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BGH · VI ZR 61/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 61/75

Die Kläger, die Witwe und der Sohn des Verunglückten, nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. April 1973 in Höhe von insgesamt 6.546,64 DM, schließlich auch die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle ZukunftsSchäden, soweit Forderungen nicht auf Sozialversicherungstxä ger übergegangen sind. Sie machen geltend, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht; ein Mitverschulden des Verunglückten komme nicht in Betracht. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben. Dazu führt es im wesentlichen aus: Der Beklagte sei zu schnell gefahren, weil er bei einer Geschwindigkeit von 70 km/st nicht mehr innerhalb der Sichtweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer habe anhalten können. Hierzu sei für den Beklagten die Sichtbehinderung durch die Lichter von zwei Kraftfahrzeugen gekommen, die ihm kurz nacheinander vor dem überfahren des Verunglückten begegnet seien. 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die zu überprüfen der vorliegende Fall keinen Anlaß gibt, daß ein Kraftfetarer auch bei Dunkelheit auf Sicht fahren muß. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte das nicht beachtet, sondern ist trotz Blendung durch entgegenkommende Kraftfahrzeuge mit der ohnehin schon überhöhten Geschwindigkeit von 70 km/st weitergefahren ohne die Geschwindigkeit sofort drastisch zu ermäßigen Dazu hätte er umso mehr Veranlassung gehabt, als die Sichtverhältnisse durch die örtlichen Besonderheiten noch schlechter waren als im Regelfall. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten als fahrlässigen Verstoß gegen § 3 StVO beurteilt und festgestellt, daß er durch diesen schuld Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Verunglückte den Unfall schuldhaft verursacht hätte, wenn er in diese verkehrsbehindemde und selbstgefährdende Lage infolge seiner Alkoholbeeinträchtigung gekommen wäre* Daher hat grundsätzlich der Beklagte, der sich auf ein so begründetes mitwirkendes Verschulden des Verunglückten beruft, die Mitursächlichkeit nachzuweisen. Das Berufungsgericht lehnt es ab, daß ein erster Anschein für eine schuldhafte Mitverursachung durch den Verunglückten spricht und damit dem beweisbelasteten Beklagten die Beweisführung erleichtert. Für den ersten Anschein sei hier ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts erforderlich, daß ein junger Mann - der Verunglückte war 32 Jahre alt -, der mit nicht ganz 1,8 %o BAK nachts auf der dunklen Landstraße liege, fast immer durch Trunkenheit in diese Lage gekommen sei. Es handele sich also nicht um einen typischen Geschehensablauf.b) Ob sich die Annahme aufdrängt, daß ein junger Mann im Alter des Verunglückten, der wie dieser mit einer BAK von 1,78 %o nachts auf einer dunklen Straße liegt, infolge seiner Alkoholbeeinträchtigung in diese Lage gekommen ist, mag in der Tat zweifelhaft sein. Dös Berufungsgericht hat aber bei seiner Überlegung, ob der erste Anschein für eine solche Verknüpfung spricht, weitere tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt, die es - wenn auch in anderem Zusammenhang (Würdigung im Rahmen der Beweisführung) - unterstellt oder feststellt. Dann drängt sich aber die Annahme auf, daß der Verunglückte wegen dieses alkoholbedingten Zustandes zu Fall gekommen ist und auf der Fahrbahn lag (erster Anschein). Das gilt jedenfalls im Hinblick auf die Umstände, die der Tatrichter - wenn auch in anderem Zusammenhang - in Erwägung zieht, wie das Stolpern über Unebenheiten der Fahrbahn, Unsicherheit wegen Blendung durch Kraftfahrzeuge, Ausgleiten auf Eisstellen und nicht zuletzt ein Zusammentreffen mehrerer solcher Möglichkeiten. - allerdings wiederum im Rahmen seiner Beweiswürdigung -aus, daß der Verunglückte schon vorher von einem Unbekannten angefahren wurde, ebenfalls, daß er bei einem Raufhandel von unbekannten Personen niedergeschlagen und im Zusammenhang mit einem solchen Hergang schließlich auf die Straße gestürzt ist, was im Strafverfahren einmal in Erwägung gezogen, aber eindeutig verneint wurde. Es liegt aber nicht nahe, daß ein Nüchterner eine solche Gefahrenlage nicht gemeistert hätte, wenn er das erforderliche Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt aufgewandt hätte (BGHZ 18, 311, 319; BGH Urt.v. 8.Juli 1957 * aaO - Ausrutschen auf einer Treppe). d) Auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, daß der erste Anschein für die verschuldete Mitursächlichkeit der Alkoholbeeinträchtigung des Verunglückten für den späteren tödlichen Unfall spricht und daß die Kläger diesen Anscheinsbeweis nicht entkräftet haben. Das Berufungsgericht hat einen Teil der tatsächlichen Umstände, die nach den obigen Ausführungen für die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Verunglückten und deren Unfallursächlichkeit sprechen (erster Anschein), nicht endgültig festgestellt, sondern nur unterstellt. Der Tatrichter hat die fehlenden Feststellungen nachzuholen und dann gegebenenfalls abzuwägen, mit welcher Quote ein etwaiges ifiit-wirkendes Verschulden des Verunglückten zu berück sichtigen ist.

