäßes zu nahes Keranbringen des Medikamentes an den Nerven habe die "ofortlähmung herbeigeführt«
3t Soweit sich der Beklagte damit verteidigt hat, daß di e Nervenschädigung auf der Konstitution der Klägerin beruht haben könne, insbesondere darauf, daß bei ihr infolge der früheren linksseitigen Ischiaserkrankung und -behandlung eine verminderte Abwehrreaktion, ein locus minoris. resistentiae, bestanden habe, hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen als unerheblich und unsubstantiiert zurückgewiesen, da die Annahme einer Nerven-sebädigung durch Diffusion überhaupt ausscheide*
Ersichtlich ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß geschwächte Konstitution eine Rolle nur dann gespielt haben könnte, wenn der Nervenschaden auf dem Wege einer - hier nicht in Betucht kommenden - Diffusion zustande gekommen wäre*
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision hiergegen mit Recht einwendet, daß das Berufungsgericht diese auf medizinischem Gebiet liegende Präge nicht habe beurteilen können, ohne sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen (vgl BGH
*
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".ü
LU Nr 6 zu § 286 [e] ZPO)« Denn wenn der Eintritt einer sofort einsetzenden Lähmung, wie das Berufungsgericht den oben v/iedergegebenen Ausführungen ärztlicher Sachverständiger entnommen hat, nach medizinischer Erfahrung auf eine schuldhaft unsachgemäße Injektion schließen läßt, so kann von einem typischen Gecchehensablauf gesprochen werden, der bei Sofortlähmung den Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines schuldhaften Be-bandlungsfeblers begründet (BGH LH Nr 25 zu § 286 [c] ZPO =
VersE 1956, 499).' Das ist erkennbar auch die Auffassung von Perret? Bedenken hat er nur in der Hinsicht geäußert, daß der Anscheinsbeweis auch bei der subakuten Form einer Ischiasschädigung Platz greife (Perret aaO S 498/499? in dem Aufsatz "Die Nervenschädigung nach Einspritzungen am Gesäß und die Frage der Beweislast0 {.Deutsche Medizinische Wochenschrift 1949; 676} hat es Perret für den Fall einer mit Sofortschmerz verbundenen akuten Parese des Nerven nicht einmal für notwendig gehalten, die Rechtsgrundsätze des Anscheinsbeweises heranzuziehen, um die Annahme eines schuldhaften Fehlers des Arztes gerechtfertigt erscheinen zu lassen)«
Spricht aber der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Beklagten, so konnte er diesen Anscheinsbeweis nur dadurch ausräumen, daß er die ernsthafte Möglichkeit eines (reschehensablaufs nachwies, bei dem ihn an dem Eintritt der akuten Nex*venschädigung der Klägerin kein Verschulden träfe Die Tatsachen, aus denen sich eine solche Möglichkeit ergab, mußten des näheren dargelegt und voll bewiesen werden (B&HZ 6, 169s 8, 239)« Diesen Erfordernissen hat der Beklagte nicht genügt« Der bloße Hinweis auf die frühere linksseitige Ischiaserkrankung und -behandlung der Klägerin reichte nicht aus, die Möglichkeit, daß die Klägerin auch bei ordnungsmäßig ausgeführter Einspritzung infolge geschwächter Konstitution der sofortigen Lähmung zu dem Opfer gefallen sein könnte, in ernstliche Betrachtung zu rücken« Im Ergebnis hat das Berufungsgericht das Verteidigungsvorbringen des Beklagten daher mit Recht für unsubstantiiert und unerheblich gehalten«
4« Die Revision meint, das Berufungsgericht sei in den Fehler verfallen, bei der Frage nach der Schuld des Beklagten einen Maßstab an sein Verhalten anzulegen, der erst auf ärztlichen Erkenntnissen und Erfahrungen späterer Zeit gefußt habe« Sie weist auf den Beschluß des Oberlan-desgerichts Hamm vom 11« Dezember 1954 (VersR 1955, 125) hin, nach dessen Inhalt laut Gutachten der in der damaligen Sache gehörten Sachverständigen die vom Berufungsgericht vorliegend herausgestellte Einspritztechnik sich erst im Jahre 1955 durchgesetzt habe« Auch hebt sie hervor, daß die Herstellerfirma des Irgapyrin, die Firma Geigy AG in Basel, in dem -
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vom Beklagten überreichten - bebilderten Kompendium diese Einspritztecbnik erst Mitte 1953 empfohlen habe« Vor allem hätten die Ausführungen und Erkenntnisse einer Veröffentlichung von Ferret, auf die sich das Berufungsgericht verschiedentlich bezogen habe (Nil nocereis Ätiologie und Pathogenese von Nervenstörungen am Bein nach Einspritzungen von Arzneimitteln am Gesäß ["Die Spritzenlähmung"! in der ilünchener Mediz« Wochenschrift 1954, 111), dem Beklagten bei der Vornahme der Injektion vom 13® März 1953 noch gar nicht bekannt sein können«