Zitierte Normen: § 18 StVG § 3 StVO
FahrbahnStraßeBerufungsgerichtAnscheinKlägerverunglücktVerunglückteRevision

Volltext der Entscheidung

/I
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
ZPO § 286 C
Zur Frage, unter welchen Umständen der erste Anschein für den Ursachenzusammenhang zwischen der Trunkenheit eines Fußgängers und seiner Beteiligung an einem Verkehrsunfall spricht,
BGH, Urt.v. 24. Februar 1976 - VI ZR 61/75 - OLG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet im
24. Februar 1976
Walz Justizhauptsekretär ab Urktmdsbeamter der Geschiftaatelle
URTEIL
VI ZR 61/75 in dem Rechtsstreit
 des Steuergehilfen Rainer
 bi
Straße
 Beklagten und Revisionskl&gers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 dieHausfrau Maria kIHL AflBstraße
2. den aoiMHi 1971 geborenen Michael Z _____
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1),
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 
Der VI• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1976 durch die Richter Prof. Dr. NUßgens, Dunz, Schaffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte befuhr am Abend des 7. März 1971 bei Dunkelheit mit seinem Pkw außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die M.-Straße in Richtung D.
Er hielt eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 70 km/st ein und hatte Abblendlicht eingeschaltet. Kurz nach der Begegnung mit zwei Kraftfahrzeugen überfuhr er den quer auf seiner Fahrbahnhäfte liegenden Arbeiter Z., der dabei tödlich verletzt wurde. Z. war auf dem Wege von einer Gastwirtschaft nach Hause gewesen, auf dem er die M.-Straße benutzen mußte. Eine nach seinem Tode entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,78 %o.
 
Die Kläger, die Witwe und der Sohn des Verunglückten, nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangen 701,88 DM für Aufwendungen zur Anschaffung von Trauerkleidem sowie unter Berücksichtigung der von dem Sozialversicherungsträger des Verunglückten gezahlten Witwen- und Waisenrenten entgangenen Unterhalt für die Zeit vom 1. April 1971 bis 30. April 1973 in Höhe von insgesamt 6.546,64 DM, schließlich auch die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle ZukunftsSchäden, soweit Forderungen nicht auf Sozialversicherungstxä ger übergegangen sind. Sie machen geltend, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht; ein Mitverschulden des Verunglückten komme nicht in Betracht.
Der Beklagte beruft sich darauf, daß er den Unfall nicht habe verhindern können. Vor allem wendet er ein, den Verunglückten treffe ein mindestens hälftiges Mitverschulden, das sich die Kläger anrechnen lassen müßten. Unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers stünden den Klägern keine Schadensersatzansprüche mehr zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision begehet der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts•
Entscheidungsgründe
1. Zur Haftung des Beklagten
I. Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 StVG und hält den dem Beklagten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG als Fahrer und nach § 7 Abs. 2 StVG als Halter des unfallbeteiligten Pkw1s obliegenden Entlastungsbeweis nicht für geführt. Es meint darüber hinaus, den Beklagten treffe ein Verschulden, so daß er auch unbeschränkt nach §§ 823» 344 BGB hafte. Dazu führt es im wesentlichen aus: Der Beklagte sei zu schnell gefahren, weil er bei einer Geschwindigkeit von 70 km/st nicht mehr innerhalb der Sichtweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer habe anhalten können. Die allgemeinen Sichtverhältnisse seien nicht die besten gewesen. Die Straßenränder seien mit Schnee bedeckt gewesen, die Straße selbst dagegen schneefrei, die Fahrbahn nur 5 m breit und uneben. Darunter habe die Sicht im Licht der abgeblendeten Scheinwerfer gelitten. Hierzu sei für den Beklagten die Sichtbehinderung durch die Lichter von zwei Kraftfahrzeugen gekommen, die ihm kurz nacheinander vor dem überfahren des Verunglückten begegnet seien.
Um entsprechend dem Gebot des § 3 StVO jederzeit innerhalb der überschaubaren Wegstrecke anhalten zu können, wäre der Beklagte gehalten gewesen, seine Fahrgeschwindigkeit ganz erheblich zu ermäßigen, notfalls sogar anzuhalten, wenn er infolge der Blendung seinen Fahrweg nicht mehr überschauen konnte. Das alles
 
habe er unterlassen und deswegen den auf der Fahrbahn liegenden Körper des Verunglückten zu spät bemerkt .
II. Insoweit hält das angefochtene Urteil den Revisionsangriffen stand.
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die zu überprüfen der vorliegende Fall keinen Anlaß gibt, daß ein Kraftfetarer auch bei Dunkelheit auf Sicht fahren muß. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der Sichtweite seines Scheinwerferlichts notfalls anhalten kann, wenn vor ihm auf der Fahrbahn sich ein Hindernis befindet. Darüber hinaus hat er, wenn seine Sicht durch Blendving beeinträchtigt wird, seine Geschwindigkeit alsbald und so weit herabzusetzen, daß er notfalls am Ende der Fahrstrecke, die er vor der Blendung noch als hindernisfrei erkannt hatte, zu dem Stehen kommt (Senatsurteil vom 21. Oktober 1975 - VI ZR 137/73 « VersR 76, 189 m.w.Nachw.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte das nicht beachtet, sondern ist trotz Blendung durch entgegenkommende Kraftfahrzeuge mit der ohnehin schon überhöhten Geschwindigkeit von 70 km/st weitergefahren ohne die Geschwindigkeit sofort drastisch zu ermäßigen Dazu hätte er umso mehr Veranlassung gehabt, als die Sichtverhältnisse durch die örtlichen Besonderheiten noch schlechter waren als im Regelfall. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten als fahrlässigen Verstoß gegen § 3 StVO beurteilt und festgestellt, daß er durch diesen schuld
 
haften Fahrfehler den Tod des Arbeiters Z. verursacht hat.
2. Demgegenüber greifen die Bedenken der Revision nicht durch.
a)	Ihr Hinweis darauf, der Verunglückte habe ein derart außergewöhnliches, in seinen erkennbaren Ausmaßen viel zu geringes Hindernis gebildet, als daß auch der sorgfältigste Kraftfahrer darauf sein Augenmerk und seine Fahrweise von vornherein einzustellen gehabt hätte, geht fehl. Vielmehr muß ein Kraftfahrer stets mit für ihn überraschend auf der Fahrbahn befindlichen Hindernissen rechnen, zu demal auf einer mäßig befahrenen Verbindungsstraße zwischen kleineren Ortschaften wie im vorliegenden Fall.
b)	Die Verfahrensrügen der Revision zu diesem Punkt hat der Senat im einzelnen geprüft. Sie greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
2. Zum mitwirkenden Verschulden des Verunglückten
 Das Berufungsgericht verneint ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten (§§ 846, 254 BGB, § 9 StVG).
Seine Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
I. Unstreitig lag der Verunglückte bereits auf der Straße, als der Beklagte heranfuhr, und zwar auf der Fahrbahnhälfte des Beklagten quer zu dessen Fahrtrichtung mit dem Kopf zur Straßenmitte und den Beinen zu dem Straßenrand hin.
 