Richtig ist, daß das Berufungsgericht dem erwähnten Aufsatz von Ferret von 1954 eine neue Erkenntnis entnommen hat die nämlich, daß nach mannigfachen Beobachtungen bei fehlerhafter Einspritzung am Gesäß eine Sofortlähmung auch ohne Sofortschmerz eintreten kann« Darüber aber, wie. die Einspritzung sachgemäß vorgenommen werden muß, hat das Berufungsgericht aus dem Aufsatz nichts geschöpft noch auch schöpfen können, was nicht "schon früher öfters und eindringlich genug hervorgehoben" und worauf nicht schon "immer wieder hingewiesen" worden ist (Ferret aaO S 112/113 unter Bezugnahme auf Veröffentlichungen verschiedener Verfasser aus
den Jahren 1959? 1940, 1947 his 1949)* Nur damit* daß dies nicht beachtet oder vergessen worden ist, läßt sich, wie das Berufungsgericht der Ansicht von Perret folgend ausgeführt hat, das häufigere Vorkommen von Spritzenlähmungen wohl erklären« Dabei macht es nach den vom Berufungsgericht übei*-nommenen Darlegungen von Perret für die Technik der Einspritzung und die Schädlichkeit einer fehlerhaften Injektion keinen Unterschied, ob das modern gewordene Irgapyrin verwendet wird oder eines der zahlreichen Arzneimittel, deren man sich früher mehr zu bedienen pflegte* Daß die Einspritzung am oberen äußeren Quadranten der Gesäßmuskulatur mit Stichrichtung auf den Darmbeinkamm vorgenommen werden muß, ist nach dem Inhalt des vom Berufungsgericht angezogenen Aufsatzes auch mit Bezug auf Irgapyrin keine neue Erkenntnis, sondern ein allgemein gültiges Erfordernis, das wegen der hohen Zahl festgestellter Schädigungen von Perret nur mit besonderem Nachdruck wieder dargelegt und den Fachkreisen ins Bewußtsein gerückt worden ist« Wenn dank dieser Bemühungen die dargelegte Einspritztechnik seit 1953 in der Praxis stärker als bisher beobachtet worden ist, so schließt das nicht aus, daß ihre Nichtbefolgung doch auch vorher schon ein ärztlicher Kunstfehler gewesen ist« So ist auch in der Entscheidung des 0berlandesgericht3 Hamburg VersR 1957, 115 hervorgehoben, die Hegel, daß die Injektion in den oberen äußeren Quadranten mit Stichrichtung auf den Darmbeinkamm z'-i erfolgen habe, sei in der ärztlichen Wissenschaft seit etwa 1939 anerkannt und auch jetzt noch gültig (nicht ö>enso freilich Oberlandesgericht Hamburg-VersR 1957, 103)«
Selbst wenn man aber auch annehmen wollte, daß es zu der hier in Betracht kommenden Zeit - März 1953 - nicht schon eine allgemein anerkannte Hegel der ärztlichen Kunst gewesen sei, Einspritzungen am Gesäß in der beschriebenen
.. t.
Weise vorzunehmen, so war es doch zu demindest eine Forderung , die in der ärztlichen Wissenschaft bereits seit geraumer Zeit mit Eindringlichkeit erhoben worden war und die ein Arzt nicht unbeachtet lassen durfte, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen zu haben» Es gilt hier dasselbe wie bei einem Widerstreit der Meinungen von ärztlicher Wissenschaft und Praxis darüber, welches Maß von Vorsicht zur Verhütung von Schäden bei der Behandlung notwendig ists Der Arzt hat im allgemeinen die größere Vorsicht zu beobachten, wenn.er nicht fahrlässig handeln will, weil der Kranke verlangen darf, daß der Arzt alle, auch entfernte Verletzungsmöglichkeiten in den Kreis seiner Erwägungen zieht und sein Verhalten bei der Behandlung hier-nach einrichtet (BßHZ 8, 138 [140]).
5c Die Revision bemängelt schließlich noch, daß nicht noch ein weiterer Sachverständiger vom Berufungsgericht gehört worden ist, obwohl der Sachverständige Prof« Dr« Stender in seinem Gutachten angeregt und sein Mitarbeiter Oberarzt Dr, Penzholz es bei Übersendung des Gutachtens als erforderlich bezeichnet hatte, auch das Gutachten der Leiterin des Gerichtsmedizinischen Instituts der Freien Universität Berlin Frau Professor Kau noch einzuholen« Die Rüge kann nicht durchgreifen«
Prof« Dr« Stender und sein Mitarbeiter Dr« Penzholz hatten die Einholung eines Ergänzungsgutachtens von Frau Professor Hau darum befürwortet, weil sie sich nicht für zuständig hielten, die letzte Entscheidung darüber zu fällen, ob dem Beklagten wirklich in dem Umfange fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne, wie dies in dem Gutachten des Sachverständigen Dr« Schellworth geschehen sei« Hur weil sie sich nicht auf das Gebiet rechtlicher Wertung begeben wollten,
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haben Prof® Dr* Stender und sein Mitarbeiter Drc Fanzhoiz also jenen Vorschlag gemacht® Die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beklagten war aber eine in die eigene Sachkunde gestellte Aufgabe des Gerichts® Sah das Berufungsgericht die medizinischen Grundlagen des ?fcechtsfalles durch die Gutachten der Sachverständigen Dr® Schellworth und Prof® Dr« Stender unter überprüfender Mitverwertung einschlägigen Schrifttums als geklärt an, so bedurfte es nicht der Einholung weiterer Gutachten® Es ist nie)t ersichtlich, warum das Berufungsgericht jene Klärung nicht als erbracht hätte ansehen dürfen®
Die Angriffe der Revision sind hiernach unbegründet® Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen®
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO«
Meiß Engels Martin
Hanebeck Dr® Hauß