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Verunglückte den Unfall schuldhaft verursacht hätte, wenn er in diese verkehrsbehindemde und selbstgefährdende Lage infolge seiner Alkoholbeeinträchtigung gekommen wäre*
1.	Die Unfallursächlichkeit des alkoholbedingten Zustandes des Verunglückten ist unter den Parteien streitig. Daher hat grundsätzlich der Beklagte, der sich auf ein so begründetes mitwirkendes Verschulden des Verunglückten beruft, die Mitursächlichkeit nachzuweisen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
Das Berufungsgericht lehnt es ab, daß ein erster Anschein für eine schuldhafte Mitverursachung durch den Verunglückten spricht und damit dem beweisbelasteten Beklagten die Beweisführung erleichtert.
Den auf dieser Grundlage vom Beklagten geforderten Beweis sieht der Tatrichter nicht als geführt an.
2.	Dem kann nicht gefolgt werden, soweit das Berufungsgericht die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins ablehnt.
a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus:
Der Anscheinsbeweis beruhe auf Sätzen der Lebenserfahrung, nach denen bestimmte Ursachen in aller Regel bestimmte Wirkungen hervorrufen oder umgekehrt bestimmte Tatsachen die Wirkungen bestimmter Vorgänge sind. Er setze einen typischen Geschehensablauf voraus, der in gleichartiger Lage erfahrungsgemäß immer wieder in gleicher Weise eintrete.
Für den ersten Anschein sei hier ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts erforderlich, daß ein junger Mann - der Verunglückte war 32 Jahre alt -, der mit nicht ganz 1,8 %o BAK nachts auf der dunklen Landstraße liege, fast immer durch Trunkenheit in diese Lage gekommen sei. So etwas ereigne sich aber zu selten, als daß über das Verhältnis von Ursache und Wirkung hier eine solche allgemeine Lebenserfahrung gewonnen werden könne. Es handele sich also nicht um einen typischen Geschehensablauf.
b) Ob sich die Annahme aufdrängt, daß ein junger Mann im Alter des Verunglückten, der wie dieser mit einer BAK von 1,78 %o nachts auf einer dunklen Straße liegt, infolge seiner Alkoholbeeinträchtigung in diese Lage gekommen ist, mag in der Tat zweifelhaft sein. Jedenfalls kann aus der festgestellten BAK ohne weitere Anhaltspunkte noch keine allgemeine Ver-kehrsuntüchtigkeit angenommen werden. Dös Berufungsgericht hat aber bei seiner Überlegung, ob der erste Anschein für eine solche Verknüpfung spricht, weitere tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt, die es - wenn auch in anderem Zusammenhang (Würdigung im Rahmen der Beweisführung) - unterstellt oder feststellt. So hat es dort unterstellt, daß der Verunglückte auf seinem Fußmarsch etwa 1.000 m vor der Unglückstelle ungefähr 10 Minuten vor dem Unfallzeitpunkt infolge Trunkenheit erhebliche Gleichgewichtsstörungen gezeigt hat und nur dank der Aufmerksamkeit zweier anderer Kraftfahrer Zusammenstößen mit ihnen entgangen ist. Diese Unterstellung beruht auf Bekundungen dieser Kraftfahrer im Strafverfahren, nach denen der eine Kraftfahrer nur durch eine Vollbremsung
 
einen Unfall verhindern konnte, der andere mit "einer total betrunkenen männlichen Person” - dem später Verunglückten - beinahe einen Unfall hatte.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß der Verunglückte alkoholbedingt in hohem Maße verkehrsunsicher, wenn nicht verkehrsuntüchtig war. Dann drängt sich aber die Annahme auf, daß der Verunglückte wegen dieses alkoholbedingten Zustandes zu Fall gekommen ist und auf der Fahrbahn lag (erster Anschein). Es ist auch nicht ersichtlich, daß ein nüchterner Fußgänger die Lage nicht hätte meistern können (vgl. BGH Urt.v.24. Januar 1956 - IV ZR 123/55 - VRS 10, 245; Urt.v.8. Juli 1957 - II ZR 177/56 -LM Nr. 29 zu § 286 /C7 ZPO « VersR 1957, 509, ergangen zu AVB UnfVers § 3 Ziff. 5; Urt.v.1. März 1966 - VI ZR 207/64 « LM Nr. 53 d zu § 286 /C7 ZPO * VersR 1966, 585). Das gilt jedenfalls im Hinblick auf die Umstände, die der Tatrichter - wenn auch in anderem Zusammenhang - in Erwägung zieht, wie das Stolpern über Unebenheiten der Fahrbahn, Unsicherheit wegen Blendung durch Kraftfahrzeuge, Ausgleiten auf Eisstellen und nicht zuletzt ein Zusammentreffen mehrerer solcher Möglichkeiten. Solche Lagen pflegt ein nüchterner Fußgänger al^gömein zu meistern, wenn er das übliche Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt aufwendet, während sie gerade einem unter Alkohol Stehenden zu dem Verhängnis werden, eben weil er in seinem Reaktions- und Koordinationsvermögen und seinem Gleichgewichtssinn gestört ist. Schon deshalb steht dem nicht die Überlegung entgegen, es sei denkbar, daß der Unfall auch einem nüchternen Verkehrsteilnehmer hätte zustoßen können.
10
c)	Andere Tatsachen, die einen abweichenden, d.h. von der ADoholbeeinträchtigung unabhängigen Verlauf ernsthaft als möglich erscheinen lassen, sind nicht festgestellt. So schließt der Tatrichter
-	allerdings wiederum im Rahmen seiner Beweiswürdigung -aus, daß der Verunglückte schon vorher von einem Unbekannten angefahren wurde, ebenfalls, daß er bei einem Raufhandel von unbekannten Personen niedergeschlagen und im Zusammenhang mit einem solchen Hergang schließlich auf die Straße gestürzt ist, was
 im Strafverfahren einmal in Erwägung gezogen, aber eindeutig verneint wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheiden die vorhin erörterten anderen denkbaren Verläufe (Sturz wegen der Unebenheit der Straße o.ä.) schon deshalb aus, weil sie als lediglich theoretische Überlegungen nicht ausreichen. Vielmehr müssen diese
-	im übrigen festzustellenden - tatsächlichen Umstände einen anderen Geschehensablauf ernstlich nahelegen.
Es liegt aber nicht nahe, daß ein Nüchterner eine solche Gefahrenlage nicht gemeistert hätte, wenn er das erforderliche Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt aufgewandt hätte (BGHZ 18, 311, 319; BGH Urt.v.
 8.Juli 1957 * aaO - Ausrutschen auf einer Treppe).
Dem steht auch nicht entgegen, daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts trotz Verwertung des Obduktionsgutachtens offen ist, ob der beim Verunglückten festgestellte Bruch des rechten Oberschenkels vor dem tödlichen Unfall entstanden oder durch ihn verursacht worden ist. Das Berufungsgericht erwägt, daß der Verunglückte bei der ersten Möglichkeit wegen dieses Knochenbruchs auf der Straße gelegen haben könnte. Zutreffend führt es aber weiter aus,
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auch dann wäre die Trunkenheit mitursächlich, wenn er infolge der alkoholbedingten Verkehrsunsicherheit gestürzt und den Oberschenkel gebrochen hätte.
Dagegen reichen die - wiederum im anderen Rahmen der Beweiswürdigung - erwogenen bereits erwähnten reinen Denkmöglichkeiten eines anderen Verlaufs auch in diesem Zusammenhang Aicht aus.
d)	Auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, daß der erste Anschein für die verschuldete Mitursächlichkeit der Alkoholbeeinträchtigung des Verunglückten für den späteren tödlichen Unfall spricht und daß die Kläger diesen Anscheinsbeweis nicht entkräftet haben.
3. Daher konnte das Berufungsurteil aus den ihm gegebenen Gründen keinen Bestand haben. Der Senat konnte eine eigene Sachentscheidung aber nicht treffen. Das Berufungsgericht hat einen Teil der tatsächlichen Umstände, die nach den obigen Ausführungen für die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Verunglückten und deren Unfallursächlichkeit sprechen (erster Anschein), nicht endgültig festgestellt, sondern nur unterstellt. Der Tatrichter hat die fehlenden Feststellungen nachzuholen und dann gegebenenfalls abzuwägen, mit welcher Quote ein etwaiges ifiit-wirkendes Verschulden des Verunglückten zu berück sichtigen ist.
Nüßgens	Dunz	Scheffen
 Dr. Kulimann
 Dr. Ankermann